Bundessozialgericht, Urteil vom 12.04.2017, Az. B 13 R 25/14 R

13. Senat | REWIS RS 2017, 12503

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Verfassungsmäßigkeit der Bewertung der Beschäftigungszeiten weiblicher Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn mit Beiträgen zur Rentenversicherung der DDR und Westberliner Wohnsitz


Leitsatz

Die Bewertung der Beschäftigungszeiten weiblicher Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn mit Westberliner Wohnsitz, für die Beiträge zur Rentenversicherung der DDR gezahlt worden sind, unter Anwendung der nach Geschlechtern differenzierten Tabellenwerte der Anlagen zum Fremdrentengesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 16. August 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt eine höhere Altersrente. Sie wendet sich insbesondere gegen die Heranziehung der Tabellenwerte der Anlage 11 zum [X.] bei der Bewertung ihrer bis zum 30.6.1990 zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Die Anlage 11 zum [X.] weist durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte für weibliche Angestellte aus, die zumeist niedriger sind als die in Anlage 9 zum [X.] festgelegten durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte für vergleichbare männliche Angestellte.

2

Die im Febr[X.]r 1948 geborene Klägerin war ab 10.8.1964 bis zum 30.6.1990 bei der [X.] ([X.]) beschäftigt. Sie hatte ihren Wohnsitz in [X.] und war - abgesehen von der [X.] ihres Fachschulstudiums in [X.] vom 1.9.1966 bis zum 3.8.1969 - in [X.]er Dienststellen der [X.] eingesetzt. Seit Juni 1973 war sie in einer Betriebsschule als Lehrmeisterin beschäftigt, davon ab April 1981 bis August 1985 in Teilzeit (75 %). Die Entlohnung für diese Tätigkeit erfolgte nach Gehaltsgruppe [X.] der "Vereinbarung über lohn- und arbeitsrechtliche Bestimmungen für die Beschäftigten der [X.] mit Wohnsitz in [X.] ([X.])" in [X.] (DM). Von dem erzielten Gehalt führte die [X.] Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung an Stellen in der D[X.] nach den dortigen Regelungen ab. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung ([X.]) der D[X.] entrichtete die Klägerin nicht.

3

Seit dem 10.4.2008 ist die Klägerin als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Auf einen Antrag von November 2008 bewilligte ihr der beklagte [X.] ab Jan[X.]r 2009 Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 17.12.2008). Bei der Rentenberechnung legte er den Pflichtbeitragszeiten vom [X.] bis zum 31.8.1966 und vom [X.] bis zum 31.3.1970 gemäß § 256a Abs 3a [X.] als Entgelte die Werte der Leistungsgruppe 4 der Anlage 11 zum [X.] zugrunde, für den anschließenden [X.]raum bis zum 30.6.1990 die Werte der Leistungsgruppe 3 dieser Anlage. Die Monate Febr[X.]r 1985 und November 1989, in denen die Klägerin jeweils den gesamten Monat arbeitsunfähig war, wurden nicht mit persönlichen Entgeltpunkten (EP) bewertet. Es errechneten sich danach 29,8674 EP und 19,4583 EP ([X.]) sowie ein Rentenzahlbetrag (netto) von 1120,83 Euro.

4

Mit ihrem Widerspruch forderte die Klägerin eine Bewertung der Monate Febr[X.]r 1985 und November 1989 mit 80 % des Gesamtleistungswerts. Zudem machte sie geltend, dass die Heranziehung der niedrigeren pauschalen Tabellenentgelte für Frauen bei einem Rentenbeginn im Jahr 2008 sachlich nicht mehr gerechtfertigt sei. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 7.5.2009).

5

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteile des SG [X.] vom [X.] sowie des LSG [X.]-Brandenburg vom 16.8.2012). Im [X.] ist [X.] ausgeführt, dass die Bewertung der [X.]en vom [X.] bis zum 30.6.1990 unter Heranziehung der Beträge der Anlage 11 zum [X.] nicht zu beanstanden sei. Sie habe ihre Rechtsgrundlage in § 256a Abs 3a [X.]; von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung sei der [X.] nicht überzeugt. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG sei nicht ersichtlich. Zwar würden aufgrund der genannten Vorschrift Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in [X.], die bei einem D[X.]-Unternehmen beschäftigt waren und Sozialversicherungsbeiträge in der D[X.] entrichtet haben, bei der Ermittlung der EP anders behandelt als Personen, die am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der D[X.] gehabt und dort Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben. Eine unterschiedliche Behandlung bestehe auch im Vergleich zu Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im [X.] gehabt und dort auch ihre Beiträge entrichtet haben. Zwischen den genannten Gruppen bestünden aber so gravierende Unterschiede hinsichtlich der Beitragszahlung sowie der Höhe der Brutto- und Nettoarbeitsentgelte, dass dies eine unterschiedliche Behandlung der Sachverhalte rechtfertige. Die Klägerin könne auch nicht verlangen, wie Beschäftigte im Beitrittsgebiet mit unbekannter Beitragsbemessungsgrundlage behandelt zu werden, bei denen nach § 256c Abs 3 [X.] die nicht nach Geschlechtern differenzierten Tabellenwerte der Anlage 14 zum [X.] anzuwenden seien, weil es sich auch insoweit um wesentlich unterschiedliche Sachverhalte handele. Schließlich verstoße § 256a Abs 3a [X.] nicht gegen Art 3 Abs 2 und 3 GG. Die hierin liegende Ungleichbehandlung von Frauen und Männern knüpfe nicht unmittelbar an den Unterschied der Geschlechter an, sondern sei Konsequenz des damit verfolgten Prinzips der Eingliederung nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse derjenigen Versicherten, die ständig im [X.] oder in [X.] lebten. Zu einer derartigen Lösung sei der Gesetzgeber jedenfalls auch deshalb befugt gewesen, weil ein außerordentliches Problem zu bewältigen gewesen sei, das seinen Ursprung in historischen Vorgängen aus der [X.] vor Entstehung der [X.] gehabt habe.

6

Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verfassungswidrigkeit von § 256a Abs 3a [X.]. Die Vorschrift verletze Art 14 Abs 1 und 2 GG, soweit sie einen tatsächlichen Nettolohn erhalten habe, der den [X.] vergleichbarer Beschäftigter im [X.] entsprach. § 256a Abs 3a [X.] verstoße aber auch gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG und gegen das Verbot einer Benachteiligung wegen des Geschlechts in Art 3 Abs 3 GG. Insbesondere sei es - jedenfalls für [X.]räume ab 1.1.1996 - nicht gerechtfertigt, im Rahmen einer fiktiven Rentenberechnung Männer und Frauen ungleich zu behandeln.

7

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts [X.]-Brandenburg vom 16. August 2012 und das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 8. Juni 2010 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2009 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab Jan[X.]r 2009 eine Altersrente unter Zugrundelegung einer höheren Bewertung der Beitragszeiten vom 10. August 1964 bis 30. Juni 1990 zu gewähren.

8

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Nach Hinweis des [X.]s auf Abschnitt R 2.3 der Gemeinsamen rechtlichen Anweisungen der [X.] Rentenversicherungsträger zu § 74 [X.] hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis hinsichtlich der Bewertung der Monate Febr[X.]r 1985 und November 1989 als Anrechnungszeiten mit einem auf 80 % begrenzten Gesamtleistungswert abgegeben. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen.

