Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2006, Az. V ZB 91/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1259

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[X.]BESCHLUSS [X.]/06 vom 19. Oktober 2006 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 6; [X.] §§ 7, 61 Abs. 1 Satz 1; [X.] Nr. 1008 a) Bei einem [X.]wechsel erhält der Rechtsanwalt der beiden wechselnden [X.] nur eine Gesamtvergütung nach § 6 [X.] (§ 7 [X.] [X.]. Nr. 1008 [X.]). b) Hat die ausscheidende [X.] den [X.] vor dem 1. Juli 2004 erteilt, so richtet sich die Vergütung insgesamt nach den Vorschriften der Bundesgebühren-ordnung für Rechtsanwälte, auch wenn der [X.]wechsel erst nach dem Inkraft-treten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vollzogen worden ist (§ 61 Abs. 1 Satz 1 [X.]). [X.], [X.]. v. 19. Oktober 2006 - [X.]/06 - [X.] [X.]
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Oktober 2006 durch [X.] und [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 14. Zivilsenats des [X.] vom 12. Juni 2006 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 929,60 •. Gründe: [X.] Im September 2003 erhob der Kläger vor dem [X.] Klage gegen die Beklagte zu 1. Mit - nicht zugestelltem - Schriftsatz vom 27. August 2004 teilte er mit, er ändere die Klage dahin, dass sich diese nicht mehr gegen die bisherige Beklagte, sondern nunmehr gegen die Beklagte zu 2 richten solle. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15. September 2004 erklärte er nach Hinweis des Gerichts, bei einem [X.]wechsel müsse die ursprüngliche Klage zurückgenommen werden, die Rücknahme der Klage gegen die Beklagte zu 1. Nachdem deren Prozessbevollmächtigter versichert hatte, auch von der [X.] zu 2 bevollmächtigt zu sein, gab der Kläger zu Protokoll, er erhebe nunmehr Klage gegen die Beklagte zu 2. Darauf beschloss das [X.], dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, "soweit er die Klage gegen 1 - 3 - die Beklagte zurückgenommen hat". Durch [X.]eil vom 1. Dezember 2004 wies es die Klage auf Kosten des [X.] ab. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Prozessbevollmächtigte der [X.] für die Beklagte zu 1 eine volle Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nebst Auslagen und für die Beklagte zu 2 eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 [X.], eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 [X.] sowie die [X.] nach Nr. 7002 [X.] geltend gemacht. Das [X.] hat eine gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] um drei Zehntel erhöhte Prozessgebühr und die von der [X.] zu 1 geltend gemachten Auslagen bei beiden [X.] je zur Hälfte berücksichtigt und darüber hinaus zugunsten der [X.] zu 2 eine Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 [X.] festgesetzt. Die weitergehenden Anträge hat es zurückgewiesen. Das [X.], dessen erste Beschwerdeentscheidung ([X.] 2005, 194) von dem Senat mit [X.]uss vom 11. Mai 2006 ([X.], [X.], 1030) wegen unzurei-chender Feststellungen aufgehoben worden ist, hat die sofortige Beschwerde der [X.] erneut zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die [X.] ihre Anträge weiterverfolgen. 2 I[X.] Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die anwaltliche Prozessver-tretung der beiden sukzessive am Rechtsstreit beteiligten [X.] stelle eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit dar. Da der Auftrag vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden sei, sei diese Angelegenheit nach den Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu beurteilen. Auf Seiten der [X.] sei lediglich eine nach § 6 Abs. 1 [X.] erhöhte Prozessgebühr [X.]