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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 31. März 2010 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 31. März 2010 durch [X.], die Richterin Dr. Vézina sowie [X.] Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 5. [X.] des [X.] in [X.] vom 14. Dezember 2009 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den [X.] des [X.] des Amtsgerichts - [X.] - [X.] vom 24. Juli 2009 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. 3. [X.]: bis 300 •
Gründe: [X.] Die Beklagte begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Kläger den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr. 1 Das [X.] hat unter Abänderung des [X.] des [X.] die von der Beklagten für ihre erstinstanzliche 2 - 3 - Prozessbevollmächtigte geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV [X.]) nicht in voller Höhe berücksichtigt. Denn gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbe-merkung 3 [im Folgenden: Vorbemerkung 3] Abs. 4 VV [X.] sei hier auf die Verfahrensgebühr die halbe vorgerichtlich entstandene 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV [X.]) anzurechnen. Mangels Anwendbarkeit auf Altfälle habe an dieser Rechtslage auch die zwischenzeitlich erfolgte Einführung des § 15 a [X.] nichts geändert. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom [X.] zu-gelassenen Rechtsbeschwerde. 3 I[X.] [X.] ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 [X.] statthaft und auch sonst zulässig. An ihre Zulassung durch das [X.] ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 4 II[X.] [X.] ist auch begründet, denn das [X.] hat die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV [X.]) zu Unrecht nicht in voller Höhe berücksichtigt. 5 1. Der erkennende Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entschei-dung in Übereinstimmung mit dem I[X.] Zivilsenat (vgl. [X.] Beschluss vom 6 - 4 - 2. September 2009 - [X.]/07 - [X.], 1927, 1928) wiederholt entschie-den, dass die Vorschrift des § 15 a [X.] eine bloße Klarstellung der [X.] Gesetzeslage darstellt. Folglich findet diese - gemäß Art. 10 des am [X.] verkündeten Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwalt-lichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 ([X.] I S. 2449) am Tag nach der Verkündung in [X.] getretene - Be-stimmung auch Anwendung, wenn die Auftragserteilung des [X.] an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 erfolgt war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2009 - [X.] ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 [X.]. 15 ff. m.w.N. und vom 3. Februar 2010 - [X.] ZB 177/09 - zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.). 2. Der vorliegende Sachverhalt gibt dem Senat keine Veranlassung, hier-von abzuweichen. Mit den vom [X.] für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten, namentlich der Frage der An-wendbarkeit des § 60 Abs. 1 [X.] und der aufgeworfenen Rückwirkungsprob-lematik, hat sich der Senat bereits in seinen vorstehend genannten Beschlüs-sen ausführlich befasst. 7 Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15 a Abs. 2 [X.] ersichtlich ist, ist die Verfahrensgebühr 8 - 5 - in voller Höhe zu berücksichtigen. Die von dem Kläger der Beklagten zu erstat-tenden Kosten sind somit wie im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juli 2009 erfolgt, festzusetzen. Dose [X.]: AG [X.], Entscheidung vom [X.] - 60 F 221/08 - OLG [X.], Entscheidung vom 14.12.2009 - 15 [X.]
Meta
31.03.2010
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2010, Az. XII ZB 20/10 (REWIS RS 2010, 7863)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7863
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Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen
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