Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2013, Az. 6 AZR 539/11

6. Senat | REWIS RS 2013, 7968

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Besitzstandszulage nach § 25 TV-Fleischuntersuchung - keine Berücksichtigung von Urlaubszeiten und Zeiten der Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2011 - 5 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte die [X.] nach § 25 TV-[X.] richtig berechnete, nachdem die tarifliche [X.] auf Stundenentgelt umgestellt worden war.

2

Die Klägerin ist seit 1997 als Fleischkontrolleurin bei dem beklagten [X.] beschäftigt. Nach § 3 des Arbeitsvertrags vom 28. Juli 1997 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV [X.] aöS vom 1. April 1969 zuletzt idF des 31. [X.] vom 14. September 2000) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Der TV [X.] aöS lautete auszugsweise:

        

„§ 12 Vergütung

        

(1)     

Für die Tätigkeiten, für die in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Tarifvertrag Stückvergütungen vorgesehen sind, stehen dem [X.]estellten Stückvergütungen zu. Soweit nicht Unterabsatz 3 eingreift, erhält der [X.]estellte Stückvergütungen nach der Anlage 1. …

        

…       

        
        

§ 13 Krankenbezüge

        

…       

        
        

(3)     

Als Krankenbezüge werden für jeden Werktag 1/300 der Bezüge (Stückvergütungen, Stundenvergütungen, Vergütungen nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 2 und § 24, Zeitzuschläge, Zuschläge nach § 12 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 1, 3 und 4, Krankenbezüge, Krankengeldzuschuß und Urlaubsvergütung) des vorangegangenen Kalenderjahres gezahlt. …

        

…       

        
        

§ 17 Erholungsurlaub

        

…       

        
        

(2)     

Als Urlaubsvergütung werden für jeden Werktag 1/300 der Bezüge (Stückvergütungen, Stundenvergütungen, Vergütungen nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 2 und § 24, Zeitzuschläge, Zuschläge nach § 12 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 1, 3 und 4, Krankenbezüge, Krankengeldzuschuß und Urlaubsvergütung) des vorangegangenen Kalenderjahres gezahlt. ...

        

…“    

        

3

Rückwirkend zum 1. September 2008 trat der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der [X.] vom 15. September 2008 in [X.] (TV-[X.]). Der Tarifvertrag ersetzte für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände ([X.]) die Tarifverträge für die [X.]estellten in der [X.] innerhalb und außerhalb öffentlicher Schlachthöfe. Er stellte in Großbetrieben mit einer [X.] von über 20 Großvieheinheiten, [X.] und [X.] von Stück- auf [X.] um (§ 7 TV-[X.]). Die Umstellung auf [X.] ist mit Vergütungseinbußen verbunden. § 25 TV-[X.] sieht eine [X.] vor, die bei künftigen Tarifentgelterhöhungen abhängig von der Beschäftigungszeit in einem Zeitraum von vier bis acht Jahren abgeschmolzen wird. Im TV-[X.] in seiner Ursprungsfassung vom 15. September 2008 heißt es ua.:

        

„§ 11 

        

Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

        

1In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 werden für jeden Werktag 1/300 der Entgelte ([X.], Stückvergütungen, Zeitzuschläge, Entgelte im Krankheitsfall und Urlaubsentgelte sowie sonstige Zuschläge und Entgelte einschließlich einer [X.] nach § 25 Abs. 1 Satz 1, ausgenommen Leistungsentgelte, Jubiläumszuwendungen sowie Reisekostenvergütungen und Wegstreckenentschädigungen) des vorangegangenen Kalenderjahres gezahlt. …

        

…       

        

§ 12   

        

Entgelt im Krankheitsfall

        

(1)     

1Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 11. …

        

…       

        
        

§ 17   

        

Erholungsurlaub, Sonderurlaub

        

(1)     

1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 11). …

        

…       

        
        

§ 25   

        

Überleitung von Beschäftigten außerhalb öffentlicher Schlachthöfe aus der Stückvergütung in das Stundenentgelt

        

(1)     

1Beschäftigte in Großbetrieben und [X.], die bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages eine Stückvergütung nach § 12 des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV [X.] aöS) oder nach § 12 des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV [X.]-O aöS) bezogen haben, erhalten neben dem Entgelt nach § 7 Abs. 2 für ihre Tätigkeit je Stunde eine individuelle, nicht dynamisierte [X.], die ohne Unterscheidung der Tierart gezahlt wird. 2Die [X.] ergibt sich aus der Differenz des nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten individuellen [X.] je Schlachtbetrieb und dem Entgelt nach § 7 Abs. 2. 3Eine [X.] für bislang mit der Stundenvergütung abgegoltene Tätigkeit wird nicht gewährt.

