Bundessozialgericht, Urteil vom 30.08.2010, Az. B 4 AS 10/10 R

4. Senat | REWIS RS 2010, 3750

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Begrenzung der Unterkunftskosten wegen nicht erforderlichem Umzug - kein Vorliegen von Hilfebedürftigkeit zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses - Kostensenkungsverfahren


Leitsatz

Die Absenkung der Leistungen für Unterkunft und Heizung auf die vor einem Umzug zu tragenden Aufwendungen ist dann nicht zulässig, wenn im Monat der Eingehung des Mietvertrags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB 2 bestand.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem [X.] in dem [X.]raum vom 1.10.2007 bis 30.4.2008.

2

[X.]ie im Jahre 1980 geborene Klägerin durchlief bis 10.1.2006 eine Ausbildung zur Köchin und bewohnte während dieser [X.] eine 25,8 qm große Einzimmerwohnung in [X.] (monatliche Grundmiete in Höhe von 118 Euro zuzüglich einer Vorauszahlung für Betriebs-, Heiz- und Warmwasserbereitungskosten). Nach Beendigung ihrer Ausbildung bezog sie [X.], zuletzt bis zum 26.1.2007 in Höhe von 7,68 Euro täglich. [X.]ie Beklagte bewilligte der Klägerin daneben bzw im [X.] ab dem 11.1.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.], zuletzt bis August 2007 in Höhe von 521,54 Euro.

3

Während des Leistungsbezugs nach dem [X.] schloss die Klägerin am [X.] einen vom [X.] bis [X.] befristeten Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Köchin in dem von ihrer Wohnung elf Kilometer entfernt liegenden A [X.]ie erste Lohnzahlung in Höhe von 1200 Euro brutto (892,32 Euro netto) erhielt sie am 10.6.2007. Auf Grund einer Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 13.6.2007 war die Klägerin in der [X.] vom 16.6.2007 bis [X.] nur noch als [X.] mit einem monatlichen Bruttolohn von 1000 Euro beschäftigt. Für Juni 2007 erhielt sie einen Bruttolohn in Höhe von 1104,74 Euro (836,09 Euro netto) und für Juli 2007 in Höhe von 1000 Euro brutto (771,59 Euro netto), fällig jeweils am 10. des Folgemonats. [X.]ie Beklagte hob die laufende Bewilligung der Leistungen nach dem [X.] wegen fehlender Hilfebedürftigkeit der Klägerin mit Wirkung zum [X.] auf (Bescheid vom [X.]).

4

Nach einer Wohnungsbesichtigung (6.6.2007) vereinbarte die Klägerin am 29.6.2007 mit Wirkung zum 1.10.2007 mit der [X.] einen Mietvertrag über eine Zweizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 39,96 qm und einer Warmmiete von 326 Euro monatlich (Grundmiete in Höhe von 216 Euro, Heizungs- und Warmwasserbereitungskostenvorauszahlung in Höhe von 60 Euro, Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 50 Euro). Am 21.9.2007 zog sie in die neue Wohnung um.

5

[X.]en wegen der Änderung ihres Arbeitsvertrags bereits zuvor gestellten Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] vom 19.6.2007 lehnte die Beklagte für die [X.] vom 19. bis [X.] ab, bewilligte ihr aber als KdU für den Monat Juli 2007 55,12 Euro und für August bis Oktober 2007 jeweils 109,15 Euro monatlich (Bescheide vom 11.7.2007). Nach Beendigung der Beschäftigung bewilligte die Beklagte für Oktober 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] in Höhe von 113,15 Euro und für die [X.] vom 1.11.2007 bis 30.4.2008 in Höhe von 523,54 Euro monatlich. [X.]er Berechnung der KdU legte die Beklagte jeweils die tatsächlichen Aufwendungen für die ehemalige Wohnung der Klägerin in [X.] in Höhe von 176,54 Euro monatlich zu Grunde (Bescheide vom 18.10.2007; Widerspruchsbescheid vom 11.2.2008).