. Dies gelte jedenfalls deshalb, weil sich aus dem Protokoll der [X.] - 4 - chen Verhandlung vom 15. September 2004 ergebe, dass der [X.] der [X.] bereits bei Vollzug des [X.] auch von der [X.] zu 2 bevollmächtigt gewesen sei. II[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Be-schwerdegericht ist zu Recht von einem [X.]wechsel und nicht von einer [X.] mit einem daran anschließenden neuen Verfahren ausgegangen; auch hat es die daraus resultierenden gebührenrechtlichen Folgen im Ergebnis zutreffend beurteilt. 4 1. Die Auslegung des [X.], der Kläger habe durch seine Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2004 einen [X.]wechsel auf [X.]seite bewirkt, kann der Senat in vollem Umfang überprüfen (vgl. nur [X.]. v. 30. April 2003, [X.], NJW 2003, 2388). Sie ist zutreffend. 5 a) Allerdings waren die Erklärungen des Prozessbevollmächtigten des [X.] in der mündlichen Verhandlung ihrem Wortlaut nach nicht auf einen [X.]wechsel gerichtet, sondern darauf, die Klage gegen die Beklagte zu 1 zu-rückzunehmen und stattdessen Klage gegen die Beklagte zu 2 zu erheben. Bei der Auslegung von [X.] darf eine [X.] indessen nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Erklärungen festgehalten werden. Vielmehr ist stets davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstan-denen Interessenlage entspricht (vgl. nur Senat, [X.]. v. 30. April 2003, [X.]O; [X.]. v. 2. Juli 2004, [X.], NJW-RR 2005, 371, 372, sowie für den [X.] - 5 - teiwechsel [X.], [X.]. v. 27. Juni 1996, [X.], NJW 1996, 2799; [X.]. v. 16. Dezember 1997, [X.], [X.], 1496, 1497). Danach sind die in Rede stehenden Prozesshandlungen bei verständiger Würdigung als Klageän-derung in der Form eines [X.] (vgl. nur Senat, [X.]. v. 24. Mai 1955, [X.], [X.] zu § 264 ZPO, und zuletzt [X.]. v. 16. Dezember 2005, [X.], [X.], 1351, 1353 m.w.N.) auszulegen. Dies entspricht nicht nur dem Interesse des [X.], sondern ist auch in dem - nicht zugestellten - Schriftsatz vom 27. August 2004 klar zum Ausdruck gekommen. Daran hat sich durch die gewählten Formulierungen im Termin zur mündlichen Verhandlung nichts geändert, weil die Erklärungen auf den Hinweis des [X.] zurückzuführen sind, wonach zur Herbeiführung des angestrebten [X.]wech-sels (auch) die Rücknahme der ursprünglich erhobenen Klage erklärt werden müsse. b) Der Annahme eines [X.] stehen die rechtskräftigen Kos-tengrundentscheidungen des [X.]s nicht entgegen. Die einschränkende Formulierung im Kostenbeschluss vom 15. September 2004 "soweit er die [X.] gegen die Beklagte zurückgenommen hat" und die spätere Kostenentschei-dung im [X.]eil machen vielmehr deutlich, dass das [X.] dem Kläger nicht die Kosten zweier Prozesse auferlegt hat, sondern von einem einheitli-chen Verfahren ausgegangen ist. Folgerichtig ist denn auch der Rechtsstreit unter demselben Aktenzeichen fortgeführt worden. Zugunsten der [X.] [X.] zu 1 ist lediglich vorab eine Kostengrundentscheidung getrof-fen worden, was mit Blick auf die außergerichtlichen Kosten auch der Recht-sprechung des [X.] entspricht. Danach ist für die hier vorliegen-de Konstellation eines vom Kläger herbeigeführten [X.] auf [X.]seite anerkannt, dass dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des [X.] [X.] entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO [X.] - 6 - legen sind (Senat, [X.]. v. 16. Dezember 2005, [X.], [X.], 1351, 1353; vgl. auch [X.], [X.]. v. 6. Juli 2005, [X.], NJW-RR 2005, 1662 f.). 2. Vor diesem Hintergrund ist das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Prozessbevollmächtigte der [X.] gebührenrechtlich in "derselben Angelegenheit" im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] (§§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 Satz 1 [X.]) tätig [X.] ist. 8 a) Allerdings ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein [X.]wechsel auf [X.]seite eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit begründet. 