Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2017, Az. VIII ZR 284/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15590

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:150217UVI[X.]284.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

TEILURTEIL
V[X.]I ZR 284/15
Verkündet am:

15. Februar 2017

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1
a)
Ob ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von §
538 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO vorliegt, ist allein aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunkts des erstin-stanzlichen Gerichts zu beurteilen, auch wenn das Berufungsgericht ihn für [X.] erachtet
(st.
Rspr.; Bestätigung von [X.], Urteile vom 9.
Juli 1955

VI
[X.], [X.]Z
18, 107, 109
f. [zu §
539 ZPO aF]; vom 1.
Februar 2010
[X.]
ZR 209/08, [X.], 892 Rn.
11; vom 26.
Oktober 2011
V[X.]I
[X.], NJW 2012, 304 Rn.
12; vom 14.
Mai 2013
VI
[X.], NJW
2013, 2601 Rn.
7; vom 22.
Januar 2016
V
[X.], NJW
2016, 2274 Rn.
12).
b)
Hat das erstinstanzliche Gericht bei der Auslegung von vertraglichen Bestimmun-gen anerkannte Auslegungsgrundsätze missachtet, liegt hierin kein
zur Zurück-weisung des Rechtsstreits an die erste Instanz berechtigender
Verfahrensfehler, sondern ein materiell-rechtlicher Auslegungsfehler (im [X.] an [X.], Urteil vom 3.
November 1992
VI
ZR 362/91, NJW
1993, 538 unter
[X.] 2
a).
[X.], Teilurteil vom 15. Februar 2017 -
V[X.]I ZR 284/15 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der V[X.]I.
Zivilsenat des [X.]s hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, [X.], die Richterin
Dr.
[X.], den
Richter Dr.
Bünger und die Richterin Dr. Bußmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] zu 1 wird das Urteil des 12. Zivil-senats des [X.] vom 14. Oktober 2015 aufgehoben, soweit hinsichtlich der gegen die Beklagte zu
1 ge-richteten Klage entschieden worden ist.
Das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 ist gemäß § 240 ZPO we-gen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen.
Im Umfang der Aufhebung wird die
Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin erwarb am 28. Dezember 2009 von der [X.] zu 2 zum zur Herstellung von Betonen aller Art
(nebst zwei Basisrezepturen), die [X.] an einen in [X.] ansässigen Endkunden der Klägerin geliefert wer-1
-
3
-

den sollte. Nachdem sie von der [X.] zu 1 eine
Anzahlungsbürgschaft über einen Nettobetrag von 190.000

en hatte, leistete die Klägerin an

Die Anlage wurde im Oktober 2010 nach [X.] transportiert und dort [X.].
Bereits seit Juli/August
2010
stritten
die Klägerin und die
Beklagte zu 2 über diverse
Mängel an der [X.], woraufhin letztere
wie-derholt -
auch nach Verbringung der Anlage nach [X.] -
Nachbesse-rungsarbeiten vornahm. Mit Schreiben vom 28. und 29.
Juni 2011 erklärte die Klägerin
schließlich
wegen
der
aus ihrer Sicht weitgehend erfolglosen
Mängel-beseitigung den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Die Anlage ist stillgelegt.
Das [X.] hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage auf Rückzahlung der erbrachten [X.] (nebst Zinsen) und der gegen die Beklagte zu 1 erhobenen
Kla-ge auf Leistung der Bürgschaftssumme (nebst Zinsen) stattgegeben; die Verur-teilung der [X.] zu 2 ist
allerdings Zug um Zug gegen Rückgabe der streitgegenständlichen [X.]
erfolgt. Auf Berufung aller Par-teien
-
die [X.] haben sich gegen die Verurteilung zur Zahlung gewehrt, die Klägerin gegen die Zug-um-Zug-Einschränkung -
hat das [X.] das Urteil aufgehoben und die Sache
auf den
hilfsweise in der [X.] gestellten Antrag der Klägerin
an das [X.] zurückverwiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt
die Beklagte zu 1 ihr [X.] weiter.
Gegen die Beklagte zu 2 ist im Verlauf des revisi-onsinstanzlichen Verfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

