Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2017, Az. I ZB 78/16

1. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4421

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Gegenstand

Beitreibung von Rundfunkgebühren in Baden-Württemberg im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens: Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zur Einholung von Drittauskünften


Leitsatz

Beantragt der Südwestrundfunk als Gläubiger von Rundfunkbeiträgen im schriftlichen Vollstreckungsersuchen die Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l Abs. 1 ZPO, ist der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Beitreibung von Rundfunkgebühren im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG BW verpflichtet, gemäß § 802l Abs. 1 ZPO die in dieser Bestimmung aufgeführten Informationen im Wege der Drittauskunft einzuholen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des [X.] - 10. Zivilkammer - vom 4. August 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 663,34 €

Gründe

1

A. Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Bezeichnung "[X.]" tätige [X.] in den Ländern [X.] und [X.]. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge, Säumniszuschläge und Nebenforderungen von insgesamt 663,34 €.

2

Der Gläubiger richtete an das [X.] - Gerichtsvollzieherverteilerstelle - ein Vollstreckungsersuchen, in dem er die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - unter anderem der Bestimmung eines Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO - gegen den Schuldner beantragte. Für den Fall, dass der Beitragsschuldner seiner Pflicht zur Vermögensauskunft nicht nachkommen sollte, beantragte der Gläubiger darüber hinaus, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und dem [X.] die in § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO bestimmten Daten zu erheben bzw. abzurufen und zu übersenden. Mit Schreiben vom 7. Mai 2016 teilte die Gerichtsvollzieherin dem Gläubiger mit, dass der Schuldner trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Zahlungsaufforderung und Ladung nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen ist. Weiter führte die Gerichtsvollzieherin aus:

Die Einholung von [X.] gem. § 802l ZPO konnte nicht durchgeführt werden, aufgrund fehlender Voraussetzungen. Die Einholung von [X.] ist im § 15 LVwVG nicht vorgesehen.

3

Mit Beschluss vom 5. Juli 2016 hat das Vollstreckungsgericht die gegen die teilweise Zurückweisung von Vollstreckungsmaßnahmen gerichtete Erinnerung des Gläubigers vom 6. Juni 2016 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf Einholung der [X.] gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO weiter.

4

B. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Gläubigers für zulässig, aber unbegründet gehalten. Es hat angenommen, dass die Gerichtsvollzieherin nicht zur Einholung von [X.] gemäß § 802l Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO verpflichtet sei, weil diese Maßnahme im für die Vollstreckung von [X.] in [X.] maßgeblichen Verwaltungsvollstreckungsgesetz für [X.] ([X.]) nicht vorgesehen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt:

5

Zwar fänden gemäß § 15a Abs. 3 [X.] die Vorschriften des [X.] der Zivilprozessordnung und damit auch die Bestimmung des § 802l ZPO Anwendung, wenn die Beitreibung von Forderungen im Wege des [X.] durch den Gerichtsvollzieher durchgeführt werde. Allerdings gehe § 16 Abs. 3 [X.] dieser Bestimmung als speziellere Regelung vor, wenn die Vollstreckungsbehörde beim Gerichtsvollzieher die Abnahme der Vermögensauskunft im Sinne von §§ 802c ff. ZPO beantragt habe. Die Bestimmung des § 16 Abs. 3 [X.] verweise für das Verfahren vor den Amtsgerichten lediglich auf die §§ 802c bis 802i, 802j Abs. 1 und 3 und §§ 882b bis 882d ZPO, nicht aber auf die im Streitfall maßgebliche Vorschrift des § 802l ZPO. Diese Verweisungsregelung sei abschließend.

6

C. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

7

I. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Gerichtsvollzieher ist im Rahmen der Beitreibung von Rundfunkgebühren im Wege des [X.] nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für [X.] verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers nach Maßgabe des § 802l Abs. 1 ZPO die dort aufgeführten Informationen im Wege der Drittauskunft einzuholen.

8

1. Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 des [X.] vom 17. Dezember 2010 ([X.]) durch die zuständige [X.] festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 6 [X.]). Die Vollstreckung erfolgt im Land [X.] gemäß § 13 Abs. 1 [X.] durch Beitreibung.