9 [X.]) Während die früher herrschende Meinung, die in der Vertretung des neuen [X.] stets eine neue Angelegenheit erblickte (etwa KG, NJW 1972, 959; [X.], NJW 1971, 1757; [X.], [X.] 1980, 855; [X.], [X.] 1978, 369; [X.], [X.] 1968, 609; [X.], Rpfleger 1963, 361; [X.], [X.] 1994, 490; [X.], [X.] 1966, 855; [X.], [X.] 1980, 1504; [X.], Justiz 1972, 204), heute nur noch vereinzelt vertreten wird ([X.], [X.] 1997, 363; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 7 [X.]. 16; [X.], ZPO, 21. Aufl., § 264 [X.]. 124 und [X.]/[X.], 2. Aufl., § 263 [X.]. 101), liegt der heute überwiegend vertretenen Auffassung ein differenzierender Ansatz zugrunde (vgl. etwa [X.], [X.], 34. Aufl., § 7 [X.] [X.]. 5 und § 15 [X.] [X.]. 41; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], S. 659 f.; [X.] in: Ge-rold/[X.]/von [X.]/[X.]/[X.], [X.], 17. Aufl., [X.] 1008 [X.]. 95 f.; [X.], ebenda, § 15 [X.]. 11; [X.]/[X.]/Schnapp, [X.], 3. Aufl., 10 - 7 - § 7 [X.]. 26; [X.], ebenda, § 15 [X.]. 136; [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 91 [X.]. 13 —[X.]wechselfi; [X.], ebenda, § 263 [X.]. 32; [X.]/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 [X.]. 57). Danach wird der Rechtsanwalt in der-selben Angelegenheit tätig, wenn er die beiden wechselnden [X.] teilwei-se - sei es auch nur für kurze Zeit - nebeneinander vertritt ([X.], [X.] 1978, 696, 697; [X.], [X.] 2002, 1339; [X.], [X.] 2002, 192, 193; [X.], [X.] 2001, 88, 89; [X.], [X.] 1998, 589; [X.], Rpfleger 1996, 261; [X.], [X.] 1997, 584). Wird er dagegen erst nach dem Ausscheiden des alten [X.] mit der Vertretung des neuen beauftragt, soll dieser Auftrag grundsätzlich eine neue, eigenständig zu vergütende Angelegenheit bilden (vgl. [X.], [X.] 1980, 1016, 1017; [X.], [X.], 35; [X.], [X.] 2006, 249), es sei denn, der Anwalt vertritt neben den wechselnden [X.] noch einen oder mehrere im Prozess verbleibende Streitgenossen ([X.], [X.] 1982, 1348). [X.]) Demgegenüber soll der [X.]wechsel nach der [X.] selbst dann nicht verschiedene Angelegenheiten begründen, wenn der Rechts-anwalt nur die beiden wechselnden [X.] vertritt und er den Auftrag zur Vertretung des neuen [X.] erst nach dem Ausscheiden des alten erhalten hat ([X.], [X.] 1982, 1730, 1731; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 13 [X.]. 25; früher auch [X.], [X.] 1985, 1822; NJW-RR 2000, 1369; 1370). 11 b) Der Senat hält die zuletzt genannte Auffassung für zutreffend, weil die bei einem [X.]wechsel vorliegende Kontinuität des gerichtlichen Verfahrens und die gebührenrechtliche Einheit des Rechtszugs die Vertretung wechselnder [X.]en zu einer einzigen gebührenrechtlichen Angelegenheit verbindet. 12 - 8 - [X.]) Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das ge-samte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit bewegt. Sie schließt eine Vielzahl anwaltlicher Tätigkeiten zu einer gebührenrechtlichen Einheit zusammen (§ 13 Abs. 1 [X.], § 15 Abs. 1 [X.]) und grenzt bei meh-reren Auftraggebern die Tätigkeiten, für die eine Gesamtvergütung zu berech-nen ist, von den Tätigkeiten ab, für die der Rechtsanwalt getrennte Gebühren verlangen kann ([X.], [X.]. v. 4. Mai 1972, [X.], [X.] 1972, 684; [X.]. v. 29. Juni 1978, [X.], [X.] 1978, 1481, 1482; [X.]. v. 17. November 1984, [X.], [X.] 1984, 537; [X.]. v. 9. Februar 1995, [X.], NJW 1995, 1431). Nach § 7 Abs. 2 [X.] (§ 22 Abs. 1 [X.]) kann eine Ange-legenheit mehrere Gegenstände umfassen, und mehrere Aufträge können die-selbe Angelegenheit betreffen (§ 13 Abs. 5 [X.], § 15 Abs. 5 [X.]), selbst wenn sie von verschiedenen Auftraggebern erteilt werden (§ 6 [X.], § 7 [X.]). Letzteres ist der Fall, wenn zwischen den Aufträgen ein innerer Zusam-menhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so [X.] übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann ([X.], [X.]. v. 29. Juni 1978, [X.], [X.] 1978, 1481, 1482; [X.]