6

[X.]as [X.] hat die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 18.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.2.2008 verurteilt, "der Klägerin für den [X.]raum vom 1.10.2007 bis 30.4.2008 weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten in Höhe monatlich von 326 Euro zu bewilligen" (Urteil des [X.] vom 10.2.2009). [X.]ie Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg (Urteil des L[X.] vom 3.12.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das L[X.] ausgeführt, die Beklagte dürfe die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten nicht auf die Aufwendungen für die vorherige Wohnung der Klägerin in [X.] beschränken. [X.]ie Höhe der Mietkosten für die Wohnung in A seien angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]. [X.]em stehe nicht entgegen, dass es an der Einholung einer Zusicherung vor Abschluss des [X.] gemangelt habe, weil diese keine Voraussetzung für die Übernahme höherer angemessener KdU sei. Andererseits schließe das Fehlen einer Zusicherung als solcher auch eine Anwendung des § 22 Abs 1 Satz 2 [X.] nicht aus. Einer Anwendbarkeit des § 22 Abs 1 Satz 2 [X.] stehe jedoch die fehlende Hilfebedürftigkeit der Klägerin zum [X.]punkt des Abschlusses des [X.] im Juni 2007 entgegen. [X.]a die Leistungen nach dem [X.] nur bei Hilfebedürftigkeit gewährt würden, setze auch § 22 Abs 1 und 2 [X.] eine solche grundsätzlich voraus. [X.]urch den Abschluss des Mietvertrags sei die Klägerin schuldrechtliche Verpflichtungen eingegangen. [X.]er "Umzug" iS des § 22 Abs 1 Satz 2 [X.] sei grundsätzlich mit Abschluss des [X.] ins Werk gesetzt worden, weil sie hierdurch "ernsthaften Mietzinsforderungen ausgesetzt" gewesen sei. Nicht entscheidend sei, dass die Klägerin sowohl zum [X.]punkt des vereinbarten [X.] am 1.10.2007 als auch bei ihrem tatsächlichen Umzug am 21.9.2007 im Leistungsbezug gestanden habe. [X.]ies eröffne keinen Raum für die Anwendung des § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]. In § 22 Abs 2 Satz 1 [X.] erkenne der Gesetzgeber an, dass es auf den "Abschluss des Vertrags" ankomme.

7

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 2 [X.] und § 22 Abs 2 Satz 1 [X.]. [X.]er Gesetzgeber gehe in § 22 Abs 1 Satz 2 [X.] explizit von einem "Umzug", nicht - wie in § 22 Abs 2 Satz 1 [X.] - vom "Abschluss eines Vertrags" aus. [X.]amit habe er eine andere zeitliche Anknüpfung gewählt. Zudem sei § 22 Abs 1 Satz 2 [X.] in der jetzigen Fassung zu einer [X.] eingefügt worden, als § 22 Abs 2 Satz 1 [X.] bereits existiert habe. [X.]ie unterschiedliche zeitliche Anknüpfung rechtfertige sich daraus, dass das [X.] grundsätzlich eine nur vorübergehende Hilfebedürftigkeit unterstelle. Bei Abschluss des [X.] könne in vielen Fällen noch nicht abgeschätzt werden, ob bei dem tatsächlichen Umzug Hilfebedürftigkeit (noch) vorliege oder nicht. [X.] jemand den Mietvertrag zu einer [X.], in welcher er nicht in den Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 Satz 1 [X.] falle, sei es grundsätzlich nicht unbillig, auf den [X.]punkt des Umzugs abzustellen. [X.]er Betroffene müsse sich darüber im Klaren sein, wie er seine Verpflichtungen erfüllen könne. [X.]ies gelte insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - bei Vertragsabschluss bereits "subjektive Hilfebedürftigkeit" gegeben bzw für die [X.] des tatsächlichen Umzugs bereits objektive Hilfebedürftigkeit abzusehen gewesen sei. Mit ihrer Antragstellung am 19.6.2007 habe die Klägerin dokumentiert, dass sie selbst von einer Hilfebedürftigkeit ausgegangen sei.

8

[X.]ie Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 3. [X.]ezember 2009 und das Urteil des [X.] vom 10. Februar 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

[X.]ie Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

[X.]ie Klägerin führt aus, das Verhältnis von § 22 Abs 2 Satz 1 [X.] und § 22 Abs 1 Satz 2 [X.] sei so zu verstehen, dass § 22 Abs 2 Satz 1 [X.] die Voraussetzungen normiere, unter denen es möglich sei, umzugsbedingte höhere KdU zu beanspruchen. Beide Vorschriften müssten im Zusammenhang gesehen werden, wobei es entscheidend auf den Vertragsschluss ankomme. [X.]ie von der Beklagten vorgenommene Unterscheidung in eine subjektive und eine objektive Hilfebedürftigkeit sei nicht überzeugend.

Entscheidungsgründe

[X.]ie zulässige Revision der [X.] ist ni[X.]ht begründet.

