Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2020, Az. I ZB 50/19

1. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 905

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Gegenstand

Ablehnung der Mitvollstreckung der Kostender  Zwangsvollstreckung; Kosten für Einholung einer Vermögensauskunft und Einholung von Drittauskünften als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung


Leitsatz

1. Die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO mitzuvollstrecken, stellt eine Entscheidung über Kosten im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO dar.

2. Die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 13. Juni 2019 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die Gläubigerin vollstreckte gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des [X.] vom 2. Januar 2018 eine Hauptforderung in Höhe von 237,95 €. Am 2. Mai 2018 beauftragte sie einen Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft und der Einholung von [X.]. Zugleich machte sie Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 15 € zuzüglich Auslagen in Höhe von jeweils 3 € für die Abnahme der Vermögensauskunft und die Einholung von [X.] geltend.

2

Der [X.] bestimmte den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 15. März 2019. Am 1. März 2019 zahlte der Schuldner 389,42 € auf das [X.] des [X.]s. Dieser stellte daraufhin die Zwangsvollstreckung mit der Begründung ein, der Schuldner habe den Titel vollständig beglichen. Der Aufforderung der Gläubigerin, die Zwangsvollstreckung wegen der auf den Antrag zur Einholung von [X.] entfallenden Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 18 € fortzusetzen, kam der [X.] nicht nach. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter.

3

II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Rechtsanwaltskosten für den Auftrag zur Einholung von [X.] seien keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei der Antrag auf Einholung von [X.] nicht zulässig gewesen. Dieser Antrag setze voraus, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sei oder dass nach der Abgabe der Vermögensauskunft die darin aufgeführten Vermögensgegenstände voraussichtlich nicht zur Befriedigung des Gläubigers ausreichten. An beiden Voraussetzungen habe es im Zeitpunkt der Antragstellung gefehlt. Der Gläubigerin sei zuzumuten gewesen, vor Stellung des Antrags auf Einholung von [X.] abzuwarten, ob die vorgenannten Voraussetzungen eintreten würden.

4

III. [X.] ist ungeachtet ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht zulässig, weil bereits die zuvor eingelegte sofortige Beschwerde nicht statthaft war, weil der erforderliche [X.] nicht erreicht ist. Gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten nur zulässig, wenn der Wert des [X.] 200 € übersteigt. Die Unterschreitung dieses [X.] führt auch zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

5

1. Die im Streitfall gegebene Weigerung des Gerichtsvollziehers, Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO mitzuvollstrecken, stellt eine Entscheidung über Kosten im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO dar. Entscheidungen über Kosten im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO sind nicht nur Kostengrundentscheidungen und Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. § 104 Abs. 3, § 107 Abs. 3 ZPO), sondern auch Entscheidungen im Zusammenhang mit der Beitreibung von Kosten im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 788 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.], Beschluss vom 9. August 2012 - [X.]/10, NJW 2012, 3308 Rn. 11 mwN; [X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., § 567 Rn. 44; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 16. Aufl., § 567 Rn. 20).

6

a) In ihrer bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung unterschied die Vorschrift des § 567 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der [X.]e zwischen Entscheidungen über die Kostenpflicht und anderen Kostenentscheidungen. Nach den Gesetzesmaterialien sollten dem Begriff der anderen Entscheidungen über Kosten die Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 104 Abs. 3, § 107 Abs. 3 ZPO), im Zusammenhang mit der Beitreibung von Zwangsvollstreckungskosten (§ 788 Abs. 1 ZPO) und beim Absetzen von Kosten im Mahnverfahren unterfallen, nicht aber Entscheidungen aufgrund von Kostengesetzen außerhalb der Zivilprozessordnung (vgl. Begründung des [X.] eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 110).

