Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.2013, Az. 3 AZR 355/11

3. Senat | REWIS RS 2013, 1994

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Gegenstand

Rückforderung überzahlter Leistungen nach der Satzung der VAP - Verjährung von Rückforderungsansprüchen


Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. April 2011 - 1 [X.]/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Rückzahlungsansprüche des Klägers wegen überzahlter Versorgungsleistungen und dabei über deren Verjährung.

2

Der im September 1949 geborene Beklagte war bis zum 30. September 2001 bei der [X.] beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 2001 bezieht er vom Kläger, einer Unterstützungskasse der [X.], Versorgungsleistungen in Form einer Dienstunfähigkeitsrente aufgrund des in Abschnitt IV des Tarifvertrags Nr. 18 vom 28. Februar 1997 geregelten Tarifvertrags zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen [X.] (im Folgenden: [X.]). Dieser enthält ua. folgende Regelungen:

„Präambel

Die [X.] gewährt ihren Arbeitnehmern eine Betriebsrente nach dem Tarifvertrag über die Betriebliche Altersversorgung der [X.] ([X.]). Zur Wahrung des Besitzstandes von bisher [X.] gelten jedoch die folgenden Bestimmungen.

§ 1

Persönlicher Geltungsbereich

Der Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer, die am 30.04.1997 in einem Arbeitsverhältnis zur [X.] gestanden haben, welches nach dem Versorgungstarifvertrag der [X.] ([X.]) versicherungspflichtig in der [X.] war, und am [X.] noch in einem Arbeitsverhältnis stehen.

§ 2

Gegenstand der Regelung

(1) Der Tarifvertrag über die Betriebliche Altersversorgung der [X.] ([X.]) wird unter Berücksichtigung der Modifikationen in § 4 dieses Tarifvertrages angewendet. Die sich daraus ergebende [X.] wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch eine Besitzstandswahrungskomponente, die den nach dem bis zum 30.04.1997 geltenden [X.] erworbenen Besitzstand abbildet, ergänzt.

§ 3

Eintritt des [X.]

Für den Eintritt des [X.] gelten die Regelungen der [X.]-Satzung analog.

§ 14

Schlußbestimmungen

(1) Die Regelungen der [X.]-Satzung zum Rentenbeginn, zur Nichtzahlung und Wiederzahlung der Versorgungsrente in besonderen Fällen, Ruhen der Rente, Erlöschen des Anspruchs auf Rente, Schadensersatzanspruch gegen Dritte und Rückforderung zuviel gezahlter Leistungen gelten entsprechend.

§ 15

Finanzierung

Zur Abwicklung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag kann sich die [X.] einer Unterstützungskasse bedienen.

…“

3

In der bei Beginn des Leistungsbezugs durch den [X.] im Oktober 2001 maßgeblichen Satzung der Versorgungsanstalt der [X.] ([X.]) vom 20. November 1969 in der Fassung der 56. Satzungsänderung, Stand: 24. April 2001 (im Folgenden: [X.]S 56), ist ua. bestimmt:

„Dritter Teil

Leistungen

Abschnitt I

§ 33

Leistungsarten, Ruhen der Leistungsverpflichtung

(1) Leistungen der Anstalt sind

1. Versorgungsrenten und Versicherungsrenten für

a) Versicherte,

Abschnitt VI

Gemeinsame Vorschriften für die Versorgungsrenten und Versicherungsrenten

§ 60

Antrag und Entscheidung

(1) Die Anstalt gewährt Leistungen nur auf schriftlichen Antrag. Dem Antrag sind die von der Anstalt geforderten Urkunden und Nachweise beizufügen.