1. Gegenstand des Re[X.]htsstreits sind die Bes[X.]heide vom 18.10.2007 in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom 11.2.2008. Zutreffend sind das [X.] und das [X.] davon ausgegangen, dass die Folgebes[X.]heide ni[X.]ht Gegenstand dieses Re[X.]htsstreits geworden sind. § 96 [X.]G greift in diesen Fällen ni[X.]ht ein (siehe nur B[X.]E 97, 242 = [X.]-4200 § 20 [X.], Rd[X.]0). [X.]ie Beteiligten haben den Streitgegenstand au[X.]h zulässig auf Leistungen für KdU bes[X.]hränkt. Zwar sind na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des B[X.] bei einem Streit um höhere Leistungen grundsätzli[X.]h alle [X.]nspru[X.]hsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe na[X.]h zu prüfen (B[X.] [X.]-4300 § 428 [X.], Rd[X.]6; B[X.] Urteil vom [X.] 11b [X.] 29/06 R, Rd[X.]8; B[X.] Urteil vom 5.9.2007 - B 11b [X.] 49/06 R = [X.]-4200 § 11 [X.], Rd[X.]9). Ein Bes[X.]heid kann im Einzelfall jedo[X.]h glei[X.]hwohl mehrere abtrennbare Verfügungen enthalten. Um eine sol[X.]he handelt es si[X.]h bei dem Betrag, der für die KdU na[X.]h § 22 [X.]B II bewilligt worden ist (vgl hierzu im Einzelnen B[X.]E 97, 217 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]9 ff; siehe au[X.]h B[X.] Urteil vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.] 55/06 R = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]3).

2. [X.]ie Klägerin hat [X.]nspru[X.]h auf Übernahme der tatsä[X.]hli[X.]hen [X.]ufwendungen für ihre Wohnung in [X.] Sie erfüllt die Voraussetzungen des § 7 [X.]B II für Leistungen der Grundsi[X.]herung für [X.]rbeitsu[X.]hende. Ihr [X.]nspru[X.]h umfasst dem Grunde na[X.]h au[X.]h Leistungen für [X.] Eine Begrenzung der von der [X.] zu erbringenden [X.]ufwendungen für Unterkunft und Heizung auf die (niedrigeren) Mietkosten für die bisherige Wohnung in [X.] folgt weder aus § 22 [X.]bs 1 Satz 2 [X.]B II (3.) no[X.]h aus § 22 [X.]bs 1 Satz 1 iVm § 22 [X.]bs 1 Satz 3 [X.]B II (4.).

3.a) [X.]ie Voraussetzungen für eine Begrenzung der KdU na[X.]h § 22 [X.]bs 1 Satz 2 [X.]B II liegen ni[X.]ht vor, weil die Klägerin zwar bei ihrem Umzug, ni[X.]ht jedo[X.]h bei Eingehen des Mietverhältnisses hilfebedürftig war. § 22 [X.]bs 1 Satz 2 [X.]B II idF des Gesetzes zur Fortentwi[X.]klung der Grundsi[X.]herung für [X.]rbeitsu[X.]hende vom [X.] ([X.] 1706) mit Wirkung ab dem 1.8.2006 bestimmt: Erhöhen si[X.]h na[X.]h einem ni[X.]ht erforderli[X.]hen Umzug die angemessenen [X.]ufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden [X.]ufwendungen erbra[X.]ht. Es kann dahinstehen, ob ein Umzug der Klägerin innerhalb des [X.] im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung des B[X.] stattfand (zu diesem Erfordernis für die [X.]nwendbarkeit des § 22 [X.]bs 1 Satz 2 [X.]B II vgl B[X.] Urteil vom [X.], [X.] [X.] 60/09 R, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; zur Übertragbarkeit der vom B[X.] entwi[X.]kelten Konkretisierungen zum räumli[X.]hen Verglei[X.]hsmaßstab auf ländli[X.]he Gebiete siehe [X.], [X.]as [X.]B II in der Praxis der Sozialgeri[X.]hte - Bilanz und Perspektiven in [X.]GST, [X.], 2010, [X.]) und ob der konkrete Umzug der Klägerin von [X.] na[X.]h [X.] iS des § 22 [X.]bs 1 Satz 2 [X.]B II erforderli[X.]h war. [X.]ie Vors[X.]hrift kommt jedenfalls nur dann zur [X.]nwendung, wenn eine Hilfebedürftigkeit desjenigen gegeben ist, der die Übernahme höherer als der bisherigen Unterkunftskosten begehrt. [X.]ies folgt daraus, dass ein [X.]nspru[X.]h auf Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts na[X.]h dem [X.]B II (§ 5 [X.]bs 2 Satz 1 [X.]B II) iS einer [X.] nur bei Hilfebedürftigkeit iS des § 7 [X.]bs 1 Satz 1 [X.] [X.]B II besteht (B[X.] Urteil vom 30.9.2008 - [X.] [X.] 29/07 R - B[X.]E 101, 291 = [X.]-4200 § 11 [X.]5, jeweils Rd[X.]0). [X.]u[X.]h soweit Leistungseins[X.]hränkungen oder die Bea[X.]htung von besonderen Obliegenheiten dur[X.]h den Hilfebedürftigen betroffen sind (vgl § 31 [X.]B II), verknüpft das [X.]B II dies mit dem Bestehen von Hilfebedürftigkeit iS des [X.]B II. [X.]iese Grundsätze sind daher au[X.]h im Rahmen von § 22 [X.]bs 1 Satz 2 [X.]B II anwendbar. [X.]n einer Hilfebedürftigkeit im maßgebli[X.]hen Zeitraum des [X.] mangelt es jedo[X.]h vorliegend.

