Bundesarbeitsgericht, EuGH-Vorlage vom 29.09.2020, Az. 9 AZR 266/20 (A)

9. Senat | REWIS RS 2020, 534

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Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Urlaubsanspruch - Verletzung der Obliegenheiten des Arbeitgebers - Verjährung


Leitsatz

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV über die Frage, ob das Unionsrecht die Verjährung des Urlaubsanspruchs nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 194 Abs. 1, § 195 BGB gestattet, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht durch entsprechende Aufforderung und Hinweise tatsächlich in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch auszuüben.

Tenor

I. Der [X.] wird nach Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über folgende Frage ersucht:

Stehen Art. 7 [X.] 2003/88/[X.] und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der [X.] einer nationalen Regelung wie § 194 Abs. 1 iVm. § 195 BGB entgegen, nach der der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt, deren Lauf unter den in § 199 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen mit dem Schluss des Urlaubsjahres beginnt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht durch entsprechende Aufforderung und Hinweise tatsächlich in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch auszuüben?

[X.] Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

Gründe

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die [X.]uslegung von [X.]rt. 7 [X.] 2003/88/[X.] und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte [X.]spekte der [X.]rbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/[X.]) und [X.]rt. 31 [X.]bs. 2 der [X.] ([X.]).

2

[X.]. Gegenstand des [X.]usgangsverfahrens

3

Die Parteien streiten über die [X.]bgeltung von Urlaub.

4

Die Klägerin war vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 2017 bei dem [X.]n als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin beschäftigt. Sie hatte im Kalenderjahr [X.]nspruch auf 24 [X.]rbeitstage Erholungsurlaub. Mit Schreiben vom 1. März 2012 bescheinigte der [X.] der Klägerin, ihr „[X.] von 76 Tagen aus dem Kalenderjahr 2011 sowie den Vorjahren“ verfalle am 31. März 2012 nicht, weil sie den Urlaub wegen des hohen [X.]rbeitsaufwands in seiner Kanzlei nicht habe antreten können. In den Jahren 2012 bis 2017 gewährte der [X.] der Klägerin an insgesamt 95 [X.]rbeitstagen Urlaub. Ihren gesetzlichen Mindesturlaub nahm die Klägerin nicht vollständig in [X.]nspruch. Der [X.] hat die Klägerin weder aufgefordert, weiteren Urlaub zu nehmen, noch darauf hingewiesen, dass nicht beantragter Urlaub mit [X.]blauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfallen könne. Mit der am 6. Februar 2018 erhobenen Klage hat sie die [X.]bgeltung von 101 Urlaubstagen aus dem [X.] und den Vorjahren verlangt. Der [X.] hat die [X.]nsicht vertreten, der Urlaub der Klägerin sei verfallen. Er habe seine Hinweis- und [X.]ufforderungsobliegenheiten nicht kennen und befolgen können, weil sich die Rechtsprechung des [X.] erst nach Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses mit den Entscheidungen vom 19. Februar 2019 (- 9 [X.] - [X.] 165, 376 und - 9 [X.] -) geändert habe. Zudem sei er nicht zur Urlaubsabgeltung verpflichtet, weil die Urlaubsansprüche, deren [X.]bgeltung die Klägerin verlangen könne, verjährt seien.

5

Das [X.]rbeitsgericht hat den [X.]n (rechtskräftig) zur [X.]bgeltung restlichen Urlaubs aus dem [X.] verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das [X.] hat den [X.]n auf die Berufung der Klägerin verurteilt, ihr 76 Urlaubstage aus den Jahren 2013 bis 2016 mit 17.376,64 Euro brutto abzugelten. Es hat angenommen, der Urlaub der Klägerin habe unter Beachtung unionsrechtlicher Vorgaben weder nach § 7 [X.]bs. 3 [X.] verfallen noch nach den allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsbestimmungen der §§ 194 ff. [X.] verjähren können, weil der [X.] die Klägerin nicht durch Erfüllung seiner [X.] in die Lage versetzt habe, den Urlaub zu nehmen. Mit der Revision begehrt der [X.] die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit das [X.]rbeitsgericht die Klage abgewiesen hat.

6

B. Das einschlägige nationale Recht

7

Im [X.], das auf das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien [X.]nwendung findet, heißt es ua.:

        

§ 1 Urlaubsanspruch

        

Jeder [X.]rbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr [X.]nspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

        

…       

        

§ 3 Dauer des Urlaubs

        

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

        

…       

        

§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und [X.]bgeltung des Urlaubs

        

…       

        

(3)     

Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des [X.]rbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. [X.]uf Verlangen des [X.]rbeitnehmers ist ein nach § 5 [X.]bs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

        

(4)     

Kann der Urlaub wegen Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“

8

Das Bürgerliche Gesetzbuch, dass auf das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien [X.]nwendung findet, lautet auszugsweise:

        

§ 194 Gegenstand der Verjährung

        

(1) Das Recht, von einem anderen [X.] oder Unterlassen zu verlangen ([X.]nspruch), unterliegt der Verjährung.

        

…       

        

§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist

        

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

        

…       

        

§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

        

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

        

1.    

der [X.]nspruch entstanden ist und

        

2.    

der Gläubiger von den den [X.]nspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

        

…       

        

(4) [X.]ndere [X.]nsprüche als die nach den [X.]bsätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

        

…       

        

§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

        

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

        

1.    

die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des [X.]nspruchs, …

                          
        

§ 212 Neubeginn der Verjährung

        

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

        

1.    

der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den [X.]nspruch durch [X.]bschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder

        

…       

        
        

§ 214 Wirkung der Verjährung

        

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

        

...“   

9

[X.]. Einschlägige Vorschriften des Unionsrechts

Die Richtlinie 2003/88/[X.] lautet auszugsweise:

        

[X.]rtikel 7

        

Jahresurlaub

        

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder [X.]rbeitnehmer einen bezahlten [X.] von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.

        
        

(2) Der bezahlte [X.] darf außer bei Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.“

        

In der [X.] heißt es ua.:

        

[X.]rtikel 31

        

Gerechte und angemessene [X.]rbeitsbedingungen

        

…       

        

(2)     

Jede [X.]rbeitnehmerin und jeder [X.]rbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.“

D. Erforderlichkeit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Der Erfolg der Revision des [X.]n hängt - soweit sich diese gegen die Verurteilung zur [X.]bgeltung von Urlaub aus den Jahren 2013 und 2014 richtet - davon ab, ob [X.]rt. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] und [X.]rt. 31 [X.]bs. 2 der [X.] auf gesetzlichen Mindesturlaub nach [X.]blauf der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 195 [X.]) von drei Jahren gestatten, wenn der [X.]rbeitgeber seine [X.] und Hinweisobliegenheiten nicht erfüllt hat. Darüber kann der Senat nicht befinden, ohne den Gerichtshof der [X.] anzurufen, dem nach [X.]rt. 267 [X.]EUV die [X.]ufgabe der verbindlichen [X.]uslegung des Unionsrechts zugewiesen ist.

I. Das Rechtsmittel des [X.]n ist nicht aus anderen, vorrangig zu beachtenden Gründen erfolgreich. Unterlägen Urlaubsansprüche nicht der Verjährung, bliebe die Revision erfolglos. Die Klage wäre, soweit über sie in der Revisionsinstanz noch zu entscheiden ist, begründet, weil die Voraussetzungen des von der Klägerin gem. § 7 [X.]bs. 4 [X.] geltend gemachten [X.]nspruchs auf [X.]bgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs und vertraglichen [X.]s aus den Jahren 2013 bis 2016 erfüllt sind.