(2) Die Anstalt entscheidet schriftlich über den Antrag und teilt dem Antragsteller die Berechnung der Leistungen oder die Gründe der Ablehnung des Antrags mit. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 64

Ruhen der Rente

 (3b) Die [X.] ruht … in Höhe

a) des Krankengeldes

aa) aus der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 44 SGB V),

§ 69

Rückforderung zuviel gezahlter Anstaltsleistungen

(1) Beruht die überzahlte Leistung auf einer Mitteilung nach § 60, die von Anfang an oder nachträglich nicht der Sach- oder Rechtslage entspricht, so darf diese nicht mit [X.] abgeändert werden, soweit der Berechtigte auf den Bestand der Mitteilung vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem Interesse der [X.], nur satzungsgemäße Leistungen erbringen zu müssen, schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Berechtigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Berechtigte nicht berufen, wenn

5. Leistungen als vorläufige Versorgungsrente festgesetzt wurden. Dasselbe gilt, wenn eine Neuberechnung (§§ 53a, 54 Abs. 2 in der bis zum 30.12.1999 geltenden Fassung) nachträglich zu erfolgen hat.

In den Fällen des Satzes 3 wird die Mitteilung in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit abgeändert. Die Mitteilung darf nicht mehr mit [X.] abgeändert werden, wenn die Bekanntgabe der Mitteilung bzw. der [X.]punkt, zu dem die Mitteilung nicht mehr der Sachlage entspricht,

a) in den Fällen des Satzes 3 länger als zehn Jahre und

b) in den übrigen Fällen länger als zwei Jahre zurückliegt.

Satz 5 gilt nicht, wenn die Festsetzung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde.

Die Abänderung mit [X.] ist nur innerhalb des [X.]raums möglich, in dem die Rückforderung nach § 12 Absatz 1 [X.] noch nicht verjährt wäre.

(2) Soweit die Mitteilung abgeändert wurde, sind gewährte Leistungen zurückzufordern. Dies gilt auch bei Überzahlungen, die nicht auf einer Mitteilung beruhen. Für die Rückforderung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 ausgeschlossen. …“

4

Bei der Stellung des Antrags auf Zahlung einer Dienstunfähigkeitsrente hatte der Beklagte am 31. August 2001 erklärt, keine [X.] zu erzielen. Der vom [X.] unterschriebene [X.] war verbunden mit dem Hinweis, dass nach § 64 Abs. 3b [X.]S 56 ua. Krankengeld auf die Versorgung angerechnet werde. Des Weiteren wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass es sich bei der vom Kläger geleisteten vorläufigen Betriebsrente um eine Abschlagszahlung auf die später festzusetzende [X.] handele; sollte es aufgrund der vorläufigen Zahlung zu einer Überzahlung kommen, habe der Beklagte diese zurückzuzahlen; nach den tarifvertraglichen Regelungen könne er sich weder auf Vertrauen noch auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

5

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2001 übermittelte die [X.] dem [X.] eine Mitteilung über die Gewährung einer vorläufigen [X.] nach dem [X.] sowie einer der Versicherungsrente entsprechenden Leistung ab dem 1. Oktober 2001. Die Mitteilung enthält folgenden Hinweis:

„Die Festsetzung der Ihnen tatsächlich zustehenden Leistung wird nach der Auswertung aller für die Berechnung zur betrieblichen Altersversorgung der [X.] erforderlichen Daten durchgeführt.

Die Zahlung erfolgt in vorläufiger Höhe und unter dem Vorbehalt der Rückforderung etwa zuviel gezahlter Beträge.“

6

Die gesetzliche Krankenkasse des [X.] hatte mit Ablauf des 30. September 2001 die Zahlung von Krankengeld an den [X.] eingestellt. Hiergegen hatte der Beklagte Klage zum Sozialgericht erhoben. In der Sitzung des [X.] am 5. Januar 2005 gab die Krankenkasse ein Anerkenntnis ab und zahlte danach an den [X.] Krankengeld auch für den [X.]raum vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Dezember 2002.

7

Am 24. Februar 2005 wurde die Versicherungsrente unter Berücksichtigung der [X.] neu festgesetzt.

