Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.05.2021, Az. VI ZR 1206/20

6. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 6004

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SACHVERSTÄNDIGENBEWEIS ZEUGENBEWEIS UNGEEIGNETHEIT EINES BEWEISMITTELS

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Gegenstand

Rechtliches Gehör: Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots


Leitsatz

Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (hier: zu Unrecht unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen offensichtlicher Ungeeignetheit des Beweismittels).

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des [X.] vom 12. August 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: bis 230.000 €

Gründe

1

Der Kläger nimmt die Beklagte nach einem Unfall auf einer Sommerrodelbahn auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger befuhr im Oktober 2013 eine Sommerrodelbahn in [X.] Dabei kam er im Bereich hinter einer Rechtskurve zum Stehen. Die hinter dem Kläger fahrende Beklagte fuhr auf [X.] des [X.] auf. Durch den dabei verursachten Aufprall des [X.] auf den Bremshebel des Rodels der Beklagten erlitt der Kläger eine Platzwunde am Hinterkopf. Der Kläger wirft der Beklagten vor, sie habe den Unfall schuldhaft verursacht, weil sie die Rodelbahn mit überhöhter Geschwindigkeit befahren habe.

3

Das [X.] hat die Klage nach Beweisaufnahme, unter anderem durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens, abgewiesen. Die Berufung des [X.] hat das [X.] durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt.

II.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der angefochtene Beschluss beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.

5

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt, der Kläger sei mit seiner Verfahrensrüge, das [X.] habe seinen Antrag auf Einholung eines biomechanischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache übergangen, dass die in der Klageschrift beschriebenen massiven Verletzungen des [X.] nicht durch einen Aufprall mit einer Geschwindigkeit von ca. 7 km/h verursacht worden sein könnten, gemäß § 529 Abs. 2 Satz 1, § 520 Abs. 3 ZPO präkludiert. In seiner Berufungsbegründung habe der Kläger diese Rüge nicht erhoben.

6

Das [X.] sei auch nicht verpflichtet gewesen, das angebotene biomechanische Sachverständigengutachten einzuholen. Denn dieses Beweismittel sei zum Beweis der Richtigkeit der klägerseits behaupteten höheren Anstoßgeschwindigkeit offensichtlich ungeeignet gewesen. Von den vom Kläger behaupteten unfallbedingten Verletzungen stehe nur die durch das Unfallereignis verursachte Rissquetschwunde am Hinterkopf mit Sicherheit fest. Diese sei in Bezug auf die seitens des [X.] behauptete Anstoßgeschwindigkeit von mehr als 7 km/h nicht aussagekräftig. Es sei allgemein bekannt, dass eine solche Verletzung selbst bei einem unglücklichen Sturz aus dem Stand auftreten könne. Zudem sei der Kläger mit dem Hinterkopf auf den Bremshebel des von der Beklagten gefahrenen Rodels aufgeschlagen, der nach den Feststellungen des Sachverständigen einen Durchmesser aufweise, der etwa dem eines Fünfmarkstücks entspreche. Infolge dessen hätten sich die durch den Aufprall verursachten Druckkräfte auf eine relativ kleine Fläche konzentriert. Im Hinblick auf das Fehlen belastbarer Anknüpfungstatsachen - wie etwa knöcherner Verletzungen - könne das Berufungsgericht ausschließen, dass durch Einholung eines biomechanischen Sachverständigengutachtens die vom Kläger behauptete höhere Anstoßgeschwindigkeit als 7 km/h nachgewiesen werden könne. Ein biomechanisches Sachverständigengutachten baue üblicherweise auf den Feststellungen des unfallanalytischen Gutachtens auf, nicht umgekehrt. Der Sachverständige habe die von ihm ermittelte maximale Anstoßgeschwindigkeit von 7 km/h sogar auf zwei voneinander unabhängigen Wegen berechnet.

7

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass der Kläger durch die Zurückweisung seines in der Berufungsinstanz - nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist - wiederholten Antrags auf Einholung eines biomechanischen Sachverständigengutachtens in seinem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden ist. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen [X.]s verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. Mai 2019 - [X.], [X.], 317 Rn. 6 mwN). Dies ist hier der Fall. Das [X.] war nicht präkludiert (a). Bei seiner Beurteilung des beantragten biomechanischen Sachverständigengutachtens als offensichtlich ungeeignet hat das Berufungsgericht [X.] des Vorbringens des [X.] nicht in Erwägung gezogen und eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen (b und c).

8

a) Das auf Einholung eines biomechanischen Sachverständigengutachtens gerichtete [X.] war nicht gemäß § 529 Abs. 2 Satz 1, § 520 Abs. 3 ZPO präkludiert.

