Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.02.2020, Az. 1 BvR 1975/18

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2020, 2703

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Versagung von PKH aufgrund überspannter Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren


Tenor

1. Die Beschlüsse des [X.] vom 6. Oktober 2017 - 8 Sa 14/16 - und vom 31. Juli 2018 - 8 Sa 121/17 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des [X.] zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Die [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der … für das Verfassungsbeschwerdeverfahren.

Gründe

I.

1

1. Für das Berufungsverfahren beantragte der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe. Dabei nahm er auf die in erster Instanz eingereichte Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Bezug. Etwa neun Monate später reichte er, im November 2016, vorsorglich eine neue derartige Erklärung ein. In dieser füllte er die Spalte über zu zahlende Miete samt Nebenkosten aus, ließ das Feld "Ich alleine zahle davon" frei und trug in das Feld "Belege" die Ziffern "3, 4" ein. Tatsächlich war dem Antrag nur eine Anlage 1 mit einem Bescheid der Krankenkasse über Krankengeld beigelegt. Die Anlagen 3 und 4 zu Wohnkosten befanden sich in der Prozesskostenhilfeakte der ersten Instanz. Der Beschwerdeführer gab in der Erklärung an, Krankengeld in Höhe von 1.000 Euro zu erhalten; aus dem Bescheid der Krankenkasse ging hervor, dass tatsächlich Krankengeld in Höhe von 35,20 Euro pro Tag für 30 Kalendertage im Monat bewilligt worden war, woraus sich rechnerisch ein Betrag von 1.056 Euro ergibt.

2

Das [X.] forderte den Beschwerdeführer zur Vorlage weiterer Unterlagen zu allen Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf. Diese reichte der Beschwerdeführer nach etwa drei Monaten im Februar 2017 ein. Im erläuternden Schriftsatz legte er dar, welche Unterlagen ihn und welche seine Freundin und Mutter seiner Kinder betrafen, mit der er in einer gemeinsamen Wohnung lebe, aber nicht verheiratet sei. Er erklärte auch, dass die Kindsmutter das Kindergeld beziehe und reichte ihre Kontoauszüge mit dem Bezug des Kindergelds zur Akte. [X.] wurde sein Bescheid über den Bezug von [X.] eingereicht. Daneben wurde ein an seine Lebenspartnerin gerichteter Bescheid vorgelegt, aus dem hervorging, dass der Beschwerdeführer einer aus vier Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft angehörte und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezog.

3

Anfang März 2017 wurde das Ausgangsverfahren durch einen Vergleich der [X.]en beendet, ohne dass über den [X.] entschieden worden war. Hierzu erklärte [X.], dass sich die Angaben im Formblatt der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mit den zuletzt eingereichten Belegen decken würden.

4

Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am gleichen Tag eine aktualisierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zusammen mit einem klarstellenden, von seiner Prozessbevollmächtigten handschriftlich erstellten Schreiben ein. Darin wurden wie in der Erklärung im November 2016 zwei Kinder als "Angehörige, denen Bar- oder Naturalunterhalt" gewährt werde, angegeben. Im Feld "Kindergeld/Kinderzuschlag?" wurde "Nein" angekreuzt. Aktuelle Unterlagen waren der Erklärung nicht beigefügt.

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Mit Beschluss vom 6. Oktober 2017 lehnte das [X.] den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Der Beschwerdeführer habe seine Vermögensverhältnisse bis zur Erledigung des Rechtsstreits nicht vollständig und richtig dargelegt. Mit der Erklärung im November 2016 sei nur ein Bescheid der Krankenkasse eingereicht worden, der sich in der Höhe nicht mit den Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse decke. Mit den im Februar 2017 nachgereichten Unterlagen sei der Mangel nicht behoben worden. Vielmehr habe sich aus diesen Unterlagen der Bezug von [X.] ergeben. Nicht erläutert worden sei, warum der Beschwerdeführer zwei Kinder als unterhaltsberechtigt angebe, ohne zu erklären, wer das Kindergeld vereinnahme. Auch die bis März 2017 gesetzte Nachfrist sei nicht genutzt worden. Weiterhin fehlten Angaben zum Kindergeld und für die Kinder Angaben der Beträge im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft. Es werde lediglich auf einen Bescheid des Jobcenters verwiesen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in seiner ersten Erklärung im November 2016 unrichtige Angaben gemacht, wonach er "3/4" der Wohnkosten übernehme, obwohl im handschriftlichen Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten erklärt werde, dass er nie Miete gezahlt habe. Allein diese unrichtige Angabe würde die Versagung der Prozesskosten rechtfertigen.

6

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge. Im Formular tauche nirgendwo eine Bruchzahl von ¾ auf; die Zahlen "3, 4" seien im Feld "Beleg Nummer" eingetragen und damit eindeutig die Belege aus der ersten Instanz gemeint gewesen. Die Spalte "Ich zahle davon" sei bewusst leer geblieben. Nach über neun Monaten wurde die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 31. Juli 2018 zurückgewiesen.

7

Die zeitgleich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zum [X.] wurde als unzulässig verworfen.

8

2. Der Beschwerdeführer rügt nun vor dem [X.] eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Annahme des [X.]s, er habe falsche Angaben zur Mietzahlung gemacht, sei unvertretbar. Welcher Elternteil Kindergeld beziehe, sei in dem Schriftsatz aus Februar 2017 erläutert und mit einem Kontoauszug belegt worden. Verletzt sei auch sein Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Gericht habe sich mit seinem Vortrag und den eingereichten Unterlagen nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die anteiligen Leistungen des Arbeitslosengeldes II aus der Bedarfsgemeinschaft ergäben sich aus dem eingereichten Bescheid des Jobcenters; sie seien nur nicht ausgerechnet worden. Verletzt sei zudem sein Recht auf weitgehende Angleichung Bemittelter und Unbemittelter bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG). Das [X.] habe keine Hinweise erteilt, welche Unterlagen noch fehlen würden und ihm so die Möglichkeit genommen, entsprechend Stellung zu nehmen.

