STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) REVISION (STRAFRECHT) KORRUPTION STRAFPROZESS BGH Hinzufügen
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.989 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu jeweils 175 € verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.989 € angeordnet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die [X.] bedarf insoweit der Korrektur, als der Angeklagte hinsichtlich des ausgesprochenen Betrages von 5.989 € als Gesamtschuldner haftet. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte insoweit Mitverfügungsgewalt an dem zunächst auch seiner gesondert verfolgten Ehefrau [X.] zugeflossenen Betrag. Der [X.] hat diesen Ausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt.
Appl |
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Eschelbach |
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Zeng |
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Grube |
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[X.] |
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Meta
25.10.2023
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Frankfurt, 23. Dezember 2022, Az: 5/24 KLs 4/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2023, Az. 2 StR 186/23 (REWIS RS 2023, 7363)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 7363
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Bundesgerichtshof, 2 StR 186/23, 25.10.2023.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 130/24, 05.03.2024.
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