9

Ist die Berufung zulässig, so gelangt nach der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff erster Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz ([X.], Urteile vom 12. März 2004 - [X.], [X.]Z 158, 269, 278; vom 19. März 2004 - [X.], [X.]Z 158, 295, 309; vom 27. September 2006 - [X.], NJW 2007, 2414 Rn. 16). Dementsprechend wird im ersten Rechtszug nicht zurückgewiesenes Vorbringen ohne weiteres Prozessstoff der zweiten Instanz; eines erneuten Vorbringens bedarf es insoweit grundsätzlich nicht (Senatsbeschlüsse vom 24. September 2019 - [X.], [X.], 379 Rn. 8; vom 28. April 2020 - [X.] 347/19, [X.], 1612 Rn. 8). Das Berufungsgericht muss alle konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen, berücksichtigen, die ihre Grundlage im erstinstanzlichen Vorbringen der [X.]en haben, auch wenn das Übergehen dieses Vortrags von dem Berufungskläger nicht zum Gegenstand einer Berufungsrüge gemacht worden ist. Bemerkt das Berufungsgericht etwa anlässlich der Prüfung sonstiger Berufungsrügen, dass das Eingangsgericht eine für die Beweiswürdigung bedeutsame Tatsache oder ein erhebliches [X.] übergangen hat, dann bestehen auch ohne dahingehende Rüge konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichten (Senatsbeschluss vom 28. April 2020 - [X.] 347/19, [X.], 1612 Rn. 8; [X.], Urteil vom 12. März 2004 - [X.], [X.]Z 158, 269, 278 f., juris Rn. 19 ff.).

Die vom Berufungsgericht herangezogene Bestimmung des § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach im Berufungsverfahren das angefochtene Urteil auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, nur geprüft wird, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 ZPO - also in der (fristgemäßen) Berufungsbegründung - geltend gemacht worden ist, steht dem nach der Rechtsprechung des [X.] nicht entgegen, auch wenn - wie im Streitfall - das Übergehen eines [X.]s und damit ein Verfahrensfehler in Gestalt der Versagung rechtlichen Gehörs oder des Verstoßes gegen § 286 Abs. 1 ZPO in Rede steht. Denn durch diese Vorschrift wird die durch § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO geregelte tatsächliche Inhaltskontrolle des Berufungsgerichts nicht eingeschränkt. Von der Aufgabe des Berufungsgerichts, konkreten Anhaltspunkten ungeachtet einer Berufungsrüge nachzugehen, macht das Gesetz keine Ausnahme, wenn sich - was ohnehin die weitaus praktischste Fallgestaltung darstellen dürfte - konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO aus Verfahrensfehlern des Erstrichters bei der Feststellung des Sachverhalts ergeben. Dies zeigt sich an der Systematik des § 529 ZPO, der mit seinen Absätzen klar zwischen den Aufgaben des Berufungsgerichts bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht trennt. Für die tatsächliche Inhaltskontrolle ist ausschließlich § 529 Abs. 1 ZPO maßgebend, eine Vermischung mit der in § 529 Abs. 2 ZPO geregelten Rechtsfehlerkontrolle darf mithin selbst dann nicht stattfinden, wenn die fehlerhaften Tatsachenfeststellungen im erstinstanzlichen Urteil auf einem Verfahrensmangel beruhen (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2004 - [X.], [X.]Z 158, 269, 279, juris Rn. 21, mwN auch zur Gegenansicht).

Daher ist mit der zulässigen Berufung das [X.] des [X.] auf Einholung eines biomechanischen Gutachtens auch ohne Wiederholung in der Berufungsbegründung in die Berufungsinstanz gelangt.

b) Aus den Erwägungen des Berufungsgerichts zur angeblichen offensichtlichen Ungeeignetheit des vom Kläger beantragten biomechanischen Sachverständigengutachtens zum Nachweis einer höheren Anstoßgeschwindigkeit als 7 km/h ergibt sich, dass es den Vortrag des [X.] zur Stoßrichtung seines Beweisantrags sowie die für ein Sachverständigengutachten zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen allenfalls unzureichend zur Kenntnis genommen und zumindest nicht berücksichtigt hat.

aa) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat. Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn das Gericht auf [X.] des [X.] eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingegangen ist, sofern er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert gewesen ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. Januar 2018 - [X.] 106/17, [X.], 1147 Rn. 11 mwN).

bb) Das Berufungsgericht hat seine Annahme der offensichtlichen Ungeeignetheit des Beweismittels unter anderem auf die Erwägung gestützt, die festgestellte Rissquetschwunde am Hinterkopf des [X.] sei - als Anknüpfungstatsache - in Bezug auf die vom Kläger behauptete Anstoßgeschwindigkeit von mehr als 7 km/h nicht aussagekräftig. Es sei allgemein bekannt, dass eine solche Verletzung selbst bei einem unglücklichen Sturz aus dem Stand auftreten könne. Zudem sei der Kläger mit dem Hinterkopf auf den Bremshebel des von der Beklagten gefahrenen Rodels aufgeschlagen, der nach den Feststellungen des Sachverständigen einen Durchmesser aufweise, der etwa dem eines Fünfmarkstücks entspreche. Infolge dessen hätten sich die durch den Aufprall verursachten Druckkräfte auf eine relativ kleine Fläche konzentriert.

