§ 802f ZPO

Abnahme der Vermögensauskunft

(1) Die Abnahme der Vermögensauskunft ist nur zulässig, wenn

1.
der Gerichtsvollzieher zuvor den Schuldner zur Zahlung aufgefordert hat,
2.
seit der Zahlungsaufforderung nach Nummer 1 mindestens zwei Wochen vergangen sind und
3.
die Forderung nicht vollständig beglichen worden ist.

(2) Der Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft und lädt den Schuldner zu diesem Termin. Der Termin findet alsbald nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 statt. Die Ladung des Schuldners zu dem Termin darf frühestens mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgen. Der Gerichtsvollzieher bestimmt, ob der Termin

1.
in seinen Geschäftsräumen,
2.
in der Wohnung des Schuldners,
3.
an einem nicht in den Nummern 1 und 2 genannten geeigneten Ort oder
4.
per Bild- und Tonübertragung
stattfindet.

(3) 1Bei einem Termin per Bild- und Tonübertragung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 wird die Übertragung nicht aufgezeichnet. 2Der Gerichtsvollzieher weist zu Beginn des Termins alle Teilnehmer auf das Aufzeichnungsverbot hin.

(4) Bestimmt der Gerichtsvollzieher, dass der Termin nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2, 3 oder 4 stattfindet, kann der Schuldner dieser Bestimmung innerhalb einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Der Schuldner hat die zur Abnahme der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen in dem Termin beizubringen. Wird die Vermögensauskunft in dem Termin nicht abgegeben, so ist dies nur dann nicht pflichtwidrig, wenn

1.
der Schuldner nachweist, dass er die Nichtabgabe der Vermögensauskunft in diesem Termin nicht zu vertreten hat,
2.
der Schuldner einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 innerhalb der Frist des Satzes 1 widersprochen hat oder
3.
der Schuldner im Fall einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 darlegt, dass die Nichtabgabe der Vermögensauskunft auf technischen Problemen beruht hat.

(5) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über Folgendes zu belehren:

1.
die nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben,
2.
im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 sein Recht, der Terminsbestimmung nach Absatz 4 Satz 1 zu widersprechen,
3.
im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 das Aufzeichnungsverbot des Absatzes 3 Satz 1,
4.
die Pflicht nach Absatz 4 Satz 2, die erforderlichen Unterlagen beizubringen,
5.
die Folgen einer pflichtwidrigen Nichtabgabe der Vermögensauskunft,
6.
die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und
7.
die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c bei Abgabe der Vermögensauskunft.

(6) 1Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 5 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. 2Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Absatz 2 mitzuteilen sowie im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 ein Hinweis auf das Aufzeichnungsverbot zu geben.

(7) 1Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). 2Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen. 3Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend.

(8) 1Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1. 2Er leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend. 3Der Ausdruck und das elektronische Dokument müssen den Vermerk enthalten, dass sie mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmen. 4§ 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 14. Mai 2025 00:24

G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 802f ZPO:
Fassung bis Synopse Archiv
19.07.2024 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

Tags

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

Verweise auf § 802f ZPO

Aktionen
Zitieren mit Quelle:

TextmarkerBETA

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.

Öffnen: STRG + Shift | Schließen: ESC