Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2018, Az. I ZB 17/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11370

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:290318BIZB17.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 17/17
vom
29. März 2018
in der Rechtsbeschwerdesache

-
2
-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2018 durch die
Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Prof.
Dr.
[X.], Dr.
Löffler, [X.] und die Richterin Dr.
Schmaltz

beschlossen:

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 300.000

festgesetzt.
Gründe:

Auf den Antrag der Markeninhaberin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 [X.] festzusetzen.

1. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des [X.] im Markenlöschungsstreit
ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. [X.], [X.] vom 16. März 2006 -
I [X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Juli 2015 -
I [X.], juris Rn. 7; Beschluss vom 24. November 2016 -
I [X.], [X.], 127 Rn. 3; Beschluss vom 18. Oktober 2017 -
I [X.], juris Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem [X.] ([X.], [X.], 127 Rn. 3; [X.], Beschluss vom 22. Dezember 2017 -
I [X.]/16,
WRP 2018, 349
Rn. 1). Im Einzelfall kann der Wert angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke 1
2
-
3
-
auch deutlich darüber liegen ([X.], Beschluss vom 25.
Oktober 2007

I
ZB
22/04, [X.], 510 = [X.], 791 -

Beschluss vom 13. März 2008 -
I [X.], [X.], 900 = [X.], 1338 -
S-
I [X.], GRUR

vom 2. April 2009

I ZB 94/06, [X.], 954 = [X.], 1250 -

e-schluss vom 6. November 2013 -
I [X.], [X.], 565 = [X.], 576 -

-
I [X.], [X.], 483 Rn. 8 = [X.], 438 -

; [X.], [X.], 127

[X.], Beschluss vom
18. Oktober 2017 -
I [X.]: ). So verhält es sich im Streitfall.

2. Der Senat bemisst den Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde auf .
Im parallelen Verletzungsverfahren ([X.]/16), in
dem sich die Markeninhaberin unter Berufung auf die im vorliegenden Verfahren streitgegen-ständliche Marke "[X.]"
gegen die Verwendung der Bezeichnungen "[X.]", "Hecht [X.]"
und "[X.] Weihrauch"
durch die Antragstellerin
und weitere Be-klagte
gewendet hat, auf den gegen die Antragstellerin
gerichteten Unterlassungsantrag ein Teil-streitwert von

. Das Interesse der Markeninhaberin am Bestand ihrer Marke ist höher zu bemessen als ihr Interesse, ihre Marke vor Verletzungen zu schützen
(vgl. [X.], Beschluss
vom 30. Juli 2015 -
I [X.], juris
Rn.
8). Der
3
-
4
-
Senat erachtet es deshalb für angemessen, das Bestandsinteresse der Marken-inhaberin mit dem Doppelten des Wertes des im Verletzungsverfahren gegen-über der Antragstellerin verfolgten Unterlassungsanspruchs
zu bewerten.

Schaffert
[X.]
Löffler

[X.]
Schmaltz
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 01.02.2017 -
25 W(pat) 1/15 -

Meta

I ZB 17/17

29.03.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2018, Az. I ZB 17/17 (REWIS RS 2018, 11370)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11370

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