8

Mit Schreiben vom 29. März 2005 erteilte der Kläger dem [X.] eine Abrechnung unter Berücksichtigung einer nachträglichen [X.] bis zum 4. Dezember 2002. Diese Abrechnung schließt mit einem Überzahlungsbetrag iHv. 4.211,66 Euro. Nachdem der Beklagte hiergegen mit Schreiben vom 4. April 2005 Einspruch eingelegt hatte, wurde ihm am 30. Mai 2005 eine Abrechnung zur Rentenzahlung für die [X.] vom 1. Dezember 2002 bis zum 31. Mai 2005 erteilt. Nach dieser Abrechnung ergibt sich für den Abrechnungszeitraum vom 1. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2002 ein Nachzahlungsbetrag zugunsten des [X.] iHv. 44,38 Euro, da der [X.] bereits zum 3. Dezember 2002 geendet und nicht - wie in der Mitteilung vom 24. Februar 2005 zugrunde gelegt - bis zum 4. Dezember 2002 fortgedauert hatte. Hierdurch reduzierte sich der seiner Höhe nach zwischen den Parteien unstreitige Überzahlungsbetrag auf 4.167,28 Euro.

9

Am 27. Dezember 2007 beantragte der Kläger den Erlass eines Mahnbescheids gegen den [X.]. Der Mahnbescheid wurde am 18. Januar 2008 erlassen und dem [X.] am 22. Januar 2008 zugestellt. Mit am 25. Januar 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 24. Januar 2008 legte der Beklagte Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Mit gerichtlicher Verfügung vom 25. Januar 2008, die am 28. Januar 2008 zur Post gegeben wurde, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Beklagte Widerspruch erhoben habe und bislang kein Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt worden sei. Der Kläger hat mit am 5. September 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe den infolge des [X.]s in der [X.] vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Dezember 2002 überzahlten Betrag iHv. 4.167,28 Euro zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsanspruch sei nicht verjährt. Die Verjährung richte sich nicht nach § 12 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, sondern nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

den [X.] zu verurteilen, an ihn 4.167,28 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2008 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der Rückforderungsanspruch sei nach § 12 Abs. 1 [X.] aF verjährt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten nach § 14 Abs. 1 TV [X.]. § 69 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 [X.] 56, § 812 Abs. 1 BGB einen Rückzahlungsanspruch wegen überzahlter [X.] in unstreitiger Höhe von 4.167,28 Euro. Der Rückforderungsanspruch ist nicht verjährt.

1. Der Rückforderungsanspruch richtet sich nach den Bestimmungen des [X.]. Die Versorgungsleistungen wurden ausdrücklich auf der Grundlage des [X.] erbracht. Der Beklagte hat zwar mit der Revision gerügt, das [X.] habe nicht festgestellt, seit wann er Mitglied der [X.] sei und seit wann der Tarifvertrag deshalb normativ gelte. Damit hat er jedoch die Geltung des [X.] kraft vertraglicher Bezugnahme nicht in Abrede gestellt.

2. Nach § 14 Abs. 1 [X.] gelten für die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen die Regelungen der [X.] entsprechend. Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 [X.] 56 sind gewährte Leistungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung und damit nach §§ 812 ff. BGB zurückzufordern, wenn die Mitteilung über die Versorgungsleistungen nach § 60 [X.] 56 mit [X.] geändert wurde, weil die Mitteilung von Anfang an oder nachträglich nicht der Sach- und Rechtslage entsprach, der Berechtigte sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann, die Abänderung innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 69 Abs. 1 Satz 5 [X.] 56 erfolgt ist und die Rückforderung zum [X.]punkt der Abänderung mit [X.] noch nicht nach § 12 Abs. 1 [X.] aF verjährt wäre. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

