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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 16. Januar 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 286 Abs. 2 Nr. 4, § 536a Abs. 1 und 2, § 539 Abs. 1 [X.]eseitigt der Mieter eigenmächtig einen Mangel der Mietsache, ohne dass der [X.] mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 [X.]) oder die umgehende [X.]eseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des [X.]e-stands der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 [X.]), so kann er die [X.] zur Mangelbeseitigung weder nach § 539 Abs. 1 [X.] noch als [X.] gemäß § 536a Abs. 1 [X.] vom Vermieter ersetzt verlangen. [X.], Urteil vom 16. Januar 2008 - [X.]/06 - [X.] AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2007 durch den Vorsitzenden [X.], die [X.] und [X.] sowie [X.]innen [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 4. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch Mietvertrag vom 28. Dezember 2001 mietete die Klägerin von dem [X.]eklagten ab dem 1. Februar 2002 eine Doppelhaushälfte. In der Anlage zum Mietvertrag heißt es unter anderem: "Es wurde folgendes vereinbart: – [X.] muss dringend kontrolliert werden." 1 Im Oktober 2002 erneuerte das Installateurunternehmen [X.]
unter anderem zwei Ausdehnungsgefäße der Heizung sowie sämtliche dreizehn Heizkörperventile und legte einen Außenwasseranschluss. Die Arbeiten be-rechnete die Fa. [X.] der Klägerin, die in einem Vorprozess zur [X.]ezahlung der Vergütung verurteilt wurde. 2 Mit der Klage hat die Klägerin von dem [X.]eklagten Erstattung des von ihr entrichteten [X.] und der Prozesskosten verlangt. Die Klägerin hat be-hauptet, dass die ausgetauschten Teile der Heizung defekt gewesen seien. Ein 3 - 3 - Außenwasseranschluss sei zu [X.]eginn des Mietverhältnisses vorhanden gewe-sen, im Zuge von [X.]auarbeiten jedoch beseitigt worden; da der [X.]eklagte nichts weiter veranlasst habe, habe die Fa. [X.] den [X.] erneuert. 4 Das Amtsgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen abgewie-sen. Das [X.] hat die [X.]erufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom [X.]erufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zah-lungsverlangen weiter. Entscheidungsgründe: 5 Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] Das [X.]erufungsgericht hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: 6 Die Klägerin könne Ersatz ihrer Aufwendungen nicht nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 [X.] verlangen. Sie habe nicht hinreichend dargelegt, dass der [X.]eklagte mit der [X.]eseitigung der angeblichen Mängel der Mietsache in Verzug gewesen sei (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Eine Mahnung habe die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht ausgesprochen. 7 Sie habe auch nicht dargelegt, dass die umgehende Mängelbeseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung des [X.]estands der Mietsache notwendig gewesen sei (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Dies könne zwar bei einem Totalaus-fall einer Heizung in den Wintermonaten der Fall sein; dazu fehle es jedoch an hinreichendem Vortrag. Im Hinblick auf den fehlenden Außenwasseranschluss mangele es an jeglichem Sachvortrag der Klägerin zu den Voraussetzungen 8 - 4 - des Verzugs oder dem Erfordernis einer sofortigen [X.]eseitigung des bestehen-den Zustands. 9 Der Klägerin stehe auch kein Aufwendungsersatzanspruch aus § 539 Abs. 1, § 683 [X.] zu. Der Anwendungsbereich des § 539 Abs. 1 [X.] sei nur dann eröffnet, wenn die Aufwendungen des Mieters nicht der [X.] im Sinne von § 536a Abs. 2 [X.] dienten. § 539 Abs. 1 [X.] sei nur auf solche Aufwendungen anwendbar, die der Vermieter "nicht gemäß § 536a Abs. 2 [X.] zu ersetzen" habe. Das schließe Aufwendungen aus, die die Sache erst in einen zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand versetzten. [X.]ei Aufwendungen zur [X.]eseitigung von Mängeln sei der Mieter verpflichtet, den Vermieter gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 1 [X.] zunächst in Verzug zu setzen. [X.] er dies, sei ein Rückgriff auf § 539 Abs. 1 [X.] nicht erlaubt. Für die [X.]egrenzung des Anwendungsbereichs des § 539 Abs. 1 [X.] auf Aufwendungen, die keine Mängelbeseitigungsmaßnahmen darstellten, sei die Gesetzessystematik entscheidend. Die beschränkenden Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 536a Abs. 2 [X.] wären bei Zulassung eines Erstat-tungsanspruchs über §§ 539, 683 ff. [X.] weitgehend hinfällig. Eine restriktive Interpretation beeinträchtige die Interessen des Mieters auch nicht unangemes-sen; § 536a Abs. 2 Nr. 2 [X.] stelle sicher, dass ihm die Kosten sofort durchzu-führender Notmaßnahmen zu erstatten seien. 