Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2006, Az. IX ZB 151/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3966

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[X.][X.]/05 vom 13. April 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 13. April 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 9. Mai 2005 aufgeho-ben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 4.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Auf Antrag des beteiligten Gläubigers vom 4. Dezember 2002 eröffnete das Insolvenzgericht am 1. Oktober 2004 wegen Zahlungsunfähigkeit das In-solvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Hiergegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die das [X.] zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Schuldner mit seiner Rechts-beschwerde. 1 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 6, 7, 34 Abs. 2 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 2 1. Der [X.]uss des [X.]s kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil er nicht mit ausreichenden Gründen versehen ist. [X.]üsse, [X.] der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird; denn die Feststellungen des [X.] sind Grundlage der Entscheidung des [X.] (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so kann eine Rechtsprüfung nicht erfolgen. Ausführungen des [X.], die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im 3 - 4 - zivilprozessualen Sinne; sie ziehen die Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung nach sich (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Der Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen ([X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.] ZB 29/03, [X.], 1686 f; v. 7. April 2005 - [X.] ZB 63/03, [X.], 1246). Der angefochtene [X.]uss genügt den dargestellten Anforderungen an eine Beschwerdeentscheidung nicht. Er teilt keinen eine rechtliche Überprüfung ermöglichenden Sachverhalt mit. Nach der Rechtsprechung des Senat setzt der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 [X.]) die Feststellung einer Liquiditätslücke von in der Regel mindestens 10 v.H. voraus, die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigen ist (vgl. [X.], Urt. v. 24. Mai 2005 - [X.] ZR 123/04, [X.], 1468, zur [X.] bestimmt in [X.]Z 163, 134). [X.] kann die Zahlungsunfähigkeit auch mittelbar durch die Annahme von Indizien festgestellt werden (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.]; hierzu HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 17 Rn. 24 ff). In jedem Fall sind Sachverhaltsangaben dazu erforderlich, welcher Bestand an eingeforderten Verbindlichkeiten der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt wird und welcher Teil der [X.] vom Schuldner nicht bedient worden ist. Neben der Restforderung des antragstellenden Gläubigers in Höhe von 221,74 • erwähnen die [X.]uss-gründe im Streitfall nur noch "weitere Forderungen in Höhe von insgesamt 2.324,53 •", von denen 521,99 • tituliert seien. Da eine Fülle von anderen, zum Teil deutlich höheren Forderungen im Raum steht, ist dies nicht hinreichend. 4 2. Im Übrigen beruht die Berücksichtigung dieser Forderungen, die das [X.] einer von dem beteiligten Insolvenzverwalter im Beschwerdever-fahren vorgelegten Übersicht über angemeldete [X.] hat, auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Beschwerdegericht hat insoweit auch gegen das Verbot von [X.] - 5 - entscheidungen (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen. Mit Recht rügt die Rechtsbe-schwerde, dass der Schuldner auf der Grundlage der im Beschwerdeverfahren erlassenen richterlichen Verfügungen keine Veranlassung hatte, hinsichtlich der vom Beschwerdegericht letztlich als ausschlaggebend angesehenen neuen Einzelforderungen eine Regulierung herbeizuführen, zumal der [X.] diese Forderungen in seinem Schriftsatz vom 7. März 2005 als Kleinfor-derungen bezeichnet hat, die für die Frage der Zahlungsunfähigkeit ohne Be-deutung seien. [X.] Ganter [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 95 IN 122/02 - [X.], Entscheidung vom 09.05.2005 - 6 T 355/04 -

Meta

IX ZB 151/05

13.04.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2006, Az. IX ZB 151/05 (REWIS RS 2006, 3966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3966

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