Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.08.2023, Az. 1 StR 261/23

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 7894

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Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten [X.]        wird das Urteil des [X.] vom 27. April 2023 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 19.500 Euro, davon in Höhe von 18.000 Euro als Gesamtschuldnerin, angeordnet ist; die weitergehende [X.] in Höhe von 2.600 Euro entfällt. Von den im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten, die die Einziehung betreffen, hat die Staatskasse 1/10 zu tragen; die insoweit angefallene Gerichtsgebühr wird um 1/10 ermäßigt.

2. Auf die Revision des Angeklagten B.     wird das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist; die weitergehende [X.] in Höhe von 400 Euro entfällt.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen.

4. [X.]hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, die Angeklagte [X.]         die weiteren Kosten ihres Rechtsmittels.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs und versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt und gegen den Angeklagten B.    eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten, sowie gegen die Angeklagte [X.]         eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verhängt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 18.400 Euro, gegen die Angeklagte [X.]        in Höhe von weiteren 3.700 Euro angeordnet und einen – dem Angeklagten gehörenden – PKW als Tatmittel eingezogen. Gegen diese Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen.

2

Die Rechtsmittel erzielen lediglich in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang in Bezug auf die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen teilweisen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

1. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 2. Var. StGB für die von dem Angeklagten erlangte und nicht mehr gegenständlich vorhandene [X.] von 20.000 Euro ist um weitere 400 Euro zu korrigieren. Beide Angeklagte haben jeweils auf die Rückgabe des bei ihnen sichergestellten Bargeldes verzichtet, die Angeklagte [X.]         in Höhe von 400 Euro und der Angeklagte B.     in Höhe von 1.600 Euro. Durch den Verzicht des gesamtschuldnerisch haftenden Mitangeklagten erlischt jeweils der staatliche Zahlungsanspruch aus § 73c Satz 1 StGB auch zugunsten des mithaftenden Gesamtschuldners (vgl. [X.], Beschluss vom 20. September 2022 – 1 StR 279/22 Rn. 3 mwN). Demgemäß reduziert sich der gegenüber dem Angeklagten einzuziehende Betrag nicht nur um die vom [X.] berücksichtigten 1.600 Euro, sondern um weitere 400 Euro auf 18.000 Euro.

4

2. Entsprechend ist bei der Angeklagten der Betrag von 1.600 Euro zu berücksichtigen. Da die Angeklagte nach Ablieferung der [X.] bei den Hintermännern für ihre Beteiligung an der Tat mit 1.500 Euro entlohnt worden ist, war in dieser Höhe gegen sie ebenfalls die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 2. Var., § 73c Satz 1 StGB anzuordnen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 9. Oktober 2019 – 1 [X.], [X.]R StGB § 73 Erlangtes 31 Rn. 16 f.); die sie betreffende Einziehungsanordnung beläuft sich deshalb auf insgesamt 19.500 Euro.

5

Soweit die Angeklagte in der [X.] vor der Tatbegehung von den Hintermännern insgesamt 1.000 Euro Bargeld zum Bestreiten notwendiger Ausgaben für die Anreise nach und den Aufenthalt in [X.] („[X.]“) erhalten hat, handelt es sich um Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB. Da sie das Geld bestimmungsgemäß für die Tatbegehung verbrauchte, scheidet die Einziehung ihres Wertes nach § 74c Abs. 1 StGB aus, da dies ein Vereiteln der Einziehung des ursprünglichen [X.] durch den Täter voraussetzt. Das bestimmungsgemäße Verwenden erlangter Tatmittel ist aber keine Vereitelungshandlung in diesem Sinne (vgl. [X.], Urteil vom 18. November 2021 – 3 [X.] Rn. 17 mwN).

6

3. Die Abänderung der [X.] kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen.

7

4. [X.] beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO, § 465 Abs. 2 StPO analog. Mit Blick darauf, dass die Revision der Angeklagten [X.]        hinsichtlich der gegen sie angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht nur unerheblich Erfolg hat, wäre es unbillig, sie mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels, die die Einziehung betreffen, zu belasten; entsprechendes gilt für sie bezüglich der insoweit in der ersten Instanz angefallenen Kosten und Auslagen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6. Oktober 2021 – 1 [X.] Rn. 10 ff. und vom 25. Februar 2021 – 1 [X.], [X.]R StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.).

Jäger     

      

Bellay     

      

Fischer

      

Bär     

      

Leplow     

      

Meta

1 StR 261/23

28.08.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Traunstein, 27. April 2023, Az: 6 KLs 630 Js 34566/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.08.2023, Az. 1 StR 261/23 (REWIS RS 2023, 7894)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7894

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1 StR 311/20

3 StR 131/21

1 StR 170/19

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