10 Für eine restriktive Handhabung des Anwendungsbereichs des § 539 [X.] spreche auch die Vermeidung von Wertungswidersprüchen. Der [X.] habe entschieden, dass der Käufer, der einen Mangel der [X.] selbst beseitige, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, nicht nach § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 [X.] analog die Anrechnung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die 11 - 5 - Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern könne ([X.] 162, 219). 12 Wegen des abschließenden Charakters der Regelung in § 536a Abs. 2 [X.] im Hinblick auf Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch den Mieter scheide auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter [X.]ereicherung aus. Ein Anspruch aus § 994 [X.] scheitere daran, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Reparaturen berechtigte [X.]esitzerin gewesen sei. I[X.] Die Ausführungen des [X.]erufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprü-fung stand, sodass die Revision der Klägerin trotz der Säumnis des [X.]eklagten durch kontradiktorisches Urteil zurückzuweisen ist ([X.], Urteil vom 14. Juli 1967 - [X.], NJW 1967, 2162). 13 Ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die [X.]eseitigung der von ihr behaupteten Mängel steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichts-punkt zu. 14 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 536a Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Nach dieser Vorschrift kann der Mieter, der einen Mangel der Mietsache selbst besei-tigt, Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nur dann verlangen, wenn der Vermieter mit der [X.]eseitigung des Mangels in Verzug ist. Der Revision verhilft nicht zum Erfolg, dass das [X.]erufungsgericht keine Feststellungen dazu getrof-fen hat, ob die von der Klägerin in Auftrag gegebenen Arbeiten der Mängelbe-seitigung dienten. Dies hat das [X.]erufungsgericht rechtsfehlerfrei offen gelas-sen. Zutreffend hat es angenommen, dass die Klägerin den [X.]eklagten mangels Mahnung nicht in Verzug gesetzt hat (§ 286 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Eine Mahnung war nicht entbehrlich, entgegen der Auffassung der Revision auch nicht nach 15 - 6 - § 286 Abs. 2 Nr. 4 [X.]. Nach dieser Vorschrift bedarf es zur Herbeiführung des Verzugs keiner Mahnung, wenn dies aus besonderen Gründen unter Ab-wägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der [X.] kann die gebotene Interessenabwägung selbst vor-nehmen, weil das [X.]erufungsgericht sie unterlassen hat und weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 [X.] ist eine Mahnung entbehrlich, wenn der Schuldner die alsbaldige Leistung angekündigt hat, aber gleichwohl nicht leistet ([X.]/[X.], [X.], 67. Aufl., § 286 [X.]. 25; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 286 [X.]. 45; [X.]/[X.], [X.] (2006), § 536a [X.]. 16; [X.]t-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., § 536a [X.]. 124; [X.] in: [X.]/[X.]örstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 536a [X.]. 37; [X.], Mietrecht, 2006, § 536a [X.]. 32; aA [X.]/Löwisch, [X.] (2004), § 286 [X.]. 87). Eine solche [X.]edeutung kommt der Formulierung im Mietvertrag "Es wurde [X.] vereinbart: – Heizung muss dringend kontrolliert werden" indessen nicht zu. Danach hätte die Klägerin allenfalls eine Kontrolle der Heizung, aber nicht die [X.]eseitigung von Mängeln in Auftrag geben dürfen. Die Kontrolle der Heizungsanlage sollte vielmehr ersichtlich dazu dienen, erst einmal festzustel-len, ob und inwieweit die Heizung reparaturbedürftig war. Eine Absprache die-ses Inhalts konnte eine Mahnung in [X.]ezug auf die [X.]eseitigung von Mängeln nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 [X.] entbehrlich machen. 