9

2. Beantragt der Gläubiger im schriftlichen Vollstreckungsersuchen die Einholung von [X.] gemäß § 802l Abs. 1 ZPO, ist der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Beitreibung von Rundfunkgebühren im Wege des [X.] gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 [X.] verpflichtet, gemäß § 802l Abs. 1 ZPO die in dieser Bestimmung aufgeführten Informationen im Wege der Drittauskunft einzuholen.

a) Der Gläubiger hat in seinem Vollstreckungsersuchen beantragt, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und dem [X.] die in § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO bestimmten Daten zu erheben bzw. abzurufen und zu übersenden. Gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO darf der Gerichtsvollzieher für den Fall, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben (Nr. 1). Außerdem darf der Gerichtsvollzieher gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO das [X.] ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 [X.]).

b) Die Bestimmung des § 802l ZPO findet auf die vorliegend maßgebliche Beitreibung von [X.] gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 [X.] Anwendung.

aa) Für die Beitreibung von [X.] durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden gelten in [X.] die in § 15a Abs. 3 [X.] geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen ([X.], Beschluss vom 11. Juni 2015 - [X.], [X.], 48 Rn. 27; Beschluss vom 8. Oktober 2015 - [X.], NJW-RR 2016, 378 Rn. 14; Beschluss vom 21. Oktober 2015 - [X.], NVwZ-RR 2016, 117 Rn. 20; Beschluss vom 27. April 2017 - [X.], [X.], 1868 Rn. 19). Nach § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG finden die Vorschriften des [X.] der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und es keiner Zustellung des [X.] bedarf (§ 15a Abs. 3 Satz 2 [X.]).

bb) Von der in § 15a Abs. 3 Satz 1 [X.] angeordneten Verweisung ist nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift auch die Einholung von [X.] gemäß § 802l ZPO erfasst. § 15a Abs. 3 [X.] erklärt für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher die Vorschriften des [X.] der Zivilprozessordnung für anwendbar. Die Bestimmung des § 802l ZPO ist im [X.] der Zivilprozessordnung enthalten. Eine Einschränkung auf bestimmte, im [X.] der Zivilprozessordnung aufgeführte Vollstreckungsmaßnahmen oder ein Ausschluss der Verweisung in Bezug auf die Maßnahmen gemäß § 802l ZPO findet sich im Wortlaut des § 15a LVwVG nicht.

cc) Aus dem Zweck des § 15a Abs. 3 Satz 1 [X.] ergibt sich ebenfalls, dass die Einholung von [X.] gemäß § 802l ZPO zu den von der Verweisung umfassten Vollstreckungsmaßnahmen gehört. Mit der in § 15a Abs. 3 [X.] geregelten Verweisung auf die Vorschriften des [X.] der Zivilprozessordnung soll der Gleichlauf von ziviler Zwangsvollstreckung und Verwaltungsvollstreckung hergestellt werden (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, [X.]. 15/2404, Seite 7).

dd) Entgegen der Annahme des [X.] ist die Bestimmung des § 15a Abs. 3 [X.] und die darin erfolgte Verweisung auf § 802l ZPO im Streitfall nicht ausgeschlossen, weil § 16 Abs. 3 [X.] als die speziellere Vorschrift anzusehen und danach die Einholung von [X.] gemäß § 802l ZPO nicht vorgesehen ist.

(1) Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann die Vollstreckungsbehörde selbst die Vermögensauskunft von ihren eigenen Schuldnern abnehmen, soweit sich deren Wohnsitz, Sitz oder ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Vollstreckungsbehörde befindet. Macht die Vollstreckungsbehörde von dieser Befugnis keinen Gebrauch, hat der Pflichtige auf Antrag der Vollstreckungsbehörde beim Gerichtsvollzieher beim [X.] über sein Vermögen nach Maßgabe des § 802c der Zivilprozessordnung zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben (§ 16 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 [X.] gelten für das Verfahren vor den Amtsgerichten die §§ 802c bis 802i, 802j Abs. 1 und 3 und §§ 882b bis 882d der Zivilprozessordnung entsprechend.

Diese Bestimmung steht einer Anwendung der allgemeinen Verweisungsvorschrift des § 15a Abs. 3 Satz 1 [X.] im Streitfall nicht entgegen.

