Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.08.2016, Az. 1 BvR 525/16

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 7019

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe für die Berufung in einem Urheberrechtsstreit


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe für die Berufung in einem Urheberrechtsstreit. Er hatte im Ausgangsrechtsstreit unter anderem auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 151.020 € geklagt, da von ihm angefertigte Lichtbilder eines Klosters ohne seine Zustimmung und ohne Urheberbenennung für eine Internet-präsentation des Klosters genutzt worden seien. Das [X.] wies die Klage ganz überwiegend ab.

2

Das [X.] gewährte ihm Prozesskostenhilfe, soweit die Berufung auf die Verurteilung der Beklagten in Höhe von 20.000 € abziele, wies den Antrag im Übrigen aber zurück. Es könne ausgeschlossen werden, dass sich die Parteien für die Verwendung der bereits publizierten Lichtbilder auf eine - vollkommen unverhältnismäßige - Lizenzvergütung in der mit der Klage verfolgten Größenordnung verständigt hätten. Dies begründete das [X.] unter anderem damit, dass die vom Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Bedürftigkeit eingereichten Unterlagen klar dagegen sprächen, dass er aus seiner professionellen Tätigkeit in erheblichem Umfang wirtschaftliche Vorteile ziehe.

3

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Insbesondere ist ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]), weil die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist und damit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; BVerfGK 12, 189 <196>; stRspr).

4

a) Im Hinblick auf das Recht des Beschwerdeführers auf Rechtsschutz-gleichheit im Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. [X.] 81, 347 <356 ff.>; 92, 122 <124 ff.>; 122, 39 <48 f.>) ist es nicht unproblematisch, wenn das [X.] bei der vorläufigen Schätzung der gemäß der [X.] zu berechnenden [X.] aus den Unterlagen zum Nachweis der wirtschaftlichen Bedürftigkeit Folgerungen für das Hauptsacheverfahren zieht, indem es darauf schließt, dass der Beschwerdeführer aus seiner professionellen Tätigkeit nicht in erheblichem Umfang wirtschaftliche Vorteile ziehe. Soweit ein Beschwerdeführer befürchten muss, dass Angaben, die er im Rahmen der Erklärung über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse macht, um seine wirtschaftliche Bedürftigkeit und damit seinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu belegen, für die Erfolgsaussichten in der Hauptsache anspruchsmindernd berücksichtigt werden, könnte ihn dies davon abhalten, einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen. Dass diese Erklärung nicht ohne Weiteres bei der Entscheidung in der Sache Berücksichtigung finden kann, ergibt sich auch aus den gesetzlichen Regelungen über ihre Zugänglichmachung gegenüber dem Prozessgegner (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 2, § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

5

b) Die Verfassungsbeschwerde wird aber den Begründunganforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] nicht gerecht. Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit den zahlreichen weiteren Gesichtspunkten, die nach Auffassung des [X.]s eine Beschränkung der Prozesskostenhilfe auf eine Klagesumme von 20.000 € rechtfertigen, noch mit den vom [X.] entwickelten Maßstäben des Rechts auf Rechtsschutzgleichheit (vgl. [X.] 81, 347 <356 ff.>; 92, 122 <124 ff.>; 122, 39 <48 f.>) oder der urheberrechtlichen Rechtslage auseinander. Dabei geht er insbesondere nicht darauf ein, dass es nach Auffassung des [X.] für die Bemessung der Lizenzgebühr stets auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles ankommt ([X.], Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02 -, [X.], [X.] 136 <138>).

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 525/16

08.08.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend KG Berlin, 22. Februar 2016, Az: 24 U 116/14, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 114 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.08.2016, Az. 1 BvR 525/16 (REWIS RS 2016, 7019)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7019

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvR 365/09 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 …


1 BvR 1263/11 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: PKH im sozialgerichtlichen Verfahren und Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm …


1 BvR 1975/18 (Bundesverfassungsgericht)

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG …


1 BvR 687/22 (Bundesverfassungsgericht)

Überwiegend stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Art 3 Abs 1 …


1 BvR 149/16 (Bundesverfassungsgericht)

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von Prozesskostenhilfe für Amtshaftungsklage wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen trotz insoweit ungeklärter Rechtsfragen …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.