Weiterhin hat der [X.] zwei Ausweise für Arbeit und Sozialversicherung der Klägerin beigezogen und die dort eingetragenen Arbeitsverdienste für ausgewählte Jahre im [X.]raum 1966 bis 1990 in einer Übersicht zusammengestellt. Die Beteiligten haben diese Übersicht vorab erhalten und in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass die dort aufgeführten Beträge das Bruttoeinkommen der Klägerin zutreffend wiedergeben.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Soweit im Revisionsverfahren nach dem angenommenen Teilanerkenntnis noch streitbefangen (vgl § 101 [X.] 2 S[X.]), hat sie keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass die Beklagte für die von der Klägerin bis zum 30.6.1990 bei der [X.] in [X.] zurückgelegten Beschäftigungszeiten [X.] zu Recht gemäß § 256a [X.] 3a [X.] unter Heranziehung der Tabellenwerte der Anlage 11 zum [X.] ermittelt hat (dazu unter 2.). Diese Regelung ist auch verfassungsgemäß (dazu unter 3.).

1. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, den sie in ihrem Rentenantrag vom November 2008 ausdrücklich erst ab 1.1.2009 geltend gemacht hat (vgl § 115 [X.] 1 iVm § 99 [X.] 1 [X.]), ist § 236a [X.] 1 iVm [X.] 2 [X.] [X.]. Die dort normierten Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin ist nach den Feststellungen des [X.] seit dem [X.] als schwerbehinderter Mensch iS des § 2 [X.] 2 SGB IX anerkannt (§ 236a [X.] 1 [X.] [X.] 2 [X.]). Sie hat mit den von ihr seit August 1964 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zudem die Wartezeit von 35 Jahren (= 420 Monate) erfüllt (§ 236a [X.] 1 [X.] [X.] iVm § 51 [X.] 3 [X.]). Das ergibt sich aus Anlage 3 des - im Urteil des [X.] in Bezug genommenen - [X.]s vom 17.12.2008; dort sind allein schon 468 Monate an vollwertigen Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt. Dabei sind gemäß § 248 [X.] 3 [X.] [X.] auch die bei der [X.] in [X.] zurückgelegten Beschäftigungszeiten einzubeziehen. Zwar hat die Klägerin in dieser Zeit nur Beiträge zur Sozialversicherung der D[X.] gezahlt. Doch stehen solche Zeiten kraft gesetzlicher Anordnung als sog "Beitragszeiten im Beitrittsgebiet" den bundesrechtlichen Beitragszeiten gleich (vgl zur Rechtslage vor Inkrafttreten des [X.] - Anwendung des [X.] auf die "[X.]-[X.]er" - bereits [X.] vom 20.12.1978 - 4 RJ 9/78 - [X.] 5050 § 22 [X.] = Juris Rd[X.]4). Die Klägerin war schließlich gemäß § 236a [X.] 2 [X.] Halbs 2 [X.] befugt, die Zahlung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen schon vor Vollendung ihres 63. Lebensjahrs, nämlich bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahrs und somit - nach ihrer Wahl - bereits ab dem 1.1.2009 zu verlangen (mit einem [X.]chlag von 0,003 für jeden der 26 Kalendermonate vorzeitiger Inanspruchnahme <§ 77 [X.] 2 [X.] [X.] a [X.]>, dh unter Reduzierung des Zugangsfaktors 1,0 um <26 x 0,003 => 0,078 auf 0,922).

2. Die Beklagte hat bei der Berechnung des Monatsbetrags der Altersrente für die Beschäftigungszeiten der Klägerin bei der [X.] bis zum 30.6.1990, die - wie bereits ausgeführt - den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichstehen, [X.] zutreffend gemäß § 256a [X.] 3a [X.] unter Heranziehung der Tabellenwerte der Anlage 11 zum [X.] ermittelt (allgemein zur Ermittlung von [X.] im Rahmen der Rentenberechnung vgl § 63 [X.] 2, § 64 [X.], § 66 [X.] 1 iVm § 254d [X.]).

a) Die Klägerin erfüllt die Anwendungsvoraussetzungen des § 256a [X.] 3a [X.]. Dafür ist zunächst erforderlich, dass sie bereits vor dem 1.7.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der [X.] ohne das Beitrittsgebiet hatte (§ 256a [X.] 3a [X.] Halbs 1 [X.]). Das war bei der Klägerin der Fall. Nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 S[X.]) hatte sie im Zeitraum vom 10.8.1964 bis zum 30.6.1990 ihren Wohnsitz in [X.]. Da die Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" gemäß § 30 [X.] 3 SGB I zueinander in einem Stufenverhältnis stehen ([X.] in [X.]/Voelzke , [X.], 2. Aufl 2011, § 30 Rd[X.]1; [X.] in [X.] , [X.], § 256a [X.], Stand der Einzelkommentierung März 2013; in diesem Sinne wohl auch [X.] vom [X.] - [X.]/9a [X.] 2/07 R - [X.], 9 = [X.] 4-3250 § 69 [X.], Rd[X.]1, 20; BSG Beschluss vom [X.] - B 12 SF 2/10 S - Juris Rd[X.]0), steht damit zugleich fest, dass die Klägerin an ihrem Wohnsitz in [X.] auch einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte. Weiterhin erfordert § 256a [X.] 3a [X.] [X.], dass in diesem Zeitraum Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des [X.] gezahlt worden sind. Insoweit hat das [X.] festgestellt, dass für die Zeiten der Beschäftigung der Klägerin bei der [X.] Beiträge zur Sozialversicherung der D[X.] entrichtet wurden. Nachdem die Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung während eines Arbeitsrechtsverhältnisses in der D[X.] auch Rentenleistungen im Alter und bei Invalidität umfasste (vgl § 2 [X.] 1 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 17.11.1977, GBl D[X.] I 373, iVm § 2 [X.] 1, [X.] a der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung <[X.]> vom 23.11.1979, GBl D[X.] I 401), ist diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt. Dass auch das gesamte Entgelt in [X.] ausgezahlt wurde, verlangt der Wortlaut der Vorschrift nicht (aA - jedoch ohne Begründung - von [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl 2013, § 256a Rd[X.]a; jedenfalls bis Ende 1963 war aber insbesondere bei den "[X.]-[X.]ern" eine vollständige Entlohnung in [X.] nicht stets gewährleistet; s hierzu [X.], Als der [X.]en durch den [X.]en fuhr - Die Geschichte der Deutschen [X.] in [X.], überarbeitete Fassung einer Habilitationsschrift, [X.] 2006, [X.] Fn 77 und [X.]).