1. Die Klägerin erwarb für die Kalenderjahre 2013 bis 2016 jeweils einen vertraglichen Urlaubsanspruch von 24 [X.]rbeitstagen, der den gesetzlichen Urlaubsanspruch (§§ 1, 3 [X.]) einschloss. Die Urlaubsansprüche sind nach den Feststellungen des [X.]s im Umfang von insgesamt 76 Urlaubstagen nicht durch Erfüllung gemäß § 362 [X.]bs. 1 [X.] erloschen.

2. Die nicht erfüllten Urlaubsansprüche aus den Jahren 2013 bis 2016 sind auch nicht mit [X.]blauf des jeweiligen Urlaubsjahres bzw. Übertragungszeitraums erloschen, weil bei Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses der Parteien die Voraussetzungen ihrer Befristung nach § 7 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] bzw. gemäß § 7 [X.]bs. 3 Satz 3 [X.] nicht erfüllt waren. Dies folgt für den gesetzlichen Mindesturlaub aus einer richtlinienkonformen [X.]uslegung von § 7 [X.] und gilt entsprechend für den vertraglichen [X.].

a) Der [X.]nspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub, der nach sechsmonatigem Bestehen des [X.]rbeitsverhältnisses gemäß §§ 1, 3 [X.]bs. 1, 4 [X.] jeweils am 1. Januar eines Kalenderjahres für das Kalenderjahr als Urlaubsjahr entsteht, muss nach § 7 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des [X.]rbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub nach § 7 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] grundsätzlich in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden, andernfalls erlischt er nach § 7 [X.]bs. 3 Satz 3 [X.].

aa) Im [X.] an die Entscheidung des Gerichtshofs vom 6. November 2018 (- [X.]/16 - [[X.]]) zu [X.]rt. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] sowie zu [X.]rt. 31 [X.]bs. 2 der [X.] hat das [X.] seine bisherige Rechtsprechung weiterentwickelt und erkannt, dass der [X.]nspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub bei einer mit [X.]rt. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] konformen [X.]uslegung von § 7 [X.] grundsätzlich nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.]) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 [X.]bs. 3 Satz 2 und Satz 4 [X.]) erlischt, wenn der [X.]rbeitgeber den [X.]rbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der [X.]rbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (vgl. grdl. [X.] 19. Februar 2019 - 9 [X.] - Rn. 21 ff., [X.] 165, 376).

(1) In richtlinienkonformer [X.]uslegung von § 7 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] trifft den [X.]rbeitgeber die Initiativlast bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Die Erfüllung der hieraus abgeleiteten [X.] des [X.]rbeitgebers ist grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes. Die Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 [X.]bs. 3 [X.] setzt danach grundsätzlich voraus, dass der [X.]rbeitgeber konkret und in völliger Transparenz dafür Sorge trägt, dass der [X.]rbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Er muss den [X.]rbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit [X.]blauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt ([X.] 19. Februar 2019 - 9 [X.] - Rn. 39 ff., [X.] 165, 376). Hat der [X.]rbeitgeber seinen [X.] nicht entsprochen, tritt der am 31. Dezember des Urlaubsjahres nicht verfallene Urlaub zu dem Urlaubsanspruch hinzu, der am 1. Januar des Folgejahres entsteht. Für ihn gelten, wie für den neu entstandenen Urlaubsanspruch, die Regelungen des § 7 [X.]bs. 1 Satz 1 und [X.]bs. 3 [X.]. Der [X.]rbeitgeber kann deshalb das uneingeschränkte Kumulieren von Urlaubsansprüchen aus mehreren Jahren dadurch vermeiden, dass er seine [X.] für den Urlaub aus zurückliegenden Urlaubsjahren im aktuellen Urlaubsjahr nachholt. Nimmt der [X.]rbeitnehmer in einem solchen Fall den kumulierten Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr nicht wahr, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, verfällt der Urlaub am Ende des Kalenderjahres bzw. eines (zulässigen) Übertragungszeitraums (grundl. [X.] 19. Februar 2019 - 9 [X.] - Rn. 44, aaO).

(2) Beruft sich der [X.]rbeitgeber auf die Befristung und das Erlöschen des Urlaubsanspruchs, hat er die Erfüllung seiner [X.] darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, weil er hieraus eine für sich günstige Rechtsfolge ableitet ([X.] 19. Februar 2019 - 9 [X.] - Rn. 40, [X.] 165, 376). Gelingt dem [X.]rbeitgeber dieser Nachweis nicht, ist ihm regelmäßig die Berufung auf die Befristung und das Erlöschen des Urlaubsanspruchs versagt, denn ein verständiger [X.]rbeitnehmer hätte bei gebotener [X.]ufforderung und Unterrichtung seinen Urlaub typischerweise rechtzeitig vor dem Verfall beantragt (vgl. [X.] 6. November 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 45 f.; [X.] 19. Februar 2019 - 9 [X.] - Rn. 16, 25, aaO).

[X.]) [X.]usgehend von diesen Grundsätzen sind die streitigen Mindesturlaubsansprüche der Klägerin für die Jahre 2013 bis 2016 nicht gemäß § 7 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] erloschen, weil der [X.] es unterlassen hat, die Klägerin aufzufordern, den Urlaub zu nehmen, und ihr klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub mit [X.]blauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfallen werde, wenn sie ihn nicht in [X.]nspruch nehmen würde.

(1) Besondere Umstände, aufgrund deren das Erlöschen der Urlaubsansprüche nach § 7 [X.]bs. 3 Satz 1 oder 3 [X.] trotz unterlassener Mitwirkung des [X.]rbeitgebers in Erwägung zu ziehen wäre (vgl. [X.] 25. Juni 2020 - [X.]-762/18 und [X.]/19 - [[X.] kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 73 ff.; vgl. hierzu im Einzelnen [X.] 7. Juli 2020 - 9 [X.] ([X.]) - Rn. 20 ff. [X.]), sind im [X.]usgangsverfahren nicht gegeben. Mit dem Gerichtshof geht das [X.] davon aus, dass ein Erlöschen von Urlaubsansprüchen in Fällen, in denen es dem [X.]rbeitnehmer nicht möglich war, den Urlaub zu nehmen, nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Verfall des Urlaubs rechtfertigen (vgl. [X.] 25. Juni 2020 - [X.]-762/18 und [X.]/19 - [[X.] kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 73 ff.; [X.] 19. Februar 2019 - 9 [X.] - Rn. 55 ff.; 21. Mai 2019 - 9 [X.] - Rn. 50 f.; 22. Oktober 2019 - 9 [X.] - Rn. 28). Solche besonderen Umstände bestehen nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht, wenn der [X.]rbeitnehmer nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen, weil der [X.]rbeitgeber seinen [X.] und Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen ist ([X.] 19. Februar 2019 - 9 [X.] - Rn. 39 ff., [X.] 165, 376), oder weil er den [X.]rbeitnehmer in sonstiger Weise daran gehindert hat, seinen Urlaubsanspruch zu realisieren (vgl. im Einzelnen [X.] 19. Februar 2019 - 9 [X.] - Rn. 55 ff.; 21. Mai 2019 - 9 [X.] - Rn. 50; 22. Oktober 2019 - 9 [X.] - Rn. 28). Der [X.] hätte die Klägerin durch Erfüllung seiner [X.] und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzen können, den Urlaub aus den Jahren 2013 bis 2016 zu nehmen. Die Klägerin war im Streitzeitraum nicht langzeiterkrankt, so dass die Entscheidung über die Revision des [X.]n, nicht von der Beantwortung der mit Vorlagebeschluss des Senats vom 7. Juli 2020 (- 9 [X.] ([X.]) -) an den Gerichtshof gerichteten Fragen (vgl. hierzu [X.] 7. Juli 2020 - 9 [X.] ([X.]) - Rn. 29 ff., Rn. 44 ff.) abhängig ist. Sonstige Umstände, aufgrund deren zu prüfen wäre, ob das Erlöschen der Urlaubsansprüche nach § 7 [X.]bs. 3 [X.] ausnahmsweise in Betracht kommt, hat das [X.] nicht festgestellt.