[X.]us dem Wortlaut des § 22 [X.]bs 1 Satz 2 [X.]B II könnte zwar - entspre[X.]hend dem Vorbringen der [X.] - ges[X.]hlossen werden, dass es auf das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit (nur) zum eigentli[X.]hen Zeitpunkt des Umzugs ankommt (b). [X.]er systematis[X.]he Zusammenhang des § 22 [X.]bs 1 Satz 2 [X.]B II mit § 22 [X.]bs 2 Satz 1 [X.]B II ([X.]) und § 22 [X.]bs 1 Satz 3 [X.]B II (e) sowie der Sinn und Zwe[X.]k der Begrenzungsregelung des § 22 [X.]bs 1 Satz 2 [X.]B II (d) belegen jedo[X.]h, dass der Begriff des "Umzugs" iS des § 22 [X.]bs 1 Satz 2 [X.]B II in einem weiteren Sinne zu verstehen ist und ents[X.]heidend auf den Zeitpunkt des [X.] abzustellen ist. Na[X.]h den tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.], an die der Senat gebunden ist (§ 163 [X.]G), war die Klägerin im Zeitpunkt des [X.]bs[X.]hlusses des [X.] unter Berü[X.]ksi[X.]htigung ihres bereinigten Einkommens jedo[X.]h ni[X.]ht hilfebedürftig.

b) § 22 [X.]bs 1 Satz 2 [X.]B II knüpft die Übernahme von KdU in Höhe der bisher zu tragenden tatsä[X.]hli[X.]hen [X.]ufwendungen zunä[X.]hst daran, dass si[X.]h die angemessenen [X.]ufwendungen für Unterkunft und Heizung na[X.]h einem ni[X.]ht erforderli[X.]hen Umzug erhöhen. Besteht im eigentli[X.]hen [X.] objektiv keine Hilfebedürftigkeit, darf eine Begrenzung der Kostenübernahme na[X.]h § 22 [X.]bs 1 Satz 2 [X.]B II bei einer später entstehenden Hilfebedürftigkeit ni[X.]ht erfolgen (vgl [X.] in Hau[X.]k/[X.], § 22 Rd[X.]4, Stand September 2009; [X.] in LPK [X.]B II, 3. [X.]ufl 2009, § 22 RdNr 51). In diesen Fallgestaltungen wird typisierend davon ausgegangen, dass der Hilfebedürftige die Mietaufwendungen aus eigenen Mitteln tragen kann. [X.]arüber hinaus bringt der Wortlaut des § 22 [X.]bs 1 Satz 2 [X.]B II aber au[X.]h ein allgemeines Kausalitätserfordernis zwis[X.]hen einem Umzug und einem [X.]nstieg der Unterkunftskosten zum [X.]usdru[X.]k. [X.]ies spri[X.]ht dafür, unter dem Begriff des "Umzugs" neben dem eigentli[X.]hen Umzug au[X.]h die dafür notwendigen Vorbereitungshandlungen zu verstehen. [X.]er tatsä[X.]hli[X.]he [X.]kt des Umzugs allein führt in der Regel ni[X.]ht zu höheren Mietaufwendungen. [X.]ie Höhe der Mietzahlungen ist vielmehr abhängig von der dur[X.]h den Mietvertrag begründeten Verpfli[X.]htung des Mieters zur Zahlung des Mietzinses. [X.]llerdings fallen der [X.]bs[X.]hluss des Mietvertrags und der Umzug bzw der Beginn des Mietverhältnisses in den seltensten Fällen zusammen. Besteht zum Zeitpunkt des Umzugs Hilfebedürftigkeit, ist darauf abzustellen, ob Hilfebedürftigkeit au[X.]h bei Begründung der re[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htung zur Erbringung von ggf höheren als der bisherigen [X.]ufwendungen vorlag.