(2) Das Beschwerdegericht hat angenommen, zwar gelte § 16 [X.] nach seinem Wortlaut nur für die Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner selbst. Die Einholung von Auskünften Dritter sei indes ebenso wie die Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner eine Maßnahme zur Sachaufklärung und setze voraus, dass zuvor die Abnahme der Vermögensauskunft versucht worden sei. Die [X.] seien mithin subsidiär zur Abgabe der Vermögensauskunft (Selbstauskunft) nach den §§ 802c ff. ZPO. Die Bestimmung des § 802l ZPO stehe daher in untrennbarem Zusammenhang mit der in § 16 [X.] geregelten Abgabe der Vermögensauskunft. § 16 Abs. 3 [X.] verweise zudem nicht nur auf die Bestimmungen zur Abnahme der Vermögensauskunft, sondern auch auf die Vorschriften über den Haftbefehl sowie die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis. Aus systematischen Gründen sei daher davon auszugehen, dass die Verweise in § 16 Abs. 3 [X.] die Möglichkeit der Vollstreckungsbehörden, den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft einschließlich der daraus resultierenden Folgemaßnahmen (Haftbefehl, Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis) zu beauftragen, abschließend regeln. Aufgrund des in § 16 Abs. 3 [X.] fehlenden Verweises auf § 802l ZPO sei die Einholung von [X.] durch den Gerichtsvollzieher mithin nicht möglich. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

(3) Die im Streitfall maßgebliche Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Einholung von [X.] gemäß § 802l Abs. 1 ZPO ist bereits vom Wortlaut des § 16 Abs. 3 [X.] nicht erfasst, so dass § 16 Abs. 3 [X.] im Hinblick auf diese Vollstreckungsmaßnahme nicht als lex specialis zur allgemeinen Verweisungsvorschrift gemäß § 15a Abs. 3 [X.] angesehen werden kann. § 16 Abs. 3 [X.] betrifft nach seinem Wortlaut allein die Auskunftserteilung gemäß § 802c ZPO. In § 802c ZPO geht es um die Verpflichtung des Schuldners selbst zur Auskunft über sein Vermögen. Dagegen ist in § 802l ZPO nicht die Auskunft des Schuldners selbst, sondern diejenige von [X.] geregelt, bei denen typischerweise Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu erwarten sind. Soweit § 16 Abs. 3 Satz 2 [X.] die §§ 802c bis 802i, 802j Abs. 1 und 3 und §§ 882b bis 882d der Zivilprozessordnung für entsprechend anwendbar erklärt, gilt dies lediglich für das Verfahren der Auskunftserteilung durch den Schuldner selbst vor den Amtsgerichten. Die im Streitfall maßgebliche Bestimmung des § 802l Abs. 1 Fall 1 ZPO betrifft jedoch nicht das Verfahren der Auskunftserteilung des Schuldners vor dem Amtsgericht, sondern setzt lediglich tatbestandlich voraus, dass ein solches Verfahren erfolglos geblieben ist.

(4) Entgegen der Ansicht des [X.] kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Berechtigung zur Einholung von [X.] gemäß § 802l Abs. 1 ZPO aus systematischen Gründen deswegen in den Regelungsbereich von § 16 Abs. 3 [X.] fällt, weil diese Bestimmung nicht nur das Verfahren der Auskunftserteilung durch den Schuldner selbst erfasst, sondern auch damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Maßnahmen der Zwangsvollstreckung.

Dem Wortlaut der Vorschrift, die allein auf das Verfahren zur Auskunftserteilung abhebt, lässt sich ein auf die Drittauskunft gemäß § 802l Abs. 1 ZPO erweiterter Anwendungsbereich nicht entnehmen.

Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beschwerdegericht als maßgebend erachteten Umstand, dass in § 16 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht nur auf die Vorschriften zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802f ZPO) Bezug genommen wird, sondern auch auf diejenigen über die Erzwingungshaft (§§ 802g ff. ZPO) und die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis (§§ 882b ff. ZPO).

Anders als die Drittauskunft im Sinne von § 802l Abs. 1 ZPO sind die Erzwingungshaft und die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis Bestandteile des in § 16 Abs. 3 ZPO ausdrücklich genannten Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners. Die Möglichkeit des Erlasses eines Haftbefehls dient gemäß § 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO der Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft und ist deshalb ein Teil des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft. Gleiches gilt für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Durch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wird der Umstand der Nichtabgabe oder Unergiebigkeit der Vermögensauskunft verlautbart (§ 882b Abs. 3 Nr. 2, § 882c Abs. 1 ZPO) und damit das Verfahren der Selbstauskunft des Schuldners zu einem Abschluss gebracht.