        

(2)     

1Die im Jahr 2007 (Referenzzeitraum) gezahlte Summe der Stückvergütungen nach § 12 Abs. 1 Unterabs. 3 TV [X.] aöS, § 12 Abs. 1 Unterabs. 3 TV [X.]-O aöS und 50 v.H. der Zuschläge nach § 12 Abs. 2 TV [X.] aöS, § 12 Abs. 2 TV [X.]-O aöS wird durch die von der/dem Beschäftigten für die Erzielung der Stückvergütungen aufgewendete Arbeitszeit dividiert. 2Dieser Entgeltbetrag pro Stunde bildet das individuelle Stundenentgelt. 3Die Arbeitszeit darf dabei nicht geringer sein als das Produkt aus den Stückzahlen und den Mindestuntersuchungszeiten je Tierart nach § 9 des 4. Abschnitts der [X.] über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis ([X.] - [X.]) vom 12. September 2007. 4Ist die/der Beschäftigte im Referenzzeitraum in mehreren Schlachtbetrieben eingesetzt gewesen, ist das individuelle Stundenentgelt für jeden Schlachtbetrieb gesondert zu ermitteln. 5Werden in einem Betrieb verschiedene Tierarten geschlachtet, so sind in die Berechnung alle Tierarten mit einzubeziehen.

        

(3)     

1Ist die im Referenzzeitraum aufgewendete Arbeitszeit der/des Beschäftigten nicht erfasst, wird die vom Schlachtbetrieb zu übermittelnde Tagesschlachtzahl durch die tägliche [X.], ggf. abzüglich havariebedingter Bandstillstandzeiten dividiert. 2Die so ermittelte [X.] pro Stunde ist durch die Anzahl der eingesetzten, mindestens durch die Anzahl der nach dem Dienstplan einzusetzenden Beschäftigten zu dividieren. 3Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

        

(4)     

1Sofern die nach Absatz 3 notwendigen [X.]aben nicht verfügbar sind, wird die Mindestuntersuchungszeit nach § 9 des 4. Abschnitts der [X.] zuzüglich 40 v.H. als Arbeitszeit pro Stück zugrunde gelegt. 2Die so ermittelten Zeiten gelten als geleistete Arbeitsstunden. 3Die Summe der Stückvergütungen für das [X.] (Referenzzeitraum) ist unter Anwendung der Anlage 2 des TV [X.] aöS, TV [X.]-O aöS in der im Referenzzeitraum anzuwendenden Fassung zu ermitteln und durch die Summe der Untersuchungszeit nach Satz 1 zu dividieren. 3Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

                 

Protokollerklärung zu Satz 3:

                 

Waren im Referenzzeitraum von der Anlage 2 des TV [X.] aöS, TV [X.]-O aöS aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung abweichende Stückvergütungen vereinbart, sind diese maßgebend.

        

(5)     

1Die [X.] nach Absatz 1 Satz 2 erhält die/der Beschäftigte für die geleisteten Arbeitsstunden, jedoch nicht über die im Referenzzeitraum über die durchschnittlich monatlich nach den Absätzen 2 bis 4 berücksichtigten Arbeitsstunden hinaus, soweit sie die entsprechende Tätigkeit im selben Betrieb weiter ausüben. …

        

…“    

        

4

Der Beklagte errechnete für die Klägerin im Referenzzeitraum des Jahres 2007 eine tägliche Arbeitszeit von 3,08 Stunden, für die er die [X.] zahlte.