(2) Der [X.] kann sich im Hinblick auf seine [X.] bei der Verwirklichung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nicht mit Erfolg auf einen durch Rechtsprechung begründeten Vertrauensschutz berufen. Eines Vorabentscheidungsersuchens nach [X.]rt. 267 [X.]bs. 3 [X.]EUV bedarf es insoweit nicht. Die Frage der Gewährung unionsrechtlichen Vertrauensschutzes ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt, so dass vernünftige Zweifel nicht bestehen.

(a) Die Möglichkeiten der nationalen Gerichte zur Gewährung von Vertrauensschutz sind - im [X.]nwendungsbereich des Unionsrechts - unionsrechtlich vorgeprägt und begrenzt (vgl. [X.] 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 28; st. Rspr. des [X.], vgl. 19. Februar 2019 - 9 [X.] - Rn. 30, [X.] 165, 376; 25. Oktober 2018 - 8 [X.]ZR 501/14 - Rn. 116, [X.] 164, 117; 17. November 2015 - 1 [X.]ZR 938/13 - Rn. 33, [X.] 153, 234). [X.]us dem Erfordernis der einheitlichen [X.]nwendung des Unionsrechts folgt, dass es allein Sache des Gerichtshofs ist, darüber zu entscheiden, ob - entgegen der grundsätzlichen Ex-tunc-Wirkung von Entscheidungen gemäß [X.]rt. 267 [X.]EUV - aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes die Geltung der von ihm vorgenommenen [X.]uslegung einer Norm in zeitlicher Hinsicht ausnahmsweise eingeschränkt werden soll (vgl. [X.] 13. Dezember 2018 - [X.]-385/17 - [[X.]] Rn. 57; 22. September 2016 - [X.]/15 - [Microsoft Mobile Sales International ua.] Rn. 60 [X.]; [X.] 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 27 f.; [X.] 13. Februar 2020 - 6 [X.]ZR 146/19 - Rn. 113).

(b) Der Gerichtshof hat über die den gesetzlichen Urlaubsanspruch von vier Wochen betreffenden, mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 (- 9 [X.] ([X.]) -) gestellten Vorlagefragen des Senats mit Urteil vom 6. November 2018 (- [X.]/16 - [[X.]]) entschieden. Er hat die Geltung der von ihm vorgenommenen [X.]uslegung von [X.]rt. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] - wie von [X.]rt. 31 [X.]bs. 2 der [X.] - nicht in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt und damit nach dem Verständnis des Senats implizit eine zeitliche Geltungsbeschränkung aus Gründen eines unionsrechtlichen Vertrauensschutzes abgelehnt. Eine richtlinienkonforme [X.]uslegung von § 7 [X.] kann das [X.] nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes nach nationalem Recht auf einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten von [X.]rt. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] verschieben (vgl. [X.] 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 40; st. Rspr. des [X.] vgl. [X.] 26. Mai 2020 - 9 [X.]ZR 259/19 - Rn. 22; 19. Februar 2019 - 9 [X.] - Rn. 34, [X.] 165, 376).

b) Der nicht erfüllte vertragliche [X.] der Klägerin ist ebenfalls nicht nach § 7 [X.]bs. 3 [X.] verfallen. Die unionsrechtlichen Vorgaben betreffen zwar ausschließlich den gesetzlichen Urlaubsanspruch von vier Wochen (vgl. [X.] 19. November 2019 - [X.]/17 ua. - [TSN] Rn. 33 ff.; vgl. [X.] 26. Mai 2020 - 9 [X.]ZR 259/19 - Rn. 22 ; 19. Februar 2019 - 9 [X.] - Rn. 35 [X.]). Die Parteien des [X.]usgangsverfahrens haben jedoch im mündlichen [X.]rbeitsvertrag allein einen über den gesetzlichen Mindesturlaub (§§ 1, 3 [X.]bs. 1 [X.]) hinausgehenden Umfang des Urlaubsanspruchs der Klägerin vereinbart und keine [X.]breden hinsichtlich der Modalitäten des [X.]sanspruchs getroffen. Der [X.]nspruch unterliegt deshalb nicht nur im Hinblick auf seine Befristung und deren Voraussetzungen den für den Mindesturlaub geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Es ist auch im Übrigen von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des [X.]nspruchs auf vertraglichen [X.] auszugehen (vgl. [X.] 19. Februar 2019 - 9 [X.] - Rn. 51 f. [X.]). Dies gilt auch für die unionsrechtlichen Begrenzungen der Gewährung von Vertrauensschutz (vgl. zum [X.]nspruch auf tariflichen [X.] [X.] 26. Mai 2020 - 9 [X.]ZR 259/19 - Rn. 30).

II. Im [X.]usgangsverfahren ist aufgrund der vom [X.]n erhobenen Einrede der Verjährung zu prüfen, ob die gesetzlichen Urlaubsansprüche und die mit ihnen gleichlaufenden vertraglichen [X.]sansprüche der Klägerin, die wegen unterlassener Mitwirkung des [X.]n nicht nach § 7 [X.]bs. 3 [X.] erlöschen konnten, verjährt sind.

1. Das Recht, von einem anderen [X.] oder Unterlassen zu verlangen ([X.]nspruch), unterliegt nach § 194 [X.] der Verjährung.

a) Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 [X.]) beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der [X.]nspruch entstanden ist (§ 199 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.]) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste (§ 199 [X.]bs. 1 Nr. 2 [X.]).

aa) Entstanden ist ein [X.]nspruch iSv. § 199 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.], wenn er erstmals geltend gemacht und notfalls klageweise durchgesetzt werden kann (zur Gutschrift von Zeiten im [X.]rbeitszeitkonto [X.] 18. März 2020 - 5 [X.]ZR 25/19 - Rn. 57; [X.] 17. Juli 2019 - [X.]/18 - Rn. 16 [X.]). Regelmäßig entsteht ein [X.]nspruch iSv. § 199 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.], wenn er nach § 271 [X.] fällig ist ([X.] 17. Juni 2020 - 10 [X.]ZR 322/18 - Rn. 45; [X.] 21. Juni 2018 - [X.]/17 - Rn. 6), weil der Gläubiger von diesem Zeitpunkt an nach § 271 [X.]bs. 2 [X.] mit Erfolg die Leistung fordern und den [X.]blauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung verhindern kann (vgl. [X.] 24. Juni 2015 - 5 [X.]ZR 509/13 - Rn. 11, [X.] 152, 75; 23. Oktober 2013 - 5 [X.]ZR 135/12 - Rn. 24, [X.] 146, 217).