b) Der [X.] vom 17.12.2008 hat die [X.] des § 256a [X.] 3a [X.] in nicht zu beanstandender Weise umgesetzt. Für den Zeitraum, in dem die Klägerin zunächst im Rahmen einer Berufsausbildung als Lehrling beschäftigt war (10.8.1964 bis 31.3.1966), wurden je Kalendermonat pauschal 0,025 [X.] berücksichtigt (§ 256a [X.] 3a S 5 [X.] idF des [X.] vom 25.9.1996 - entsprechend der Regelung in § 22 [X.] 2 [X.] bzw § 259a [X.] 1 S 4 [X.]); die Tabellenwerte der Anlage 11 zum [X.] sind insoweit ohne Belang. Den Zeitraum der Fachschulausbildung der Klägerin (1.9.1966 bis 3.8.1969) hat die Beklagte gemäß § 248 [X.] 3 [X.] [X.] [X.] zu Recht nicht als Beitragszeit bewertet. Hingegen wurden für die weiteren Zeiträume an Pflichtbeitragszeiten ([X.] bis 31.8.1966, [X.] bis 30.6.1990 - mit Unterbrechungen in den Jahren 1980/81, im Februar 1985 sowie im November 1989) jeweils [X.] unter Heranziehung der Tabellenwerte der Anlage 11 zum [X.] ermittelt (für Teilzeiträume anteilig: § 256a [X.] 3a [X.] [X.]). Dabei kam bis zum 31.3.1970 die Leistungsgruppe 4 gemäß der Anlage 1 zum [X.], anschließend die Leistungsgruppe 3 zur Anwendung. Im Zeitraum 5.4.1981 bis 31.8.1985 ist zudem berücksichtigt, dass die Klägerin nur in Teilzeit mit 75 % einer Vollzeitbeschäftigung tätig war (§ 256a [X.] 3a S 4 [X.]). Eine Multiplikation der Tabellenwerte der Anlage 11 zum [X.] mit den Umrechnungswerten der Anlage 10 zum [X.] hat die Beklagte zu Recht nicht vorgenommen. Denn die Anlage 11 zum [X.] enthält bereits die tatsächlichen durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte in der [X.] ohne das Beitrittsgebiet. Eine zusätzliche Hochwertung, die im Rahmen des § 256a [X.] 1 [X.] dazu dient, für die Ermittlung von [X.] die Entgelte im Beitrittsgebiet mit den höheren [X.] "kompatibel" zu machen, hat im Anwendungsbereich von § 256a [X.] 3a [X.] nicht zu erfolgen (Horn in [X.] , LPK [X.], 3. Aufl 2014, § 256a Rd[X.] 21; [X.] in [X.] Kommentar, § 256a [X.] Rd[X.] 44, Stand der Einzelkommentierung April 2011; [X.] in [X.] , [X.], § 256a Rd[X.]2, Stand der Einzelkommentierung März 2013). Dass die herangezogenen Leistungsgruppen oder das sonstige Rechenwerk zur Bestimmung der [X.] auf der Grundlage der Werte der Anlage 11 zum [X.] fehlerhaft wären, ist weder zu erkennen noch macht die Klägerin derartiges geltend. Sie wendet sich vielmehr generell gegen die Anwendung des § 256a [X.] 3a [X.] iVm der Anlage 11 zum [X.].

c) Der Heranziehung der pauschalen Tabellenwerte der Anlage 11 zum [X.] als maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Ermittlung von [X.] steht nicht entgegen, dass die genaue Höhe der von der Klägerin in ihrer Beschäftigung bei der [X.] erzielten und der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Entgelte aufgrund der Eintragungen in ihren Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung feststeht. Denn es gilt, bei der Rentenberechnung den sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten derjenigen Personen Rechnung zu tragen, die - gleichsam als "[X.] Grenzgänger" - Arbeitsentgelte von einem Unternehmen der D[X.] in [X.] erhielten. Diese Arbeitsentgelte orientierten sich zwar seit 1964 im Nettobetrag an den [X.]er Lebensverhältnissen und waren damit deutlich höher als die Verdienste vergleichbarer Beschäftigter mit Wohnsitz in der D[X.] (vgl [X.], Als der [X.]en durch den [X.]en fuhr - Die Geschichte der Deutschen [X.] in [X.], aaO, [X.] ff, 162 [X.]). Aufgrund der niedrigeren Steuern und Sozialabgaben nach dem Recht der D[X.] fielen die [X.] jedoch auch deutlich niedriger aus als die von vergleichbaren Beschäftigten im [X.] (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.]-Änderungsgesetz, BT-Drucks 13/2590 [X.]8 - zu [X.] <§ 256a>). Die Anordnung der (weiteren) Anwendung der pauschalen Tabellenwerte gemäß den Anlagen zum [X.] soll gerade bewirken, dass für die Personengruppe insbesondere der "[X.]-[X.]er" die individuell erzielten Arbeitsverdienste bei der Ermittlung der [X.] keine Rolle spielen.

d) Die besondere Regelung in § 256a [X.] 3a [X.] zur Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten der dort näher bezeichneten Versicherten (insbesondere der "[X.]-[X.]er") schließt es nach dem Grundsatz der Spezialität aus, der Forderung der Klägerin zu entsprechen und ihre bis zum 30.6.1990 tatsächlich erzielten Bruttoverdienste nach den für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sonst geltenden Regelungen in § 256a [X.] 1 bis 3 [X.] zu bewerten. Aus demselben Grund kommt hier auch eine Ermittlung von [X.] nach Maßgabe der Vorgaben in § 256c [X.] 3 [X.] nicht in Betracht. Die Anwendung der letztgenannten Regelung setzt nach [X.] 1 der Vorschrift voraus, dass zwar eine Pflichtbeitragszahlung nachgewiesen, die Höhe der dafür maßgeblichen individuellen Beitragsbemessungsgrundlage jedoch unbekannt ist. Für ihre entsprechende Anwendung ist deshalb kein Raum, wenn aufgrund der speziellen Regelung in § 256a [X.] 3a [X.] [X.] gar nicht auf Grundlage der individuellen Arbeitsentgelte zu ermitteln sind, und sie kommt im Übrigen erst recht nicht in Frage, wenn - wie hier - die Höhe der erzielten Arbeitsentgelte und somit auch die jeweilige Beitragsbemessungsgrundlage bekannt ist.

3. Die rentenrechtliche Bewertung der Beschäftigungszeiten der "[X.]-[X.]er" nach den besonderen Regelungen in § 256a [X.] 3a [X.] begegnet zur Überzeugung des Senats keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Art 100 [X.] 1 [X.] zur Einholung einer Entscheidung des [X.] kommt somit nicht in Betracht.

a) Die Regelung in § 256a [X.] 3a [X.] ist mit Art 3 [X.] 1 [X.] vereinbar.

aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 [X.] 1 [X.] gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen ebenso wie für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art 3 [X.] 1 [X.] dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind ([X.] Beschluss vom 24.3.2015 - 1 BvR 2880/11 - [X.]E 139, 1 Rd[X.]8 mwN). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können ([X.] Beschluss vom 18.12.2012 - 1 BvL 8, 22/11 - [X.]E 132, 372 Rd[X.] 45 mwN).

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich für den Gesetzgeber je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen, die von auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können ([X.] Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvL 1/12 - [X.]E 141, 1 Rd[X.] 93 mwN). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist von den Gerichten nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat ([X.] Beschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - NJW 2017, 876 Rd[X.]8 mwN). Diese Gestaltungsfreiheit ist besonders weit bei Regelungen, die Bestandteil der Überleitung von Renten von einem System in ein anderes sind. Der Gleichheitssatz gebietet es in einem solch komplexen Regelungsbereich nicht, einzelne für bestimmte Personen aufgrund ihrer individuellen Rentenbiographie nachteilige Regelungen einer isolierten Prüfung zu unterziehen. Vielmehr ist im Zusammenhang mit dem Wechsel eines Rentenversicherungssystems eine Gesamtbetrachtung der Vor- und Nachteile dieses Wechsels auch im Hinblick auf die gleichheitsrechtlichen Anforderungen des [X.] angemessen. Solche Regelungen genügen daher den Anforderungen des Art 3 [X.] 1 [X.] bereits dann, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zugrunde liegt und sich die zu prüfende Bestimmung in dieses Konzept einfügt. Das gilt in ganz besonderer Weise, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist ([X.] Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97 ua - [X.]E 112, 368, 401 f = [X.] 4-2600 § 307a [X.] Rd[X.] 54; [X.] Beschluss vom 30.8.2005 - 1 BvR 616/99 ua - [X.] 4-2600 § 256a [X.] Rd[X.]3).

bb) § 256a [X.] 3a [X.] ist nach diesen Maßstäben mit den Anforderungen des Art 3 [X.] 1 [X.] vereinbar.

