Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2012, Az. IV ZR 186/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 165

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 186/11

Verkündet am:

19. Dezember 2012

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

[X.] § 15 Abs. 2 Satz 1

Bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Amtsgericht handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S. von § 15 Abs.
2 Satz 1 [X.], so dass ein Rechtsanwalt die Telekommunikationspau-schale (Nr. 7002 [X.]) nur einmal fordern kann.

[X.], Urteil vom 19. Dezember 2012 -
IV ZR 186/11 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren gemäß
§
128 Abs.
2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 14.
Dezember 2012 durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski,
[X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 15. September 2011 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 23,80

festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger fordert von der beklagten Rechtsschutzversicherung die Freistellung von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Bußgeldverfahren.

Zwischen den Parteien bestand ein auch den Verkehrs-Rechts-schutz umfassender Rechtsschutzversicherungsvertrag. Nachdem gegen den Kläger ein Bußgeldbescheid wegen Missachtung des [X.] einer Lichtzeichenanlage ergangen war, erteilte die Beklagte Deckungsschutz für die Vertretung des [X.] in dem Bußgeldverfahren. Der anwaltliche Vertreter des [X.] legte für den Kläger Einspruch gegen den Buß-1
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geldbescheid ein und beantragte Akteneinsicht. Nach Weiterleitung der Bußgeldsache über die Staatsanwaltschaft an das [X.] vertrat er den Kläger auch im dortigen Hauptverhandlungs-termin, erreichte eine Reduzierung der Geldbuße auf 35

r-te damit die Eintragung von drei Punkten in das Verkehrszentralregister. Für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des [X.] forder-te er eine Vergütung in Höhe v. In diesem Betrag enthalten waren zwei Pauschalen für Entgelte für Post-
und Telekommunikations-dienstleistungen gemäß
Nr. 7002 [X.] in Höhe von je 20

lich Umsatzsteuer gemäß
Nr. 7008 [X.] in Höhe von je u-schale hatte der Rechtsanwalt
sowohl für das Verfahren vor der Verwal-tungsbehörde als auch für das Verfahren vor dem Amtsgericht in Ansatz gebracht. Die Beklagte wurde zur Freistellung des [X.] von dem [X.] aufgefordert und beglich die Rechnung mit Ausnahme Dieser Betrag ist Gegenstand des Rechtsstreits.

Der Kläger ist der Meinung, ihm stehe auch hinsichtlich dieses of-fenen Restbetrages ein Freistellungsanspruch aus dem Rechtsschutz-versicherungsvertrag zu. Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das anschließende gerichtliche Verfahren seien zwei verschiedene [X.], so dass sein anwaltlicher Vertreter zu Recht zwei Tele-kommunikationspauschalen in Ansatz gebracht habe. Die Beklagte [X.] dagegen die Auffassung, dass es sich um ein einheitliches Verfahren handele.

Das Amtsgericht hat die Klage ab-
und das Landgericht die Beru-fung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Freistellungsbegehren weiter.
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4
-

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

[X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Bußgeldverfahren vor
der Verwaltungsbehörde und dem Amtsgericht um dieselbe Angelegenheit i.S.
von §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.]. Die Vertretung vor der Verwaltungsbehörde und vor Gericht habe nach dem [X.] und der Zielsetzung einen einheitlichen Rahmen; sie sei jeweils [X.] gerichtet, die durch den Bußgeldbescheid verhängte Sanktion zu beseitigen oder abzumildern. Die Behandlung als verschiedene [X.] hätte eine Regelung
in §
17 [X.] vorausgesetzt.

I[X.] Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Freistellungsanspruch in Höhe seinem anwaltlichen [X.] insoweit kein Vergütungsanspruch zusteht. Bei dem Ordnungswid-rigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde und
vor dem Amtsgericht
handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S. von §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.], so dass der Rechtsanwalt die Telekommunikationspauschale (Nr.
7002 [X.]) nur einmal fordern kann.