2
3
-
4
-

Entscheidungsgründe:
Die Revision der [X.] zu 1 hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Auf den Antrag der Klägerin sei die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung
nach § 538 Abs. 2
Satz 1
Nr. 1 ZPO an das [X.] zurück-zuverweisen, weil das Verfahren des ersten [X.] an wesentlichen Ver-fahrensmängeln
leide, aufgrund derer voraussichtlich eine umfangreiche Be-weisaufnahme erforderlich werde. Das [X.]
habe [X.] des Vorbrin-gens der Klägerin zu den Mängeln der [X.] gehörswidrig
(Art.
103 Abs. 1 GG) nicht zur Kenntnis genommen und infolgedessen die
ge-botene Beweiserhebung verfahrensfehlerhaft
auf einen Einzelaspekt be-schränkt.
In seinem Beweisbeschluss, mit dem es die Einholung eines schriftli-chen Sachverständigengutachtens angeordnet habe,
habe es die zahlreichen von der Klägerin konkret
vorgetragenen
Mängel und
Mängelsymptome der [X.] auf die
allgemeine
Behauptung reduziert, die Anlage sei
-
jedenfalls für den Betrieb unter den Bedingungen in Ländern der [X.] Welt
-
nicht funktionsfähig und könne eine [X.] von bis zu 20 m3/h und eine [X.] von bis zu 60 m3/h nicht erreichen.

Da sich die [X.] darauf berufen hätten, dass die Suspensionsanla-ge jedenfalls nach der letzten Nachbesserung mangelfrei funktioniert habe, [X.] das [X.], wenn
es den Sachvortrag der Klägerin zu der im Zeitpunkt des Rücktritts vorliegenden Vielzahl von [X.] angemessen
zur Kenntnis genommen
hätte,
von vornherein über das Vorliegen der behaupteten 4
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6
7
-
5
-

Mängel und Mängelsymptome
im Einzelnen Beweis erheben müssen.
Weiter habe das [X.] es verfahrensfehlerhaft unterlassen, nach Vorlage des Sachverständigengutachtens im Hinblick auf den dort erteilten Hinweis, die im Beweisbeschluss äußerst allgemein formulierte Behauptung -
mangelnde Funk-tionsfähigkeit der [X.] -
müsse präzisiert werden, so dass die konkreten Eigenschaften beziehungsweise Funktionen der Anlage untersucht und beurteilt werden könnten, den Beweisbeschluss auf der Grundlage des [X.] konkreten Vortrags der Klägerin nachträglich entsprechend zu ergän-zen.

Entgegen der Annahme des [X.]s hätte auf eine umfassende
Beweiserhebung zu der behaupteten Funktionsunfähigkeit der [X.] und zu den einzelnen behaupteten
Mängeln und Mängelsympto-men nicht verzichtet werden dürfen, weil auf der Grundlage des erhobenen Sachverständigengutachtens das Vorliegen eines Mangels nicht hätte bejaht werden dürfen. Denn der Sachverständige sei bei seinen
Ausführungen,
nach denen die Anlage schon von ihrem System her nicht geeignet sei, die nach dem Vertrag vorausgesetzte Herstellung von Betonen aller Art zu gewährleisten,
er-kennbar von einem [X.] hinsichtlich der Verarbeitungskapazität der Anlage ausgegangen, das
nach dem Vertrag zwischen der Klägerin und der [X.] zu
2 bei zutreffender Auslegung überhaupt
nicht geschuldet sei.
Die
in § 2 des Vertrags angegebene maximale Verarbeitungskapazität ("von bis zu 20
m3/h"
[Suspension] bzw. 60 m3/h [Beton]") werde ausdrücklich nur in [X.] von Rezeptur und Art des Zements zugesichert. Damit
sei -
entgegen der Auffassung des Sachverständigen
und
des [X.]s -
eindeutig geregelt, dass nicht zugleich höchste Qualität und höchste [X.] geschuldet seien.