5

Die Klägerin macht eine höhere [X.] für die Zeit von September 2008 bis März 2010 geltend. Sie hat die Auffassung vertreten, für die [X.] seien aufgrund ausgefallener Arbeit während Erkrankungen, an Urlaubs- und Feiertagen weitere 16,42 Arbeitsstunden monatlich zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der für die [X.] aufgewendeten Gesamtarbeitszeit nach § 25 Abs. 2 TV-[X.] seien im Referenzzeitraum des Jahres 2007 zu Unrecht 64 Krankheits-, Urlaubs- und Feiertage nicht in die Berechnung eingeflossen. Für die Monate September 2008 bis August 2009 errechne sich ein monatlicher Unterschiedsbetrag von 161,24 [X.] (16,42 Stunden x 9,82 [X.] = 161,24 [X.] x 12 Monate = 1.934,88 [X.]). Für die Monate September 2009 bis März 2010 belaufe sich die monatliche Differenz auf 129,06 [X.] (16,42 Stunden x 7,86 [X.] = 129,06 [X.] x 7 Monate = 903,42 [X.]). § 25 Abs. 2 TV-[X.] regle zwar nicht ausdrücklich die individuell zu ermittelnde Stundenzahl, für die die [X.] geleistet werden müsse. Zwischen § 25 Abs. 2 Satz 1 und § 25 Abs. 5 Satz 1 TV-[X.] sei aber zu unterscheiden. Die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit diene nur dazu, das individuelle Stundenentgelt nach § 25 Abs. 2 Satz 1 TV-[X.] zu errechnen. Im Rahmen der auf den Monat bezogenen Obergrenze des § 25 Abs. 5 Satz 1 TV-[X.] seien Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage hinzuzurechnen. Bei einem anderen Auslegungsergebnis trete jedenfalls eine unbewusste Regelungslücke auf, die dadurch zu schließen sei, dass auch Krankheitszeiten, Urlaubs- und Feiertage einzubeziehen seien. Die gesetzlichen Pflichten zur Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs und zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an gesetzlichen Feiertagen ließen es nicht zu, diese Zeiten für die [X.] nicht zu berücksichtigen.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.934,88 [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Februar 2010 zu zahlen;

        

2.    

den Beklagten zu verurteilen, an sie 387,18 [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Februar 2010 zu zahlen;

        

3.    

den Beklagten zu verurteilen, an sie 516,24 [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3. Mai 2010 zu zahlen.

7

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, der Klägerin stehe keine weitere [X.] zu. In die Berechnung sei nur Arbeit einzubeziehen, die im Referenzzeitraum des Jahres 2007 tatsächlich gegen [X.] geleistet worden sei. Die [X.] gleiche die aufgrund der Ablösung des TV [X.] aöS weggefallene Erfolgsvergütung für Stückzahlen aus. Zeiten ausgefallener Arbeit blieben deshalb unberücksichtigt. Schon der Wortlaut des § 25 Abs. 5 Satz 1 TV-[X.] und sein Zusammenhang mit § 25 Abs. 2 TV-[X.] ließen keinen Spielraum für die von der Klägerin eingeforderte erweiternde Auslegung. Danach erhalte der Beschäftigte die [X.] für die „geleisteten Arbeitsstunden“, jedoch nicht über die im Referenzzeitraum über die durchschnittlich monatlich nach den Absätzen 2 bis 4 des § 25 TV-[X.] berücksichtigten Arbeitsstunden hinaus. Dadurch sei klargestellt, dass auf die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit abgestellt werde. Der Referenzzeitraum des Jahres 2007 sei eine repräsentative Zeitspanne, die durchschnittliche Fehlzeiten einschließe.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre [X.] weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

A. Die Klage ist zulässig. Die objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO) ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Monate, für die die Klägerin eine höhere [X.] verlangt, sind bezeichnet. Der Klageantrag zu 1. umfasst die [X.] von September 2008 bis August 2009, der Antrag zu 2. die Monate September bis November 2009 und der Antrag zu 3. die [X.] von Dezember 2009 bis März 2010. Die [X.] sind damit konkretisiert.

B. Die Klage ist unbegründet. Der [X.] wurde Teil des Arbeitsvertrags. Der Klägerin steht jedoch keine höhere [X.] zu.

I. Der [X.] wurde Vertragsbestandteil, als der TV [X.] aöS zum 1. September 2008 durch den [X.] ersetzt wurde. Im Arbeitsvertrag fehlt eine Tarifsukzessionsklausel. Die Geltung des [X.] folgt entweder aus einer ergänzenden Vertragsauslegung oder einer ergänzenden (konkludenten) Vereinbarung der Parteien, weil die materiellen Regelungen des [X.] einvernehmlich auf das Arbeitsverhältnis angewandt werden (vgl. [X.] 26. September 2012 - 10 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.] 2013, 290).