Demgegenüber hat der Gesetzgeber mit der Schaffung der Vorschrift des § 802l Abs. 1 ZPO eine über die Selbstauskunft des Schuldners hinausgehende Möglichkeit geschaffen, Informationen von [X.] einzuholen, bei denen typischerweise Informationen zu Vermögenswerten, nämlich Angaben zu [X.], Kontoguthaben und Kraftfahrzeugen vorliegen (vgl. Wagner in [X.].ZPO, 5. Aufl., § 802l Rn. 1; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 14. Aufl., § 802l Rn. 1). Diese Möglichkeit der Einholung von [X.] gemäß § 802l ZPO steht, wie auch die Aufzählung der [X.] des Gerichtsvollziehers in § 802a Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO zeigt, systematisch selbständig neben der Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners im Sinne von § 802c ZPO.

(5) Entgegen der Ansicht des [X.] hat sich der Landesgesetzgeber auch nicht bewusst dagegen entschieden, in § 16 Abs. 3 Satz 2 [X.] einen Verweis auf die Bestimmung des § 802l ZPO aufzunehmen. Zwar hat der Landesgesetzgeber den von Verbänden anlässlich der Schaffung der [X.] gemäß § 802l Abs. 1 ZPO gemachten Vorschlag, in das Landesvollstreckungsgesetz eine ausdrückliche Verweisung auf diese Vorschrift aufzunehmen, abgelehnt (Gesetzentwurf der Landesregierung, [X.]. 15/2404, Seite 11). Die abgelehnte Verweisung betraf allerdings allein die Einholung von [X.] durch die Vollstreckungsbehörde selbst und damit eine Gleichstellung der Befugnisse der Vollstreckungsbehörde mit denen der Gerichtsvollzieher (vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung, [X.]. 15/2404, Seite 10 f.). Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Einholung von [X.] durch die Vollstreckungsbehörde selbst, also durch den Gläubiger als die zuständige [X.] (vgl. [X.], [X.], 1868 Rn. 31 ff.). Gegenstand des [X.] ist vielmehr die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher. Für die durch den Gerichtsvollzieher zu treffenden Vollstreckungsmaßnahmen gelten gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG die Vorschriften des [X.] der Zivilprozessordnung mit den in § 15a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 [X.] geregelten Maßgaben entsprechend, um einen Gleichlauf von ziviler Zwangsvollstreckung und Verwaltungsvollstreckung herzustellen.

(6) Dem Ersuchen nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zum sogenannten Kontoabrufverfahren steht auch nicht § 93 Abs. 8 Satz 2 [X.] entgegen.

Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Durchführung des [X.] gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO komme vorliegend nicht in Betracht, weil nach der dort in Bezug genommenen Vorschrift des § 93 Abs. 8 Satz 2 [X.] ein Abrufersuchen an das [X.] durch ein [X.] zugelassen sein müsse. Zwar sei § 802l ZPO ein [X.], nicht aber § 15a Abs. 3 Satz 1 [X.]. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.

Gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Fall 1 Nr. 2 ZPO darf der Gerichtsvollzieher für den Fall, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt, das [X.] ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 [X.]). In § 93 Abs. 8 Satz 1 [X.] ist geregelt, dass Behörden, die für die Verwaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.], der Sozialhilfe nach dem [X.], der Ausbildungsförderung nach dem [X.], der [X.] nach dem [X.]sgesetz und des Wohngeldes nach dem [X.] zuständig sind, das [X.] ersuchen dürfen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 bezeichneten Daten abzurufen, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht zum Ziel geführt hat. Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das [X.] hinsichtlich der in § 93b Abs. 1 [X.] bezeichneten Daten nur zulässig, soweit dies durch ein [X.] ausdrücklich zugelassen ist (§ 93 Abs. 8 Satz 3 [X.]).