8
-
6
-

Wegen der beschriebenen Verfahrensmängel sei eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO geboten, da andernfalls eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht notwendig wür-de. Bezüglich der im Streitfall
entscheidenden Frage der Mangelhaftigkeit der [X.] fehle infolge der weitgehend unzureichenden [X.] bisher jegliche tragfähige Entscheidungsgrundlage. [X.] würde den Parteien bei
einer Sachentscheidung durch das Berufungsge-richt eine Tatsacheninstanz hinsichtlich der wesentlichen Fragen des [X.] genommen, so dass eine Zurückverweisung trotz des damit verbunde-nen zusätzlichen Kostenaufwands angebracht
sei.
[X.].
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht verstößt gegen § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet es keinen zu Lasten der Klägerin wirkenden Verfahrensfehler
im Sinne dieser Vorschrift, dass das [X.] nicht Beweis zu der von der Klägerin
geltend gemachten Vielzahl von konkreten [X.] und Mängelsymptomen der Suspensionsmisch-anlage erhoben hat, sondern einen diese
zum Rücktritt berechtigenden Mangel bereits auf Grundlage
des -
zur Frage der allgemeinen Funktionsfähigkeit der Anlage eingeholten -
schriftlichen Sachverständigengutachtens als bewiesen erachtet hat.
1. Die Revision ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht
an der erforderli-chen Beschwer der [X.] zu 1 (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 11. März 2015 -
X[X.] [X.], NJW-RR 2015, 1203 Rn. 8 mwN). Denn diese ist
durch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Aufhebung des erstinstanzlichen 9
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7
-

Urteils und
die
Zurückverweisung der Sache an das [X.] deswegen
be-schwert, weil
ihrem Begehren auf Sachentscheidung (Antrag auf Klageabwei-sung)
nicht stattgegeben worden ist ([X.], Urteile vom 5. Oktober
1994 -
X[X.] ZR 15/93, NJW-RR 1995, 123 unter [X.] mwN;
vom 6.
November 2000 -
[X.] ZR 67/99, NJW 2001, 1500 unter [X.]; vom 1. Februar 2010 -
[X.] ZR 209/08, [X.], 892 Rn. 11).
2. Die Revision der [X.] zu 1 ist auch begründet. Sie rügt zu Recht, dass die vom Berufungsgericht auf Antrag der Klägerin ausgesprochene [X.] der Sache an das erstinstanzliche Gericht in § 538 Abs. 2
Satz
1
Nr. 1 ZPO keine Stütze
findet.
Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, dem
[X.] seien
zu Lasten der Klägerin wesentliche Ver-fahrensfehler unterlaufen, und hat infolgedessen davon abgesehen, die von ihm vermisste ergänzende Beweiserhebung selbst durchzuführen und anschließend eine eigene Sachentscheidung zu treffen.

a) Grundsätzlich setzt nach § 538 Abs. 1 ZPO das Berufungsverfahren das erstinstanzliche Verfahren fort, so dass das Berufungsgericht in tatsächli-cher und rechtlicher Hinsicht über den gesamten Streitstoff ein neues eigenes Urteil zu fällen und die hierfür erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen hat ([X.], Urteil vom 20. Juli 2011
-
IV ZR 291/10, [X.], 1392 Rn. 20 mwN). Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2
Satz 1
Nr. 1 ZPO kommt als Aus-nahme zu
den beschriebenen Verpflichtungen
eines
Berufungsgerichts
nur dann in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem so wesentli-chen
Mangel leidet, dass es keine Grundlage für eine instanzbeendende Ent-scheidung sein kann ([X.], Urteile vom 6. November 2000 -
[X.] ZR 67/99, [X.]O unter [X.]
1; vom 26. September 2002
-
V[X.] [X.], NJW-RR 2003, 131 unter [X.]jeweils zu § 539 ZPO aF]; vom 1. Februar 2010 -
[X.] ZR 209/08, [X.]O Rn. 11; vom 20. Juli 2011 -
IV ZR 291/10, [X.]O Rn. 21; vom 26.
Oktober 2011 -
V[X.]I ZR 13
14
-
8
-