II. Die Klägerin kann keine höhere [X.] für die Monate September 2008 bis März 2010 beanspruchen. Die [X.]en, in denen sie im Referenzzeitraum des Jahres 2007 arbeitsunfähig erkrankt war, ihr Urlaub gewährt wurde oder für die sie Entgeltfortzahlung an Feiertagen erhielt, sind keine „aufgewendete Arbeitszeit“ iSv. § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Das ergibt die Auslegung des § 25 [X.].

1. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, lässt schon der Wortlaut des in § 25 Abs. 1 bis Abs. 5 [X.] geregelten abgestuften Überleitungs-, Berechnungs- und Höchstbegrenzungssystems für früher stückvergütete Arbeitnehmer es nicht zu, Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage zu berücksichtigen. In die Berechnung der [X.] fließen nur tatsächlich gegen [X.] geleistete Arbeit und 50 % der Zuschläge nach § 12 Abs. 2 TV [X.] aöS im Referenzzeitraum des Jahres 2007 ein (§ 25 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

a) Der [X.], der [X.]. den TV [X.] aöS ablöste, bestimmt seit seiner Erstfassung vom 15. September 2008 in § 25 Abs. 1 Satz 1, dass Beschäftigten in Großbetrieben und Wildbearbeitungsanlagen, die in der Vergangenheit eine [X.] nach § 12 TV [X.] aöS erhielten, neben ihrem Entgelt eine individuelle, nicht dynamisierte [X.] zu gewähren i[X.]

aa) Um die [X.] zu ermitteln, wird in einem abgestuften System ein fiktives [X.] gebildet, je nachdem, welche Datengrundlage dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Vorrangig ist § 25 Abs. 2 [X.]. Ist die von § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorausgesetzte „aufgewendete Arbeitszeit“ nicht erfasst, wird die [X.] nach § 25 Abs. 3 [X.] oder, wenn auch hierfür die erforderlichen Daten nicht vorliegen, nach § 25 Abs. 4 [X.] ermittelt (vgl. [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 18). § 25 Abs. 5 Satz 1 [X.] kappt den Höchstbetrag der [X.], wenn die durchschnittlich monatlich nach den Absätzen 2 bis 4 des § 25 [X.] berücksichtigten Arbeitsstunden überschritten werden. Berechnungsgrundlage ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorrangig die vom Beschäftigten im Referenzzeitraum des Kalenderjahres 2007 aufgewendete Arbeitszeit. § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] legt im Einzelnen fest, welche im Referenzzeitraum gezahlten Beträge in die [X.] einfließen. Dabei handelt es sich um die [X.] nach § 12 Abs. 1 Unterabs. 3 TV [X.] aöS und 50 % der Zuschläge nach § 12 Abs. 2 TV [X.] aöS. Alle anderen Entgeltbestandteile, die den Arbeitnehmern nach dem TV [X.] aöS zustanden, sollen nach dem klaren Wortlaut unberücksichtigt bleiben (vgl. [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 19).

bb) Schon dieses aufeinander aufbauende System der Ermittlung der [X.] in den Absätzen 1 bis 5 des § 25 [X.] spricht dafür, dass § 25 Abs. 5 Satz 1 [X.] den - auch in § 25 Abs. 4 Satz 2 [X.] verwandten - Begriff der „geleisteten Arbeitsstunden“ synonym mit dem Begriff der „aufgewendeten Arbeitszeit“ in § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] gebraucht. Darauf deutet der Bedeutungsgehalt der Begriffe „aufwenden“ und „leisten“ in der [X.] hin. Diese allgemeinsprachliche Bedeutung ist entscheidend.

