Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2023, Az. 2 StR 186/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 7363

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.989 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu jeweils 175 € verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.989 € angeordnet.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

3

Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die [X.] bedarf insoweit der Korrektur, als der Angeklagte hinsichtlich des ausgesprochenen Betrages von 5.989 € als Gesamtschuldner haftet. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte insoweit Mitverfügungsgewalt an dem zunächst auch seiner gesondert verfolgten Ehefrau [X.]    zugeflossenen Betrag. Der [X.] hat diesen Ausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt.

Appl     

  

Eschelbach     

  

Zeng

  

Grube     

  

[X.]     

  

Meta

2 StR 186/23

25.10.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 23. Dezember 2022, Az: 5/24 KLs 4/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2023, Az. 2 StR 186/23 (REWIS RS 2023, 7363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7363


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 StR 186/23

Bundesgerichtshof, 2 StR 186/23, 25.10.2023.


Az. 2 BvR 130/24

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 130/24, 05.03.2024.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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