1. Die
Frage, ob das
behördliche und das gerichtliche Ordnungs-widrigkeitenverfahren als dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten anzusehen sind,
ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
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5
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Nach überwiegender
Auffassung handelt es sich um zwei [X.] ([X.] zfs 2010, 167 mit zustimmender [X.].
[X.];
[X.], Beschluss vom 17. Februar 2011 -
11 OWi 588/09,
juris; [X.] BeckRS 2011, 19308;
AG [X.] Der Verkehrsanwalt 2008, 174; AG Bitterfeld-Wolfen [X.] 2010, 225; [X.] zfs 2011, 647 mit zustimmender [X.]. [X.];
[X.]. [X.] JurBüro 2006, 359, aufgehoben durch [X.] JurBüro 2006, 644; [X.]
BeckRS 2010, 15778; [X.] [X.] 2011, 325; [X.] zfs 2007, 405 mit zustimmender [X.]. [X.]; [X.] zfs 2007, 407 mit zustimmender [X.]. [X.]; [X.], [X.] 2006, 504 mit zustimmender [X.]. [X.]; AG Wildeshausen
NZV 2011, 91;
[X.] NJW-RR 2009, 560; AG Neuss [X.] 2008, 598; AG Tem-pelhof-Kreuzberg, Urteil vom 8. Februar 2011

9 [X.] 278/10, nicht veröf-fentlicht; so auch [X.], [X.] 2005
S.
7
ff.;
ders. in AnwaltKommen-tar
[X.] 5. Aufl. vor [X.] 5107
ff.
Rn.
4;
Winkler in [X.]/[X.], [X.] 5.
Aufl. §
15 Rn.
30;
Burhoff, [X.] 3.
Aufl. Nr.
7002 [X.] Rn.
17). [X.] wird dies insbesondere mit einem Verweis auf §
17 Nr.
1 [X.], der ausdrücklich bestimmt, dass das außergerichtliche und das gerichtliche Verwaltungsverfahren als unterschiedliche Angelegenheiten zu behan-deln
sind ([X.] aaO; [X.] aaO; [X.] aaO Rn.
17; [X.] aaO; [X.] aaO; [X.]. [X.] aaO; [X.] aaO; [X.] aaO).

Nach anderer Ansicht betreffen beide Verfahren dieselbe Angele-genheit i.S.
von §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.] ([X.], Urteil vom 17.
Ju-ni 2008

4 [X.], juris;
[X.] Rpfleger
2009, 273;
[X.]

JurBüro 2006, 644; [X.] JurBüro 2008, 85; LG Koblenz [X.] 2006, 174;
LG [X.] [X.] 2009,
590;
AG München
DAR 2008, 612; 10
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-

AG [X.], Beschluss vom 7. April 2011

2080 Js 65451/10

3 Owi, juris;
AG Luckenwalde JurBüro 2011, 256; [X.] [X.] 2007, 141; Mül-ler-Rabe in [X.], [X.] 20.
Aufl. §
17
Rn.
62; [X.], [X.] 42. Aufl. § 15
Rn.
40 "Ordnungswidrigkeit"; Göttlich/Mümm-ler, [X.] 3. Aufl. "Post-
und Telekommunikationsdienstleistungen"
Ziff. 4 S.
723).
Aus §
17 [X.] [X.] könne nichts hergeleitet werden, weil der Umfang eines Verwaltungsverfahrens mit gegebenenfalls eigener Be-weisaufnahme und Widerspruchsverfahren nicht mit dem Zwischenver-fahren bei der Bußgeldstelle vergleichbar sei. Auch sonst spreche nichts für verschiedene Angelegenheiten.

2. Diese
Auffassung trifft zu.

a) Dem Katalog des §
17 [X.], der
Verfahren
aufzählt, die ver-schiedene Angelegenheiten sind, kann keine Entscheidung des [X.] über die Behandlung
des außergerichtlichen und gerichtlichen Bußgeldverfahrens als verschiedene Angelegenheiten entnommen wer-den. Weder ist
das Bußgeldverfahren hierin
erwähnt
noch sind die aufge-führten Verfahren mit dem Bußgeldverfahren vergleichbar.

aa) Eine Anwendung des
§ 17 [X.] [X.], der als Beispiel für ver-schiedene Angelegenheiten das Verwaltungsverfahren, das der Nachprü-fung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren und das gerichtliche Verfahren aufführt, scheidet aus.

Zwar handelt es sich
auch bei dem außergerichtlichen Bußgeldver-fahren um ein "Verfahren vor der Verwaltungsbehörde"
(vgl. die entspre-chende Überschrift zu Teil 5, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 des [X.]). Die Gliederung des [X.] des 12
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Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ([X.]) differenziert aber zwischen den Gebühren für die Tätigkeit in Bußgeldsachen, die in Teil 5 gesondert geregelt sind, und denen für die außergerichtliche
und gerichtliche Tätig-keit in Verwaltungsverfahren bzw. Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, die in Teil 1 und 2 behandelt werden. Der [X.] des [X.] hat also das im Ordnungswidrigkeitengesetz
geregelte Bußgeldverfahren nicht unter den Begriff des "Verwaltungsverfahrens"
subsumiert.