[X.]) Die von § 199 [X.]bs. 1 Nr. 2 [X.] geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie dem Gläubiger zumutbar ist. Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den [X.]nspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist es in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. [X.] 24. September 2014 - 5 [X.]ZR 593/12 - Rn. 35, [X.] 149, 169; 13. März 2013 - 5 [X.]ZR 424/12 - Rn. 24 [X.], [X.] 144, 322; [X.] 28. Oktober 2014 - [X.] - Rn. 33; 26. September 2012 - [X.] - zu [X.] 3 b [X.] (2) (b) der Gründe). Da Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht ([X.]rt. 14 [X.]bs. 1 GG) stets einen angemessenen [X.]usgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen müssen, kann ausnahmsweise die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (st. Rspr. [X.] 24. September 2014 - 5 [X.]ZR 593/12 - Rn. 37, [X.] 149, 169; vgl. [X.] 17. Januar 2019 - III ZR 209/17 - Rn. 82 [X.]). Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des [X.]nspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht ([X.] 28. Oktober 2014 - [X.] - Rn. 33; 16. September 2004 - III [X.] - [X.]Z 160, 216). [X.]nsprüche unterliegen jedoch auch bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage der Verjährung, wenn - gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung - innerhalb der absoluten kenntnisunabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 [X.]bs. 4 [X.] keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind ([X.] 28. Oktober 2014 - [X.] - Rn. 42), sofern zugunsten des Gläubigers keine längeren Verjährungsfristen eingreifen. Solche kommen im [X.]usgangsverfahren nicht in Betracht.

b) Die Verjährung berührt nach der Konzeption des Bürgerlichen Gesetzbuchs weder den anspruchsbegründenden Tatbestand noch das Bestehen des Rechts des Gläubigers. Sie führt nicht zum Erlöschen des [X.]nspruchs und ist nicht von [X.]mts wegen zu berücksichtigen, sondern gibt dem Schuldner eine Einrede, die er geltend machen muss. Erhebt er die Einrede der Verjährung, wird für den Gläubiger nach [X.]blauf der Verjährungsfrist ein Hindernis geschaffen, den bestehenden [X.]nspruch erfolgreich durchzusetzen, denn nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 [X.]bs. 1 [X.]). Wird die Einrede der Verjährung erstmals während des Prozesses erhoben, wird eine ursprünglich zulässige und begründete Klage unbegründet (vgl. [X.] 27. Januar 2010 - [X.]/09 - Rn. 27 ff., [X.]Z 184, 128).

2. Die Klage wäre, soweit die Klägerin die [X.]bgeltung von Urlaub aus den Jahren 2013 und 2014 verlangt, unbegründet, wenn - unter Beachtung von [X.]rt. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] und [X.]rt. 31 [X.]bs. 2 der [X.] - § 7 [X.] der Verjährung von Urlaubsansprüchen nicht entgegenstände, und es zuließe, auch bei unterlassener Mitwirkung des [X.]rbeitgebers für den Beginn der Verjährungsfrist auf das Urlaubsjahr abzustellen, in dem der [X.]nspruch entstanden ist. Die Urlaubsabgeltungsansprüche wären wegen Verjährung der [X.]nsprüche der Klägerin auf bezahlten Jahresurlaub nicht durchsetzbar, denn der [X.] wäre im fortbestehenden [X.]rbeitsverhältnis nach [X.]blauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 [X.] iVm. § 199 [X.]bs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.]) dauerhaft berechtigt gewesen, die Erfüllung der Urlaubsansprüche der Klägerin zu verweigern (§ 214 [X.]bs. 1 [X.]).

a) Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 [X.]) hätte unter den genannten Voraussetzungen mit dem Schluss des jeweiligen Urlaubsjahres zu laufen begonnen, in dem der [X.]nspruch entstanden ist und nach [X.]blauf der Wartezeit klageweise durchgesetzt werden konnte (§§ 1, 3, 4 [X.]), dh. für Urlaubsansprüche aus dem [X.] am 31. Dezember 2013, für diejenigen aus dem [X.] am 31. Dezember 2014. Der Klägerin war der [X.]nspruchsgegner bekannt. Der Umfang des Urlaubsanspruchs ergab sich aus der vertraglichen [X.]brede der Parteien. Die Verjährungsfrist hätte, wenn diese Kenntnisse unter Beachtung unionsrechtlicher Vorgaben für die Zumutbarkeit der Klageerhebung genügten, für die [X.]nsprüche aus dem [X.] mit [X.]blauf des Jahres 2016, für diejenigen aus dem [X.] mit [X.]blauf des Jahres 2017 geendet. Bei Erhebung der Klage am 6. Februar 2018 wären die Verjährungsfristen bereits abgelaufen gewesen.

b) Der [X.] hätte bei [X.]nwendbarkeit der Verjährungsvorschriften dem [X.]bgeltungsbegehren der Klägerin auch noch nach Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses erfolgreich mit Erhebung der Einrede der Verjährung der Urlaubsansprüche begegnen können. Der durch § 1 [X.] begründete, im bestehenden [X.]rbeitsverhältnis aus Freistellung von der [X.]rbeitspflicht und Bezahlung zusammengesetzte Urlaubsanspruch der Klägerin aus den Jahren 2013 und 2014, der sich mit Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses gemäß § 7 [X.]bs. 4 [X.] in einen [X.]nspruch auf [X.]bgeltung des noch nicht erfüllten Urlaubs wandelte (vgl. [X.] 25. Juni 2020 - [X.]-762/18 und [X.]/19 - [[X.] kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 83; st. Rspr. des [X.] seit [X.] 22. Januar 2019 - 9 [X.]ZR 45/16 - Rn. 23, [X.] 165, 90), wäre als finanzieller [X.]spekt des originären Urlaubsanspruchs nur mit der Möglichkeit der Verjährung behaftet bestehen geblieben. Die Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs wäre durch das gesetzliche Verjährungsrecht bestimmt worden, mit der Folge, dass die Klägerin bei Fortbestehen des [X.]rbeitsverhältnisses zur Meidung seiner Verjährung innerhalb der gesetzlichen Fristen verjährungshemmende Maßnahmen hätte ergreifen müssen (vgl. zu tariflichen [X.]usschlussfristen [X.] 22. Januar 2019 - 9 [X.]ZR 149/17 - Rn. 33 ff.). Die Durchsetzbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach § 7 [X.]bs. 4 [X.], mit dem die Vergütungskomponente des Urlaubsanspruchs selbständig aufrechterhalten wird, unterläge denselben Begrenzungen durch das allgemeine Verjährungsrecht, wie der Urlaubsanspruch.

3. Im Nachgang zur Entscheidung des Gerichtshofs vom 6. November 2018 (- [X.]/16 - [[X.]]) bedurfte es bisher keiner Entscheidung des [X.], ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Urlaubsansprüche von [X.]rbeitnehmern nach Maßgabe von §§ 194 ff. [X.] der Verjährung unterliegen (vgl. [X.] 19. März 2019 - 9 [X.]ZR 881/16 - Rn. 28). Die Frage der Verjährung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und eines gleichlaufenden vertraglichen [X.]sanspruchs ist nach der Weiterentwicklung der Rechtsprechung des [X.] entscheidungserheblich, wenn der Urlaubsanspruch des [X.]rbeitnehmers nicht verfallen ist, weil er wegen unterlassener Erfüllung der [X.] nicht nach § 7 [X.]bs. 3 [X.] befristet ist bzw. - wie im [X.]usgangsverfahren - war, und der [X.]rbeitgeber unter Berufung darauf, die gesetzliche Verjährungsfrist für den Urlaubsanspruch sei abgelaufen, die Gewährung (§ 7 [X.]bs. 1 [X.]) oder - wie im [X.]usgangsverfahren - die [X.]bgeltung des Urlaubs (§ 7 [X.]bs. 4 [X.]) verweigert (§ 214 [X.]bs. 1 [X.]). Denn im Fall der unterlassenen Mitwirkung des [X.]rbeitgebers wäre die Durchsetzbarkeit der kumulierten Urlaubsansprüche aus mehreren Jahren gegen den Willen des [X.]rbeitgebers nach nationalem Recht regelmäßig nur dann zeitlich begrenzt, wenn die allgemeinen Verjährungsbestimmungen der §§ 194 ff. [X.] neben den Regelungen in § 7 [X.] Geltung beanspruchen könnten. [X.]ndernfalls würde der fortlaufend auf die folgenden Urlaubsjahre übertragene Urlaub, wenn der [X.]rbeitgeber seine [X.] nicht im aktuellen Urlaubsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt vor Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses nachholt (vgl. [X.] 19. Februar 2019 - 9 [X.] - Rn. 44, [X.] 165, 376; 19. Februar 2019 - 9 [X.] - Rn. 54 ff.), fortbestehen, ohne dass der [X.]rbeitnehmer gehalten wäre, ihn innerhalb zeitlicher Grenzen geltend zu machen, um seine Durchsetzbarkeit zu erhalten. Gleiches würde für den mit Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses nach Maßgabe von § 7 [X.]bs. 4 [X.] an seine Stelle tretenden [X.]bgeltungsanspruch gelten.