a) Aufgrund der Krankengeldzahlung, die der Beklagte von der gesetzlichen Krankenversicherung für die [X.] vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Dezember 2002 bezogen hat, ist eine Überzahlung der [X.] eingetreten. Nach § 14 TV [X.]. § 64 Abs. 3b [X.]. a [X.] 56 ruhte der Anspruch auf [X.] vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Dezember 2002. Deshalb entsprach die ursprüngliche Mitteilung vom 26. Oktober 2001 über die Gewährung einer vorläufigen Betriebsrente Post nach dem [X.] nicht der Rechtslage, denn sie beruhte auf der unzutreffenden Annahme, dass der Beklagte ab dem 1. Oktober 2001 kein Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse bezogen hat.

b) Die Mitteilung konnte mit [X.] abgeändert werden, da der Beklagte nicht schutzwürdig auf den Bestand der Mitteilung vertrauen konnte. Nach § 69 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 [X.] 56 kann sich der Berechtigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn Leistungen als vorläufige Versorgungsrente festgesetzt wurden. So verhält es sich hier. Mit der Mitteilung vom 26. Oktober 2001 über die Höhe der Betriebsrente wurde die Betriebsrente Post für die [X.] ab dem 1. Oktober 2001 lediglich vorläufig festgesetzt und der Beklagte zugleich darauf hingewiesen, dass die Zahlung der Betriebsrente in vorläufiger Höhe und unter dem Vorbehalt der Rückforderung etwa zu viel gezahlter Beträge erfolgte.

c) Der rückwirkenden Abänderung steht § 69 Abs. 1 Satz 5 [X.]. a [X.] 56 nicht entgegen. Danach darf die Mitteilung nicht mehr mit [X.] abgeändert werden, wenn die Bekanntgabe der Mitteilung bzw. der [X.]punkt, zu dem die Mitteilung nicht mehr der Sachlage entspricht, länger als zehn Jahre zurückliegt. Dieser [X.]raum war im [X.]punkt der Abänderung nicht abgelaufen.

Die vorläufige Mitteilung datiert vom 26. Oktober 2001. Sie wurde durch die Mitteilung vom 24. Februar 2005 und die weiteren Schreiben vom 29. März 2005 und vom 30. Mai 2005 und damit vor Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der Mitteilung vom 26. Oktober 2001 abgeändert. Zudem trat die Änderung der Sachlage erst durch das Anerkenntnis der gesetzlichen Krankenkasse des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 5. Januar 2005 ein. Erst infolge dieses Anerkenntnisses ergab sich, dass der Beklagte auch in der [X.] vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Dezember 2002 Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung hatte und deshalb sein Anspruch auf Versorgungsleistungen nach § 14 Abs. 1 TV [X.]. § 64 Abs. 3b [X.]. a [X.] 56 in dieser [X.] ruhte.

d) Der Abänderung der Mitteilung vom 26. Oktober 2001 mit [X.] steht auch § 14 Abs. 1 TV [X.]. § 69 Abs. 1 Satz 7 [X.] 56 nicht entgegen. Danach ist die Abänderung mit [X.] nur innerhalb des [X.]raums möglich, in dem die Rückforderung noch nicht nach § 12 Abs. 1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: § 12 Abs. 1 [X.] aF) verjährt wäre. § 14 Abs. 1 TV [X.]. § 69 Abs. 1 Satz 7 [X.] 56 regelt mit der Bezugnahme auf § 12 Abs. 1 [X.] aF keine eigenständige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche, sondern eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf die Abänderung einer Mitteilung nicht mehr mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig ist. Diese Ausschlussfrist für die rückwirkende Abänderung einer vorläufigen Mitteilung war nicht abgelaufen, denn im [X.]punkt der Abänderung im Jahr 2005 wäre der Rückforderungsanspruch nicht nach § 12 Abs. 1 [X.] aF verjährt gewesen.