Gegen eine weite, das Bußgeldverfahren umfassende Auslegung spricht auch der Grundgedanke der Neuregelung in § 17 [X.] [X.]. Die Differenzierung
der einzelnen Abschnitte der Verwaltungsverfahren in
verschiedene Angelegenheiten war durch die Überlegung motiviert, dass die Behandlung als eine Angelegenheit in der [X.] der "oftmals kom-plexen Tätigkeit des Rechtsanwalts in diesen Verfahren nicht gerecht"
wurde (BT-Drucks. 15/1971, [X.]). Exemplarisch wird auf zwei in der anwaltlichen Praxis häufig vorkommende Beispiele verwiesen und zwar auf das Baugenehmigungsverfahren, in dem "der im Verwaltungsverfah-re-gelmäßig erheblich"
ist, sowie auf das "übliche beitragsrechtliche Man-dat", das regelmäßig eine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren und eine solche im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO umfasst. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass Aufwand und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit entscheidend
für die Neuregelung waren. Dieser Gedanke
trifft auf das durchschnittliche bußgeldrechtliche Mandat nicht zu; es ist im Hinblick auf Umfang und Aufwand der anwalt-lichen Vertretung
mit dem Verwaltungsverfahren nicht vergleichbar (so auch [X.] aaO
Rn. 6; [X.] aaO; [X.] Rpfleger
2009, 273, 274). In der Kommentarliteratur wird dementsprechend unter [X.]
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waltungsverfahren i.S.
von § 17 [X.] [X.] nur das Verwaltungsverfahren im Sinne
der VwGO sowie das finanz-
und sozialrechtliche Verfahren verstanden (Müller-Rabe in [X.], [X.] 20. Aufl. § 17
Rn. 2 i.V.m. [X.]. IV
Rn. 10 ff.; [X.] in
AnwaltKommentar
[X.] 5. Aufl.
§
17 Rn. 5).

Dieser Regelungszweck steht auch einer
entsprechenden
Anwen-dung von § 17
[X.] [X.] entgegen.

[X.]) Der in § 17 [X.]0 [X.] geregelte Fall ist mit dem Bußgeldver-fahren nicht vergleichbar (a.A.: [X.] BeckRS 2010, 15778; [X.]
BeckRS 2011, 19308). Mit dieser Regelung wollte der Ge-setzgeber die bei Geltung der [X.] bestehende Streitfrage klären, ob ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren und ein nach dessen [X.] sich anschließendes Bußgeldverfahren verschiedene Angelegenhei-ten sind
(BT-Drucks. 15/1971, [X.]). Aufgrund der unterschiedlichen Zwecke von Straf-
und Bußgeldverfahren liegt dort die Behandlung als verschiedene Angelegenheiten
näher als im Falle des vorbereitenden und gerichtlichen Bußgeldverfahrens.

b)
Bei Berücksichtigung der
in der Rechtsprechung zur Definition des Begriffs
der "Angelegenheit"
i.S. von § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.]
entwi-ckelten Kriterien ist der anwaltliche Vertreter des [X.] in derselben Angelegenheit tätig geworden. Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft, das der
Rechtsanwalt auftragsgemäß für seinen Auftraggeber besorgen soll ([X.], Urteile vom 17. November 1983

[X.], [X.] 1984, 561; vom 13. Dezember 2011

[X.], [X.], 331 Rn. 9). [X.] erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn 17
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9
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zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl in-haltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann ([X.], Urteile vom 17. November 1983 aaO; vom 3. Mai 2005

[X.], NJW 2005, 2927, 2928; vom 26.
Mai 2009

[X.], [X.], 1269, Rn. 23; vom 11. Januar 2011

[X.], [X.], 121 Rn. 13, jeweils m.w.N.). Die Frage, ob von
einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht [X.], sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des [X.] maßgebend ist ([X.], Urteile vom 9. Februar 1995

[X.], NJW 1995, 1431 unter II 1; vom 26. Mai 2009 aaO
Rn. 24). Sowohl die Feststellung des Auftrags als auch die Abgrenzung im Einzel-fall ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ([X.], Urteile vom 17. No-vember 1983 aaO;
vom 9. Februar 1995 aaO; vom 3. Mai 2005 aaO).