III. Es ist deshalb zu klären, in welchem Verhältnis die allgemeinen Verjährungsbestimmungen der §§ 194 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches zu den Bestimmungen des [X.]es stehen.

1. Grundsätzlich beanspruchen Rechtsnormen, die als einfachgesetzliche Regelungen im gleichen Rangverhältnis zueinander stehen, gleichermaßen Geltung und können nebeneinander anwendbar sein. Das Zurücktreten einer Norm kann jedoch aus einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Gesetzesbefehl folgen (st. Rspr., vgl [X.] 25. September 2018 - 8 [X.]ZR 26/18 - Rn. 37, [X.] 163, 309; 18. September 2018 - 9 [X.]ZR 162/18 - Rn. 66 [X.]; [X.] 163, 282; BVerwG 25. Juni 2015 - 5 [X.] 15.14 - Rn. 14, BVerwGE 152, 264), dessen Vorliegen durch [X.]uslegung der an sich gleichrangigen Normen zu ermitteln ist (zu den [X.]uslegungsgrundsätzen vgl. [X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 BvR 1375/14 - Rn. 74, [X.]E 149, 126; [X.] 21. Dezember 2016 - 5 [X.]ZR 374/16 - Rn. 20, [X.] 157, 356). Er kann sich ua. aus Inhalt und/oder Zweck der Normen ergeben.

2. Die Beantwortung der Frage, ob ein aus dem [X.] folgender Gesetzesbefehl der Verjährbarkeit des Urlaubsanspruchs entgegensteht, wenn der [X.]rbeitgeber den [X.]rbeitnehmer nicht durch entsprechende [X.]ufforderung und Hinweise tatsächlich in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch auszuüben, ist nur unter Beachtung der für den Urlaubsanspruch geltenden unionsrechtlichen Vorgaben möglich. Seit dem [X.]blauf der Umsetzungsfrist für die erste [X.]rbeitszeitrichtlinie 93/104/[X.] am 23. November 1996 ist das Unionsrecht bei der [X.]uslegung und [X.]nwendung des [X.]es zu berücksichtigen (vgl. [X.] 23. März 2010 - 9 [X.]ZR 128/09 - Rn. 101 ff., [X.] 134, 1; 7. [X.]ugust 2012 - 9 [X.]ZR 353/10 - Rn. 25, [X.] 142, 371; 19. Februar 2019 - 9 [X.] - Rn. 18, [X.] 165, 376). Für das Verständnis der urlaubsrechtlichen Bestimmungen und die Frage, ob diese die [X.]nwendung der nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geltenden Verjährungsvorschriften ausschließen, kommt es daher auf die [X.]uslegung von [X.]rt. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] sowie von [X.]rt. 31 [X.]bs. 2 der [X.] an. Darüber kann der Senat nicht befinden, ohne den Gerichtshof anzurufen, dem nach [X.]rt. 267 [X.]EUV die [X.]ufgabe der verbindlichen [X.]uslegung des Unionsrechts zugewiesen ist. Erst auf Grundlage der durch den Gerichtshof gefundenen [X.]uslegung ist es möglich, die Frage zu beantworten, ob die Verjährungsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches auf den [X.]nspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub und - unter den Voraussetzungen eines Gleichlaufs - auf den vertraglichen [X.]sanspruch anzuwenden sind und ggf. zu prüfen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen der Verjährung erfüllt sind.

E. Erläuterung der Vorlagefrage

Der Gerichtshof hat - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen [X.]rt. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] sowie zu [X.]rt. 31 [X.]bs. 2 der [X.] es zulassen, durch Verjährungsfristen, deren Hemmung ein Tätigwerden des [X.]rbeitnehmers verlangt, die Möglichkeit das Recht auf bezahlten Jahresurlaub gegen den Willen des [X.]rbeitgebers durchzusetzen, zeitlich zu begrenzen. Die Rechtslage erscheint weder von vornherein eindeutig - „acte clair“ - noch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel zulässt - „acte éclairé“ - (vgl. hierzu [X.] 9. September 2015 - [X.]-72/14 ua. - [van [X.]] Rn. 52 ff.; 9. September 2015 - [X.]-160/14 - [[X.] ua.] Rn. 38 ff.; [X.] 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 ua. - Rn. 315, [X.]E 151, 202; [X.] 23. Januar 2019 - 4 [X.]ZR 445/17 - Rn. 36, [X.] 165, 100).

I. [X.]us der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben sich [X.]nhaltspunkte dafür, dass bei [X.]nwendung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auf den Urlaubsanspruch ein Verstoß gegen [X.]rt. 31 [X.]bs. 2 der [X.] und [X.]rt. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] gegeben sein könnte.

1. Der Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 6. November 2018 (- [X.]/16 - [[X.]]) festgestellt, dass [X.]rt. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] und [X.]rt. 31 [X.]bs. 2 der [X.] einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein [X.]rbeitnehmer, der im Bezugszeitraum keinen [X.]ntrag auf Wahrnehmung seines gemäß diesen Bestimmungen erworbenen [X.]nspruchs auf bezahlten Jahresurlaub gestellt hat, automatisch, ohne vorherige Prüfung, ob der [X.]rbeitgeber ihn tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen [X.]nspruch wahrzunehmen, am Ende des Bezugszeitraums die ihm für diesen Zeitraum zustehenden Urlaubstage verliert ([X.] 6. November 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 55). Er hat in dieser, wie in weiteren Entscheidungen, zudem betont, dass jede Praxis oder Unterlassung eines [X.]rbeitgebers, die den [X.]rbeitnehmer davon abhalten kann, den Jahresurlaub zu nehmen, gegen das mit dem Recht auf Jahresurlaub verfolgte Ziel verstößt ( [X.] 6. November 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 42 ; 29. November 2017 - [X.]-214/16 - [King] Rn. 39). Es solle sichergestellt werden, dass der [X.]rbeitnehmer zum wirksamen Schutz seiner Sicherheit und Gesundheit über eine tatsächliche Ruhezeit verfügt, und verhindert werden, dass der [X.]rbeitgeber den [X.]rbeitnehmer, der sich im [X.]rbeitsverhältnis in der schwächeren Position befindet, davon abhält, den Jahresurlaub zu nehmen (vgl. [X.] 6. November 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 38 ff.). Deshalb gelte es, eine Situation zu vermeiden, in der die [X.]ufgabe, für die tatsächliche Wahrnehmung des [X.]nspruchs auf bezahlten Jahresurlaub zu sorgen, vollständig auf den [X.]rbeitnehmer verlagert werde, während der [X.]rbeitgeber damit die Möglichkeit erhielte, sich unter Berufung auf den fehlenden Urlaubsantrag des [X.]rbeitnehmers seiner eigenen Pflichten zu entziehen ([X.] 6. November 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 43). [X.]nders als im Fall des [X.]nsammelns von [X.]nsprüchen auf bezahlten Jahresurlaub durch einen [X.]rbeitnehmer, der aus Krankheitsgründen daran gehindert war, den Urlaub zu nehmen, habe der [X.]rbeitgeber, der einen [X.]rbeitnehmer nicht in die Lage versetzt hat, seinen [X.]nspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen ([X.] 25. Juni 2020 - [X.]-762/18 und [X.]/19 - [[X.] kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 77; 29. November 2017 - [X.]-214/16 - [King] Rn. 63). Das Interesse des [X.]rbeitgebers, ein unbegrenztes [X.]nsammeln von Urlaubsansprüchen durch den [X.]rbeitnehmer verhindern, sei nur schützenswert, wenn es im Einklang mit [X.]rt. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] stehe (vgl. [X.] 29. November 2017 - [X.]-214/16 - [King] Rn. 54 ff.). Dies setze regelmäßig voraus, dass der [X.]rbeitgeber, wie es der zwingende [X.]harakter des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub gebiete und die Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit von [X.]rt. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] erfordere ([X.] 6. November 2018 - [X.]/16 - [Max-PlanckGesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 45), seinen [X.] und Hinweisobliegenheiten nachgekommen sei. Eine nationale gesetzliche oder vertragliche Vorschrift, die entgegen den Vorgaben des Unionsrechts, eine Begrenzung der Übertragung und ein Erlöschen der vom [X.]rbeitnehmer erworbenen [X.]nsprüche auf bezahlten Jahresurlaub vorsehe, bestätige im Ergebnis ein Verhalten, das zu einer unrechtmäßigen Bereicherung des [X.]rbeitgebers führte und dem eigentlichen Zweck der Richtlinie zuwiderlaufe, die Gesundheit des [X.]rbeitnehmers zu schützen ([X.] 29. November 2017 - [X.]-214/16 - [King] Rn. 64).