(1) Verwenden die Tarifvertragsparteien einen Rechtsbegriff, ist zwar anzunehmen, dass sie ihn in seiner rechtlichen Bedeutung gebrauchen wollen. Enthält eine Tarifnorm einen bestimmten Fachbegriff, ist im Zweifel davon auszugehen, dass er im Geltungsbereich des betreffenden Tarifvertrags in seiner allgemeinen fachlichen Bedeutung gelten soll ([X.] Rspr., vgl. [X.] 24. Mai 2012 - 6 [X.] - Rn. 37, [X.] 2013, 81; 19. Mai 2011 - 6 [X.] 841/09 - Rn. 15 mwN, [X.] § 1 Tarifverträge: Krankenanstalten Nr. 9 = [X.] 100 TV-L § 6 Abs. 1 Nr. 1).

(2) Die Begriffe „aufwenden“ oder „leisten“ werden in der Rechts- und Fachsprache jedoch nicht so einheitlich gebraucht, dass die rechts- oder fachsprachliche Bedeutung die allgemeinsprachliche Bedeutung verdrängte. Die Begriffe werden in der Rechts- und Fachsprache insbesondere nicht durchgehend mit den Begriffen der „Arbeitszeit“ oder der „Arbeitsstunden“ verknüpft.

(a) In der Rechtssprache findet sich der Begriff der „Aufwendungen“. Er wird [X.]. im Auftragsrecht in § 670 BGB verwandt und umfasst nicht nur Vermögensopfer, sondern auch Körperschäden (vgl. [X.]. Stichworte: „Aufwendungen“ und „Auftrag“).

(b) Auch der in der Rechtssprache gebrauchte Begriff der „Leistung“ wird regelmäßig nicht im Zusammenhang mit den Begriffen der „Arbeitszeit“ oder der „Arbeitsstunden“ verwandt. Die „Leistung“ kann vielmehr jeden rechtlich möglichen Inhalt im Sinn eines Tuns oder Unterlassens haben (vgl. [X.]. Stichworte: „Leistung“ und „Schuldverhältnis“).

(3) Entscheidend für die Auslegung der Begriffe „aufwenden“ und „leisten“ in dem System zur Ermittlung der Höhe der [X.] in § 25 Abs. 2 bis Abs. 5 [X.] ist daher ihre allgemeinsprachliche Bedeutung.

(a) „[X.]“ in diesem Sinn meint „für einen bestimmten Zweck, ein erstrebtes Ziel aufbringen, einsetzen“ (vgl. [X.] Das Große Wörterbuch der [X.] 3. Aufl. Stichwort: „aufwenden“; [X.] [X.] 4. Aufl. Stichwort: „aufwenden“), „leisten, aufbieten“, zB „für eine Arbeit viel Fleiß, [X.] aufbieten“ (vgl. [X.] 9. Aufl. Stichwort: „aufwenden“). Das Wort „aufwenden“ hat damit eine leistungs- und erfolgsbezogene Komponente.

(b) Das gilt auch für den Begriff „leisten“, der mitunter synonym mit „aufwenden“ gebraucht wird. „Leisten“ ist in einem seiner Wortsinne als „schaffen, vollbringen, zustande bringen, erreichen, erbringen“ zu verstehen (vgl. [X.] Das Große Wörterbuch der [X.] 3. Aufl. Stichwort: „leisten“; [X.] [X.] 4. Aufl. Stichwort: „leisten“; [X.] Das Synonymwörterbuch 4. Aufl. Stichwort: „leisten“). Ein weiterer Wortsinn von „leisten“ ist mit „ausführen, erfüllen“ gleichzusetzen (vgl. [X.] 9. Aufl. Stichwort: „leisten“). Gebräuchliche Wendungen in der Arbeitswelt sind zB „ganze Arbeit oder Überstunden leisten“ (vgl. [X.] Das Große Wörterbuch der [X.] Stichwort: „leisten“), „durch Arbeiten erreichen, dass ein bestimmtes Ergebnis erzielt wird“ (vgl. [X.] [X.] Stichwort: „leisten“).