Die
Qualifizierung des behördlichen und gerichtlichen Ordnungs-widrigkeitenverfahrens als dieselbe
Angelegenheit durch das Berufungs-gericht
ist
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die anwaltliche Vertretung vor der Verwaltungsbehörde und vor Gericht betraf materiell-rechtlich dieselbe Sache. Sie
erfolgte
aufgrund eines
einheitlichen Auf-trags
mit der Zielsetzung, die
durch den Bußgeldbescheid verhängte Sanktion zu beseitigen oder abzumildern. Der innere
Zusammenhang zwischen
Einspruchseinlegung einerseits und der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen des sich hieran anschließenden gerichtlichen Bußgeldverfah-rens andererseits folgt nicht nur aus dieser einheitlichen Zielsetzung,
sondern auch daraus, dass es nach Einspruchseinlegung für die Überlei-tung in das gerichtliche Verfahren keiner weiteren Tätigkeit des [X.] bedarf. Bei Aufrechterhaltung des Bußgeldbescheides durch die 20
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Ausgangsbehörde werden die Akten ohne weiteren Bescheid gegenüber dem Betroffenen über
die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht über-sandt; die Gründe werden lediglich dann in den Akten vermerkt, wenn dies nach der Sachlage angezeigt ist (§ 69 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Bereits aus diesem Grund ist das gerichtliche Ordnungswidrigkeitenverfahren auch nicht als weiterer Rechtszug i.S. von § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] ge-genüber dem Zwischenverfahren anzusehen.

Eine
andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Systematik des [X.] (a.A.: Madert, [X.] 2006, 105, 106; [X.] zfs 2010, 167; [X.] zfs 2007, 407; [X.]
NJW-RR 2009, 560, 561; [X.]. [X.] JurBüro 2006, 359). In Teil 5, Abschnitt 1 werden die im "Verfahren vor der [X.]"
anfallenden Gebühren in Unterabschnitt 2 und die im "gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug"
anfallenden Gebühren in Unterab-schnitt
3 aufgeführt. In beiden Verfahren entsteht bei Erfüllung des [X.] jeweils eine Verfahrens-
und Terminsgebühr; zu ei-ner Anrechnung kommt es nicht. Allein daraus, dass sowohl im [X.] als auch im gerichtlichen Verfahren Gebührentatbestände für Verfahrensgebühren vorgesehen sind, ergibt sich jedoch nicht die Ein-ordnung als verschiedene Angelegenheiten. Vielmehr können in [X.] Angelegenheit mehrere
"Verfahrensgebühren"
für Tätigkeiten in un-terschiedlichen Verfahrensabschnitten anfallen (so auch für das Parallel-problem im Strafverfahren das [X.], Rpfleger
2007, 342). Dies ist dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
auch sonst nicht fremd. So fällt auch für die Vertretung im Mahnverfahren und im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides jeweils eine Ver-fahrensgebühr an (vgl. Nr. 3305, 3308 [X.]); dass es sich hierbei um dieselbe Angelegenheit handelt, ergibt bereits der Umkehrschluss aus 21
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§
17 Nr. 2 [X.]. Insgesamt ist Teil 5 des [X.] nur zu entnehmen, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts in den einzelnen Verfahrensabschnitten durch die dort aufgeführten [X.] gesondert vergütet werden soll; eine Einordnung als verschiedene Angelegenheiten folgt hieraus nicht.

c) Das Zwischenverfahren nach § 69 OWiG ist schließlich auch nicht als besonderes behördliches Verfahren i.S.
von
§ 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] anzusehen (a.A.:
[X.] zfs 2009, 647, 648). § 19 [X.] führt in Ergänzung von § 15 Abs. 1 und 2 [X.] beispielhaft Tätigkeiten auf, die zum Rechtszug gehören, also keine besondere Angelegenheit darstellen. Nach [X.] gehören zum Rechtszug die Vorbereitung der [X.], des Antrags oder der Rechtsverteidigung, "soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet". Die Einschränkung stellt klar, dass z.B. Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht oder der Hinterlegungsstelle nicht dem sich daran anschließenden gerichtlichen Verfahren zuzuordnen sind und besondere Gebühren entstehen lassen (Müller-Rabe in [X.], [X.] 20. Aufl. § 19
Rn. 23). Der [X.], dass jedes behördliche Verfahren eine besondere Angele-genheit i.S.
von § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist, lässt sich daraus nicht zie-hen. Das Einspruchsverfahren ist
kein besonderes behördliches Verfah-ren i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.], da dem Betroffen vor [X.] in das gerichtliche Verfahren keine das behördliche Verfahren ab-

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schließende Entscheidung mitgeteilt werden muss. Es dient aus Sicht des Betroffenen auch nicht der Vorbereitung der Rechtsverteidigung im gerichtlichen Verfahren, sondern der Einleitung des Hauptverfahrens.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.02.2011 -
427 [X.] 8074/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 15.09.2011 -
2 S 11/11 -

Meta

IV ZR 186/11

19.12.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2012, Az. IV ZR 186/11 (REWIS RS 2012, 165)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 165

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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