Die Vorschrift enthält im Kontext der Wiederherstellung der Deutschen Einheit auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung für eine abgegrenzte Gruppe von Personen mit außergewöhnlicher Erwerbsbiographie eine spezielle Regelung. Bei Schaffung der Norm wurde von insgesamt ca 13 000 betroffenen "[X.]-[X.]ern" ausgegangen, wie aus einem von der Beklagten vorgelegten Schreiben des [X.] (V[X.]) an das [X.] ([X.]) vom [X.] hervorgeht (s auch [X.], Als der [X.]en durch den [X.]en fuhr - Die Geschichte der Deutschen [X.] in [X.], aaO, [X.] ff, 95 ff, 154, 269 ff, 289, 302 sowie Anhang Tabellen 3 bis 5: zunächst in den 1950er Jahren ca 5000, zum Zeitpunkt des [X.] ca 6700, im Jahr 1990 noch ca 2000). Hinzu kommen die [X.]er Beschäftigten des [X.] (s [X.], aaO, [X.] Fn 11), deren Zahl jedoch deutlich geringer war (vgl [X.], [X.] - Beschäftigte nach Wirtschaftsbereichen 1963: Ende September insgesamt 760 Beschäftigte im Bereich Schifffahrt, Hafen- und Wasserstraßenwesen).

§ 256a [X.] 3a [X.] betrifft Beschäftigte, die ihre Tätigkeit in [X.] aufgrund spezifischer Vorgaben des alliierten [X.] an einer Schnittstelle zwischen [X.] und [X.] unter hiervon geprägten und einzigartigen Bedingungen ausgeübt haben (s hierzu eingehend [X.], aaO, [X.] ff, 27 f, 38 ff, 91 ff; zu den rentenrechtlichen Besonderheiten vgl [X.] vom 31.1.1967 - 4 RJ 477/64 - [X.] [X.] 7 zu § 15 [X.]; zu steuerrechtlichen Aspekten vgl [X.] Urteil vom 25.3.1983 - VI R 270/80 - [X.]E 138, 231; zum Arbeitsrecht vgl [X.] Urteil vom [X.] - 6 [X.] - Juris). Trotz ihres Wohnsitzes in [X.] waren sie bei einem Unternehmen der D[X.] beschäftigt. Sie erhielten ihr Arbeitsentgelt zunächst nur teilweise (zu 60 %) in [X.]; erst ab 1964 erfolgte die Entlohnung vollständig in "[X.]geld" ([X.], aaO, [X.], 158). Gleichwohl wurden hiervon Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach dem Recht der D[X.] an Stellen in der D[X.] abgeführt. Dementsprechend wurden zB Sachleistungen der Krankenversicherung für die "[X.]-[X.]er" über eigene Polikliniken und Ambulatorien der [X.] erbracht; Kosten für die Behandlung bei [X.]er Ärzten oder Krankenhäusern erstattete die Sozialversicherung der D[X.] nur in Notfällen ([X.], aaO, [X.] ff). Rentenleistungen, die aus der Sozialversicherung der D[X.] nur an Personen mit ständigem Wohnsitz in der D[X.] gezahlt wurden (vgl § 1 [X.] 1 [X.]), erhielten die "[X.]-[X.]er" seit Inkrafttreten des [X.] (vom [X.], [X.], dort § 1 [X.] 1 iVm [X.] 2 [X.], [X.] 7; ab 1.1.1959 § 17 [X.] 1 Buchst a [X.]) von den Versicherungsträgern in der [X.] nach den Regelungen des Fremdrentenrechts ohne eigene Beitragsleistung an diese Träger (vgl [X.], [X.] 1982, 237, 242; s hierzu auch die Ergänzung des § 17 [X.] 1 [X.] mWv 1.7.1990 um einen Satz 2 durch Art 15 [X.] [X.] 1992).

Im Prozess der [X.] wurde zunächst die weitere Anwendung des [X.] auf diejenigen Übersiedler aus der D[X.] ausgeschlossen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] erst nach dem 18.5.1990 - dem Tag der Unterzeichnung des [X.] einer Währungs-, Wirtschafts- und [X.] - genommen hatten (Art 23 § 1 [X.] 2 [X.]). Zugleich garantierte der bundesdeutsche Gesetzgeber den "[X.]-[X.]ern" die ihnen zuvor durch das Fremdrentenrecht zugesagten Rentenansprüche aus Gründen des Vertrauensschutzes zunächst übergangsweise bei einem Rentenbeginn bis 31.12.1995 in der bisherigen Form (Art 23 § 5 [X.]; zur Anwendung von [X.] statt [X.] ([X.]) vgl § 254d [X.] 2 [X.] [X.] 2 [X.]). Dies entsprach der in Art 20 [X.] 1 [X.] [X.] vorgesehenen Übergangszeit für rentennahe Jahrgänge bei der Angleichung des Rentenrechts der D[X.] an das Rentenversicherungsrecht der [X.]. Später wurde durch das [X.] (vom 25.7.1991 - [X.] 1606) - in Umsetzung des Regelungsauftrags des Art 30 [X.] 5 [X.] Einigungsvertrag zur Schaffung eines einheitlichen Rentenrechts durch Überleitung des [X.] auf das Beitrittsgebiet - die weitere Anwendung des [X.] auf vor dem 19.5.1990 in der D[X.] zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten auf Versicherte mit Rentenbeginn vor dem 1.1.1996 beschränkt (§ 259a [X.] 1 [X.] idF von Art 1 [X.] 75 [X.]). Zur Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten wurde stattdessen die Regelung in § 256a [X.] eingeführt, nach der die tatsächlich erzielten, mit Hilfe der Faktoren der Anlage 10 zum [X.] auf [X.]-Niveau hochgewerteten individuellen Entgelte maßgeblich sind. Denn eine weitere Bewertung von Zeiten im Beitrittsgebiet nach den Prinzipien des Fremdrentenrechts hatte nach der [X.] nach Einschätzung des Gesetzgebers ihre Legitimation verloren (vgl Gesetzentwurf zum [X.] - BT-Drucks 12/405 [X.]10 - zu [X.] e). Hinweise darauf, dass die von der Übergangsregelung in Art 23 § 5 [X.] erfassten rentenrechtlichen Zeiten der "[X.]-[X.]er" in diesem Zusammenhang mit bedacht worden wären, lassen sich den Materialien zum [X.] nicht entnehmen. Vielmehr wurde erst später offenbar, dass nach dem Auslaufen jener Übergangsregelung am 31.12.1995 die Behandlung der Beitragszeiten der "[X.]-[X.]er" gemäß den allgemein für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet geltenden Bestimmungen in § 256a [X.] 1 bis 3 [X.] zu unvertretbaren Ergebnissen führen würde. Das hat den Gesetzgeber veranlasst, mit dem [X.]-Änderungsgesetz (vom 15.12.1995, [X.] 1824) eine abschließende Bestimmung zur Rentenüberleitung für diese besondere Personengruppe in Gestalt des neu eingefügten § 256a [X.] 3a [X.] zu treffen (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2590 [X.]8 - zu [X.] <§ 256a>).