aa) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF verjähren Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag, der kein Lebensversicherungsvertrag ist, in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Die Verjährungsfrist bei [X.] wegen überzahlter Versicherungsleistungen beginnt, sobald der Versicherer objektiv in der Lage ist, die tatsächlich geschuldete Versicherungsleistung zu ermitteln, weil ihm alle dazu notwendigen Daten vorliegen. Ob er Kenntnis vom Bestehen des [X.] hat, ist unerheblich (vgl. [X.] 19. Januar 1994 - IV ZR 117/93 - zu 2 b der Gründe; 25. Oktober 1989 - [X.] - zu 3 b der Gründe).

bb) Danach wäre im Jahr 2005 der Rückforderungsanspruch wegen der überzahlten Versorgungsleistungen nicht nach § 12 Abs. 1 [X.] aF verjährt gewesen; die Ausschlussfrist für die rückwirkende Abänderung der vorläufigen Mitteilung vom 26. Oktober 2001 war deshalb nicht abgelaufen. Der Kläger war erst im Jahr 2005 objektiv in der Lage, die dem Beklagten in dem [X.]raum vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Dezember 2002 nach dem [X.] zu gewährende Betriebsrente zu berechnen. Der Beklagte hat das Krankengeld für den [X.]raum vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Dezember 2002 erst infolge des Anerkenntnisses der gesetzlichen Krankenkasse am 5. Januar 2005 bezogen. Damit waren frühestens ab diesem Tag die Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch gegeben, so dass die zweijährige Ausschlussfrist für die Abänderung der Mitteilung erst mit dem Schluss des Jahres 2005 zu laufen begann.

3. Der Rückforderungsanspruch des [X.] ist nicht verjährt. Für den Rückforderungsanspruch gilt - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 [X.] aF, sondern die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.

a) § 12 Abs. 1 [X.] aF ist eine verjährungsrechtliche Sondervorschrift für Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag. Die kurze Verjährung soll möglichst schnell Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herstellen, den verspätet in Anspruch genommenen Schuldner vor [X.] infolge [X.]ablaufs schützen und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeiführen (vgl. [X.] 19. Januar 1994 - IV ZR 117/93 - zu 2 c der Gründe; [X.] in [X.]/Langheid [X.] 2. Aufl. § 12 Rn. 1). Die unter § 12 Abs. 1 [X.] aF fallenden Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind dabei nur solche Ansprüche, die ihre rechtliche Grundlage in dem Versicherungsvertrag haben ([X.] 14. Januar 1960 - II [X.] - zu 2 a der Gründe, [X.]Z 32, 13; [X.] in [X.]/Langheid [X.] 2. Aufl. § 12 Rn. 2).

b) Die Sondervorschrift des § 12 Abs. 1 [X.] aF ist auf den sich aus § 14 Abs. 1 [X.], § 69 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 [X.] 56, § 812 Abs. 1 BGB ergebenden Rückforderungsanspruch nicht anwendbar, da dieser seine rechtliche Grundlage nicht in einem Versicherungsvertrag hat.

aa) Der sich aus § 69 Abs. 2 [X.] ergebende Rückforderungsanspruch der [X.] bei Zuvielleistungen unterfällt zwar der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 [X.] aF (st. Rspr. vgl. [X.] 19. Januar 1994 - IV ZR 117/93 - zu 3 der Gründe; 25. Oktober 1989 - [X.] - zu 3 a der Gründe). Die Rechtsbeziehungen zwischen den [X.] und den Zusatzversorgungsanstalten sind zivilrechtlicher Natur und unterliegen dem [X.] ([X.] 25. Oktober 1989 - [X.] - zu 3 der Gründe). § 69 Abs. 2 [X.] enthält einen eigenständigen versicherungsvertraglichen Rückforderungsanspruch, der an die Stelle des gesetzlichen [X.] aus §§ 812 ff. BGB tritt.

