Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.08.2014, Az. 2 BvR 2632/13

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2014, 3576

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verletzt bei unzureichender Sachaufklärung Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG - hier: Fortdauerentscheidung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen - letzte externe Begutachtung vor mehr als 13 Jahren


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 12. November 2013 - 3 Ws 1053 + 1054/13 - und der Beschluss des [X.] vom 5. September 2013 - 11 [X.] - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des [X.] vom 12. November 2013 - 3 Ws 1053 + 1054/13 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung.

2

1. a) Mit Urteil vom 30. Juni 2000 wurde der mehrfach vorbestrafte und [X.] Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung in einem besonders schweren Fall und Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und die anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet.

3

Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde das bisher einzige psychiatrische Sachverständigengutachten eingeholt. Darin wird beim Beschwerdeführer eine progrediente und kontinuierliche dissoziale Entwicklung diagnostiziert, die schon in der frühen Kindheit ihren Anfang genommen habe; hinzu komme ein Missbrauch von Alkohol und Haschisch. Der Beschwerdeführer weise Anteile einer dissozialen Persönlichkeitsstörung auf, insbesondere eine deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung [X.] Normen, ein Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Partnerschaftsbeziehungen, eine geringe Frustrationstoleranz, eine Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrung und eine Neigung, eher andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubieten.

4

b) Nach Vollverbüßung der verhängten Freiheitsstrafe wird die Sicherungsverwahrung seit dem 1. Februar 2009 vollstreckt. Sowohl die gerichtliche Entscheidung zur Erforderlichkeit des [X.] als auch die erste Fortdauerentscheidung im [X.] ergingen ohne sachverständige Beratung.

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2. Mit angegriffenem Beschluss vom 5. September 2013 lehnte das [X.] erneut die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ab.

6

Es sei nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer außerhalb des [X.] keine schweren Straftaten mehr begehen werde. Zwar sei ausweislich der Stellungnahme der [X.] vom 17. Juli 2013 eine erfreuliche Entwicklung eingetreten. Der Beschwerdeführer sei nun erstmals bereit, seine Taten aufzuarbeiten. Er habe ein [X.] absolviert, bei dem er als Teilnehmer wahrgenommen worden sei, der eine sehr emotionale Auseinandersetzung mit seinem Anteil an der Tatbegehung zugelassen habe. Seit kurzem nehme er an der Milieutherapie der Wohngruppe und am deliktsspezifischen Behandlungsprogramm "Sex Offender Treatment" teil. Sein Verhalten sei jedoch ambivalent. Angesichts der schweren Entwicklungsstörungen, welche der Beschwerdeführer in seiner Kindheit erleiden musste, sowie angesichts seiner zahlreichen Straftaten bis hin zu dem besonders schweren Einweisungsdelikt sei nicht zu erwarten, dass schon wenige Monate einer im Ansatz erfolgreichen Behandlung zum zukünftigen Verzicht auf Gewalt in kritischen Situationen führen würden. Es bestehe noch erheblicher Aufarbeitungsbedarf, bevor eine positive Legalprognose gestellt werden könne.

7

3. Die im Wesentlichen auf die [X.] gestützte sofortige Beschwerde verwarf das [X.] mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 12. November 2013 als unbegründet.

8

Die negative Legalprognose sei zutreffend begründet worden. Das [X.] sei dabei nicht gehalten gewesen, vor der Entscheidung ein Sachverständigengutachten einzuholen, weil die Voraussetzungen der § 463 Abs. 3, § 454 Abs. 2 StPO nicht vorgelegen hätten; die Strafvollstreckungskammer habe die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nicht erwogen und dazu auch keinen Anlass gehabt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei weder wegen neuerer Entwicklungen - die "erfreulichen Entwicklungen" des Beschwerdeführers könnten die Gefährlichkeitsprognose nicht beeinflussen - noch aus sonstigen Gründen erforderlich. Schließlich habe der Beschwerdeführer eine schwere Sexualstraftat begangen und diese über Jahre geleugnet, so dass der seit der letzten Begutachtung verstrichene [X.]raum noch nicht ausreichend sei, die bisherige Gefahrenprognose des heute 47-Jährigen zu beeinflussen.

9

Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung seines Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, weil dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung nur durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens vor der Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung hätte entsprochen werden können und die angegriffenen Beschlüsse weder der verfassungsrechtlich gebotenen Begründungstiefe hinsichtlich der Gefahr künftiger Straftaten, noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügten.