(c) Eine Entsprechung zu der Rechtssprache haben die allgemeinsprachlichen Begriffe „aufwenden“ und „leisten“ insofern, als sie [X.] oder Unterlassen voraussetzen und ein nicht erfolgsorientiertes „Nichtstun“ nicht ausreichen lassen.

b) Der zielgerichtete und erfolgsorientierte allgemeinsprachliche Bedeutungsgehalt der Begriffe „aufwenden“ und „leisten“ spricht dafür, unter „aufgewendeter Arbeitszeit“ iSv. § 25 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 [X.] ebenso wie unter „geleisteten Arbeitsstunden“ iSv. § 25 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 [X.] nur geleistete Arbeit im Sinn erbrachter Arbeitsleistung gegen [X.] zu verstehen. Eine relevante inhaltliche Unterscheidung der [X.]. in § 25 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 [X.] gebrauchten verschiedenen Begriffe der „aufgewendeten Arbeitszeit“ und der „geleisteten Arbeitsstunden“ besteht aufgrund der Analyse ihres [X.] entgegen der Ansicht der Revision nicht. Den Merkmalen unterfallen keine Tatbestände, für die der [X.] im Referenzzeitraum des Jahres 2007 trotz nicht geleisteter Arbeit Urlaubsentgelt oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen schuldete. Mit Blick auf den allgemeinsprachlichen [X.] beider Begriffe müssten solche Ausnahmen im Wortlaut oder Zusammenhang des § 25 Abs. 1 bis Abs. 5 [X.] zumindest anklingen. Das ist nicht der Fall.

2. Dem Zusammenhang des [X.] ist nicht zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage abweichend vom Wortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] in die Berechnung der [X.] einbeziehen wollten.

a) Der Zusammenhang des § 25 Abs. 1 bis Abs. 5 [X.] stützt die Auslegung nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.]. § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] regelt, ob dem sog. Beschäftigten eine [X.] zusteht. § 25 Abs. 1 Satz 3 [X.] verdeutlicht, dass für eine bisher nach Stunden vergütete Tätigkeit keine [X.] gewährt wird. In § 25 Abs. 2 bis Abs. 4 [X.] ist geregelt, wie sich die Höhe der [X.] errechnet. § 25 Abs. 5 Satz 1 [X.] enthält eine Kappungsgrenze für die [X.]. § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmt insbesondere, welche im Referenzzeitraum gezahlten Beträge in die [X.] einfließen. Die Leistungen, die berücksichtigt werden, sind im Unterschied zu [X.]en, für die Urlaubsentgelt oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen geleistet wird, ausdrücklich und abschließend genannt (vgl. zum abschließenden Charakter von § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 20).

b) Auch der Zusammenhang des § 25 [X.] mit § 11 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] spricht für das Auslegungsergebnis der nicht in die Berechnung der [X.] einzubeziehenden Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage. Für die Berechnung der sog. Entgeltfortzahlung ist die allgemeine Bemessungsgrundlage in § 11 Satz 1 [X.] heranzuziehen, die auf dem Lohnausfallprinzip beruht. Sie bezieht Entgelte im Krankheitsfall, Urlaubsentgelte und die [X.] nach § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] des vorangegangenen Kalenderjahres ausdrücklich in die Berechnung [X.]. der sog. Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub ein. Damit knüpft sie - bis auf die Einbeziehung des damals noch nicht begründeten Anspruchs auf die [X.] - an die Vorgängerregelungen der Krankenbezüge und der Urlaubsvergütung in §§ 13 und 17 TV [X.] aöS an. § 25 [X.], der die Grundlage und die Höhe der [X.] regelt, nennt die Entgeltfortzahlung bei Krankheit und das Urlaubsentgelt dagegen an keiner Stelle. Die Tarifvertragsparteien griffen für die Berechnung der [X.] auch nicht auf die allgemeine Berechnungsvorschrift des § 11 Satz 1 [X.] zurück. Besonders deutlich wird das an der Auffangregelung in § 25 Abs. 4 Satz 1 [X.]. Sie knüpft nicht an § 11 Satz 1 [X.] an. Maßgeblich ist vielmehr die Mindestuntersuchungszeit des vierten Abschnitts der [X.] über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis ([X.]) zuzüglich 40 % der Arbeitszeit pro Stück. In § 11 Satz 1 [X.] und der fehlenden Verweisung auf diese Berechnungsbestimmung in § 25 [X.] kommt zum Ausdruck, dass die Tarifvertragsparteien die Entgeltfortzahlung bei Krankheit, das Urlaubsentgelt und die [X.] des Vorjahres zwar in die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und des [X.] einfließen lassen wollten. In die Bemessung der [X.] sollte demgegenüber nach ihrem erklärten [X.] keine dieser Vergütungen eingehen.