2. Die vorgenannten Entscheidungen bezogen sich auf Sachverhalte, bei denen der Gerichtshof Bestimmungen und Verfahren des nationalen Rechts in erster Linie unter dem Gesichtspunkt widerstreitender Interessen des [X.]rbeitgebers als Schuldner und [X.]rbeitnehmers als Gläubiger des Urlaubsanspruchs zu bewerten hatte (vgl. zu § 7 [X.] [X.] 6. November 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 36 f.). Ob aus den in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen des Gerichtshofs abzuleiten ist, dass [X.]rt. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] und [X.]rt. 31 [X.]bs. 2 der [X.] es ausschließen, vom [X.]rbeitnehmer zur Vermeidung der Verjährung des Urlaubsanspruchs verjährungshemmende Maßnahmen iSv. § 204 [X.]bs. 1 [X.] zu verlangen, solange der [X.]rbeitgeber ihn nicht durch Erfüllung der [X.] in die Lage versetzt hat, den Urlaubsanspruch zu verwirklichen, ist aus Sicht des Senats durch die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zweifelsfrei geklärt.

a) Zweifel ergeben sich für den Senat nicht an erster Stelle aus den unterschiedlichen Rechtswirkungen der Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 [X.]bs. 3 [X.] und der [X.]nspruchsverjährung nach §§ 194 ff. [X.]. Während der [X.]blauf des in § 7 [X.]bs. 3 [X.] vorgesehenen Bezugs- bzw. Übertragungszeitraums rechtsvernichtende Wirkung hat und von [X.]mts wegen zu berücksichtigen ist, gibt die Verjährung dem Schuldner eine Einrede und hindert damit die Durchsetzung der rechtlich fortbestehenden Forderung (§ 214 [X.]). Damit besitzt § 7 [X.]bs. 3 [X.] eine stärkere, für den Betroffenen nachteiligere Wirkung. Die [X.]nwendung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hätte jedoch, wie die der Befristungsregelungen des [X.]es, zur Folge, dass der [X.]nspruchsinhaber den entstandenen [X.]nspruch gegen den Willen des [X.]nspruchsgegners nur innerhalb bestimmter Fristen verwirklichen kann (vgl. [X.] 25. Mai 2005 - 5 [X.]ZR 572/04 - Rn. 25, [X.] 115, 19).

b) Ob das Unionsrecht die Verjährung des Urlaubsanspruchs ausschließt, ist - auch unter Beachtung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu [X.]rt. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] und [X.]rt. 31 [X.]bs. 2 der [X.] - vor allem zweifelhaft, weil das nationale Verjährungsrecht nicht allein der Sicherung der Interessen von Schuldner und Gläubiger dient, sondern maßgeblich öffentlichen Interessen Rechnung trägt.

aa) Das Verjährungsrecht bezweckt den angemessenen [X.]usgleich zwischen dem Schutz des Schuldners vor einer drohenden Beweisnot und möglichem Verlust von Regressansprüchen gegen Dritte und der Notwendigkeit, den Gläubiger vor einem ungerechtfertigten [X.]nspruchsverlust zu bewahren (vgl. [X.] 28. September 2005 - 5 [X.]ZR 52/05 - Rn. 29, [X.] 116, 66). Die [X.] tragen als abschließende Zeitgrenze, ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere betätigtes Vertrauen vorauszusetzen, der berechtigten Erwartung Rechnung, nicht mehr mit einer Forderung überzogen zu werden, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hat (vgl. [X.] 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - Rn. 41 ff., [X.]E 133, 143; [X.] 24. Juni 2015 - 5 [X.]ZR 509/13 - Rn. 30, [X.] 152, 75).

[X.]) Die [X.]nspruchsverjährung ist jedoch vor allem [X.]usdruck des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit herzustellen. Das Gebot der Rechtssicherheit ist wesentlicher Bestandteil des in [X.]rt. 20 [X.]bs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung (vgl. [X.] 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - Rn. 41 ff., [X.]E 133, 143; [X.] 24. Juni 2015 - 5 [X.]ZR 509/13 - Rn. 30, [X.] 152, 75). Die Verjährung soll nicht nur eine Inanspruchnahme aus unbekannten oder unerwarteten Forderungen vermeiden, sie dient gleichermaßen dem Schutz vor unbegründeten Forderungen. Die Verjährungsvorschriften sichern damit zugleich öffentliche Interessen. Je länger die Entstehung eines angeblichen oder tatsächlichen [X.]nspruchs zurückliegt, desto schwieriger wird es, jene Tatsachen zuverlässig (gerichtlich) festzustellen, die für die Rechtsbeziehungen der Parteien maßgebend sind (vgl. [X.] 24. Juni 2015 - 5 [X.]ZR 509/13 - Rn. 23, [X.] 152, 75). Dies gilt auch für die Feststellung, ob der [X.]rbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs durch die von ihm darzulegende und gegebenenfalls nachzuweisende Erfüllung seiner [X.] (vgl. [X.] 19. Februar 2019 - 9 [X.] - Rn. 40, [X.] 165, 376) die Voraussetzungen für die Befristung und das Erlöschen des Urlaubsanspruchs geschaffen hat. Der Gläubiger kann sich gegen derartige Beweisnöte durch rechtzeitige Geltendmachung des [X.]nspruchs oder entsprechende Beweissicherung schützen. Der Schuldner bzw. [X.] muss hingegen regelmäßig warten, bis der Gläubiger tätig wird. Er trägt demzufolge gerade für anspruchshemmende und anspruchsvernichtende Tatsachen in höherem Maße das Risiko zeitablaufbedingter [X.] als der Gläubiger für anspruchsbegründende Tatsachen (vgl. MüKo[X.]/[X.] 8. [X.]ufl. Vorbemerkung vor § 194 Rn. 6).

II. [X.]us der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu [X.]usschluss- und Verjährungsfristen außerhalb des [X.]nwendungsbereichs von [X.]rt. 31 [X.]bs. 2 der [X.] und [X.]rt. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] ergeben sich [X.]nhaltspunkte dafür, dass die Verjährung des Urlaubsanspruchs mit Rücksicht auf die Rechtsfrieden und Rechtssicherheit sichernde Funktion der Verjährungsvorschriften nicht ausgeschlossen ist, aber auch solche dafür, dass das Unionsrecht einer [X.]nspruchsverjährung entgegensteht, wenn der [X.]rbeitgeber seine [X.] und Hinweisobliegenheiten nicht erfüllt hat.

