(1) Besondere Angelegenheiten sind
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 14.12.2023 I Nr. 365
G. Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2022 I 610;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.07.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
12.04.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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