Durch den Vorbehalt der Anordnung durch ein [X.] wird sichergestellt, dass in Fällen, in denen der [X.]geber einen Kontenabruf für andere nichtsteuerliche Zwecke ermöglicht, die datenschutzrechtlichen Anforderungen der Absätze 9 und 10 des § 93 [X.] grundsätzlich zu beachten sind. Abweichungen von diesen Grundsätzen müssen ausdrücklich in dem Gesetz angeordnet werden, um die Absätze 9 und 10 des § 93 [X.] als lex specialis zu verdrängen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], BT-Drucks. 16/4841, Seite 83 zu Buchstabe b; Koenig/[X.], [X.], 3. Aufl., § 93 Rn. 35; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 93 Rn. 61). Diesen Anforderungen genügt das in § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO geregelte Abrufersuchen des Gerichtsvollziehers ([X.]/[X.] aaO § 93 Rn. 61). Diese Vorschrift, ein [X.], gewährleistet durch die Regelungen in § 802l Abs. 2 und 3 ZPO die Einhaltung der maßgeblichen datenschutzrechtlichen Anforderungen. Damit sind die Anforderungen, die den Gesetzgeber zur Einfügung des [X.]esvorbehalts bewogen haben, erfüllt. Daran ändert sich auch nichts, wenn § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht unmittelbar im Rahmen einer zivilprozessualen Zwangsvollstreckung zur Anwendung kommt, sondern [X.] im Rahmen einer gesetzlichen Verweisung durch ein landesrechtliches Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

II. Die Entscheidung des [X.] stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO).

1. [X.] erfüllt die weiteren Voraussetzungen gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bis 6 [X.]. Außerdem sind die Voraussetzungen nach § 802l Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO erfüllt.

Der Schuldner ist bei einem ordnungsgemäß bestimmten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen und ist damit seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen (§ 802l Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO). Ob die zu vollstreckende Hauptforderung die Wertgrenze von 500 € gemäß § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO in der vom 1. Januar 2013 bis zum 25. November 2016 gültigen Fassung übersteigt, kann auf sich beruhen, weil die Wertgrenze in der seit dem 26. November 2016 gültigen Gesetzesfassung, die der [X.] mangels einer Übergangsregelung zu berücksichtigen hat, ersatzlos gestrichen worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Juni 2017 - [X.], [X.] 2017, 174 Rn. 5 f.).

Die Erhebung und das Ersuchen sind auch erforderlich im Sinne von § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO. Durch diese Voraussetzung soll ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung vermieden werden. Eine Drittauskunft ist so lange erforderlich, wie nicht aus den Angaben des Schuldners oder anderen offensichtlichen Umständen deutlich wird, dass die [X.] keine Erkenntnisse für die Zwangsvollstreckung des Gläubigers erbringen können ([X.], Beschluss vom 22. Januar 2015 - [X.], NJW 2015, 2509 Rn. 17). Im Streitfall hat das Beschwerdegericht bislang keine Anhaltspunkte festgestellt, die dafür sprechen könnten, dass die beantragten [X.] keine derartigen Erkenntnisse erbringen können. Es sind auch sonst keine Umstände festgestellt worden, die darauf hindeuten, dass das grundrechtlich geschützte Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem [X.] des Gläubigers und dem allgemeinen Interesse an einer wirksamen Zwangsvollstreckung von [X.] überwiegt.

2. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist der Gerichtsvollzieher nach § 802l Abs. 1 ZPO nicht nur dazu berechtigt, sondern verpflichtet, die vom Gläubiger begehrten [X.] einzuholen. Dem Gerichtsvollzieher steht schon im Hinblick auf die zu schützenden Grundrechte des Gläubigers kein Ermessen zu ([X.], NJW 2015, 2509 Rn. 34).

III. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Der [X.] kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil eine abschließende Prüfung der Erforderlichkeit der Einholung von [X.] durch den Tatrichter noch nicht erfolgt ist.

Büscher     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

Feddersen     

      

Marx     

      

Meta

I ZB 78/16

05.10.2017

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Stuttgart, 4. August 2016, Az: 10 T 337/16

§ 802c ZPO, § 802l Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 802l Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 93 Abs 8 AO, § 93b Abs 1 AO, § 15a Abs 3 VwVG BW, § 16 Abs 1 VwVG BW, § 16 Abs 3 VwVG BW, § 10 Abs 5 RdFunkBeitrStVtr BW, § 10 Abs 6 RdFunkBeitrStVtr BW

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2017, Az. I ZB 78/16 (REWIS RS 2017, 4421)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 489-491 WM2018,428 REWIS RS 2017, 4421

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