Die Regelung in § 256a [X.] 3a [X.] zur weiteren - nunmehr dauerhaften - Anwendung der Anlagen 1 bis 16 des [X.] auf die von den "[X.]-[X.]ern" vor dem 1.7.1990 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten durchbricht zwar den mit dem [X.] verfolgten Grundsatz, im gesamtdeutschen Rentenrecht die Beitragszeiten im Beitrittsgebiet künftig nicht mehr nach den vom Eingliederungsgedanken geprägten Prinzipien des [X.] zu bewerten. Das ist jedoch mit Rücksicht auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht zu beanstanden. Denn die Sonderregelung berücksichtigt in sachgerechter Weise die bei der betroffenen Personengruppe im Vergleich zu anderen Gruppen bestehenden Unterschiede in wesentlichen Merkmalen der Erwerbsbiographie. Als Vergleichsgruppen sind insoweit von Bedeutung (1) vergleichbare Beschäftigte - zB der [X.] - in der [X.], [X.]) vergleichbare Beschäftigte der [X.] mit Wohnsitz bzw gewöhnlichem Aufenthalt in der D[X.] sowie (3) Beschäftigte mit nachgewiesener Pflichtbeitragszahlung, aber unbekannter Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage.

(1) Es ist aus [X.] gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, die von den "[X.]-[X.]ern" bei der [X.] in [X.] erzielten individuellen Entgelte in gleicher Weise wie bei den Beschäftigten der [X.], dh nach den allgemeinen Regelungen (§§ 70, 256 [X.]) bei der Ermittlung von [X.] zugrunde zu legen. Zwar entsprachen nach Einschätzung der Bundesregierung die Nettoarbeitsentgelte der "[X.]-[X.]er" den [X.] vergleichbarer Beschäftigter im bisherigen [X.] (vgl Gesetzentwurf BT-Drucks 13/2590 [X.]8 - zu [X.] <§ 256a>; zu Abweichungen in zeitlicher Hinsicht und bei höheren [X.] aber [X.], aaO, [X.] ff, 158, 162, 167). Doch waren die für die Beitragsbemessung und die Ermittlung der [X.] maßgeblichen Bruttoentgelte der "[X.]-[X.]er" aufgrund der geringeren Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in der D[X.] deutlich niedriger als die Bruttoentgelte vergleichbarer Beschäftigter im [X.]. Die Anwendung der allgemeinen Regelungen hätte die "[X.]-[X.]er" somit erheblich benachteiligt. Diese Nachteile wären allerdings vermeidbar gewesen, wenn die [X.] der "[X.]-[X.]er" anhand von Umrechnungsfaktoren (ähnlich den Faktoren der Anlage 10 zum [X.]) in typisierender Weise auf die [X.] von vergleichbaren [X.]-Beschäftigten hätten hochgerechnet werden können. Dass diese Möglichkeit bei Schaffung des § 256a [X.] 3a [X.] geprüft, aber insbesondere aus Gründen der Praktikabilität verworfen wurde, hält sich im Rahmen des [X.] (zur Vielzahl der bei Ermittlung des Nettolohns der "[X.]-[X.]er" berücksichtigten Steuerfreibeträge sowie zur unterschiedlichen Behandlung zahlreicher Zuschläge und Zulagen vgl die Anlage zu § 32 der "Vereinbarung über lohn- und arbeitsrechtliche Bestimmungen für die Beschäftigten der Deutschen [X.] mit Wohnsitz in [X.] <[X.]>" vom 14.11.1977 sowie die Anlage 3 hierzu).

[X.]) Die Bewertung der Beitragszeiten der "[X.]-[X.]er" nach den allgemeinen Regelungen in § 256a [X.] 1 bis 3 [X.] für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet hat der Gesetzgeber ebenfalls aus plausiblen [X.] abgelehnt. Eine Gleichbehandlung hätte zu grob verzerrenden Folgen geführt, sodass es nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber dies als "sozialpolitisch unvertretbar" bewertet und deshalb hiervon [X.]tand genommen hat (vgl BT-Drucks 13/2590 [X.]9). Denn bei einer solchen Vorgehensweise hätten die im Vergleich zu den sonstigen Beschäftigten in der D[X.] - insbesondere den "[X.]-[X.]ern" - deutlich höheren Entgelte der "[X.]-[X.]er" mit den Umrechnungsfaktoren der Anlage 10 zum [X.] hochgewertet werden müssen. Diese Faktoren dienen jedoch der Anpassung der [X.] in der D[X.] an das Einkommensniveau in der [X.] (vgl Gesetzesbegründung zum [X.] - BT-Drucks 12/405 [X.] - Hochwertung auf [X.]entgelte - und [X.] - zu [X.]7 <§ 256a>), sind aber für die spezifischen Entgelte der "[X.]-[X.]er" nicht aussagekräftig. Eine Hochwertung der Entgelte der "[X.]-[X.]er" mit den Umrechnungsfaktoren der Anlage 10 zum [X.] hätte daher jedenfalls für Zeiten bis Februar 1971 (nach Neufassung des § 256a [X.] 2 [X.] [X.] durch das [X.] vom 27.7.2001, [X.] 1939, für Zeiten bis Dezember 1973) regelmäßig zu einer Bemessungsgrundlage in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze und somit im Ergebnis für nahezu alle Beschäftigten zum höchstmöglichen Wert an [X.] geführt (vgl Gesetzesbegründung zum [X.]-Änderungsgesetz - BT-Drucks 13/2590 [X.]8 - zu [X.] <§ 256a>). Folge wäre insoweit eine erhebliche rentenrechtliche Besserstellung der "[X.]-[X.]er" sowohl gegenüber vergleichbaren Beschäftigten der [X.] als auch gegenüber vergleichbaren "[X.]-[X.]ern" gewesen. Hingegen hätten für Zeiten ab März 1971 (bzw gemäß § 256a [X.] 2 [X.] [X.] nF für Zeiträume ab Januar 1974) aufgrund der Vorgaben in § 256a [X.] 2 [X.] [X.] regelmäßig nur Entgelte bis 600 [X.] monatlich bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden können. Denn nach den Regelungen der Sozialversicherung der D[X.] waren Pflichtbeiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von [X.] zu entrichten (vgl § 16 [X.] 2 [X.] SVO). Die "[X.]-[X.]er" haben aber Beiträge zur [X.] der D[X.] aus naheliegenden Gründen - sie hätten daraus bei Beibehaltung ihres Wohnsitzes im [X.]en keine Rentenleistungen erhalten können - auch dann nicht gezahlt, als dies ab 1.1.1978 für sie möglich war (vgl § 1 [X.] 1 [X.] vom 17.11.1977, GBl D[X.] I 395). Die Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte ab Januar 1974 auf 600 [X.] pro Monat hätte somit für die "[X.]-[X.]er" trotz Hochwertung dieses Betrags mit den Umrechnungsfaktoren der Anlage 10 zum [X.] zu deutlich niedrigeren Rentenansprüchen geführt, als sie diesen durch das [X.] zugesagt waren.