222/10, NJW 2012, 304
Rn. 12; vom 14. Mai 2013 -
VI [X.], [X.], 2601 Rn. 7).
b) Hiervon ist im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts nicht auszugehen. Zu Unrecht hat
dieses
angenommen, die vom [X.] unterlassene und von ihm
vermisste Beweiserhebung zu den von der Klä-gerin behaupteten konkreten [X.] der [X.] sei als wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu werten, weil dieses Versäumnis darauf beruhe, dass das [X.] [X.] des Vorbringens der Klägerin zu den Mängeln der Anlage unter Verlet-zung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht zur Kenntnis genommen habe. Das Berufungsgericht hat hierbei verkannt, dass das Absehen einer Beweisaufnahme zu den von der Klägerin geltend ge-machten [X.]
lediglich die
Folge des vom [X.] eingenomme-nen materiell-rechtlichen Standpunkts
ist
und somit einen Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zu begründen vermag.
[X.]) Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei angenommen, dass es einen
wesentlichen
Verfahrensmangel im Sinne von §
538 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 ZPO
darstellen kann, wenn das erstinstanzliche [X.] den Anspruch einer
Partei auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es [X.] ihres Vorbringens verkennt und daher eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt
oder einen wesentlichen Teil des [X.] übergangen hat
([X.], Urteile vom 3. November 1992 -
VI ZR 362/91, NJW 1993, 538 unter [X.]
2
a mwN; vom 19. März 1998 -
V[X.] ZR 116/97, NJW 1998, 2053 unter [X.] 1
[[X.] nicht abgedruckt in [X.]Z 138, 176]; vom 6. November 2000 -
[X.] ZR 67/99, NJW 2001, 1500 unter [X.] 1 [jeweils zu §
539 ZPO aF]; vom 26. Oktober 2011 -
V[X.]I [X.], [X.]O; vom 22. Januar 2016 -
V [X.], NJW 2016,
2274 Rn. 12
[jeweils zu § 538 ZPO]). Insbesondere verletzt
die Nichtberück-15
16
-
9
-

sichtigung eines erheblichen oder als erheblich angesehenen Beweisangebots Art.
103 Abs. 1 GG, sofern sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (st.
Rspr.; siehe etwa [X.] 50, 32, 36; 65, 305, 307; 69, 141, 144; [X.], [X.], 671, 672; [X.], Beschluss vom 14. März 2013 -
1 BvR 1457/12, juris Rn. 10; [X.], Beschlüsse vom 16. Juni 2016 -
V [X.], juris Rn. 5; vom 23. August 2016 -
V[X.]I ZR 178/15, [X.], 628 Rn. 10; jeweils mwN).
bb) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die Frage, ob
ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegt, nicht auf der Grundlage des von ihm selbst eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts beantwortet
werden darf.
(1) Vielmehr ist die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel im [X.] dieser Vorschrift gegeben ist, allein aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn dieser unrichtig sein sollte oder das Berufungsgericht ihn als verfehlt erachtet (st.
Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 3.
November 1992 -
VI ZR 362/91, [X.]O; vom 5. Oktober 1994
-
X[X.]
ZR 15/93, [X.]O
unter [X.] 1; vom 10. Dezember 1996 -
VI [X.], NJW 1997, 1447 unter [X.] 2 b mwN;
vom 19. März 1998 -
V[X.] ZR 116/97, [X.]O; vom 6.
November 2000 -
[X.] ZR 67/99, [X.]O [jeweils zu § 539 ZPO aF]; vom 1. Febru-ar 2010 -
[X.] ZR 209/08, [X.]O; vom 26. Oktober 2011 -
V[X.]I [X.], [X.]O; vom 14. Mai 2013 -
VI [X.], [X.]O
mwN; vom 22. Januar 2016 -
V [X.], [X.]O
mwN
[jeweils zu § 538 ZPO]). Dies gilt auch, soweit eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in Frage steht (vgl. [X.], Urteile vom 3. November 1992 -
VI ZR 362/91, [X.]O; vom 19.
März 1998 -
V[X.] ZR 116/97, [X.]O; vom 6.
November 2000 -
[X.] ZR 67/99, [X.]O; vom 26. Oktober 2011 -
V[X.]I [X.], [X.]O; vom 22. Januar 2016 -
V
[X.], [X.]O). Denn Art. 103 Abs.
1
GG schützt weder davor, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen 17
18
-
10
-

Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lässt, etwa weil es nach Ansicht des erkennenden Gerichts für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist
(st.
Rspr.; vgl. [X.] 69, 145, 148 f.; 70, 288, 294; 96, 205, 216; jeweils mwN; [X.], Beschlüsse vom 25. November 2009 -
1 BvR 2464/09, juris Rn.
4;
vom 27.
Mai 2016 -
1
BvR
1890/15, juris Rn.
14),
noch davor, dass es die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (st. Rspr.; vgl. [X.] 64, 1, 12; 87, 1, 33; [X.], Beschlüsse vom 25. November 2009 -
1 BvR 2464/09, [X.]O; vom 27.
Mai 2016 -
1 BvR 1890/15, [X.]O).

(2) Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit einem Verfahrensmangel im Sinne des §
538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann daher nicht gesprochen werden, wenn das erstinstanzliche Gericht die sachlich-rechtliche Relevanz eines Parteivorbringens verkennt und ihm deshalb keine Bedeutung beimisst ([X.], Urteile vom 6. November 2000
-
[X.] ZR 67/99, [X.]O;
vom 3.
November 1992 -
VI ZR 362/91, [X.]O; vom 19. März 1998 -
V[X.]
ZR 116/97, [X.]O
[jeweils zu §
539 ZPO aF]).
Soweit die Revisionser-widerung demgegenüber unter Bezugnahme auf eine vereinzelt gebliebene
Literaturstimme
([X.], 5. Aufl., § 538 Rn.
29; [X.]., [X.] 106 [1993], 246, 253)
und unter Berufung auf den Normzweck des §
538 Abs. 2 ZPO das Vorliegen eines [X.] vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus beurteilen möchte, verkennt sie
den Regelungszweck des §
538 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. An[X.] als die Revisionserwiderung meint, setzt die
Vorschrift des § 538 ZPO -

ebenso wie die Vorgängerregelung des §
539 ZPO aF -
nicht voraus,
dass die Parteien Gelegenheit hatten, im
ersten Rechtszug auf alle (objektiv) entscheidungserheblichen Streitpunkte ein-zugehen.
(a) Der [X.] hat bereits frühzeitig unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.] ausgesprochen, dass für die Beurtei-19
20
-
11
-

lung, ob dem Erstgericht ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO aF, also der Vorgängerregelung des § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO, unterlaufen ist, allein dessen materiell-rechtliche Sicht maßgeblich ist
([X.], Urteil vom 9.
Juli 1955 -
VI [X.], [X.]Z 18, 107, 109 f.). Ausschlaggebend
hierfür war die Erwägung, dass der Vorwurf eines wesentlichen Verfahrensverstoßes [X.] nur gemacht werden kann, wenn er von seiner sachlich-rechtlichen Auffassung aus eine Verfahrensnorm unrichtig angewandt hat ([X.], Urteil vom 9.
Juli 1955 -
VI [X.], [X.]O [X.]). Stellte
man da-gegen auf die materiell-rechtliche Sichtweise des Berufungsgerichts ab, hätte dies zur Folge, dass bereits unterschiedliche sachlich-rechtliche Auffassungen der beiden Gerichte zu einer Zurückverweisung der Sache an das [X.] führen könnten. Eine solche Ausdehnung der -
ohnehin nur als Aus-nahme vorgesehenen -
Zurückverweisungsmöglichkeit wäre
dem Sinn und Zweck des auf reine Verfahrensmängel zugeschnittenen § 539 ZPO aF zuwi-dergelaufen ([X.], Urteil vom 9.
Juli 1955 -
VI [X.], [X.]O
S. 109 f.).