[X.]) Für dieses Ergebnis spri[X.]ht in zweierlei Hinsi[X.]ht au[X.]h der systematis[X.]he Zusammenhang des § 22 [X.]bs 1 Satz 2 [X.]B II mit § 22 [X.]bs 2 Satz 1 [X.]B II. Na[X.]h § 22 [X.]bs 2 Satz 1 [X.]B II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor [X.]bs[X.]hluss eines Vertrags über eine neue Unterkunft die Zusi[X.]herung des für die Leistungserbringung bisher örtli[X.]h zuständigen kommunalen Trägers zu den [X.]ufwendungen für die neue Unterkunft einholen. [X.]u[X.]h hier wird auf den [X.]bs[X.]hluss des Mietvertrags abgestellt; die Zusi[X.]herung soll vor seinem [X.]bs[X.]hluss eingeholt werden. [X.]er Verknüpfung beider Vors[X.]hriften kann ni[X.]ht entgegengehalten werden, dass das Vorliegen einer Zusi[X.]herung na[X.]h § 22 [X.]bs 2 Satz 1 [X.]B II keine (weitere) [X.]nspru[X.]hsvoraussetzung für die Übernahme höherer Kosten na[X.]h § 22 [X.]bs 1 Satz 2 [X.]B II sei (B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] 10/06 R - B[X.]E 97, 231 ff = [X.]-4200 § 22 [X.], jeweils Rd[X.]7). Na[X.]h § 22 [X.]bs 1 Satz 2 [X.]B II sind höhere KdU vielmehr s[X.]hon dann zu tragen, wenn - objektiv - au[X.]h die künftigen höheren KdU glei[X.]hfalls angemessen iS des § 22 [X.]bs 1 Satz 1 [X.]B II sind und es si[X.]h um einen erforderli[X.]hen Umzug handelt. § 22 [X.]bs 2 Satz 1 [X.]B II kommt aber die Funktion zu, vor einem Umzug zu klären, ob die höheren KdU übernommen werden ([X.], Grundsi[X.]herung und Sozialhilfe, II.8 RdNr 57a, Stand September 2007; vgl au[X.]h B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] 10/06 R - B[X.]E 97, 231 ff = [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]9). [X.]ie Regelung dient damit zuglei[X.]h jedo[X.]h au[X.]h dem S[X.]hutz des Hilfebedürftigen vor den weitrei[X.]henden Konsequenzen des § 22 [X.]bs 1 Satz 2 [X.]B II, die in der nur gekürzten Übernahme der tatsä[X.]hli[X.]h angemessenen KdU ohne Übergangsfrist bestehen.

[X.]ie Obliegenheit zur Einholung einer Zusi[X.]herung trifft na[X.]h dem ausdrü[X.]kli[X.]hen Wortlaut des § 22 [X.]bs 2 Satz 1 [X.]B II aber nur erwerbsfähige Hilfebedürftige, die die Unterkunft we[X.]hseln wollen (B[X.] Urteil vom 17.12.2009 - [X.] [X.] 19/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.]8 Rd[X.]9, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen; [X.] Baden-Württemberg Urteil vom [X.] [X.] 3990/08 - juris Rd[X.]9; [X.] in Ei[X.]her/Spellbrink, [X.]B II, 2. [X.]ufl 2008, § 22 RdNr 62). Insofern hat der Gesetzgeber mit § 22 [X.]bs 2 Satz 1 [X.]B II gerade keine Obliegenheit vor dem tatsä[X.]hli[X.]hen Eintritt der Hilfebedürftigkeit, etwa bereits mit [X.]ntragstellung (vgl hierzu §§ 60 ff [X.]B I) oder einem anderen tatsä[X.]hli[X.]hen Ereignis (vgl etwa § 37 [X.]B III), ges[X.]haffen, sondern die Verpfli[X.]htung zur Einholung einer Zusi[X.]herung mit dem Status eines "erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" verbunden (vgl au[X.]h zur allgemeinen Zurü[X.]khaltung des Gesetzgebers bei der S[X.]haffung von Verpfli[X.]htungen vor Eintritt des Versi[X.]herungsfalls im Sozialversi[X.]herungsre[X.]ht Voelzke, [X.]ie Herbeiführung des Versi[X.]herungsfalls im Sozialversi[X.]herungsre[X.]ht, 2004, [X.] ff). [X.]iese zeitli[X.]he [X.]bgrenzung vermeidet zuglei[X.]h Unsi[X.]herheiten hinsi[X.]htli[X.]h der Frage, ab wel[X.]hem Zeitpunkt si[X.]h ein potentiell Leistungsbere[X.]htigter bei einem Wohnungswe[X.]hsel mit dem Träger der Grundsi[X.]herung für [X.]rbeitsu[X.]hende ins Benehmen setzen muss.