7

b) Seit der ab 1. Juli 2004 geltenden Neufassung der Vorschrift durch das [X.] (Kostenmodernisierungsgesetz – [X.]) ([X.], [X.]) gilt hinsichtlich sämtlicher Entscheidungen über Kosten ein einheitlicher [X.]. Hintergrund der Neufassung war die Absicht, den [X.] in [X.] an den mit dem Gesetz ebenfalls erhöhten [X.] in § 66 Abs. 2 GKG anzupassen (vgl. Begründung des Entwurfs der Fraktionen [X.], [X.], [X.]/[X.] und [X.] eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Drucks. 15/1971, [X.]). Eine Änderung des Anwendungsbereichs der Vorschrift ist mit dieser Vereinheitlichung nicht einhergegangen (vgl. [X.], NJW 2012, 3308 Rn. 11).

8

c) Die Gleichbehandlung von Entscheidungen über die Kostenfestsetzung und die Mitvollstreckung von Kosten stellt sich auch als sachangemessen dar. Es ist nicht gerechtfertigt, die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO mitzuvollstrecken, von anderen Voraussetzungen abhängig zu machen als die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der förmlichen Festsetzung von [X.] nach § 788 Abs. 2 in Verbindung mit § 104 ZPO (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Februar 2004 - 5 [X.], juris Rn. 4).

9

d) [X.] wendet gegen die Anwendung des § 567 Abs. 2 ZPO auf Entscheidungen über die Mitvollstreckung von Kosten gemäß § 788 Abs. 1 ZPO vergeblich ein, sie verletze den Grundsatz der [X.]. Dieser Grundsatz besagt, dass die Parteien in der Lage sein müssen, zweifelsfrei erkennen zu können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 2019 - [X.], [X.], 307 Rn. 11 = [X.], 314 - Sonntagsverkauf von Backwaren, mwN). Die Anwendung des § 567 Abs. 2 ZPO auf Entscheidungen über die Mitvollstreckung von Kosten nach § 788 Abs. 1 ZPO ist das Ergebnis einer hinreichend klaren Auslegung des Begriffs der Entscheidung über Kosten.

2. Danach war bereits die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 29. April 2019 unzulässig.

a) Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde, über die das Beschwerdegericht entschieden hat, von Amts wegen zu prüfen. Ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist, weil die Anfechtbarkeit der getroffenen Entscheidung vom Gesetz ausgeschlossen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2003 - [X.] 369/02 - NJW 2004, 1112, 1113 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 9. Juni 2010 - [X.]/10, NJW-RR 2011, 142 Rn. 5; Beschluss vom 22. Juni 2010 - [X.], NJW-RR 2011, 143 Rn. 4 f.; Beschluss vom 26. März 2015 - [X.]/13, NJW-RR 2015, 1405 Rn. 11; Beschluss vom 27. Oktober 2016 - [X.], NJW-RR 2017, 253 Rn. 2; Beschluss vom 20. Februar 2020 - [X.]/19 Rn. 7, jeweils mwN; vgl. auch - zur Zulässigkeit der Revision - [X.], Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 198/15, NJW 2017, 2337 Rn. 11; Urteil vom 19. März 2019 - [X.], NJW 2019, 2162 Rn. 14, jeweils mwN).

b) Der [X.] beläuft sich im Streitfall auf Rechtsanwaltskosten in Höhe von 18 € und erreicht daher den nach § 567 Abs. 2 ZPO erforderlichen [X.] nicht. Diese Kosten bestehen in einer 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV [X.] nach einem Gegenstandswert von 237,95 €, die sich bei Zugrundelegung der Gebührentabelle gemäß Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 [X.] auf 13,50 € beliefe. Nach § 13 Abs. 2 [X.] beträgt die Mindestgebühr allerdings 15 €. [X.] ist die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV [X.] in Höhe von 20% des Gebührenbetrags, die sich im Streitfall auf 3 € beläuft.