. v. 17. November 1984, [X.], [X.] 1984, 537, 538). Dabei müssen sich die Aufträge weder auf denselben Gegenstand beziehen noch gleichzeitig erteilt werden ([X.], [X.]. v. 29. Juni 1978, [X.]O, 1483). Es ist auch nicht erforderlich, dass die Auftraggeber aufgrund einheitli-cher Willensbildung an den Rechtsanwalt herantreten oder im Prozess als Ein-heit auftreten ([X.], [X.]. v. 6. Oktober 1983, [X.], [X.] 1984, 377, 378; [X.]. v. 12. Februar 1987, [X.], NJW 1987, 2240, 2241; [X.]. v. 16. März 2004, [X.] 114/03, NJW-RR 2004, 1006). 13 - 9 - Für den [X.]wechsel in einem gerichtlichen Verfahren folgt daraus [X.], dass der Rechtsanwalt, der sowohl den alten als auch den neuen [X.] vertritt, nicht schon deshalb in zwei verschiedenen Angelegenheiten tätig wird, weil sein Auftraggeber und mit ihm das seiner Tätigkeit zugrunde lie-gende Auftragsverhältnis wechseln. Denn die Angelegenheit ist weder an den Auftrag noch an die Person des Auftraggebers gebunden. Anders als bei au-ßergerichtlichem Tätigwerden führt der Vollzug des [X.] nicht einmal zur Erledigung des ersten Auftrags, weil der Rechtsanwalt verpflichtet bleibt, eine Kostengrundentscheidung zugunsten des alten [X.] zu erwirken und für diesen die Kostenfestsetzung zu betreiben (§ 37 Nr. 7 [X.], § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 u. 13 [X.]). Schon dies erhellt, dass das Kriterium der "zumindest teilweisen zeitlichen Überschneidung der Aufträge", wie es von der überwie-genden Auffassung vertreten wird, für die Vertretung im Prozess keine über-zeugende Abgrenzung leisten kann. 14 [X.]) Davon abgesehen sprechen vor allem gesetzessystematische und teleologische Erwägungen gegen die Annahme verschiedener gebührenrechtli-cher Angelegenheiten bei einem [X.]wechsel. 15 (1) Nach den Gesetzesmaterialien ([X.] 2/2545, [X.]) liegt der [X.] zugrunde, dass die Angelegenheit bei der Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren im Allgemei-nen mit diesem Verfahren identisch ist. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.], nach der die Gebühren in jedem Rechtszug gefordert werden können, stellt deshalb eigens klar, dass nicht das gesamte Verfahren, sondern jeder Rechtszug als besondere Angelegenheit zu behandeln ist. Ausgehend hiervon regelt das Gesetz zum einen, welche anwaltlichen Tätigkeiten zu dem [X.] gehören und dadurch zu einer gebührenrechtlichen Einheit zusammenge-16 - 10 - schlossen werden (§ 37 [X.]). Zum anderen bezeichnet es in zahlreichen Sondervorschriften diejenigen Verfahrensabschnitte, die gebührenrechtlich als besondere Angelegenheit oder als neuer Rechtszug gelten, obwohl sie [X.] zu demselben Rechtszug gehören (§§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 46 Abs. 3, 47 Abs. 3, 74 Abs. 2 [X.]). Diese Gesetzessystematik, die der Gesetzgeber in das [X.] übernommen (vgl. §§ 15 Abs. 2 Satz 2, 19 [X.]) und durch die - abschließende (vgl. [X.] 15/1971, [X.]) - Zusammenfassung der Zweifels- und Ausnahmefälle in den §§ 17 und 18 [X.] weiter verfeinert hat, rechtfertigt den Umkehrschluss, dass innerhalb desselben prozessualen Rechtszugs nur dann mehrere Angelegenheiten vorliegen, wenn dies ausdrück-lich bestimmt ist. Das ist für die Tätigkeit des Anwalts nach einem [X.]wech-sel nicht der Fall. (a) Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob der Rechtsanwalt gleich-zeitig oder nacheinander für mehrere Auftraggeber tätig wird. In dem einen wie in dem anderen Fall hat dies zur Folge, dass der Rechtsanwalt der beiden wechselnden [X.] die in dem Rechtszug anfallenden Gebühren nur [X.] fordern kann. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] (§ 7 Abs. 1 [X.]) stellt klar, dass der allgemeine Grundsatz der Einmaligkeit der Gebühren (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.]) auch dann gilt, wenn der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird. Der für solche Fälle typische Mehraufwand und das erhöhte Haftungsrisiko füh-ren damit gerade nicht zu einer Verdoppelung der Gebühren. Vielmehr wird die Mehrbelastung bei identischem Gegenstand durch die in § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.], Nr. 1008 [X.]) vorgesehene Erhöhung der Prozess- bzw. Ge-schäftsgebühr und im Übrigen durch Addition der [X.]. 17 - 11 - (b) Die Konstellation des [X.] weist keine Besonderheiten auf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Die gesetzliche Rege-lung beruht auf einer typisierenden und generalisierenden Betrachtung, die [X.] nicht an die Umstände des Einzelfalls, sondern nur an das Vorhandensein mehrerer Auftraggeber anknüpft ([X.], [X.]. v. 6. Oktober 1983, [X.], [X.] 1984, 377, 378; [X.]. v. 12. Februar 1987, [X.], NJW 1987, 2240; [X.]. v. 16. März 2004, [X.] 114/03, NJW-RR 2004, 1006). Ohnehin ist die mit der sukzessiven Vertretung wechselnder [X.]en verbundene Mehr-belastung im Regelfall sogar geringer als bei der gleichzeitigen Vertretung meh-rerer Streitgenossen. Die Kontinuität des Verfahrens kommt dem Rechtsanwalt, der die beiden wechselnden [X.]en vertritt, ebenso zugute wie dem Bevoll-mächtigten der im Prozess verbleibenden [X.]. Auch er kann auf die [X.] des bisherigen Verfahrens zurückgreifen. Bei einem [X.]wechsel muss sich der Rechtsanwalt zwar in besonderem Maße mit der Sachlegitimation der ausscheidenden [X.] befassen, dies kann aber auch bei einzelnen Streitge-nossen der Fall sein, und hier ist der Rechtsanwalt während des gesamten Rechtszugs für mehrere Auftraggeber tätig, während er im Fall des [X.]wech-sels zunächst nur die ausscheidende und später nur noch die eintretende [X.] in der Hauptsache vertritt. 18 (2) Gegen die überwiegend verfochtene [X.] spricht zudem, dass sie zu teleologischen Friktionen führt, die bei Zugrundelegung der von dem Senat vertretenen Auffassung sämtlich vermieden werden. Zum einen erscheint es unter dem Gesichtspunkt der typischerweise entstehenden Mehr-belastung alles andere als plausibel, dass nur bei fehlender zeitlicher Überlap-pung der Auftragsverhältnisse eine neue Angelegenheit vorliegen soll. Denn die Mehrbelastung des Rechtsanwalts wird nicht dadurch verringert, dass er die 19 - 12 - beiden wechselnden [X.]en für einen kurzen Zeitraum nebeneinander vertritt. Zum anderen ist zu beachten, dass eine solche kurzzeitige Überschneidung bei einem [X.]wechsel auf [X.]eite stets vorliegt (vgl. [X.], [X.] 1989, 193, 194), während sie bei einem Wechsel auf [X.]seite - aus reinem Gebühreninteresse - herbeigeführt oder verhindert werden kann (vgl. [X.], [X.] 1997, 568, 569) und häufig auch nur deshalb entsteht, weil bereits mündlich verhandelt wurde, so dass der Vollzug des [X.] entsprechend § 269 Abs. 1 ZPO von der Zustimmung des ausscheidenden [X.] abhängt (vgl. dazu etwa Senat, [X.]. v. 16. Dezember 2005, [X.], [X.], 1351, 1353 m.w.N.). c) Die von dem Senat zugrunde gelegte Rechtsauffassung steht nicht in Widerspruch zu dem [X.]eil des [X.] vom 29. Juni 1978 ([X.], [X.] 1978, 1481, 1482 f.), das die Vergütung des Anwalts für die rein außerprozessuale Vertretung wechselnder Auftraggeber betrifft und in dem der II[X.] Zivilsenat eine gebührenrechtliche Identität mit der Erwägung bejaht hat, wegen der fortdauernden Vertretung weiterer Auftraggeber hätten die alten [X.] im Zeitpunkt des [X.] des neuen Auftraggebers noch bestanden. Denn bei einem [X.]wechsel im Prozess wird die Vertretung der beiden wechselnden [X.]en bereits durch die Kontinuität des gerichtlichen Verfahrens und damit unabhängig von der fortdauernden Vertretung weiterer Streitgenos-sen zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit zusammengeführt. Zudem ist bereits oben dargelegt worden, dass der Vollzug des [X.] - anders als bei der außergerichtlichen Tätigkeit - nicht zur Erledigung des Auftrags der ausscheidenden [X.] führt, weil der Anwalt verpflichtet bleibt, die [X.] mit Blick auf noch zu treffende Kostenentscheidungen weiterhin zu vertreten. 