d) [X.]er zuvor dargelegte Zusammenhang des § 22 [X.]bs 1 Satz 2 [X.]B II und des § 22 [X.]bs 2 Satz 1 [X.]B II zeigt, dass au[X.]h die Konsequenzen des § 22 [X.]bs 1 Satz 2 [X.]B II nur den bei [X.] bereits Hilfebedürftigen treffen sollen. Na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers (BT-[X.]ru[X.]ks 16/1410 [X.]) sollten die KdU auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt werden, wenn Hilfebedürftige unter [X.]uss[X.]höpfung der dur[X.]h den kommunalen Träger festgelegten [X.]ngemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade no[X.]h angemessenen Kosten umziehen. Entspre[X.]hend ist der Senat davon ausgegangen, dass mit der Regelung dem Leistungsmissbrau[X.]h eine Grenze gesetzt und Kostensteigerungen für Leistungen der KdU innerhalb der kommunalen Grenzen vorgebeugt werden sollte (vgl hierzu näher B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 60/09 R, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). [X.]ieser Missbrau[X.]hs- und Steuerungsgedanke greift jedo[X.]h nur, wenn der Grundsi[X.]herungsträger au[X.]h steuernd über die Mögli[X.]hkeit eines Zusi[X.]herungsverfahrens na[X.]h § 22 [X.]bs 2 Satz 1 [X.]B II tätig werden kann. [X.]ie Obliegenheit des Hilfebedürftigen zur Einholung einer Zusi[X.]herung und die hiermit korrespondierende Zusi[X.]herungsverpfli[X.]htung des Trägers der Grundsi[X.]herung für [X.]rbeitsu[X.]hende setzen jedo[X.]h eine Hilfebedürftigkeit bereits bei Eingehen des Mietverhältnisses voraus.

e) [X.]u[X.]h na[X.]h dem systematis[X.]hen Zusammenhang zwis[X.]hen § 22 [X.]bs 1 Satz 2 [X.]B II und § 22 [X.]bs 1 Satz 3 [X.]B II ist auf das Bestehen von Hilfebedürftigkeit zum Zeitpunkt des [X.] abzustellen, wenn ni[X.]ht zum Zeitpunkt des Umzugs Hilfebedürftigkeit bereits entfallen war. Sowohl na[X.]h § 22 [X.]bs 1 Satz 2 [X.]B II als au[X.]h na[X.]h § 22 [X.]bs 1 Satz 3 [X.]B II übernimmt der Träger der Grundsi[X.]herung für [X.]rbeitsu[X.]hende die tatsä[X.]hli[X.]hen [X.]ufwendungen für KdU nur einges[X.]hränkt. Während § 22 [X.]bs 1 Satz 3 [X.]B II mit seiner ihm glei[X.]hwohl innewohnenden S[X.]hutzfunktion (vgl hierzu B[X.] Urteil vom 19.9.2008 - [X.] [X.] 54/07 R - juris Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom 17.12.2009 - [X.] [X.] 19/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.]8 Rd[X.]6, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen) die Tragung der die angemessenen [X.]ufwendungen übersteigenden KdU im Sinne eines flexiblen, von Zumutbarkeitserwägungen abhängigen Verfahrens regelt, enthält § 22 [X.]bs 1 Satz 2 [X.]B II keinen sol[X.]hen befristeten und differenzierten Bestandss[X.]hutz, obwohl es si[X.]h au[X.]h bei den höheren Kosten no[X.]h um angemessene [X.]ufwendungen handeln muss. Vom Regelungs- und S[X.]hutzberei[X.]h des § 22 [X.]bs 1 Satz 3 [X.]B II erfasst sind grundsätzli[X.]h sol[X.]he Personen, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits in einer unangemessenen Wohnung iS des § 22 [X.]bs 1 Satz 1 [X.]B II wohnen bzw deren Unterkunftskosten während des Leistungsbezugs - zB dur[X.]h eine Mieterhöhung - unangemessen werden (B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] 10/06 R - B[X.]E 97, 231 = [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]3).