3. Die Unterschreitung des [X.] gemäß § 567 Abs. 2 ZPO führt auch zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

Es besteht insoweit keine Bindung des [X.] an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Eine Entscheidung, die vom [X.] entzogen ist, bleibt auch bei [X.] unanfechtbar. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde ebenso wie bei der Revision nur die Bejahung der in den § 574 Abs. 3 Satz 1 und § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Die Zulassung des Rechtsmittels führt dagegen nicht dazu, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfolgte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht ist daher für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. Dies gilt zumal dann, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig gewesen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Oktober 2002 - [X.] 271/02, [X.], 70 [juris Rn. 5]); Beschluss vom 21. April 2004 - [X.] 279/03, [X.]Z 159, 14, 15 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 11. September 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 424 Rn. 13; Beschluss vom 9. Februar 2010 - [X.], [X.], 1241 Rn. 3; [X.], NJW-RR 2011, 142 Rn. 5; NJW-RR 2011, 143 Rn. 5; [X.], Beschluss vom 1. Dezember 2010 - [X.] 227/10, NJW-RR 2011, 577 Rn. 6; Beschluss vom 29. November 2016 - [X.], [X.], 908 Rn. 6).

IV. Die vorliegende Rechtsbeschwerde wäre im Falle ihrer Zulässigkeit im Übrigen unbegründet gewesen. Das Beschwerdegericht hat die Kosten für den Antrag auf Einholung von [X.] nach § 802l ZPO zu Recht als nicht gemäß § 788 Abs. 1 ZPO ersatzfähige notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung angesehen.

1. Gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last. Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Kosten verweist die Vorschrift auf § 91 ZPO. Notwendig sind danach Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte ([X.], Beschluss vom 5. Juni 2014 - [X.], NJW 2014, 2508 Rn. 8; Beschluss vom 17. Oktober 2018 - [X.], [X.], 2327 Rn. 6). Nicht notwendig sind insbesondere die Kosten voreiliger Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Oktober 2003 - [X.], [X.] 2004, 24 [juris Rn. 7]; [X.], [X.], 2327 Rn. 7).

a) In der Frage, ob die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gestellten Antrags auf Einholung von [X.] nach § 802l ZPO notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO sind, werden unterschiedliche Ansichten vertreten (für die [X.], Beschluss vom 26. Februar 2019 - 7 T 59/19, juris Rn. 9; Mock, Vollstreckung effektiv 2019, 132 f.; [X.], [X.] 2019, 158, 159 [juris Rn. 23], [X.]/[X.] aaO § 802l Rn. 17).

b) Die besseren Gründe sprechen dafür, dass die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gestellten Antrags auf Einholung von [X.] nach § 802l ZPO keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO sind.

aa) Dabei steht außer Frage, dass die gemeinsame Beantragung mehrerer in § 802a Abs. 2 ZPO genannter Vollstreckungsmaßnahmen, also auch die gemeinsame Beantragung der Einholung von Vermögensauskunft und [X.], verfahrensrechtlich zulässig ist (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Mai 2019 - [X.]/18, NJW-RR 2019, 1079 Rn. 21; Würdinger in [X.], ZPO, 23. Aufl., § 802a Rn. 4).

bb) Eine andere Frage ist es jedoch, ob die gemeinsame Beantragung beider Vollstreckungsmaßnahmen auch im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO notwendig ist. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind die Interessen der Parteien in den Blick zu nehmen. Dem Interesse des Gläubigers an einer effektiven und zügigen Rechtsdurchsetzung steht das Interesse des Schuldners an einer möglichst kostensparenden Vollstreckung gegenüber. Die Abwägung dieser Interessen ergibt, dass ein bereits zusammen mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gestellter Antrag auf Einholung von [X.] als voreilig anzusehen ist und daher die dadurch veranlassten Kosten nicht im Sinne von § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO notwendig sind.