(b) An dem beschriebenen Regelungszweck hat sich durch die
Schaf-fung des § 538 ZPO nichts geändert. Der Gesetzgeber hat sich bei der Zivilpro-zessreform
zwar für eine Stärkung der ersten Instanz entschieden, gleichzeitig hat er aber auch dem Gesichtspunkt der
Prozessbeschleunigung große Bedeu-tung beigemessen
(BT-Drucks. 14/4722, S.
61). Im Interesse der [X.] sollte eine Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz vielmehr noch stärker als bisher die Ausnahme von einer eigenen Sachent-scheidung des Berufungsgerichts bilden
(BT-Drucks. [X.]O). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 538 Abs. 1 ZPO den schon im früheren Recht veran-kerten Grundsatz beibehalten, dass das Berufungsgericht die [X.] zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden hat, und hat gleich-zeitig die Ausnahmen hierzu gegenüber dem vorherigen Recht "erheblich ein-geschränkt"
(BT-Drucks. 14/47722, S.
102; vgl. auch [X.], Urteile vom 21
-
12
-

16.
Dezember 2004 -
V[X.] ZR 270/03, BauR
2005, 590
unter [X.]
3 b; vom 20.
Juli 2011 -
IV ZR 291/10, [X.]O
Rn. 20).

Mit diesem gesetzgeberischen Anliegen wäre es nicht zu vereinbaren, eine in das Ermessen des Berufungsgerichts gestellte Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz immer schon dann zuzulassen, wenn aus der mate-riell-rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts ein wesentlicher Verfahrensfehler vorläge.
Daher hat der [X.] die insoweit bereits zu §
539 ZPO aF entwickelten
Rechtsprechungsgrundsätze in ständiger Rechtsprechung auf §
538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO übertragen.
(3)
Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein dem
[X.]
zu Lasten der Klägerin unterlaufener Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das [X.] durch die Nichtbeachtung des zusätzlich zu der behaupteten [X.] der Anlage erfolgten Vortrags der Klägerin zu zahlreichen
konkreten [X.] -
und den
hierauf gründenden
Verzicht auf eine Beweiserhe-bung hierüber -
den
Kern des Vorbringens der Klägerin nicht gehörswidrig (Art.
103 Abs. 1 GG) und damit verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO übergangen.
Vielmehr kam es aus der materiell-rechtlichen Sicht des [X.]s auf dieses zusätzliche Vorbringen nicht an, weil danach der Klage schon aufgrund des sonstigen Vorbringens der Klägerin und der [X.] durchgeführten Beweisaufnahme stattzugeben war. Das [X.] hat den zwischen der [X.] zu 2 und der Klägerin geschlossenen [X.] mit der Sichtweise des
Sachverständigen dahin ausgelegt, dass die im Vertrag beschriebene Verarbeitungskapazität (Suspensionsproduk-tion von bis zu 20 m3/h und [X.] von bis zu 60 m3/h) auch bei hoher 22
23
24
-
13
-

Betonqualität geschuldet sei, weil der Vertrag eine Anlage zur Herstellung von "allen Arten von Beton"
zum Gegenstand habe.