(3) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auch nicht geboten, die rentenrechtliche Bewertung der Beitragszeiten der "[X.]-[X.]er" ebenso wie in § 256c [X.] 3 [X.] vorzunehmen. § 256c [X.] sieht für Fallgestaltungen, in denen für Zeiten vor dem [X.] zwar eine Pflichtbeitragszahlung nachgewiesen, die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage aber nicht bekannt ist, ersatzweise die Anwendung pauschaler Tabellenwerte vor. Dabei sind für im Gebiet der [X.] ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegte Zeiten sowie für Zeiten im Beitrittsgebiet vor 1950 die Beträge nach den Anlagen 1 bis 16 zum [X.] maßgeblich (§ 256c [X.] 2 [X.]). Für Zeiten im Beitrittsgebiet ab 1950 kommen hingegen die um ein Fünftel erhöhten Beträge nach den Anlagen 13 und 14 zum [X.] zur Anwendung (§ 256c [X.] 3 [X.] - mit weiteren Modifikationen in [X.] und 4 in Bezug auf Beitragszahlungen zur [X.]), wobei die zuletzt genannten Anlagen die tatsächliche Einkommenssituation in den Wirtschaftsbereichen des [X.] widerspiegeln (vgl BT-Drucks 12/405 [X.]28 - zu [X.]8 <§ 256b>). Es fehlt jedoch schon deshalb an einer Vergleichbarkeit der Situation der "[X.]-[X.]er" mit den von § 256c [X.] erfassten Fallgestaltungen, weil die [X.] bei der erstgenannten Gruppe in aller Regel bekannt sind. Ungeachtet dessen besteht auch insoweit die Problematik, dass die Arbeitsentgelte der "[X.]-[X.]er" deutlich über denen von vergleichbaren Beschäftigten der [X.] mit Wohnsitz in der D[X.] lagen. Deshalb können die durchschnittlich im Wirtschaftsbereich Verkehr im Beitrittsgebiet erzielten Entgelte (Tabelle 15 der Anlage 14 zum [X.]) kein geeigneter Maßstab für die rentenrechtliche Bewertung der Beitragszeiten dieser Gruppe sein.

(4) Unter Berücksichtigung dieser Schwierigkeiten für eine im Gefüge des [X.] zutreffende Bewertung der von den "[X.]-[X.]ern" unter außergewöhnlichen Bedingungen im Übergangsbereich zwischen [X.] und [X.] erzielten Arbeitsentgelte kann es nach den bereits genannten Maßstäben des Art 3 [X.] 1 [X.] nicht als fehlerhaft angesehen werden, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der endgültigen Überführungsregelung des § 256a [X.] 3a [X.] den Gesichtspunkten der Kontinuität und des Vertrauensschutzes den Vorzug gegeben und für diese spezielle Personengruppe ausnahmsweise die weitere Bewertung der vor dem 1.7.1990 zurückgelegten Zeiten nach den Anlagen 1 bis 16 zum [X.] angeordnet hat. Auf diese Weise wird nicht zuletzt auch innerhalb der Gruppe der "[X.]-[X.]er" die rentenrechtliche Gleichbehandlung identischer Zeiträume an Beitragszeiten - unabhängig vom Zeitpunkt des jeweiligen Rentenbeginns - gewährleistet.

b) § 256a [X.] 3a [X.] bewirkt mit der Anordnung einer weiteren Anwendung der Werte der Anlagen 1 bis 16 zum [X.] für die vor dem 1.7.1990 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten auch keine Verletzung des speziellen [X.] wegen des Geschlechts gemäß Art 3 [X.] 3 [X.] [X.] in seiner Verstärkung durch das Gleichstellungsgebot des Art 3 [X.] 2 [X.].

Die Anlagen 9 und 11 zum [X.] weisen für männliche Versicherte in der Rentenversicherung der Angestellten zumeist höhere durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte aus als für weibliche Versicherte desselben Tätigkeitsbereichs und derselben Leistungsgruppe (Entsprechendes gilt nach den Anlagen 5 und 7 zum [X.] für die Arbeiterrentenversicherung). Das führt dazu, dass die Bewertung der für die "[X.]-[X.]er" bis Juni 1990 nach dem [X.] anerkannten Beitragszeiten je nach Geschlecht des Versicherten in unterschiedlicher Höhe erfolgt. Nach der Rentenformel des § 64 [X.] errechnen sich deshalb bei gleicher Qualifikation und Tätigkeit für die Männer dieser Gruppe höhere Rentenleistungen als für die Frauen unter den "[X.]-[X.]ern" (zum Anteil der weiblichen Beschäftigten vgl [X.], Beschäftigte nach Wirtschaftsbereichen 1963, [X.]: ca 25 %). Eine solche unmittelbar durch Gesetz angeordnete unterschiedliche Behandlung in Anknüpfung an das Geschlecht ist mit der speziellen Gewährleistung des Art 3 [X.] 3 [X.] [X.] nur zu vereinbaren, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich ist oder eine Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht dies ausnahmsweise legitimiert ([X.] Beschluss vom 25.10.2005 - 2 BvR 524/01 - [X.]E 114, 357, 364 mwN; [X.] Beschluss vom 28.4.2011 - 1 BvR 1409/10 - [X.]K 18, 401, 410). Der zuerst genannte Gesichtspunkt vermag die nach Geschlechtern differenzierten Tabellenwerte der Anlagen zum [X.] offenkundig nicht zu rechtfertigen (so bereits [X.] Beschluss vom 26.1.1977 - 1 BvL 17/73 - [X.]E 43, 213, 225 f = [X.] 5050 § 22 [X.] 5 [X.]; [X.] Beschluss vom 16.6.1981 - 1 BvL 129/78 - [X.]E 57, 335, 343 = [X.] 2200 § 1255 [X.]3 [X.]1). Doch ergibt die Abwägung mit kollidierenden verfassungsrechtlichen Positionen, dass das Diskriminierungsverbot des Art 3 [X.] 3 [X.] [X.] einer weiteren Anwendung der Anlagen zum [X.] für die Bewertung der bis zum 30.6.1990 zurückgelegten Beitragszeiten der "[X.]-[X.]er" nicht entgegensteht.

Wie oben bereits ausgeführt, beruhte die Entscheidung des Gesetzgebers, bei der dauerhaften Einbettung der Rentenansprüche der "[X.]-[X.]er" nach der [X.] in das für ganz [X.] einheitliche Rentenrecht des [X.] für die von dieser Personengruppe bis zum 30.6.1990 zurückgelegten Beschäftigungszeiten weiterhin die Anlagen 1 bis 16 zum [X.] anzuwenden, auf den Gesichtspunkten der Kontinuität und des Vertrauensschutzes. Denn die von der Regelung in § 256a [X.] 3a [X.] Betroffenen hatten ihre Tätigkeiten bei der [X.] in [X.] bis zur [X.] im Vertrauen darauf aufgenommen bzw weiter verrichtet, dass sie Rentenleistungen von einem Rentenversicherungsträger der [X.] nach den Regeln des Fremdrentenrechts - mithin unter Anwendung der Anlagen 1 bis 16 zum [X.] - erhalten würden, obwohl für sie an diese Versicherungsträger keine Beiträge abgeführt wurden. Das rechtfertigte es im Grundsatz und noch ohne Berücksichtigung der speziellen Problematik der nach Geschlechtern differenzierten Tabellenwerte, für diese Personengruppe die Anlagen zum [X.] zur Bewertung ihrer Beschäftigungszeiten bis zum 30.6.1990 weiterhin heranzuziehen, zumal alle anderen in Betracht kommenden Lösungsmöglichkeiten entweder nicht praktikabel waren oder aber zu gleichheitswidrigen bzw sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen geführt hätten.