[X.]er Senat hat bereits ents[X.]hieden, dass die Regelung des § 22 [X.]bs 1 Satz 3 [X.]B II au[X.]h [X.]nwendung findet, wenn ein Leistungsbere[X.]htigter kurz vor Beginn des Leistungsbezugs eine Wohnung anmietet, deren Kosten unangemessen ho[X.]h sind. [X.]u[X.]h dann setzt eine Begrenzung der Leistungserbringung auf die angemessenen Kosten na[X.]h § 22 [X.]bs 1 Satz 3 [X.]B II regelmäßig voraus, dass eine [X.]ufforderung zur Kostensenkung vorliegt, die dem Hilfebedürftigen Klarheit über die aus der Si[X.]ht des Leistungsträgers angemessenen [X.]ufwendungen für die Unterkunft vers[X.]hafft (B[X.] Urteil vom 17.12.2009 - [X.] [X.] 19/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.]8, Rd[X.]7 mwN). Nur für den [X.]usnahmefall, dass jemand [X.], also zure[X.]henbar sowohl in Kenntnis des zu erwartenden [X.]B II-Leistungsbezugs als au[X.]h unangemessener tatsä[X.]hli[X.]her KdU einen Mietvertrag über eine "Luxuswohnung" abs[X.]hließt, brau[X.]hen die unangemessenen Kosten je na[X.]h Lage des Einzelfalls ni[X.]ht oder jedenfalls ni[X.]ht für se[X.]hs Monate vom Grundsi[X.]herungsträger übernommen zu werden (B[X.] aaO, Rd[X.]7). Einen geringeren "Bestandss[X.]hutz" brau[X.]ht ein erst zu einem späteren Zeitpunkt (erneut) Hilfebedürftiger, der - ohne hilfebedürftig zu sein (siehe hierzu näher 3f) -, eine neue Wohnung anmietet, die zwar teurer als die alte ist, si[X.]h aber ggf no[X.]h im Berei[X.]h der [X.]ngemessenheit iS des § 22 [X.]bs 1 Satz 1 [X.]B II hält, ni[X.]ht hinzunehmen. Erweist si[X.]h die Wohnung bei Wiedereintritt der Hilfebedürftigkeit na[X.]h näherer Prüfung dur[X.]h den Grundsi[X.]herungsträger als ni[X.]ht angemessen iS des § 22 [X.]bs 1 Satz 1 [X.]B II, bleibt es für eine Begrenzung der Übernahme der KdU dur[X.]h den Grundsi[X.]herungsträger bei dem Erfordernis der Kostensenkungsaufforderung bzw anderweitiger Kenntnis des Hilfebedürftigen von der Unangemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung im maßgebli[X.]hen Verglei[X.]hsraum.

f) Zwar ist der Klägerin entgegenzuhalten, dass sie den neuen Mietvertrag nur wenige Tage na[X.]h ihrem erneuten [X.]ntrag auf Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts na[X.]h dem [X.]B II vom [X.] unters[X.]hrieben hat und die (subjektive) Erwartung haben konnte, dass sie na[X.]h Änderung des [X.]rbeitsvertrags (erneut) hilfebedürftig werden würde. Re[X.]htli[X.]he Konsequenzen hat dies jedo[X.]h ni[X.]ht, weil bei der Klägerin ni[X.]ht - wie dies allerdings ansonsten zumeist der Fall sein dürfte - bereits mit [X.]ntragstellung au[X.]h eine Hilfebedürftigkeit vorlag. [X.]er [X.]ntrag auf Leistungen der Grundsi[X.]herung für [X.]rbeitsu[X.]hende (§ 37 [X.]B II) ist insoweit ein leistungskonstituierender [X.]kt, dem (nur) die Bedeutung zukommt, dass Leistungen (frühestens) ab [X.]ntragstellung zustehen, soweit die Leistungsvoraussetzungen zum [X.]ntragszeitpunkt gegeben sind (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 6/09 R - Rd[X.]5 mwN, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; BT-[X.]ru[X.]ks 15/1516 [X.]). Nur mit dem tatsä[X.]hli[X.]hen Eintritt von Hilfebedürftigkeit, ni[X.]ht bereits mit der (subjektiven) Erwartung einer [X.] oder einer [X.]ntragstellung hat der Gesetzgeber die Obliegenheit zur Einholung einer Zusi[X.]herung na[X.]h § 22 [X.]bs 2 [X.]B II und damit die Mögli[X.]hkeit einer Kürzung der tatsä[X.]hli[X.]hen KdU auf die bisherigen KdU iS des § 22 [X.]bs 1 Satz 2 [X.]B II verbunden. [X.]ie Klägerin konnte jedo[X.]h im Monat der Eingehung des [X.] (Juni 2007) ihren gesamten Lebensunterhalt tatsä[X.]hli[X.]h aus eigenem Einkommen bestreiten. Nur hierauf kommt es an. Insofern hat der Senat bereits zur zeitli[X.]hen [X.]auer der Berü[X.]ksi[X.]htigung einmaliger Einnahmen ("[X.]") ents[X.]hieden, dass es bei einer die Beendigung der Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat bewirkenden Änderung ni[X.]ht mehr gere[X.]htfertigt ist, die zuvor berü[X.]ksi[X.]htigte einmalige Einnahme na[X.]h erneuter [X.]ntragstellung weiterhin als Einkommen leistungsmindernd anzusetzen (B[X.] Urteil vom 30.9.2008 - [X.] [X.] 29/07 R - B[X.]E 101, 291 = [X.]-4200 § 11 [X.]5 Rd[X.]1). Es handele si[X.]h um einen Zufluss vor erneuter - verglei[X.]hbar der ersten - [X.]ntragstellung und dem "Wiedereintritt" von Hilfebedürftigkeit (B[X.]E aaO). Entspre[X.]hend ist au[X.]h der [X.]B II-Leistungsempfänger, der seine Hilfebedürftigkeit für einen Monat (zB dur[X.]h Erwerbstätigkeit) überwunden hat, hinsi[X.]htli[X.]h der Übernahme angemessener KdU na[X.]h der Vors[X.]hrift des § 22 [X.]bs 1 Satz 2 [X.]B II ni[X.]ht anders als derjenige zu behandeln, der erstmalig hilfebedürftig wird (vgl au[X.]h [X.] in Hau[X.]k/[X.], § 22 Rd[X.]4, Stand September 2009).