16 2. Mit Recht hat das [X.]erufungsgericht auch die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 536a Abs. 2 Nr. 2 [X.] verneint, denn die umgehende [X.]esei-tigung der von der Klägerin behaupteten Mängel war zur Erhaltung oder Wie-derherstellung des [X.]estands der Mietsache nicht notwendig. Die Vorschrift [X.] Notmaßnahmen des Mieters, die keinen Aufschub dulden und auch ohne vorherige Mahnung einen Aufwendungsersatzanspruch auslösen sollen ([X.] - 7 - [X.]. 14/4553, [X.]). Entsprechende Umstände, zum [X.]eispiel einen Ausfall der Heizung im Winter (vgl. [X.], [X.], 641, 643), hat die Klägerin jedoch, wie das [X.]erufungsgericht mit Recht festgestellt hat, nicht vorgetragen. Das gilt, wie das [X.]erufungsgericht ebenfalls zutreffend gesehen hat, erst recht für den Außenwasseranschluss. 18 3. Die Klägerin kann Ersatz ihrer Aufwendungen für die [X.]eseitigung der behaupteten Mängel auch nicht nach § 539 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit den Voraussetzungen einer berechtigten (§ 683 Satz 1, §§ 677, 670 [X.]) oder un-berechtigten (§ 684 Satz 1, §§ 812 ff. [X.]) Geschäftsführung ohne Auftrag ver-langen. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht bereits aufgrund fehlender Feststellungen des [X.]erufungsgerichts dazu, dass die erbrachten Arbeiten zur Mängelbeseitigung erforderlich gewesen seien, zugunsten der Klägerin zu [X.], dass der Anwendungsbereich des § 539 Abs. 1 [X.] eröffnet ist. Denn die Klägerin hat stets geltend gemacht, dass die Arbeiten der Mängelbe-seitigung gedient hätten. a) [X.]eseitigt der Wohnraummieter einen (von ihm behaupteten) Mangel der Mietsache selbst, ohne den Vermieter zuvor in Verzug gesetzt zu haben (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 [X.]), und liegt auch keine Notmaßnahme im Sinne von § 536a Abs. 2 Nr. 2 [X.] vor, ist ein Rückgriff auf § 539 Abs. 1 [X.] in Verbin-dung mit den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gestat-tet (so auch [X.]t-Futterer/Eisenschmid, [X.]O, § 536a [X.]. 165; [X.]/[X.], [X.]O, § 536a [X.]. 41; [X.] in: [X.]/[X.]örstinghaus, [X.]O, § 539 [X.]. 11; [X.]/Jendrek, [X.]O, § 536a [X.]. 13, 20; Derleder, [X.], 676, 681 f.; AnwKomm[X.]/[X.], 2005, § 536a [X.]. 21, § 539 [X.]. 2; [X.]. m.w.[X.]). Dieser Grundsatz knüpft an die Rechtsprechung des [X.]s vor Inkrafttreten des [X.] zu der Frage an, ob der Vermieter dem Mieter Aufwendungen zu ersetzen hat, wenn dieser 19 - 8 - einen Mangel durch einen Dritten beseitigen lässt, ohne dass die Vorausset-zungen des § 538 Abs. 2 [X.] aF - Verzug des Vermieters mit der Mängelbe-seitigung im Zeitpunkt der Selbstvornahme - vorliegen. § 536a Abs. 2 Nr. 1 [X.] entspricht § 538 Abs. 2 [X.] aF ([X.]T-[X.]. 14/4553, [X.]). Diese [X.], die eine spezielle Aufwendungsersatzregelung für Fälle der Selbstbesei-tigung von Mängeln der Mietsache durch den Mieter vorsah, war nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s grundsätzlich abschließend, sodass in Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Norm fehlten, nicht auf die allgemeine [X.] in § 547 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF zurückgegriffen wer-den konnte, weil Aufwendungen des Mieters zur Herstellung des vertragsge-mäßen Zustands der Mietsache keine notwendigen Verwendungen im Sinne von § 547 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF waren ([X.]surteile vom 22. November 1958 - [X.] ZR 121/57, [X.], 1420, unter VI; vom 13. Februar 1974 - [X.] ZR 233/72, [X.], 348, unter II 3; vom 30. März 1983 - [X.] ZR 3/82, [X.], 766, unter [X.]; vom 20. Januar 1993 - [X.] ZR 22/92, [X.], 797, unter [X.]; ebenso zum Verhältnis von § 538 Abs. 2, § 547 Abs. 2 [X.] aF Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., [X.]. II 589). b) Nach einer verbreiteten Auffassung kann in Fällen einer Selbstbeseiti-gung von Mängeln der Mietsache durch den Mieter allerdings auf § 539 Abs. 1 [X.] zurückgegriffen werden, wenn die Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 [X.] nicht vorliegen. Dies vermeide, dass dem Vermieter [X.], die nur deshalb nicht ausgleichspflichtig seien, weil der Mieter das Verfahren des § 536a Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht beachtet habe (vgl. [X.]t-Futterer/Langenberg, [X.]O, § 539 [X.]. 3; [X.]/[X.], [X.]O, § 536a [X.]. 17, § 539 [X.]. 2; [X.] in: [X.]/Schach/[X.], Miet- und Mietprozess-recht, 4. Aufl., § 539 [X.]. 6; [X.]/[X.], NJW 2005, 1457, 1460 f., [X.]