20 - 13 - 3. Auch im Übrigen hält der angefochtene [X.]uss rechtlicher [X.] stand. Insbesondere ist das Beschwerdegericht zu Recht davon [X.], dass die den [X.] erwachsenen Rechtsanwaltskosten insgesamt auf der Grundlage der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu beurtei-len sind. Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach die [X.] insbesondere dann weiter anzuwenden ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 [X.] vor dem Inkrafttreten des [X.] am 1. Juli 2004 (Art. 8 Satz 1 KostRMoG) erteilt worden ist, sind erfüllt. Bei einem [X.]wechsel genügt es, dass der erste [X.] vor dem ge-nannten Stichtag erteilt worden ist. 21 § 61 Abs. 1 Satz 1 [X.] entspricht der aus § 134 Abs. 1 Satz 1 [X.] übernommen allgemeinen Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.], die an den Zeitpunkt der Auftragserteilung anknüpft und auf diese Weise die Anwendung des neuen Gebührenrechts auf bereits bestehende [X.] verhindert. Darüber hinaus vermeidet sie eine Gebührenspaltung in-nerhalb derselben Angelegenheit, indem sie den für die Anwendung des alten Rechts maßgebenden Auftrag bestimmt. Da der Begriff der Angelegenheit im Sinne des § 15 [X.] von der Person des Auftraggebers unabhängig ist, gilt dies nicht nur für Folgeaufträge desselben Mandanten, wie etwa bei einer Klageer-weiterung oder Widerklage, sondern auch für das Hinzutreten weiterer Auftrag-geber (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], S. 973; [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 61 [X.]. 69; [X.] in: Ge-rold/[X.]/von [X.]/[X.]/[X.], [X.], 17. Aufl., § 60 [X.]. 13 f.; NJW 2005, 1609, 1613; ebenso zu der - weniger klar gefassten - Übergangsre-gelung in Art. 5 § 2 Abs. 4 Satz 1 KostÄndG 1975 bereits [X.], [X.] 1976, 676; [X.], [X.] 1978, 1491, 1492 f.; [X.], [X.] 22 - 14 - 1979, 197) und ebenso für den hier zu beurteilenden Fall des [X.] (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]O, S. 974; [X.], [X.]O, [X.]. 77 und [X.], NJW 2005, 1609, 1613 f.). Die [X.], die bei jedem Auftraggeber gesondert auf den jeweiligen Zeitpunkt der [X.] abstellt (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 61 [X.]. 3; [X.], [X.]report 2004, 10, 13; ebenso zu Art. 5 § 2 Abs. 4 Satz 1 KostÄndG 1975 bereits KG, [X.] 1977, 1375, 1376 und [X.], [X.] 1978, 1170, 1174), widerspricht nicht nur dem Wortlaut des § 61 Abs. 1 Satz 1 [X.] und dem gesetzgeberischen Anliegen, eine Gebührenspaltung in [X.] zu vermeiden. Sie übersieht auch, dass das Hinzutreten ei-nes neuen Auftraggebers in derselben Angelegenheit keine neue Gebühr aus-löst, sondern lediglich eine Addition der Gegenstandswerte und bei identischem Gegenstand eine Erhöhung der bereits entstandenen Prozess- oder Geschäfts-gebühr zur Folge hat. Im ersten Fall verstößt sie damit gegen §§ 61 Abs. 1 Satz 3, 60 Abs. 2 [X.] (vgl. dazu Wolf, [X.] 2004, 414). Und in beiden [X.] muss sie dieselbe Gebühr teils nach altem, teils nach neuem Recht [X.], was bei der Berechnung der Gesamtvergütung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] und § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu kaum auflösbaren Schwierigkeiten führt. - 15 - IV. Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 23 [X.][X.] Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.01.2005 - 8 O 354/03 - [X.], Entscheidung vom 12.06.2006 - 14 W 153/05 u. 154/05 -

Meta

V ZB 91/06

19.10.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2006, Az. V ZB 91/06 (REWIS RS 2006, 1259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1259

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