3. Sinn und Zweck des § 25 [X.] sprechen entscheidend dafür, die Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen sowie das Urlaubsentgelt nicht in die [X.] des § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] einzubeziehen. Ziel der ablösenden Neuregelung ist [X.]., die bisher außerhalb öffentlicher Schlachthöfe gezahlte [X.] durch ein [X.] zu ersetzen. Die Tarifvertragsparteien wollten damit dem erheblichen Anstieg der [X.] durch die zunehmende Geschwindigkeit bei der Bandschlachtung aufgrund der fortschreitenden Automatisierung entgegenwirken (vgl. [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 21). Sie knüpften deshalb für die [X.] bewusst an die tatsächliche Arbeitsleistung an, die im Referenzzeitraum des Jahres 2007 gegen [X.] erbracht wurde.

4. Die vorzunehmende Auslegung des § 25 [X.] nach seinem Wortlaut, Zusammenhang und Zweck lässt unzweifelhaft erkennen, dass die Tarifvertragsparteien die Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen sowie das Urlaubsentgelt bewusst nicht in die Bemessung der [X.] einbezogen. Dieser [X.] steht einer unbeabsichtigten Tariflücke entgegen. Die Arbeitsgerichte dürfen nicht gegen den - hier erkennbar geäußerten - Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifliche Regelungen „schaffen“ oder die schlechte Verhandlungsführung einer Tarifvertragspartei durch Vertragshilfe ausgleichen. Das wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (vgl. nur [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 25 mwN).

III. § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] verletzt kein höherrangiges Recht. Die ablösende [X.] ist weder gleichheitswidrig, noch verletzt sie die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie.

1. § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist nicht gleichheitswidrig.

a) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nach der Rechtsprechung des Senats nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die [X.] der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deswegen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall gegebenen [X.] ab. Es genügt regelmäßig, wenn ein sachlich vertretbarer Grund für die getroffene Regelung besteht (vgl. für die [X.] Rspr. [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 34 mwN).

b) Nach diesen Maßstäben ist § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht gleichheitswidrig. Die Tarifvertragsparteien begünstigten oder benachteiligten mit der Bestimmung keine Personengruppe gegenüber einer anderen Personengruppe.

aa) Die Klägerin hat zumindest in den Vorinstanzen beanstandet, Arbeitnehmer, die von ihren gesetzlichen Rechten auf Entgeltfortzahlung und Urlaubsentgelt Gebrauch machten, seien gegenüber Arbeitnehmern [X.], die darauf verzichteten, diese Rechte auszuüben.

bb) Daraus folgt kein tariflicher Gleichheitsverstoß. Die Vergütungseinbuße der Klägerin ergibt sich nicht aus einer tariflichen Ungleichbehandlung. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie das Urlaubsentgelt fließen bei keiner Personengruppe in die [X.] des § 25 [X.] ein. Im Übrigen gewährleistet der Referenzzeitraum des § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] von einem Jahr hinreichend, dass ein repräsentativer Querschnitt aus zu berücksichtigenden und nicht zu berücksichtigenden Entgeltbestandteilen ermittelt wird. Es liegt in der [X.] der Tarifvertragsparteien, einen solchen Referenzzeitraum festzulegen. Hier setzen sich die im Referenzzeitraum des Jahres 2007 vergüteten Arbeitszeiten aus gegen [X.] geleisteter Arbeit, die in die Berechnung der [X.] eingeht, und vergüteten Fehlzeiten, die nicht in die Bemessung einfließen, zusammen. Wurde im Referenzzeitraum - etwa wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit - überhaupt keine [X.] erzielt, ist nach dem zu respektierenden [X.] der Tarifvertragsparteien kein Besitzstand zu sichern.

