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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZB 1/10 vom 7. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 7. Oktober 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom 7. Dezember 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 •. Gründe: [X.] Am 1. Juli 2008 eröffnete das Insolvenzgericht auf Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit. Eine Beschwerde des Schuldners gegen den [X.] blieb erfolglos, weil er sie verspätet eingelegt hatte. Im [X.] erfolgten Anmeldungen von 36 Gläubigern mit Forderungen in Höhe von 7,4 Mio. •, von denen 6,3 Mio. • unbestritten blieben. 1 - 3 - Am 16. März 2009 hat der Schuldner zugleich mit der verspäteten Be-schwerde gegen den Eröffnungsbeschluss Einstellung des Verfahrens nach § 212 [X.] beantragt. Diesen [X.] hat das Insolvenzgericht mit [X.]uss vom 12. Oktober 2009 mangels Glaubhaftmachung des Wegfalls des [X.] als unzulässig zurückgewiesen. Eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde ver-folgt der Schuldner den [X.] weiter. 2 I[X.] Die nach §§ 6, 7, § 216 Abs. 2 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grund-sätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Schuldners sind nicht verletzt. Rechtlich erheblichen Sachvortrag hat das Beschwerdege-richt bei seiner Entscheidung nicht übergangen. 3 1. Gemäß § 212 [X.] ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, dass nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit, noch - soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des [X.] ist - Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der [X.] glaubhaft gemacht wird ([X.], [X.]. v. 6. Februar 2003 - [X.] ZB 287/02, Z[X.] 2003, 216; v. 18. Juni 2009 - [X.] ZA 13/09, [X.], 517; [X.] Z[X.] 2000, 558, 559; [X.] NZI 2008, 751, 752). Allein der Wegfall der Forderung des antragstellenden Gläubigers nach Eröffnung des 4 - 4 - Insolvenzverfahrens reicht nicht aus, um die Voraussetzungen des § 212 [X.] zu erfüllen ([X.], [X.]. v. 27. Juli 2006 - [X.] ZB 12/06, [X.] 2006, 564, 565; v. 27. Juli 2006 - [X.] ZB 204/04, [X.], 1957, 1960 Rn. 19). Vielmehr muss si-chergestellt sein, dass es auf absehbare Zeit nach Einstellung des Verfahrens nicht zu einer erneuten drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners [X.] kann ([X.] aaO). Übereinstimmend mit diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen einer Glaubhaftmachung nach § 212 Satz 2 [X.] nicht als erfüllt angesehen, weil - dies stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede - Ausführungen dazu fehlen, dass der Schuldner in der Lage ist, die im Verfahren festgestellten Forderungen vollständig zu befriedigen. Ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. 5 2. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den [X.] durch das Beschwerdegericht kein Eröffnungsgrund (mehr) vorliegt, kann die Frage offen bleiben, ob § 212 [X.] auch dann anzuwenden ist, wenn schon im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung kein Eröffnungsgrund vorgelegen hat. 6 - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Ganter Raebel [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.] Weinstraße, Entscheidung vom 12.10.2009 - 1 IN 13/08 - [X.], Entscheidung vom 07.12.2009 - 1 T 238/09 -
Meta
07.10.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2010, Az. IX ZB 1/10 (REWIS RS 2010, 2596)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2596
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 1/10 (Bundesgerichtshof)
Einstellung des Insolvenzverfahrens: Glaubhaftmachung des Fehlens von Eröffnungsgründen; Wegfall der Forderung des antragstellenden Gläubigers
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