. m.w.[X.]). Dem ist nicht zu folgen. 20 - 9 - [X.]) Zwar könnte der Wortlaut des § 539 Abs. 1 [X.] auch dahin verstan-den werden, dass der Vermieter generell alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die der Mieter nicht schon nach § 536a Abs. 2 [X.] ersetzt verlangen kann. Dagegen sprechen jedoch bereits die Gesetzesmaterialien. Der Gesetzgeber hatte bei § 539 Abs. 1 [X.] Mängelbeseitigungsarbeiten nicht im [X.]lick, sondern allein Fälle, in denen der Mieter Einbauten vornimmt, die in erster Linie im eige-nen Interesse liegen, wie zum [X.]eispiel die Ausstattung von Küchen und [X.]ade-zimmern ([X.]T-[X.]. 14/4553, [X.]). 21 [X.]) Der Anwendbarkeit des § 539 Abs. 1 [X.] auf Fälle der eigenmächti-gen Mängelbeseitigung durch den Mieter steht insbesondere der Zweck des § 536a Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Nach dieser gesetzlichen Wertung soll dem Vermieter der Vorrang bei der [X.]eseitigung eines Mangels zukommen. Das dient zum einen deswegen auch seinem Schutz, weil er dadurch die Minderung der Miete (§ 536 [X.]) oder Schadensersatzansprüche des Mieters (§ 536a Abs. 1 [X.]) abwenden kann. Die dem Vermieter grundsätzlich einzuräumende Mög-lichkeit, den Mangel selbst zu beseitigen, soll es ihm zudem ermöglichen, die Mietsache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht, auf wel-cher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann, und hierzu gegebenenfalls [X.]eweise zu sichern. Diese Möglichkeit einer Untersuchung und [X.]eweissicherung verliert der Vermieter, wenn er nach der vom Mieter vorgenommenen Mängelbeseitigung im Rahmen der Geltendma-chung eines Anspruchs aus § 539 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit den Voraus-setzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag vor "vollendete Tatsachen" ge-stellt wird. Hierdurch würden sich seine Verteidigungsmöglichkeiten ungerecht-fertigt verschlechtern (vgl. [X.] 162, 219, 227 ff. zum Kaufrecht; siehe auch [X.], Urteil vom 11. Oktober 1965 - [X.], NJW 1966, 39, unter [X.], zum Ausschluss von [X.] im Fall der Nichteinhaltung des [X.] nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VO[X.]([X.])). 22 - 10 - 4. Entgegen der Ansicht der Revision folgt eine Zahlungsverpflichtung des [X.]eklagten auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 536a Abs. 1 [X.]. 23 24 Ein Anspruch aus § 536a Abs. 1 Fall 2 [X.] scheitert schon daran, dass die - insoweit darlegungsbelastete ([X.]sbeschluss vom 25. Januar 2006 - [X.] ZR 223/04, [X.], 1061, [X.]. 2 und 3; [X.], Urteil vom 7. Juni 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1238, [X.]. 8) - Klägerin nicht vorgetragen hat, dass die behaupteten Mängel der Heizungsanlage wegen eines Umstands entstan-den sind, den der [X.]eklagte zu vertreten hat. Auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 536a Abs. 1 Fall 3 [X.] sind bereits mangels Inverzugsetzung des [X.]eklagten nicht gegeben. Schließlich kann dahinstehen, ob die genannten Mängel schon bei Vertragsschluss vorhanden waren, denn ein Schadensersatzanspruch aufgrund verschuldensunabhängiger Garantiehaf-tung des Vermieters für anfängliche Mängel (§ 536a Abs. 1 Fall 1 [X.]) besteht bereits aus einem anderen Grund nicht. § 536a Abs. 1 [X.] eröffnet keinen Anspruch auf Ersatz der vom Mieter zum Zweck der Mängelbeseitigung gemachten Aufwendungen, sofern die Vor-aussetzungen von § 536a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen ([X.]/Jendrek, [X.]O; MünchKomm[X.]/Schilling, 4. Aufl., § 536a [X.]. 14; aA [X.], [X.]O, § 536a [X.]. 37; [X.]eckOK [X.]/[X.], Stand: Februar 2007, § 536a [X.]. 19a; [X.]/[X.], [X.]O, § 536a [X.]. 22, 41). Auch das wäre, wie ausge-führt, mit dem Sinn und Zweck des § 536a Abs. 2 Nr. 1 [X.], wonach grund- 25 - 11 - sätzlich dem Vermieter der Vorrang bei der Mängelbeseitigung zukommt, nicht zu vereinbaren. [X.]all [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 19.12.2005 - 52 [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 04.07.2006 - 11 S 350/05 -
Meta
16.01.2008
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2008, Az. VIII ZR 222/06 (REWIS RS 2008, 6130)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 6130
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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