Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2008, Az. IX ZB 211/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3023

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[X.][X.] vom 3. Juli 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 3. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 10. Oktober 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 • fest-gesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder das Beschwerdegericht sie in dem [X.]uss zugelassen hat (Nr. 2). Um eine [X.] statthafte Rechtsbeschwerde handelt es sich nicht. Insbesondere sind die Voraussetzungen der §§ 6, 7, 34 [X.] nicht erfüllt. Der Schuldner kann sofortige Beschwerde und damit auch Rechtsbeschwerde einlegen, wenn ein Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt (§ 34 Abs. 1 Fall 2 [X.]) oder das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (§ 34 Abs. 2 [X.]). Das Beschwerdegericht hat den Eröffnungsbeschluss jedoch aufgehoben, die [X.] - 3 - digung des [X.] festgestellt und eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO getroffen. Der Fall, dass ein Eröffnungsantrag nicht abgewiesen, sondern für "gegenstandslos" erklärt wird, ist in § 34 [X.] nicht geregelt. Damit findet auch keine sofortige Beschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen eine solche Entscheidung statt (§§ 6, 7 [X.]). Gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO findet zwar die [X.] Beschwerde statt (§ 91a Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. [X.], [X.]. v. 13. Dezember 2007 - [X.] ZB 32/06, [X.], 382; vgl. auch [X.], [X.]. v. 17. März 2004 - [X.], [X.], 394). Das ist hier nicht erfolgt. 2 - 4 - Dass das Beschwerdegericht hier nicht nach § 91a ZPO, sondern nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten hätte entscheiden müssen, ändert dar-an nichts. 3 Ganter Raebel [X.]

[X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.06.2007 - 553 IN 1553/07 - [X.], Entscheidung vom 10.10.2007 - 5 T 561/07 -

Meta

IX ZB 211/07

03.07.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2008, Az. IX ZB 211/07 (REWIS RS 2008, 3023)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3023

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