2. Eine Auslegung des § 25 [X.], die die Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage des Jahres 2007 bei der Berechnung der [X.] nach § 25 [X.] außer [X.] lässt, verletzt nicht die Rechte der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

a) Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hindert Tarifvertragsparteien auch dann nicht daran, ein tarifliches Vergütungssystem durch ein anderes zu ersetzen, wenn dies zu einer geringeren Vergütung führt. Nur bereits entstandene Ansprüche sind zu schützen. Auch rechtlich gesicherte Anwartschaften von Arbeitnehmern können so verfestigt sein, dass sie durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt werden (vgl. schon [X.] 31. Oktober 1984 - 1 BvR 35/82, 1 [X.], 1 BvR 794/82 - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 68, 193). Die Eigentumsgarantie gewährleistet grundsätzlich nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, und nicht bloße [X.] (vgl. [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 39; 9. Juni 2011 - 6 [X.] 867/09 - Rn. 15 mwN, [X.] § 5 Nr. 7 = [X.] 300 [X.] § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 1). Das Grundrecht schützt zudem nur durch die Rechtsordnung anerkannte einzelne Vermögensrechte, nicht aber das Vermögen als solches (vgl. [X.] 29. Febr[X.]r 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 40 mwN, [X.] 2012, 788).

b) [X.] der Klägerin darauf, das im Jahr 2007 geleistete Urlaubsentgelt sowie die Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen werde nach Umstellung der tariflichen [X.] auf [X.] in die Berechnung der tariflichen [X.] einbezogen, fällt damit nicht unter die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

IV. Die Tarifvertragsparteien überschritten mit § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.], der im Jahr 2007 vergütete Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage nicht in die Berechnung der [X.] einbezieht, nicht die Grenzen ihrer [X.].

1. Tarifvertragsparteien kommt für ihre Regelungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie haben hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine [X.]. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob jeweils die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung gefunden wurde ([X.] Rspr., vgl. zB [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 42 mwN ).

2. Die Tarifvertragsparteien wahrten hier die Grenzen ihrer [X.], indem sie das Urlaubsentgelt und die Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen nicht in die Bemessung der [X.] einbezogen. Die Verengung der [X.] auf die tatsächlich gegen [X.] geleistete Arbeit im Referenzzeitraum des Jahres 2007 entspricht dem tariflichen Regelungsziel des Abbaus der erheblich angestiegenen [X.] aufgrund der fortschreitenden Automatisierung der Bandschlachtung. Sie gleicht die [X.] dennoch teilweise aus. Hinzu kommt, dass im Jahr 2007 aufgetretene [X.]en der Krankheit sowie Urlaubs- und Feiertage nach § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] zwar nicht in die Berechnung der [X.] eingehen. Die im Vorjahr des Jahres der Erkrankung oder des Urlaubs - nach dem Ende des [X.] - geleistete [X.] fließt aber ihrerseits nach § 11 Satz 1 [X.] in die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsentgelt ein (§ 12 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Dieses Regelungskonzept der Tarifvertragsparteien ist mit Blick auf ihren Gestaltungsspielraum hinzunehmen. Die getroffene Gesamtregelung berücksichtigt auch die Belange der betroffenen Arbeitnehmer. Sie mildert die Härte der tariflichen Umstellung des Entgeltsystems von [X.] auf [X.], obwohl sie den Einkommensverlust nicht vollständig ausgleicht.

C. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Augat    

        

    M. Jostes    

                 

Meta

6 AZR 539/11

21.02.2013

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Trier, 6. Oktober 2010, Az: 4 Ca 171/10, Urteil

§ 1 TVG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2013, Az. 6 AZR 539/11 (REWIS RS 2013, 7968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7968

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 AZR 745/10 (Bundesarbeitsgericht)

(Berechnung der Besitzstandszulage nach § 25 TV-Fleischuntersuchung - bewusst lückenhafte Regelung - kein Verstoß gegen …


9 AZR 630/19 (Bundesarbeitsgericht)

Urlaubsentgelt nach § 21 S 2 TV-Ärzte - Elternzeit im Bezugszeitraum


10 AZR 336/11 (Bundesarbeitsgericht)

Fleischkontrolleure - Arbeitszeit - Bedarfsarbeitsverhältnis


10 AZR 701/09 (Bundesarbeitsgericht)

Tarifvertrag für die Nahverkehrsbetriebe in Bayern - persönliche Besitzstandszulage und monatlicher Mindestsicherungsbetrag


9 AZR 52/09 (Bundesarbeitsgericht)

Urlaubsentgelt - Arbeitszeitänderung - unstete Entgeltbestandteile


Referenzen
Wird zitiert von

14 Sa 849/17

9 Sa 715/16

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.