Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2006, Az. IX ZB 88/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3136

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 13. Juni 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 13. Juni 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der [X.]uss der Zivilkammer 26 des [X.] vom 21. Februar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die außer-gerichtlichen Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde - an das [X.] zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bleiben außer Ansatz. Der Gegenstandswert wird auf 4.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Nach dem von dem [X.] in Bezug genommenen Nichtabhilfebe-schluss des Insolvenzgerichts wendet sich der Schuldner gegen die am [X.] beschlossene Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein [X.] - 3 - gen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen und sich hierbei den Ausführungen des [X.] in der Nichtabhilfeentscheidung, der nichts hinzuzufügen sei, [X.]. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbe-schwerde. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 [X.] statthaft. Ihre Zulässigkeit folgt aus § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der angefochtene [X.]uss kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil er nicht mit ge-setzmäßigen Gründen versehen ist. 2 1. [X.]üsse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird; denn die Feststellungen des [X.] sind Grundlage der Entscheidung des [X.] (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO; vgl. [X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.] ZB 29/03, [X.], 1686 f; v. 7. April 2005 - [X.] ZB 63/03, [X.], 1246). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so kann eine Rechtsprüfung nicht erfolgen. Ausführungen des [X.], die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie führen von Amts wegen zur Aufhebung der angefochtenen Entschei-dung nach § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO. 3 2. Der Antrag eines Gläubigers ist gemäß § 14 [X.] zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Welche 4 - 4 - Anforderungen an Darlegung und Glaubhaftmachung von Forderung und Eröff-nungsgrund zu stellen sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Falles. Eine nicht titulierte Forderung ist nach Grund und Höhe schlüssig darzu-legen. Die Glaubhaftmachung hat sich auf die tatsächlichen Voraussetzungen der Forderung zu beziehen. Sie richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 4 [X.], 294 ZPO). Gleiches gilt für den Eröffnungsgrund. Kann der [X.] keine aktuelle Unpfändbarkeitsbescheinigung vorlegen, muss er Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, die den Schluss auf Zahlungsunfähigkeit - im Unterschied zur Zahlungsunwilligkeit oder zur bloßen Zahlungsstockung - des Schuldners zulassen. Von Bedeutung kann insbesondere sein, ob der Schuld-ner die Forderung aus tatsächlichen Gründen oder Rechtsgründen bestreitet und deshalb nicht zahlt oder ob er die Berechtigung der Forderung nicht in Zweifel zieht, aber gleichwohl keine Zahlungen leistet. Wie es sich im vorlie-genden Fall verhält, lässt sich weder dem angefochtenen [X.]uss des Land-gerichts noch dem in Bezug genommenen Nichtabhilfebeschluss des [X.] entnehmen, der auch keine im Rechtsbeschwerdeverfahren ver-wertbare Sachverhaltsschilderung enthält. II[X.] Hinsichtlich des weiteren Verfahrens sieht der Senat Anlass zu dem Hinweis, dass die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des [X.] geklärt ist. Es kommt auf den Zeitpunkt an, zu dem der vollständig unterschriebene [X.]uss die Geschäftsstelle des Gerichts mit der unmittelbaren Zweckbestimmung [X.] hat, den Beteiligten bekannt gegeben zu werden (vgl. [X.], Urt. v. 5 - 5 - 1. April 2004 - [X.] ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575; HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 27 Rn. 25). Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wegen unrichtiger Sachbehandlung beruht auf § 21 GKG. 6 [X.] Ganter [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.01.2005 - 67 c IN 6/05 - [X.], Entscheidung vom 21.02.2005 - 326 T 17/05 -

Meta

IX ZB 88/05

13.06.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2006, Az. IX ZB 88/05 (REWIS RS 2006, 3136)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3136

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.