1. Der Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten könnte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dafürsprechen, dass [X.]rt. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] und [X.]rt. 31 [X.]bs. 2 der [X.] der Verjährbarkeit des Urlaubsanspruchs und des nach Maßgabe von § 7 [X.]bs. 4 [X.] an seine Stelle tretenden Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht entgegenstehen. Danach ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung, die Verfahrensmodalitäten auszugestalten, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten (vgl. nur [X.] 19. Juni 2014 - [X.]-501/12 bis [X.]-506/12, [X.]-540/12 und [X.]-541/12 - Rn. 112; 8. Juli 2010 - [X.]-246/09 - [[X.]] Rn. 24 f. [X.]), wenn es an einer unionsrechtlichen Regelung des Verfahrens der Rechtsdurchsetzung fehlt. Die getroffenen Regelungen dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher [X.]rt regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die [X.]usübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren ([X.]) (vgl. zu Verjährungsfristen [X.] 20. Dezember 2017 - [X.]-500/16 - [[X.]aterpillar Financial Services] Rn. 37 ff. [X.]; zu [X.]usschlussfristen [X.] 19. Juni 2014 - [X.]-501/12 bis [X.]-506/12, [X.]-540/12 und [X.]-541/12 - Rn. 112).

a) Die Richtlinie 2003/88/[X.] und [X.]rt. 31 [X.]bs. 2 de [X.] regeln nicht, ob es zulässig ist, die Durchsetzung des [X.]nspruchs auf bezahlten Jahresurlaub und des [X.]nspruchs auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub durch [X.] des nationalen Rechts davon abhängig zu machen, dass der [X.]rbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Frist verjährungshemmende Maßnahmen ergreift.

b) Der Grundsatz der Äquivalenz wäre durch die Regelungen der §§ 194 ff. [X.] gewahrt, denn nach nationalem Recht unterliegen grundsätzlich alle [X.]nsprüche, unabhängig davon, ob sie auf nationalem Recht oder Unionsrecht beruhen, und gleich ob sie dem [X.]rbeitnehmer oder dem [X.]rbeitgeber zustehen, gemäß § 195 [X.] der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren bzw. unter besonderen Voraussetzungen (vgl. Rn. 31) der absoluten kenntnisunabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 [X.]bs. 4 [X.]. Längere Verjährungsfristen, wie in § 197 [X.] geregelt, gelten zugunsten des Gläubigers nur für [X.]nsprüche, die mit den in Rede stehenden Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen nicht vergleichbar sind, oder unter besonderen Voraussetzungen, die im [X.]usgangsverfahren nicht erfüllt sind.

c) In Bezug auf den [X.]es hat der Gerichtshof entschieden, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die [X.]nwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des [X.] und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie zB der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße [X.]blauf des Verfahrens ([X.] 16. Juli 2020 - [X.]-224/19 und [X.]-259/19 - Rn. 85 ; 8. Juli 2010 - [X.]-246/09 - [[X.]] Rn. 35).

aa) In Konstellationen außerhalb des [X.]nwendungsbereichs von [X.]rt. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] und [X.]rt. 31 [X.]bs. 2 der [X.] hat der [X.] (vgl. [X.] 15. [X.]pril 2010 - [X.]-542/08 - [[X.]] Rn. 28; 24. März 2009 - [X.]-445/06 - [[X.]] Rn. 48) bzw. zwei Jahren ([X.] 15. Dezember 2011 - [X.]-427/10 - [[X.]] Rn. 25) als mit dem [X.] vereinbar angesehen, wenn sie vorbehaltlich der von dem vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung nicht geeignet sind, die [X.]usübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren ([X.] 16. Juli 2020 - [X.]-224/19 und [X.]-259/19 - Rn. 87). In gleicher Weise hat der Gerichtshof die Festsetzung von angemessenen [X.]usschlussfristen als ein [X.]nwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit als grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar bewertet (st. Rspr. des Gerichtshofs, vgl. nur [X.] 21. Dezember 2016 - [X.]-154/15, [X.]-307/15 und [X.]-308/15 - [[X.]] Rn. 70; 8. Juli 2010 - [X.]-246/09 - [[X.]] Rn. 36 [X.]; 10. Juli 1997 - [X.]-261/95 - [[X.]] Rn. 28 [X.]), soweit der Fristlauf nicht vor dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der [X.]rbeitnehmer von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt (vgl. [X.] 8. Juli 2010 - [X.]-246/09 - [[X.]] Rn. 41). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine etwaige Feststellung eines Unionsrechtsverstoßes durch den Gerichtshof für den Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich unerheblich ( [X.] 14. Mai 2020 - [X.]-749/18 - Rn. 67 [X.]). Der Grundsatz der Effektivität verbietet es nicht, dass eine im nationalen Recht bestimmte Frist für die Verjährung von im Unionsrecht begründeten [X.]nsprüchen vor dem Tag der Verkündung eines Urteils des Gerichtshofs, das die Rechtslage auf dem betreffenden Gebiet klärt, zu laufen beginnt (vgl. [X.] 28. Januar 2015 - [X.]-417/13 - [[X.]] Rn. 64 f. [X.] ). Das Unionsrecht verwehrt es dem [X.]nspruchsgegner nur dann, sich auf den [X.]blauf einer angemessenen Verjährungsfrist zu berufen, wenn sein Verhalten in Verbindung mit einer [X.]usschlussfrist dem Betroffenen jede Möglichkeit genommen hat, seine Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. [X.] 14. Mai 2020 - [X.]-749/18 - Rn. 68 [X.]).

[X.]) Die mit dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs festgestellten Grundsätze, sprächen dafür, dass die [X.]nwendung der Verjährungsvorschriften auf den [X.]nspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub - wie den an seine Stelle tretenden [X.]bgeltungsanspruch - mit dem [X.] vereinbar ist. Die Entstehung des Urlaubsanspruchs bzw. des [X.]nspruchs auf finanzielle Vergütung aus [X.]rt. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] würde durch die [X.]nspruchsverjährung nicht von einer weiteren Voraussetzung abhängig gemacht. Die Verjährungsvorschriften betreffen nicht den Inhalt, sondern regeln die Durchsetzbarkeit des entstandenen und fortbestehenden Urlaubsanspruchs (vgl. Rn. 32). Das Gesetz hat mit der Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 [X.]) grundsätzlich einen angemessenen [X.]usgleich zwischen den Interessen des [X.]rbeitgebers als Schuldner des Urlaubsanspruchs und denen des [X.]rbeitnehmers als Gläubiger des Urlaubsanspruchs geschaffen. Dem [X.]rbeitnehmer ist mit der objektiven Verjährungsfrist von mindestens drei Jahren nach Fälligkeit und zusätzlich der [X.]bhängigkeit des Fristbeginns von der Kenntnis oder Erkennbarkeit der Forderung (§§ 195, 199 [X.]bs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.]) grundsätzlich eine faire [X.]hance eröffnet, [X.]nsprüche, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, innerhalb eines ausreichend langen Zeitrahmens abschließend zu prüfen und erforderlichenfalls einzuklagen(§ 204 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.]) oder sonstige verjährungshemmende Maßnahmen iSv. § 204 [X.]bs. 1 [X.] zu ergreifen (vgl. [X.] 24. Juni 2015 - 5 [X.]ZR 509/13 - Rn. 31, [X.] 152, 75). Der [X.]nspruchsgegner und der Umfang des Urlaubsanspruchs sind ihm regelmäßig aufgrund der vertraglichen [X.]breden der Parteien bekannt oder können dem Gesetz oder Tarifverträgen entnommen werden.