1. a) Die [X.] hat von einer Stellungnahme abgesehen.

b) Der [X.] beim [X.] hält die Verfassungsbeschwerde für erfolgversprechend. Die vom [X.] gegebene Begründung könne das Absehen von der Einholung eines aktuellen Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen vor dem Hintergrund des Gebots der bestmöglichen Sachaufklärung nicht rechtfertigen. In Anbetracht der seit der letzten Begutachtung des Beschwerdeführers verstrichenen [X.], der möglichen Auswirkungen der Strafhaft und der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen im Verhalten des zuvor leugnenden Beschwerdeführers hätte es jedenfalls näherer Darlegung bedurft, warum dem seinerzeit erstellten Gutachten noch [X.] zukommen könne.

2. Dem [X.] haben die staatsanwaltschaftlichen Akten vorgelegen.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende [X.] nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 [X.] sind erfüllt. Das [X.] hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung im Strafvollstreckungsverfahren ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer des [X.] - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]; vgl. [X.] 70, 297 ff.), und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG, weil sie dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung nicht genügen.

1. Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG erfordert auch im Verfahrensrecht Beachtung. Aus ihr ergeben sich [X.] für eine zuverlässige Wahrheitserforschung. Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. [X.] 70, 297 <308>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, juris, Rn. 18; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 1771/09 -, juris, Rn. 17 f.).

Das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gilt auch für die Entscheidung über die Fortdauer einer Unterbringung (vgl. [X.] 70, 297 <309>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 19. Juli 2011 - 2 BvR 2413/10 -, juris, Rn. 15). Dabei muss nicht bei jeder Überprüfung der Unterbringung von Verfassungs wegen ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften bestehen, hängt es von dem sich nach den Umständen des einzelnen Falles bestimmenden pflichtgemäßen Ermessen des [X.]s ab, in welcher Weise er die [X.] prüft. In der Regel besteht jedoch die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen zuzuziehen, wenn es um eine Prognoseentscheidung geht, bei der geistige und seelische Anomalien in Frage stehen (vgl. [X.] 70, 297 <309>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 18. September 2008 - 2 BvR 728/08 -, juris, Rn. 12). Der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen muss der [X.] durch die sorgfältige Auswahl des Gutachters entgegenwirken. So wird es von [X.] zu [X.] geraten sein, einen anstaltsfremden Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen, um auszuschließen, dass [X.] Belange oder die Beziehung zwischen Therapeut und Untergebrachtem das Gutachten beeinflussen (vgl. [X.] 70, 297 <310>; 109, 133 <164>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 18. September 2008 - 2 BvR 728/08 -, juris, Rn. 12).

Die Regelung des § 463 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 454 Abs. 2 StPO, nach der zur Vorbereitung der Entscheidung über die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten dann erforderlich ist, wenn das Gericht die Aussetzung erwägt, ist im Grundsatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. [X.] 109, 133 <163>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 1771/09 -, juris, Rn. 18). Über diese einfachgesetzliche Regelung hinaus kann aber auch in anderen Fällen die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls von Verfassungs wegen geboten sein (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, juris, Rn. 19; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 1771/09 -, juris, Rn. 18). Die Strafvollstreckungsgerichte sind insbesondere nicht von der Prüfung entbunden, ob neuere Entwicklungen in der Person des Verurteilten oder sonstige Gründe - wie vor allem der seit der letzten Begutachtung verstrichene [X.]raum (vgl. [X.] 70, 297 <311>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, juris, Rn. 18 f.; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 1771/09 -, juris, Rn. 18) - die bisherige Gefahrenprognose beeinflussen können. Ist dies der Fall, haben die Strafvollstreckungsgerichte die Gefährlichkeit des Verurteilten durch Einholung eines neuen externen Sachverständigengutachtens zu klären (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, juris, Rn. 19 f.). Denn dann versetzt erst ein solches neues externes, hinreichend substantiiertes und zeitnahes Gutachten die Vollstreckungsgerichte in die Lage, die Rechtsfrage der fortbestehenden Gefährlichkeit eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. nur [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 1771/09 -, juris, Rn. 18 m.w.N.).

