Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. VII ZB 32/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1563

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[X.][X.]/06
vom 28. September 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 13 Abs. 2 Legt eine [X.] gegen ein amtsgerichtliches Urteil Berufung zunächst beim [X.] und wegen Zweifeln an der Zulässigkeit nach Ablauf der Berufungsfrist, jedoch vor rechtskräftiger Entscheidung des [X.], erneut beim [X.] ein, handelt es sich auch dann um lediglich eine Angelegenheit im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.], wenn beide Berufungen als unzulässig verworfen werden. [X.], Beschluss vom 28. September 2006 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. September 2006 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des [X.] Düsseldorf vom 2. Dezember 2005 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des [X.] vom 14. Oktober 2005 wird [X.]. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel. Wert: 784,40 •. Gründe: [X.] Die Klägerin begehrt die Kostenfestsetzung weiterer Rechtsanwaltsge-bühren. 1 Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft nach [X.] Recht, die ihren Hauptsitz in [X.] hat und in [X.] lediglich über eine Niederlassung verfügt. Das Amtsgericht hat ihrer auf Zahlung von 4735,90 • gerichteten Klage mit Urteil vom 23. Juli 2003 zum überwiegenden Teil stattgegeben. Gegen [X.] - 3 - ses Urteil hat die Beklagte fristgerecht am 25. August 2003 Berufung zum Land-gericht eingelegt. Mit Verfügung vom 13. Juli 2004 hat der Vorsitzende der Berufungskammer die Beklagte darauf hingewiesen, dass gemäß § 119 Abs.1 Nr. 1a (gemeint war Nr. 1b) [X.] für die Durchführung des Berufungsverfah-rens das [X.] zuständig sein könne. Die Beklagte hat daraufhin am 19. Juli 2004 auch beim [X.] Berufung gegen das [X.] Urteil eingelegt, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Urteil vom 25. August 2004 hat das [X.] die Be-rufung der [X.] auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Das Oberlan-desgericht hat mit Urteil vom 14. April 2005 und Ergänzungsurteil vom 19. Mai 2005 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung ebenfalls kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Festsetzung einer Verfahrens- und einer Terminsge-bühr für das Verfahren vor dem [X.] sowie in Höhe von insgesamt 784,40 • für das Verfahren vor dem [X.] beantragt. Das Amtsge-richt hat den zweiten Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Beschwerdegericht den amtsgerichtlichen Beschluss aufgeho-ben und die beantragte Festsetzung vorgenommen. 3 Die Beklagte möchte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde die [X.] und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts erreichen. 4 I[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 5 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Einlegung der Beru-fung beim [X.] einerseits sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung und die Einlegung der Berufung beim [X.] andererseits würden sich nicht als dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 [X.] darstellen. Die Beklagte habe das Berufungsverfahren vor dem [X.] D. nicht mit dem Willen fortgeführt, die Änderung des Urteils statt vor dem [X.] falsch angerufenen [X.] D. vor dem [X.] D. in einem einheitlichen Verfahren zu erreichen. Vielmehr habe sie beide Berufungen nebeneinander durchgeführt und es in beiden Verfahren zur Entscheidung kommen lassen. Damit aber lägen zwei Angelegenheiten im ge-bührenrechtlichen Sinne vor. 6 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 7 a) Gemäß § 61 Abs. 1 [X.] ist nicht § 15 Abs. 2 [X.] einschlägig, son-dern der inhaltsgleiche § 13 Abs. 2 [X.]. Der Auftrag zur Erledigung dersel-ben Angelegenheit (hierzu unter b) ist vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden. 8 b) Für die Durchführung des Berufungsverfahrens vor dem [X.] kann die Klägerin keine gesonderten Gebühren geltend machen. Bei der zunächst zum [X.] und sodann zum [X.] eingelegten Be-rufung gegen das Urteil des Amtsgerichts handelt es sich um dieselbe Angele-genheit im Sinne von § 13 Abs. 2 [X.]. 9 aa) Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] kann der Rechtsanwalt die Ge-bühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Unter einer Angelegen-heit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Die Beurteilung richtet sich nach den jeweiligen Lebensverhältnissen im Einzelfall. Maßgebend ist ins-besondere der Inhalt des erteilten Auftrags ([X.], Urteil vom 9. Februar 1995 10 - 5 - - [X.], NJW 1995, 1431). Für das gerichtliche Verfahren wird der Be-griff der Angelegenheit durch § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.] konkretisiert. Danach gilt jeder Rechtszug als eine besondere Angelegenheit. 11 Nach einhelliger Auffassung liegt eine Angelegenheit auch dann vor, wenn gegen dasselbe Urteil vor Ablauf der Rechtsmittelfrist von einer [X.] mehrere gleichartige Rechtsmittel bei demselben Gericht eingelegt werden, et-wa weil Zweifel an der Zulässigkeit des zunächst eingelegten bestehen (vgl. [X.], [X.], 305; [X.], [X.] 1978, 532; [X.], [X.] 1994, 948; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 38 Rdn. 45). Gleiches gilt regelmäßig dann, wenn das erste [X.] zurückgenommen worden ist, bevor dass zweite eingelegt wird (KG, [X.] 1987, 541, 542 mwN), oder wenn das weitere Rechtsmittel zwar erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt, jedoch mit einem Antrag auf Wiederein-setzung in den vorigen Stand verbunden wird (vgl. KG, [X.] 1989, 1542, 1543). Die Prozessbevollmächtigten der [X.]en werden in diesen Fällen re-gelmäßig im Rahmen des ihnen erteilten einheitlichen Auftrags tätig. [X.]) Der Umstand, dass im Streitfall die Berufungen bei verschiedenen Gerichten eingelegt worden sind und darüber entschieden worden ist, [X.] keine andere Beurteilung (vgl. KG [X.] 1989, 1542, 1543 f.). Maßgeblich ist auch hier der einheitliche Auftrag der [X.] an ihren Rechtsanwalt, das Ur-teil mit der Berufung anzugreifen. Dadurch dass der Rechtsanwalt des [X.] nicht von sich aus die Konsequenz aus der Unzulässigkeit der ersten Berufung zieht und sie zurücknimmt, sondern das Gericht entscheiden lässt, wird der Zusammenhang zwischen dem erteilten Auftrag und der späte-ren Berufung nicht unterbrochen. Das Geschäft, das der Rechtsanwalt für sei-nen Auftraggeber besorgen soll, wird dadurch nicht in zwei selbständige gebüh-renrechtliche Angelegenheiten aufgespalten. Ob anderes zu gelten hätte, wenn 12 - 6 - das erneute Rechtsmittel erst eingelegt wird, nachdem das frühere bereits rechtskräftig verworfen worden ist (vgl. [X.], [X.] 1994, 948 f.; [X.], [X.] 1989, 1544, 1545), braucht der [X.] nicht zu [X.]. 13 cc) Das Amtsgericht hat somit die Rechtsanwaltsgebühren für die [X.] zu Recht nur einmal festgesetzt. Dressler [X.] Wiebel [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.10.2005 - 8 C 21/03 - [X.], Entscheidung vom 02.12.2005 - 25 [X.]

Meta

VII ZB 32/06

28.09.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. VII ZB 32/06 (REWIS RS 2006, 1563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1563

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