Der größere Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Bewältigung der historisch einmaligen Aufgabe einer Überleitung von Rentenansprüchen im Zuge der Schaffung eines nach der [X.] einheitlichen Rentenrechts nach Art 3 [X.] 1 [X.] zukommt, kann auch für die Rechtfertigung einer nach dem Geschlecht differenzierenden gesetzlichen Regelung iS des Art 3 [X.] 3 [X.] [X.] nicht bedeutungslos bleiben. Insbesondere wenn es gilt, ein außerordentliches und komplexes Problem zu lösen, das - wie hier - als Folge der Eigenheiten des alliierten [X.] im geteilten [X.] nach dem Ende des [X.] entstand, ist es verfassungsrechtlich noch hinnehmbar, jedenfalls für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte die vom [X.] getragenen Regelungen des [X.] auch insoweit weiter anzuwenden, als sie Frauen niedrigere Arbeitsentgelte zuordnen als Männern (vgl [X.] Beschluss vom 26.1.1977 - 1 BvL 17/73 - [X.]E 43, 213, 226 f = [X.] 5050 § 22 [X.] 5 [X.] f; [X.] Beschluss vom 16.6.1981 - 1 BvL 129/78 - [X.]E 57, 335, 344 f = [X.] 2200 § 1255 [X.]3 [X.]2 f; [X.] Beschluss vom 4.4.1989 - 1 BvR 262/88 - [X.] 5050 § 22 [X.]9 S 54 f).

Dabei ist von Bedeutung, dass die Anlage 11 zum [X.] den Frauen nicht willkürlich niedrigere Entgelte zuweist. Die dort aufgeführten Tabellenwerte bilden vielmehr auf der Grundlage statistischer Erhebungen die in der [X.] bis 1990 tatsächlich bestehenden Unterschiede bei den durchschnittlichen [X.] von Männern und Frauen ab ([X.] Beschluss vom 26.1.1977 - 1 BvL 17/73 - [X.]E 43, 213, 228 = [X.] 5050 § 22 [X.] 5 [X.]2). Die niedrigeren Werte für Frauen haben ihre Ursache nicht nur in spezifischen, der Gleichberechtigung von Frauen und Männern noch nicht voll Rechnung tragenden Erwerbsbedingungen, sondern sind zugleich auch durch das individuelle Erwerbsverhalten vieler Frauen geprägt. Eine Berücksichtigung solcher Unterschiedlichkeiten in den Lebensumständen ist dem Gesetzgeber aber nicht schlechthin verboten ([X.] Beschluss vom 26.1.1977 - 1 BvL 17/73 - [X.]E 43, 213, 228 = [X.] 5050 § 22 [X.] 5 [X.]2).

Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, bei Schaffung des § 256a [X.] 3a [X.] mit Rücksicht auf das Gleichstellungsgebot des Art 3 [X.] 2 [X.] eine modifizierte Anwendung der Anlagen zum [X.] in dem Sinne vorzusehen, dass die Tabellenwerte für weibliche Versicherte auch für die Vergangenheit - für Zeiten bis zum 30.6.1990 - auf das Niveau für männliche Versicherte angehoben werden, sodass letztlich die günstigere Anlage 9 zum [X.] ungeachtet des Geschlechts bei allen Versicherten der Rentenversicherung der Angestellten zur Anwendung gelangt. Denn ein solch pauschales Vorgehen hätte zu einer nicht gerechtfertigten Begünstigung der weiblichen "[X.]-[X.]er" gegenüber den weiblichen Beschäftigten in der [X.] bei der Rentenberechnung geführt. Dafür, dass jedenfalls eine rentenrechtliche Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Dienst der [X.] geboten war, weil bei deren Beschäftigten in [X.] Frauen und Männer Entgelte in der gleichen Höhe erhalten haben, fehlt es aber an statistischen Belegen (vgl [X.] Beschluss vom 26.1.1977 - 1 BvL 17/73 - [X.]E 43, 213, 229 f = [X.] 5050 § 22 [X.] 5 [X.]3; zu fehlenden Statistiken über die Einkommenssituation von Männern und Frauen in der D[X.] vgl BT-Drucks 12/405 [X.]28 - zu [X.]8 <§ 256b>; zu den nur fragmentarisch überlieferten statistischen Daten über die Arbeitskräfte der [X.] in [X.] s [X.], aaO [X.]). Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass - wie dargelegt - die unterschiedlichen Tabellenwerte in den Anlagen zum [X.] für Männer und Frauen auch durch das unterschiedliche individuelle Erwerbsverhalten geprägt sind. Um von einem vergleichbaren Erwerbsverhalten von Männern und Frauen ausgehen zu können, das rechtlich die Anwendung derselben Tabellenwerte gebietet, wären somit statistische Belege dazu erforderlich gewesen, dass die weiblichen Beschäftigten bei der [X.] in [X.] in gleichem Maße wie die männlichen Beschäftigten insbesondere auch die zuschlagsbegünstigten Tätigkeiten verrichtet haben. Denn das Vergütungssystem für die [X.]er Beschäftigten der [X.] war sehr ausdifferenziert; insbesondere war es von vielfältigen Lohnzuschlägen für körperlich belastende Tätigkeiten geprägt (vgl [X.], [X.] und [X.] gemäß §§ 26 bis 28 sowie Anlage 1 der Vereinbarung über lohn- und arbeitsrechtliche Bestimmungen für die Beschäftigten der Deutschen [X.] mit Wohnsitz in [X.] <[X.]> vom 14.11.1977).

c) Die Regelung in § 256a [X.] 3a [X.] verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum (Art 14 [X.] 1 [X.]).

Die Eigentumsgarantie des Art 14 [X.] 1 [X.] schützt grundsätzlich auch sozialversicherungsrechtliche [X.]en aus eigener Versicherung, die im Geltungsbereich des [X.] erworben wurden ([X.] Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - [X.]E 122, 151, 180 = [X.] 4-2600 § 237 [X.]6 Rd[X.] 76; [X.] Beschluss vom 8.5.2012 - 1 BvR 1065, 1082/03 - [X.]E 131, 66, 79 f; [X.] Beschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - NJW 2017, 876 Rd[X.] 7). Dasselbe gilt für in der D[X.] begründete und im Zeitpunkt ihres Beitritts zur [X.] bestehende [X.]en, jedoch nur in der Form, die sie aufgrund des [X.] erhalten haben ([X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 32/95 ua - [X.]E 100, 1, 37 = [X.] 3-8570 § 10 [X.] S 51; [X.] Beschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - NJW 2017, 876 Rd[X.]0). [X.]en beruhen auf verschiedenen Elementen, die erst in ihrem Zusammenwirken zum Gesamtergebnis einer ökonomischen Sicherung ihres Inhabers führen. Schutzobjekt des Art 14 [X.] 1 [X.] ist nur die [X.] insgesamt, nicht aber isoliert einzelne ihrer Elemente ([X.] Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - [X.]E 122, 151, 181 = [X.] 4-2600 § 237 [X.]6 Rd[X.] 76).