4. S[X.]heidet die [X.]nwendbarkeit der Begrenzungsregelung des § 22 [X.]bs 1 Satz 2 [X.]B II mithin aus, sind die tatsä[X.]hli[X.]hen [X.]ufwendungen der Klägerin für Unterkunft und Heizung in dem hier streitigen Zeitraum zu übernehmen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsä[X.]hli[X.]hen [X.]ufwendungen erbra[X.]ht, soweit sie angemessen sind (§ 22 [X.]bs 1 Satz 1 [X.]B II). [X.]amit lässt si[X.]h der Gesetzgeber - anders als bei der paus[X.]halierten Regelleistung - bei den Unterkunftskosten zunä[X.]hst vom Prinzip der Einzelfallgere[X.]htigkeit leiten, indem er auf die tatsä[X.]hli[X.]hen Unterkunftskosten abstellt (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 60/09 R, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen, Rd[X.]6). [X.]llerdings sind die tatsä[X.]hli[X.]hen Kosten ni[X.]ht in beliebiger Höhe erstattungsfähig, sondern nur soweit sie angemessen sind. [X.]ie [X.]ngemessenheitsprüfung limitiert somit im Grundsatz die erstattungsfähigen Kosten der Höhe na[X.]h (B[X.] Urteil vom 22.9.2009 - [X.] [X.] 18/09 R - B[X.]E 104, 192 = [X.]-4200 § 22 [X.]0, Rd[X.]2). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der [X.]ussage des [X.] zur [X.]ngemessenheit der Kosten der von der Klägerin neu angemieteten Wohnung ausrei[X.]hende tatsä[X.]hli[X.]he Feststellungen zu Grunde liegen (vgl zB B[X.] Urteil vom 17.12.2009 - [X.] [X.] 50/09 R, [X.]-4200 § 22 [X.]9, Rd[X.]9). Eine [X.]bsenkung der tatsä[X.]hli[X.]hen Kosten für KdU auf angemessene [X.]ufwendungen iS des § 22 [X.]bs 1 Satz 1 [X.]B II ist jedenfalls s[X.]hon deshalb ni[X.]ht mögli[X.]h, weil die Klägerin keine Kostensenkungsobliegenheit iS des § 22 [X.]bs 1 Satz 3 [X.]B II trifft.

Na[X.]h § 22 [X.]bs 1 Satz 3 [X.]B II sind die [X.]ufwendungen für Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen so lange zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen ni[X.]ht mögli[X.]h oder ni[X.]ht zumutbar ist, dur[X.]h einen Wohnungswe[X.]hsel, dur[X.]h Vermieten oder auf andere Weise die [X.]ufwendungen zu senken, in der Regel jedo[X.]h längstens für se[X.]hs Monate. Subjektiv mögli[X.]h im Sinne dieser Regelung sind einem Hilfebedürftigen Kostensenkungsmaßnahmen jedo[X.]h nur dann, wenn er Kenntnis davon hat, dass ihn die Obliegenheit trifft, derartige Maßnahmen zu ergreifen (vgl hierzu im Einzelnen B[X.] Urteil vom 17.12.2009 - [X.] [X.] 19/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.]8). [X.]er Klägerin fehlte es im streitigen Zeitraum jedenfalls an der subjektiven Mögli[X.]hkeit der Kostensenkung iS des § 22 [X.]bs 1 Satz 3 [X.]B II, weil sie von der [X.] zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden ist, dass die Kosten der von ihr angemieteten Wohnung in [X.] unangemessen ho[X.]h sind und wel[X.]he Mietkosten angemessen sind.

[X.]ie Kostenents[X.]heidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 4 AS 10/10 R

30.08.2010

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Stralsund, 10. Februar 2009, Az: S 8 AS 205/08, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 vom 20.07.2006, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 vom 20.07.2006, § 22 Abs 2 S 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 37 Abs 1 SGB 2, § 9 Abs 1 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.08.2010, Az. B 4 AS 10/10 R (REWIS RS 2010, 3750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3750

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