9

3. Die Verfassungsbeschwerde wurde zugestellt und der Justizbehörde der [X.] Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen vor.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie zulässig ist, zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Rechts des Beschwerdeführers auf weitgehende Angleichung von Bemittelten und Unbemittelten gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Diese Entscheidung kann von der Kammer getroffen werden, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das [X.] bereits entschieden sind (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).

1. Allerdings ist die gegen die Entscheidung des [X.]s gerichtete Verfassungsbeschwerde unzulässig. Das [X.] hat überhaupt keine inhaltliche Prüfung vorgenommen, sondern die Beschwerde als unzulässig verworfen, denn sie gehörte hier nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 78 ArbGG nicht zum Rechtsweg. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist insofern weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2. Das [X.] hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde im Übrigen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Im Mittelpunkt stehen die Anforderungen an eine Entscheidung über Prozesskostenhilfe (vgl. [X.] 81, 347 <356 ff.>).

3. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, begründet. Die angegriffenen Beschlüsse des [X.]s verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Die weiteren [X.] bedürfen daher keiner Entscheidung.

a) Das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG nicht, dass diejenigen, die über keine materiellen Mittel verfügen, um Prozesskosten zu tragen, mit denjenigen, denen solche Mittel zur Verfügung stehen, völlig gleichgestellt werden, sondern verlangt eine weitgehende Angleichung mit denen, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen (vgl. [X.] 78, 194 <117 f.>; 81, 347 <357>; 117, 163 <187>; stRspr). Es ist deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich, Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (dazu [X.], 384 <386>). Die entsprechende Prüfung darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu verlagern. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. [X.] 81, 347, <357>). Das gilt für die Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ebenso wie für die Feststellung der Bedürftigkeit derjenigen, die Prozesskostenhilfe beantragen, was in § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO als weitere Voraussetzung für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe genannt ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Dezember 2007 - 1 BvR 2007/07 -, juris, Rn. 19; Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. März 2014 - 1 BvR 1671/13 -, Rn. 15).

b) Diesen grundrechtlichen Anforderungen werden die Entscheidungen des [X.]s über die Prozesskostenhilfe für den Beschwerdeführer nicht gerecht.

aa) Das [X.] hat die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit überspannt und damit den Zugang zu den Gerichten übermäßig erschwert. Aus der Prozesskostenhilfeakte ergibt sich, dass jede Angabe des Beschwerdeführers über seine persönlichen Verhältnisse in der korrekten Höhe der zu berücksichtigenden Zahlungen und Kosten zweifelsfrei belegt ist. Diese Angaben waren in die Prüfung einzubeziehen. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass eine [X.] trotz Lücken im Formular darauf vertrauen darf, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichend dargetan zu haben, insbesondere wenn die Lücken durch beigefügte Unterlagen geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können (vgl. [X.], Beschluss vom 21. September 2005 - [X.] -, juris, Rn. 8 m.w.N.). [X.] genügt die Bezugnahme auf Bescheinigungen und eine im früheren Rechtszug abgegebene Erklärung den Darlegungsanforderungen, wenn die Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind und dies bei der Bezugnahme deutlich gemacht wird (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 1983 - [X.] b ZB 73/82 -; siehe auch Wache, in: [X.] Kommentar zur Zivilprozessordnung, 5. Aufl. 2016, § 117 Rn. 19).

bb) Danach waren hier jedenfalls mit dem im November 2016 eingereichten Formular die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend dargelegt. Der beanstandete Betrag zum Krankengeld war dem eingereichten Krankengeldbescheid zu entnehmen, was das [X.] selbst auch tatsächlich getan hat, denn nur so konnte es feststellen, dass die Zahl im Formular und der Beleg nicht übereinstimmten. Hätte das Gericht zu diesem Zeitpunkt jedoch weiteren Aufklärungsbedarf zu den wirtschaftlichen Verhältnissen gesehen, wie etwa zu der Angabe "3, 4" bei der Belegnummer zu den Wohnkosten, hätte es darauf hinweisen und nachfragen müssen. Dies gilt auch für den Bezug des Kindergelds, denn dieser ließ sich im weiteren Verlauf des Verfahrens ohne weiteres dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers und den beigefügten Kontoauszügen entnehmen. [X.] ließ sich dem eingereichten Bescheid des Jobcenters entnehmen, welche Leistungen der Kläger im Rahmen des Arbeitslosengeldes II bezog. Mit der Weigerung, all dies zu berücksichtigen, hat das Gericht den Zugang zu Rechtsschutz in unvertretbarer Weise erschwert.

III.

Nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 [X.] ist sowohl der Beschluss des [X.]s vom 6. Oktober 2017 als auch der auf die [X.] hin ergangene Beschluss vom 31. Juli 2018 aufzuheben (vgl. [X.] 4, 412 <424>; [X.]K 18, 83 <89>) und die Sache an eine andere Kammer des [X.]s (vgl. [X.] 111, 307 <308>) zurückzuverweisen.

Die [X.] hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 [X.] die notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. [X.] 105, 1 <17> m.w.N.).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1975/18

20.02.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 31. Juli 2018, Az: 8 Sa 121/17, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.02.2020, Az. 1 BvR 1975/18 (REWIS RS 2020, 2703)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2703


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1975/18

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1975/18, 26.06.2020.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1975/18, 20.02.2020.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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