Ein Eingriff in eine durch Art 14 [X.] 1 [X.] verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition ist hier nicht festzustellen. Vor Inkrafttreten des § 256a [X.] 3a [X.] am 1.1.1996 hatte die damals 47 Jahre alte Klägerin aufgrund ihrer Beschäftigung bei der [X.] in [X.] bis zum 30.6.1990 und darüber hinaus (s Anlage 2 zum [X.] vom 17.12.2008; ab 1.7.1990 erfolgte die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für diese Beschäftigung an die Versicherungsträger der [X.] nach dem Recht der [X.] - vgl Schreiben des [X.] an den V[X.] vom [X.], [X.]; s auch Gesetzentwurf zum [X.], BT-Drucks 11/7171 [X.] - zu Art 22, zu § 5) lediglich eine Anwartschaft auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grundlage des [X.] erworben. Dabei muss nicht weiter vertieft werden, ob die Anwartschaft hinsichtlich der Beschäftigungszeiten der Klägerin bis zum 30.6.1990 bei der [X.] auf den bereits nach dem bundesdeutschen [X.] zu berücksichtigenden Zeiten (§ 17 [X.] 1 [X.] Buchst a, [X.] [X.] [X.] idF von Art 15 [X.]chn A [X.] [X.] 1992 vom [X.], [X.] 2261; gemäß Art 85 [X.] 6 [X.] 1992 in [X.] ab 1.7.1990) oder auf einer Überleitung der für diese Zeiten durch Beitragszahlung zur Sozialversicherung der D[X.] erworbenen Anwartschaften gemäß den Regelungen des [X.] (vom 25.7.1991, [X.] 1606) beruhte. Denn ungeachtet ihrer "Vorgeschichte" im Rentenrecht der [X.] oder der D[X.] waren diese Beschäftigungszeiten ab [X.] nach den Regelungen des einheitlichen Rentenrechts des [X.] (idF des [X.]) als den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichstehende Zeiten (§ 248 [X.] 3 [X.] [X.]) mit [X.] statt [X.] ([X.]) (§ 254d [X.] 2 [X.] [X.] 2 [X.]) und nach Maßgabe der speziellen Regelung in Art 23 § 5 [X.] bei der Ermittlung eines Rentenanspruchs zu berücksichtigen. Nur in dieser Ausprägung bestand eine [X.] der Klägerin nach dem [X.].

In diese [X.], wie sie am 31.12.1995 existierte, griff die Regelung des § 256a [X.] 3a [X.] nicht ein; eine bereits bestehende Rechtsposition wurde durch sie weder ganz noch teilweise entwertet. Vielmehr führte diese Vorschrift die Bewertung und damit den Wert der bis zum 30.6.1990 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten der "[X.]-[X.]er" auf Dauer genau so fort, wie dies schon bisher - allerdings aufgrund von Art 23 § 5 [X.] zunächst befristet bis zum 31.12.1995 - galt.

Ein Eingriff durch § 256a [X.] 3a [X.] wäre allenfalls denkbar, wenn davon ausgegangen werden müsste, es sei mit den durch das [X.] zum [X.] eingeführten §§ 248 ff [X.] bereits verbindlich festgelegt worden, dass bei einem Rentenbeginn ab dem 1.1.1996 - also nach Auslaufen der Übergangsregelung in Art 23 § 5 [X.] - die rentenrechtliche Bewertung der Beschäftigungszeiten der "[X.]-[X.]er" ebenso wie bei den Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach Maßgabe des § 256a [X.] 1 bis 3 [X.] erfolge. Das trifft jedoch nicht zu; eine entsprechende Regelungsabsicht lassen die Materialien zum [X.] an keiner Stelle erkennen. Der Gesetzgeber des [X.] hat sich mit der Problematik einer Bewertung der Beschäftigungszeiten der "[X.]-[X.]er" nicht befasst. Dass insoweit ein zusätzlicher Regelungsbedarf bestand, wurde erst kurz vor Ablauf der Übergangsfrist aufgrund eines Hinweises des V[X.] erkannt.

Doch selbst wenn unterstellt wird, dass die [X.] der Klägerin durch den von § 256a [X.] 3a [X.] bewirkten Ausschluss der Anwendung der allgemein für die Bewertung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet geltenden Bestimmungen in § 256a [X.] 1 bis 3 [X.] ab dem 1.1.1996 in ihrer Höhe verringert worden sei (was insbesondere aufgrund der unterbliebenen Beitragszahlungen der Klägerin zur [X.] wenig wahrscheinlich ist, vgl § 256a [X.] 2 [X.] und 2 [X.]), wäre Art 14 [X.] 1 [X.] nicht verletzt.

Bei Anwartschaften ist von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt. Eine völlige Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Regelungen widerspräche dem [X.], das nicht nur auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht ([X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvL 9/00 ua - [X.]E 116, 96, 125 = [X.] 4-5050 § 22 [X.] 5 Rd[X.] 85; [X.] Beschluss vom 20.4.2016 - 1 BvR 1122/13 - Juris Rd[X.] 9 mwN). Gerade für Anwartschaften gilt daher, dass sich die konkrete Reichweite ihrer eigentumsrechtlichen Bestandsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergibt, die nach Art 14 [X.] 1 [X.] [X.] Sache des Gesetzgebers ist ([X.] aaO). Dieser ist befugt, [X.]en zu beschränken und umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt ([X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvL 9/00 ua - [X.]E 116, 96, 125 = [X.] 4-5050 § 22 [X.] 5 Rd[X.] 86, mwN; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 1631/04 - [X.]K 15, 59 = NZ[X.]009, 621 Rd[X.]4). Dass die Bestimmung in § 256a [X.] 3a [X.] zur dauerhaften Fortführung der Bewertung der Beschäftigungszeiten der "[X.]-[X.]er" nach den Anlagen 1 bis 16 zum [X.] ab dem 1.1.1996 - dh auch für zum Zeitpunkt der [X.] noch nicht rentennahe Jahrgänge - eine geeignete, erforderliche und im engeren Sinne verhältnismäßige Regelung darstellt, um die [X.]en dieser Personengruppe mit besonderen Erwerbsbedingungen in das gesamtdeutsche Rentenrecht des [X.] einzupassen, ergibt sich bereits aus den oben angeführten Gründen zur Vereinbarkeit mit Art 3 [X.] 1 und [X.] 3 [X.] [X.].

Soweit die Klägerin aber meint, der Gesetzgeber des [X.]-Änderungsgesetzes vom 15.12.1995 sei nach Art 14 [X.] verpflichtet gewesen, ihr eine [X.] in einer Höhe zu verschaffen, die der Anwartschaft aus dem Gehalt vergleichbarer Beschäftigter bei der Deutschen [X.] entsprach, geht dies von vornherein fehl. Denn das Verschaffen einer Rechtsposition ist nicht vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts umfasst ([X.] Beschluss vom 8.5.2012 - 1 BvR 1065/03 ua - [X.]E 131, 66, 80; [X.] Beschluss vom 26.4.2015 - 1 BvR 1420/13 - NVwZ 2015, 1446 = Juris Rd[X.] 8).

4. [X.] beruht auf § 183 [X.] iVm § 193 S[X.]. Wegen der nur geringen Bedeutung des [X.] war eine Aufteilung der Kostenlast zwischen Klägerin und Beklagter nicht veranlasst.

Meta

B 13 R 25/14 R

12.04.2017

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Berlin, 8. Juni 2010, Az: S 14 R 2554/09, Urteil

§ 30 Abs 3 SGB 1, § 236a SGB 6, § 248 Abs 3 S 1 SGB 6, § 254d Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 6, § 256a Abs 1 SGB 6, § 256a Abs 2 SGB 6, § 256a Abs 3a SGB 6, § 256c Abs 3 SGB 6, § 259a Abs 1 SGB 6, Anl 10 SGB 6, Art 23 § 1 Abs 2 WWSUG, Art 23 § 5 WWSUG, Anl 9 FRG, Anl 11 FRG, RÜG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 GG, Art 3 Abs 3 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.04.2017, Az. B 13 R 25/14 R (REWIS RS 2017, 12503)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12503

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