bb) Für den Rückforderungsanspruch des [X.] gilt § 69 [X.] 56 jedoch nicht unmittelbar, sondern ausschließlich über die in § 14 [X.] enthaltene Bezugnahme. Für die vom Kläger erbrachten Versorgungsleistungen ist nicht der Versorgungstarifvertrag maßgeblich, wonach die [X.] ihre Arbeitnehmer bei der [X.] nach Maßgabe der Satzung der [X.] zu versichern hatte und diese als Bezugsberechtigte eigene versicherungsrechtliche Ansprüche auf der Grundlage der Satzung der [X.] gegen die [X.] erwerben konnten. Der Versorgungstarifvertrag ist durch den [X.] zum 30. April 1997 außer [X.] gesetzt worden; an seine Stelle ist zum 1. Mai 1997 der [X.] getreten. Die Altersversorgung des Beklagten richtet sich seit dem 1. Mai 1997 daher gemäß § 2 Abs. 1 [X.] nach dem [X.] unter Berücksichtigung der Modifikationen in § 4 [X.] und ergänzt um eine nach § 2 Abs. 4, §§ 5 ff. [X.] zu errechnende Besitzstandswahrungskomponente. Dabei sehen weder der [X.] noch der [X.] vor, dass die [X.] ihre Arbeitnehmer bei der [X.] zu versichern hat. Es ist gerade keine versicherungsförmige Durchführung über eine Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 Satz 1 [X.]), eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 [X.]) vorgesehen, sondern in § 15 [X.] nur die Möglichkeit der Durchführung über eine Unterstützungskasse (§ 1b Abs. 4 Satz 1 [X.]) eröffnet. Hiervon hat die [X.] Gebrauch gemacht, indem sie den Kläger als Unterstützungskasse mit der Durchführung der Altersversorgung betraut hat. Durch Einschaltung einer Unterstützungskasse werden keine versicherungsvertraglichen Beziehungen der Beteiligten iSd. [X.]es begründet, aus denen Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag entstehen können. Solche Ansprüche setzen voraus, dass dem Vertragspartner im Vertrag ein Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung eingeräumt wird. Dies ist bei Unterstützungskassen nicht der Fall. Diese gewähren nach § 1b Abs. 4 Satz 1 [X.] keinen Rechtsanspruch auf die Leistung. Sie unterliegen daher gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 [X.] nicht der Versicherungsaufsicht und sind keine Versicherer iSd. [X.]es (vgl. Bruck/[X.]/[X.] [X.] 9. Aufl. § 1 Rn. 25; HK-[X.]/[X.] 2. Aufl. § 1 Rn. 20; [X.] in Prölss [X.] 12. Aufl. § 1 Rn. 39 und Rn. 65).

Daran ändert auch nichts, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Ausschluss des Rechtsanspruchs bei Unterstützungskassen nach § 1b Abs. 4 Satz 1 [X.] ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht darstellt und dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf die zugesagten Leistungen zusteht (vgl. etwa [X.] 16. Februar 2010 - 3 [X.]/09 - Rn. 69, [X.]E 133, 158; 10. Dezember 2002 - 3 [X.] - zu I der Gründe mwN, [X.]E 104, 205 ). Hierbei handelt es sich nicht um einen versicherungsvertraglich begründeten Leistungsanspruch des Arbeitnehmers. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bei Einschaltung einer Unterstützungskasse ist nicht versicherungsvertragsrechtlicher Natur, so dass sich aus ihm auch keine versicherungsrechtlichen Ansprüche ergeben können (vgl. auch [X.] 26. Februar 1992 - IV ZR 339/90 - zu II 3 der Gründe; 14. Januar 1960 - II [X.] - zu 2 der Gründe, [X.]Z 32, 13).

cc) Die Verjährung des [X.] richtet sich auch nicht wegen der Verweisung in § 69 Abs. 1 Satz 7 [X.] 56 nach § 12 Abs. 1 [X.] aF. § 69 Abs. 1 Satz 7 [X.] 56 verweist lediglich für die Dauer der Ausschlussfrist zur Änderung der Mitteilung auf die in § 12 Abs. 1 [X.] aF bestimmte Frist. Für die Verjährung trifft die Satzung der [X.] keine eigenständige Regelung.