(1) Der Gesetzgeber hat die Einholung von [X.] gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO als gegenüber der Vermögensauskunft des Schuldners subsidiäre Vollstreckungsmaßnahme ausgestaltet, da sie erst dann durchgeführt werden darf, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe nicht nachgekommen ist oder der Inhalt seiner Auskunft keine Aussicht auf vollständige Vollstreckung bietet. Mangels eines Erfahrungssatzes, dass Schuldner stets oder auch nur in der überwiegenden Anzahl von Fällen ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommen oder sich stets aus der Vermögensauskunft keine für die Befriedigung des Gläubigers hinreichenden Vermögensgegenstände ergeben, kann der Gläubiger im Zeitpunkt einer gleichzeitigen Beantragung der Einholung von Vermögensauskunft und [X.] die Erforderlichkeit der letztgenannten Maßnahme nicht mit hinreichender Sicherheit einschätzen. Die Antragstellung mag vorsorglich erfolgen, erscheint aber mit Blick auf das Notwendigkeitserfordernis gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO als verfrüht, weil sich erst im weiteren Gang des vom Gläubiger eingeleiteten mehrstufigen [X.] erweist, ob die Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 ZPO vorliegen (vgl. [X.], NJW-RR 2019, 1079 Rn. 21). Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Antrag auf Einholung von [X.] angesichts seines Charakters als besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (dazu [X.], Beschluss vom 20. September 2018 - [X.]/17, [X.], 33 Rn. 10 - Gebühr für Drittauskunft) eine eigenständig kostenauslösende Maßnahme darstellt. Eine Sichtweise, die im Falle der gemeinsamen Beantragung auch die Kosten des Antrags auf Einholung von [X.] als notwendig im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO ansähe, liefe Gefahr, einer Praxis der routinemäßigen Beantragung nicht zielführender kostenauslösender Maßnahmen den Weg zu bereiten.

(2) Für den Gläubiger ist es andererseits nicht mit einer unzumutbaren Erschwernis verbunden, wenn die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gestellten Antrags auf Einholung von [X.] nicht als gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO notwendig angesehen werden. Stellt der anwaltliche Vertreter des Gläubigers zunächst nur einen Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft, bedarf es zwar eines weiteren Tätigwerdens für den Antrag auf Einholung von [X.], wenn nach dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft die Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO eintreten. Eine maßgebliche zeitliche Verzögerung tritt hierdurch aber nicht ein. Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger gemäß § 802f Abs. 6 Satz 1 ZPO unverzüglich einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses zuzuleiten. Über den Verlauf des Termins zur Vermögensauskunft, insbesondere das Nichterscheinen des Schuldners, wird der Gläubiger durch das vom Gerichtsvollzieher gemäß § 762 ZPO zu erstellende Protokoll unterrichtet, das der Gerichtsvollzieher gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 der [X.] ([X.]) im unmittelbaren [X.] an die Vollstreckungshandlung an Ort und Stelle aufzunehmen hat und dessen Zuleitung der Gläubiger vorab beantragen kann (vgl. § 63 Abs. 6 [X.]). Der Gläubiger erhält auf diese Weise zügig Klarheit darüber, ob die Voraussetzungen eines Antrags auf Einholung von [X.] gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegen.

(3) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die gleichzeitige Beantragung der Einholung von Vermögensauskunft und [X.] erhöhe die Effizienz der Zwangsvollstreckung, weil die Aussicht auf die Einholung von [X.] den Druck auf den Schuldner erhöhe, die Vermögensauskunft vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen. Über die Möglichkeit der Einholung von [X.] ist der Schuldner bei der Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 3 Satz 2 ZPO unabhängig davon zu belehren, ob der Gläubiger bereits einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dem Umstand, ob ein solcher Antrag bereits gestellt ist, kommt daher in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Bedeutung zu.

2. Im Streitfall sind danach die für den Antrag auf Einholung von [X.] gemäß § 802l ZPO geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht erstattungsfähig. Der anwaltliche Vertreter der Gläubigerin hat zugleich die Anträge auf Einholung von Vermögensauskunft und [X.] gestellt. Nach dem Vorstehenden sind die Kosten des Antrags auf Einholung von [X.] als (noch) nicht notwendig im Sinne von § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO anzusehen.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

Feddersen     

      

Schmaltz     

      

Meta

I ZB 50/19

05.03.2020

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Frankfurt, 13. Juni 2019, Az: 2-9 T 207/19

§ 91 ZPO, § 567 Abs 2 ZPO, § 574 Abs 3 S 2 ZPO, § 788 Abs 1 S 1 ZPO, § 802c ZPO, § 802l ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2020, Az. I ZB 50/19 (REWIS RS 2020, 905)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 952-953 WM2020,1210 REWIS RS 2020, 905

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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