Da die Anlage nach den Feststellungen des Sachverständigen bereits diese allgemeinen Anforderungen nicht erfüllte, hat das [X.] einen die Klägerin zum Rücktritt berechtigenden Mangel bejaht und der Klage stattgege-ben. Vor diesem Hintergrund war der Vortrag der Klägerin zu zahlreichen [X.] der Anlage nach dem
-
allein maßgeblichen
-
materiell-rechtlichen Standpunkt des [X.]s nicht (mehr) erheblich, weswegen es
folgerichtig
von einer ergänzenden
Beweisaufnahme abgesehen und dem Rückabwick-lungsbegehren der Klägerin, wenn auch mit einer Zug-um-Zug-Einschränkung, entsprochen hat. An[X.] als die Revisionserwiderung meint, hat das [X.] nicht das
Beweisergebnis
fehlerhaft gewürdigt, sondern die dem [X.] entnommene (dazu nachfolgend unter c) Leistungs-verpflichtung der [X.] zu 2 aufgrund der Feststellungen des [X.] nicht als erreicht angesehen. Die von der Revisionserwiderung insoweit zitierte [X.] (Urteil vom 15. März 2000 -
V[X.]I ZR 31/99, [X.], 2024 unter [X.] 1) betrifft eine im
vorliegenden Fall nicht gegebene
Sach-verhaltsgestaltung, bei der die Erhebung eines Zeugenbeweises unter Verstoß gegen § 355 Abs. 1 Satz 2, § 375 Abs. 1 ZPO auf den Einzelrichter übertragen
und das Urteil dann von der Kammer gefällt worden war.
c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus an-deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Falls das Berufungsgericht -
was seinen Ausführungen nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist -
die von ihm als [X.] beanstandete Auslegung des zwischen der Klägerin und der [X.] zu 2 geschlossenen Vertrags durch das [X.] zusätzlich als wesentlichen Verfahrensfehler zu Lasten der [X.] zu 1 (oder gar der Klägerin, für die das vom [X.] gewonnene Auslegungsergebnis aber günstig war) gewer-25
26
-
14
-

tet
haben sollte, hätte auch dieser Umstand das Berufungsgericht nicht zu der ausgesprochenen Zurückverweisung der Sache an das [X.]
berechtigt.
Denn insoweit steht ebenfalls eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der erstin-stanzlichen Sachentscheidung, nicht dagegen ein Verfahrensfehler in Frage.
[X.]) Der Umstand, dass das Berufungsgericht den Bestimmungen des streitgegenständlichen Kaufvertrages im Wege der Auslegung einen anderen Inhalt als das [X.] beigemessen hat, stellt keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dar.
Denn die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen ist Teil der Anwendung sachlichen Rechts ([X.], Urteile vom 3.
November 1992 -
VI ZR 362/91, NJW 1993, 538 unter [X.] 2 b
mwN; vom 19.
März 1998 -
V[X.] ZR 116/97, [X.]O unter [X.] 2 b).
Dies gilt auch, wenn das [X.] -
was ihm das Berufungsgericht hier zum Vorwurf macht -vertragliche Regelungen inhaltlich nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt oder jedenfalls in ihrer rechtlichen Bedeutung und Tragweite
nicht richtig einge-schätzt haben sollte (vgl. [X.], Urteil vom 3.
November 1992 -
VI ZR 362/91, [X.]O).
Ein solcher Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze wäre nicht als Verfahrensfehler, sondern als materiell-rechtlicher Auslegungsfehler [X.] ([X.], Urteil vom 3. November 1992 -
VI ZR 362/91, [X.]O; vgl. auch [X.], Beschluss vom 13. März 1995 -
XI [X.]/94, juris Rn. 6).
bb)
Nur ausnahmsweise kann eine
Vertragsauslegung auch auf Verfah-rensfehlern beruhen
-
etwa dann, wenn das Gericht Vertragsbestimmungen nicht lediglich inhaltlich unzutreffend gewürdigt oder ihnen nicht den gebotenen Stellenwert zuerkannt, sondern erkennbar vertragliche Regelungen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder sprachlich falsch verstanden hat
([X.], Ur-teile vom 3. November 1992 -
VI ZR 362/91, [X.]O; vom 19. März 1998
-
V[X.]
ZR 116/97, [X.]O
unter [X.] 1).
Entsprechendes gilt, wenn das Gericht unter 27
28
-
15
-

Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG allein auf den Wortlaut einer Vereinbarung abstellt ([X.], Beschluss
vom 30. April 2014 -
X[X.] [X.]/12,
juris Rn. 17).
[X.]) Eine derartige Fallgestaltung liegt aber hier nicht vor. Das [X.] hat die -
den Vertragsgegenstand und die geschuldete Leistung betreffen[X.] -
Bestimmungen des Kaufvertrages und damit den wesentlichen Ausle-gungsstoff zur Kenntnis genommen. Soweit die Revisionserwiderung rügt, das [X.] habe von einer eigenen Auslegung abgesehen und stattdessen seiner Entscheidung lediglich die Deutung des Sachverständigen zugrunde ge-legt, trifft dies nicht zu. Das [X.] hat sich zwar der -
letztlich von der Fassung des landgerichtlichen Beweisbeschlusses beeinflussten
-
Sichtweise
des Sachverständigen angeschlossen, dabei aber unter Bescheidung der hier-gegen von den [X.] vorgebrachten Einwände eine eigene Auslegung der vertraglichen Bestimmungen über das [X.] vorgenommen. Es hat
-
an[X.] als später das Berufungsgericht -
maßgebliches Gewicht auf die Rege-lung in § 1 des Vertrags gelegt, wonach eine Anlage zur Herstellung von "allen Arten von Betonen"
geliefert
werden sollte. Weiter hat es im Tatbestand seines Urteils die Regelung in § 2 des Kaufvertrags aufgeführt, wonach "die Kapazität der Anlage in Abhängigkeit von Rezeptur und Art des Zements ausgelegt [ist] für eine [X.] von bis zu 20 m3/h
bzw. für eine [X.] von bis zu 60 m3/h".
Die
genannten Bestimmungen im Kaufvertrag
hat es letzt-lich dahin ausgelegt, dass die in § 2 des Kaufvertrags beschriebene
Abhängig-keit der
Maximalwerte der [X.] und der [X.] von der Rezeptur und der Art des Zements wegen der in § 1 des Kaufvertrags zu-gesicherten Eignung zur Herstellung von Betonen aller Art nicht zu Einschrän-kungen im Arbeitsvolumen und in der Betonqualität führen dürfe.
Damit unterscheidet sich seine Auslegung zwar -
wesentlich
-
von der des Berufungsgerichts, nach welcher nicht zugleich höchste Qualität und 29
30
-
16
-

höchste Verarbeitungskapazität geschuldet sind. Dies ändert aber nichts daran, dass das [X.] die maßgeblichen Bestimmungen im [X.] gewürdigt hat, und vermag nach den vorgenannten
Grundsätzen einen Verfahrensmangel nicht zu begründen.

[X.]I.
Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand, soweit hin-sichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage
entschieden worden ist. Bezüglich der [X.] zu 2 ist das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbro-chen, weswegen
derzeit nur hinsichtlich des Prozessverhältnisses zwischen der [X.] zu 1 und der Klägerin zu befinden
ist. Insoweit war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben
(§ 562 Abs. 1 ZPO)
und die Sache
an das [X.] zur neuen Verhandlung und (eigenen) Entscheidung zurückzuver-weisen
(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dr. Milger
[X.]
Dr. [X.]

Dr. Bünger
Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.04.2015 -
8 O 4/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.10.2015 -
12 [X.] ([X.]) -

31

Meta

VIII ZR 284/15

15.02.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2017, Az. VIII ZR 284/15 (REWIS RS 2017, 15590)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15590

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Berufungsverfahren: Voraussetzungen für eine Zurückverweisung; Einzelrichterentscheidung in Arzthaftungssachen


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