Dabei übergeht das Berufungsgericht - wie die Beschwerde zu Recht rügt - die Erläuterungen des [X.] in der Berufungsinstanz zum Gegenstand des bereits in erster Instanz beantragten Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Behauptung, es sei biomechanisch ausgeschlossen, dass der Kläger bei einem Aufprall von ca. 7 km/h oder weniger die behaupteten Verletzungen habe erleiden können. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, der gerichtliche Sachverständige erster Instanz habe noch richtig erkannt, dass die errechnete Kollisionsgeschwindigkeit von 7 km/h zu einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (sog. [X.]) von maximal 4,26 km/h führen könne. Da dieser Wert im untersten Bereich der sogenannten Harmlosigkeitsgrenze liege, gehe es bei dem beantragten biomechanischen Sachverständigengutachten in einem ersten Schritt darum festzustellen, ob eine Kollision mit maximalem [X.] von 4,26 km/h den Oberkörper des sitzenden [X.] überhaupt um 85 Grad nach hinten auf den Bremshebel des Rodels der Beklagten habe schleudern können, wie es nach den getroffenen Feststellungen der Fall gewesen sei. Die Gründe des [X.]s für den Verzicht auf das biomechanische Gutachten bezögen sich aber auf den logisch nachrangigen zweiten Schritt der möglichen Auswirkungen des Aufpralls des Kopfes des [X.] auf den Bremshebel.

Indem das Berufungsgericht auf diese Differenzierung nicht eingeht, sondern vielmehr - entsprechend dem vom Kläger als "zweiten Schritt" bezeichneten Gedanken - auf die allgemein bekannten möglichen Folgen eines Sturzes aus dem Stand abstellt, zeigt es, dass es [X.] des klägerischen Vorbringens nicht erfasst hat. Dies wird auch aus der Formulierung des Berufungsgerichts deutlich, ein biomechanisches Sachverständigengutachten baue üblicherweise auf den Feststellungen des unfallanalytischen Gutachtens auf, nicht umgekehrt. Denn nach den Erläuterungen des [X.] sollte das biomechanische Gutachten gerade an der vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Kollisionsgeschwindigkeit anknüpfen und deren Plausibilität anhand der Frage überprüfen, ob bei dieser Geschwindigkeit das festgestellte Zurückschleudern des [X.] auf den Bremshebel biomechanisch möglich ist. Der erstinstanzliche Gutachter hat ausweislich des [X.] seine Einschätzung der möglichen Verletzungsfolgen gerade vorbehaltlich eines biomechanischen Gutachtens abgegeben.

c) Die Annahme des Berufungsgerichts, es könne ausgeschlossen werden, dass durch Einholung eines biomechanischen Sachverständigengutachtens die vom Kläger behauptete höhere Anstoßgeschwindigkeit als 7 km/h nachgewiesen werden könne, stellt eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar und verletzt damit Art. 103 Abs. 1 GG.

aa) Ein Gericht verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn die Nichtberücksichtigung des [X.]s auf einer vorweggenommenen Beweiswürdigung beruht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. April 2019 - [X.], [X.] 2019, 376 Rn. 13; vom 19. Januar 2012 - [X.], [X.], 164 Rn. 8). Eine unzulässige Beweisantizipation liegt vor, wenn der von einer [X.] angebotene Beweis nicht erhoben wird, weil das Gericht dem unter Beweis gestellten Vorbringen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. April 2019 - [X.], [X.] 2019, 376 Rn. 13; vom 21. September 2017 - [X.], juris Rn. 19).

bb) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung des angebotenen ergänzenden Sachverständigenbeweises als offensichtlich ungeeignet auch damit begründet, der gerichtliche Sachverständige habe die von ihm ermittelte maximale Anstoßgeschwindigkeit von 7 km/h sogar auf zwei voneinander unabhängigen Wegen berechnet. Dieser Umstand mag zwar im Rahmen einer Beweiswürdigung nach Einholung des biomechanischen Gutachtens Berücksichtigung finden, falls nach dessen Ergebnis eine höhere Anstoßgeschwindigkeit für ein Zurückschleudern des [X.] erforderlich gewesen sein sollte. Er berechtigt das Tatgericht aber nicht, den angebotenen Beweis nicht zu erheben.

d) Diese Gehörsverletzungen sind entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht ohne sie das biomechanische Gutachten eingeholt und zu einer anderen Beurteilung der Haftungsfrage gelangt wäre.

[X.]     

      

[X.]     

      

Müller

      

Klein     

      

Böhm     

      

Meta

VI ZR 1206/20

11.05.2021

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 12. August 2020, Az: 18 U 7320/19

Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.05.2021, Az. VI ZR 1206/20 (REWIS RS 2021, 6004)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 1213-1214 NJW-RR 2021, 1294 REWIS RS 2021, 6004

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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