2. [X.]us der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben sich jedoch auch [X.]nhaltspunkte, dass die [X.]nwendung der Verjährungsbestimmungen auf den [X.]nspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub bzw. den an seine Stelle tretenden [X.]bgeltungsanspruch mit dem [X.] nicht vereinbar ist, wenn der [X.]rbeitgeber seine [X.] und Hinweisobliegenheiten nicht erfüllt hat.

a) Der Gerichtshof hat in anderem Zusammenhang entschieden, dass die [X.]nwendung einer Verjährungsfrist geeignet ist, die [X.]usübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte übermäßig zu erschweren, und folglich gegen den [X.] in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu verstoßen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der [X.]nspruchssteller den Umfang seiner Rechte aus dem Unionsrecht nicht kennen oder nicht richtig erfassen konnte, weil er nicht über die erforderlichen Informationen verfügte (vgl. in diesem Sinne zur [X.]uslegung der [X.] vom 5. [X.]pril 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen [X.] 16. Juli 2020 - [X.]-224/19 und [X.]-259/19 - Rn. 90 f.; 13. September 2018 - [X.]-176/17 - [Profi [X.]redit Polska] Rn. 69). Für den Senat stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob [X.]rt. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] und [X.]rt. 31 [X.]bs. 2 der [X.] es gebieten, für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 199 [X.]bs. 1 Nr. 2 [X.]) nicht nur die Kenntnis der Entstehung und des Umfangs des Urlaubsanspruchs zu fordern, sondern auch die Information über seine Befristung und seinen möglichen Verfall, der die [X.]rbeitgeber in Erfüllung seiner [X.] und Hinweisobliegenheiten zu vermitteln hat.

b) [X.]us Sicht des Senats ist - bejahte der Gerichtshof die Vorlagefrage - durch seine bisherige Rechtsprechung zudem nicht geklärt, ob es [X.]rt. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] sowie [X.]rt. 31 [X.]bs. 2 der [X.] gebieten, den wegen unterlassener [X.]ufforderung und Hinweise des [X.]rbeitgebers nicht verfallenen Urlaubsanspruch aus dem fraglichen Urlaubsjahr - im Streitfall den Urlaubsjahren 2013 und 2014 - im Hinblick auf den Beginn der möglicherweise geltenden Verjährungsfristen (§ 199 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.]) so zu behandeln, als wäre er wie der Urlaub aus dem folgenden oder einem späteren Urlaubsjahr entstanden, zu dem er in unionsrechtskonformer [X.]uslegung von § 7 [X.]bs. 3 [X.] hinzutritt (vgl. hierzu im Einzelnen Rn. 19 und [X.] 19. Februar 2019 - 9 [X.] - Rn. 44, [X.] 165, 376).

III. Der Senat kann erst nach der [X.]uslegung von [X.]rt. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] und [X.]rt. 31 [X.]bs. 2 der [X.] durch den Gerichtshof beurteilen, ob und inwieweit das [X.] - unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter [X.]nwendung der danach anerkannten [X.]uslegungsmethoden - so ausgelegt werden kann, dass die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet wird, ohne eine [X.]uslegung contra legem zu erfordern (vgl. [X.] 19. [X.]pril 2016 - [X.]-441/14 - [Dansk Industri] Rn. 31; [X.] 17. November 2017 - 2 BvR 1131/16 - Rn. 37; [X.] 19. Februar 2019 - 9 [X.] - Rn. 19, [X.] 165, 376; 25. Oktober 2018 - 8 [X.]ZR 501/14 - Rn. 39 f., [X.] 164, 117). Dabei schließt der Grundsatz der unionsrechtskonformen [X.]uslegung im [X.] Recht - wo dies nötig und möglich ist - das Gebot einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung ein ([X.] 28. Juli 2016 - 2 [X.]ZR 746/14 ([X.]) - Rn. 51, [X.] 156, 23; 17. März 2016 - 8 [X.]ZR 501/14 ([X.]) - Rn. 51 [X.], [X.] 154, 285).

IV. Der Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 6. November 2018 (- [X.]/16 - [[X.]]) ausgeführt, dass eine nationale Regelung über den Verfall des Urlaubs nicht anzuwenden sei, wenn sie nicht im Einklang mit [X.]rt. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] und [X.]rt. 31 [X.]bs. 2 der [X.] ausgelegt werden könne. Das nationale Gericht habe aber auch dann dafür Sorge zu tragen, dass der [X.]rbeitnehmer, wenn der [X.]rbeitgeber nicht nachweisen könne, dass er ihn tatsächlich in die Lage versetzt habe, den ihm nach dem Unionsrecht zustehenden bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, seine erworbenen [X.]nsprüche auf bezahlten Jahresurlaub verliere (vgl. [X.] 6. November 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 81). Stehe dem [X.]rbeitnehmer in einem Rechtsstreit ein staatlicher [X.]rbeitgeber gegenüber, ergebe sich dieses Ergebnis aus [X.]rt. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] und aus [X.]rt. 31 [X.]bs. 2 der [X.]. Stehe ihm ein privater [X.]rbeitgeber gegenüber, folge dies aus [X.]rt. 31 [X.]bs. 2 der [X.] (vgl. [X.] 6. November 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 63 f., 74 ff.). Der [X.] ist ein privater [X.]rbeitgeber. Sollte § 7 [X.]bs. 3 [X.] einer unionsrechtskonformen [X.]uslegung nicht zugänglich sein, was allerdings erst auf der Grundlage der [X.]uslegung von [X.]rt. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] und [X.]rt. 31 [X.]bs. 2 der [X.] durch den Gerichtshof festgestellt werden könnte, stellte sich die Frage, ob die Bestimmungen des Verjährungsrechts bezogen auf den [X.]nspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub - ggf. teilweise - unangewendet zu lassen wären.

F. Die Entscheidung über die [X.]ussetzung des Rechtsstreits beruht auf § 148 ZPO analog. Die Voraussetzungen eines Teilurteils nach § 301 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO über die [X.]bgeltung von Urlaub aus den Jahren 2015 und 2016 sind nicht erfüllt, weil bei Erlass eines Teilurteils die Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht auszuschließen wäre (vgl. [X.] 27. Mai 2020 - 5 [X.]ZR 387/19 - Rn. 19; 8. September 2011 - 2 [X.]ZR 388/10 - Rn. 54; [X.] 26. [X.]pril 2012 - [X.]/11 - Rn. 11). Bei den [X.]bgeltungsansprüchen der Klägerin aus den Jahren 2013 bis 2016 handelt es sich zwar um eine Mehrheit selbständiger prozessualer [X.]nsprüche(vgl. [X.] 23. Januar 2018 - 9 [X.]ZR 200/17 - Rn. 26 ff., [X.] 161, 347), zwischen diesen besteht jedoch im Hinblick auf die Frage, welche Urlaubsansprüche der Klägerin durch die Gewährung von Urlaub nach dem 1. März 2012 erfüllt wurden, eine materiell-rechtliche Verzahnung.

        

    Kiel    

        

    [X.]    

        

    Weber    

        

        

        

    Kiel
(für den ausgeschiedenen
ehrenamtlichen Richter
Ropertz)    

        

    [X.]    

                 

Meta

9 AZR 266/20 (A)

29.09.2020

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Solingen, 19. Februar 2019, Az: 3 Ca 155/18, Urteil

Art 267 AEUV, Art 31 Abs 2 EUGrdRCh, Art 7 EGRL 88/2003, Art 20 Abs 3 GG, § 1 BUrlG, § 3 Abs 1 BUrlG, § 7 Abs 1 BUrlG, § 7 Abs 3 BUrlG, § 194 Abs 1 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 199 Abs 4 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, EuGH-Vorlage vom 29.09.2020, Az. 9 AZR 266/20 (A) (REWIS RS 2020, 534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 534

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VIII ZR 240/11

5 AZR 509/13

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