2. Hieran gemessen unterliegt der Verzicht der Fachgerichte auf die Einholung eines aktuellen, externen Sachverständigengutachtens im vorliegenden Fall - auch unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Strafvollstreckungsrichter bei der Sachverhaltsaufklärung - durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

a) Dem Beschwerdeführer ist seit August 1999 die Freiheit entzogen; er befand sich zunächst in Strafhaft, an die sich unmittelbar die Sicherungsverwahrung anschloss. Das erste und zugleich letzte psychiatrische Gutachten datiert vom 27. April 2000, lag also im [X.]punkt der Fortdauerentscheidung bereits über 13 Jahre zurück. Das bedeutet zugleich, dass die Entwicklung des Beschwerdeführers in der seit 1. Februar 2009 und damit gut viereinhalb Jahre vollstreckten Sicherungsverwahrung noch überhaupt nicht durch einen anstaltsexternen Sachverständigen begutachtet wurde. Sowohl die erhebliche [X.]dauer, als auch die ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt nunmehr vorhandene Bereitschaft des Beschwerdeführers, seine Taten aufzuarbeiten und an therapeutischen Maßnahmen teilzunehmen, stellen Umstände dar, die die bisherige Gefahrenprognose beeinflussen können. Daher bedurfte es einer erneuten Klärung der aktuellen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers durch ein externes Sachverständigengutachten. Zumindest hätte die Annahme, das Gutachten aus dem [X.] könne immer noch [X.] entfalten und bilde daher eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung, eingehender Begründung bedurft.

b) Hinzu kommt, dass der Verzicht auf die Einholung eines aktuellen, anstaltsexternen Sachverständigengutachtens den gesetzlichen Wertungen der § 454 Abs. 2, § 463 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 StPO in Verbindung mit § 67c StGB widerspricht. Danach ist nach Vorabverbüßung der Strafe die gebotene gerichtliche Überprüfung, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert, stets auf der Grundlage eines externen Sachverständigengutachtens durchzuführen. Wenngleich diese gesetzliche Regelung erst nach Anordnung der Sicherungsverwahrung im vorliegenden Fall in [X.] getreten ist, hätte ihr Regelungszweck, durch eine eigenständige Sachaufklärung das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers zu sichern, die Fachgerichte zur Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens anhalten müssen, nachdem die Anordnung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und die Fortdauerentscheidung aus dem [X.] ohne anstaltsexterne sachverständige Beratung ergangen sind.

c) Das [X.] setzt sich in dem angegriffenen Beschluss mit der Notwendigkeit der Einholung eines externen Sachverständigengutachtens gleichwohl überhaupt nicht auseinander. Das [X.] beschränkt sich auf die Behauptung, angesichts der Schwere der durch den Beschwerdeführer begangenen Sexualstraftat und seines jahrelangen Leugnens reichten weder der [X.]raum seit der letzten Begutachtung noch die Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers aus, um die bisherige Gefahrenprognose zu beeinflussen. Warum aber weder ein [X.]raum von über 13 Jahren seit der letzten Begutachtung, noch die Bereitschaft des Beschwerdeführers, seine Taten aufzuarbeiten, ohne Auswirkungen auf die Gefahrenprognose bleiben sollen, erschließt sich nicht. Daher hätte es im vorliegenden Fall der Einholung eines externen Sachverständigengutachtens bedurft, um dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung zu genügen und in tatsächlicher Hinsicht eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung zu schaffen.

3. Angesichts des festgestellten Grundrechtsverstoßes kann dahinstehen, ob darüber hinaus ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dadurch gegeben ist, dass die angegriffenen Beschlüsse den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzureichend beachten und der verfassungsrechtlich vorgegebenen Begründungstiefe nicht genügen. Mit der entsprechenden Rüge verfolgt der Beschwerdeführer kein weitergehendes Anfechtungsziel.

1. Der Beschluss des [X.]s Frankfurt am Main vom 12. November 2013 ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 [X.]).

2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 [X.].

Meta

2 BvR 2632/13

06.08.2014

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Frankfurt, 12. November 2013, Az: 3 Ws 1053/13, Beschluss

Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 66 StGB, § 67c StGB, § 67d Abs 2 S 1 StGB, § 454 Abs 2 StPO, § 463 Abs 3 S 3 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.08.2014, Az. 2 BvR 2632/13 (REWIS RS 2014, 3576)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3576

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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