c) Der Rückforderungsanspruch des [X.] ist nicht nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die Verjährungsfrist ist am 31. Dezember 2008 abgelaufen. Sie wurde durch die am 5. September 2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Anspruchsbegründung gewahrt.

aa) Nach § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Verjährung wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ua. durch die Zustellung eines Mahnbescheids gehemmt, wobei nach § 167 ZPO die Wirkung einer Zustellung, mit der die Verjährung nach § 204 BGB gehemmt werden soll, bereits mit dem Eingang des Antrags bei Gericht eintritt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Nach § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung nach § 204 Abs. 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt nach § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

bb) Danach begann die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2005 zu laufen. Der Beklagte hat das zum Ruhen seines Anspruchs auf Versorgungsleistungen im [X.]raum vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Dezember 2002 führende Krankengeld erst infolge des Anerkenntnisses der gesetzlichen Krankenkasse am 5. Januar 2005 bezogen. Frühestens ab diesem [X.]punkt war der Kläger damit objektiv in der Lage, die dem Beklagten im [X.]raum vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Dezember 2002 nach dem [X.] zustehenden Versorgungsleistungen endgültig zu berechnen und den Überzahlungsbetrag zurückzufordern.

Zwar hat der Beklagte geltend gemacht, das [X.] habe durch Urteil vom 1. Juli 2003 den Krankengeldanspruch des Beklagten gegen seine gesetzliche Krankenkasse dem Grunde nach bestätigt. Damit stand jedoch die Höhe des dem Beklagten im [X.]raum vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Dezember 2002 zustehenden Krankengelds, das zum Ruhen seiner Versorgungsleistungen nach § 64 Abs. 3b [X.]. a [X.] 56 führte, nicht fest.

cc) Die mit dem Schluss des Jahres 2005 in [X.] gesetzte dreijährige Verjährungsfrist endete am 31. Dezember 2008 und wurde durch die am 5. September 2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Anspruchsbegründung gehemmt. Die durch den am 27. Dezember 2007 beim Arbeitsgericht beantragten und dem Beklagten am 22. Januar 2008 zugestellten Mahnbescheid zunächst eingetretene Hemmung der Verjährung endete, weil der Kläger nach dem Eingang des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid der gerichtlichen Verfügung vom 25. Januar 2008, mit der ihm aufgegeben wurde, seinen Anspruch zu begründen, nicht innerhalb von sechs Monaten nachgekommen ist. Durch die Einreichung der Anspruchsbegründung am 5. September 2008 hat der Kläger jedoch das Verfahren iSv. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB weiter betrieben und damit die Verjährung noch im [X.] erneut gehemmt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Knüttel    

        

    Möller    

                 

Meta

3 AZR 355/11

15.10.2013

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kiel, 18. Februar 2009, Az: öD 3 Ca 1607 c/08, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 1b Abs 4 S 1 BetrAVG, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 204 Abs 1 Nr 3 BGB, § 204 Abs 2 BGB, § 812 Abs 1 BGB, § 12 Abs 1 VVG, § 60 DBPVSa vom 24.04.2001, § 64 Abs 3b Buchst a DBPVSa vom 24.04.2001, § 69 Abs 1 S 3 Nr 5 DBPVSa vom 24.04.2001, § 69 Abs 1 S 5 DBPVSa vom 24.04.2001, § 69 Abs 1 S 7 DBPVSa vom 24.04.2001, § 69 Abs 2 S 1 DBPVSa vom 24.04.2001, § 69 Abs 2 S 3 DBPVSa vom 24.04.2001

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.2013, Az. 3 AZR 355/11 (REWIS RS 2013, 1994)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1994

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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