Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2002, Az. AnwZ (B) 67/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 1491

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[X.] ([X.]) 67/01vom23. September 2002In dem [X.]:ja[X.]GHZ:nein[X.]GHR:ja [X.]RAO § 43 b; [X.] §§ 8 [X.] in der Kopfleiste des [X.]riefbogens einer Anwaltskanzlei blickfangmäßigdie Namen der Sozietätsmitglieder zusammen mit den [X.]erufsbezeichnungenRechtsanwälte, Steuerberater und Patentanwalt herausgestellt, so wird damitzum Ausdruck gebracht, daß es sich um eine Kanzlei handelt, in der [X.] über die Zusatzqualifikation Steuerberater und Patentan-walt verfügt. [X.] demgegenüber nur Kooperationspartner der Kanzlei einederartige Qualifikation auf, so wird die Gefahr einer Irreführung der angespro-chenen Verkehrskreise über die berufliche Qualifikation der Sozietätsmitgliedernicht dadurch ausgeräumt, daß die [X.]erufsbezeichnungen Steuerberater undPatentanwalt am rechten Rand des [X.]riefkopfes durch Namensnennung derKooperationspartner unter Hinzufügung ihrer beruflichen Stellung erläutertwerden.2[X.]GH, [X.]eschluß vom 23. September 2002 - [X.] ([X.]) 67/01 - [X.] 3 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] unddie Rechtsanwältin [X.] am 23. September 2002beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers zu 2 gegen den [X.]e-schluß des 2. Senats des [X.] in der [X.] [X.] vom 12. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller zu 2 hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf10.225,84 DM) [X.] -GründeI.Die Antragsteller sind Mitglieder der überörtlichen Anwaltssozietät [X.] [X.]mit Kanzleien in [X.] und [X.]. Die Kanzlei der [X.] befindet sich in [X.]. Die Sozietät arbeitet mit dem Steuerbera-ter [X.]. (Kanzleisitz in [X.]) und dem Patentanwalt [X.]([X.]) zusammen. Auf diese Zusammenarbeit weist die Anwaltskanzleiauf den von ihr verwendeten [X.]riefbögen mit folgendem [X.]riefkopf hin:[X.] · N. · [X.] RECHTSANWÄLTE STEUER[X.]ERATER* PATENTANWALT*HAM[X.]URG · ROSTOCK [X.][X.][X.]. H.U. I.O. [X.] Z.G.I.straße[X.][X.]TelefonTelefonTelefaxTelefaxGerichtsfacheMail:*in KooperationG. [X.].R. J.SteuerberaterPatentanwaltM.straße[X.].allee[X.][X.]TelefonTelefonTelefaxTelefax- 5 -Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu 2 mit Schreiben vom13. Januar 2000 mitgeteilt, daß die Gestaltung des [X.] sei, weil hierdurch der unzutreffende Eindruck erweckt werde, zu [X.] der Sozietät gehörten auch Steuerberater und ein Patentanwalt.Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu 2 bis zum 4. Februar 2000 Gele-genheit zur Stellungnahme gegeben mit der Maßgabe, daß dann, wenn [X.] zu 2 binnen dieser Frist erkläre, eine "irreführungsfreie" Gestal-tung des [X.]riefkopfes zu wählen, von der Einleitung eines [X.] genommen werde.Dagegen haben die Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidunggestellt. Der [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. [X.] sich die zugelassene sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers zu 2.II.Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers zu 2 ist nach § 223 Abs. 3[X.]RAO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.Der Antragsteller war auch zur Einleitung des gerichtlichen [X.]. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2000 ging übereine bloße [X.]elehrung (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 1 [X.]RAO) hinaus. Dem Antragstellerzu 2 wurde für den Fall, daß innerhalb der gesetzten Frist nicht eine den [X.]ean-standungen der Antragsgegnerin Rechnung tragende Änderung des [X.]riefkop-fes zugesagt wird, die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens (Rügeverfahren,Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens) angekündigt. Damit handeltes sich bei dem angefochtenen Schreiben der Antragsgegnerin um eine ho-- 6 -heitliche Maßnahme, die geeignet war, die Antragsteller in ihren Rechten ein-zuschränken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - [X.] ([X.])20/96 - NJW-RR 1997, 759 und vom 17. Dezember 2001 - [X.] ([X.]) 12/01 -NJW 2002, 608 sowie [X.], [X.]RAO 5. Aufl. § 73 Rn. 19 [X.] [X.]eschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragsgegnerinhat zu Recht den vom Antragsteller zu 2 und den übrigen Sozietätsmitgliedernverwendeten [X.]riefkopf beanstandet.In der Kopfzeile des [X.]riefbogens sind die Namen der [X.], die Mitglieder der überörtlichen Sozietät sind. Die in der darunter-liegenden Zeile neben der [X.]erufsbezeichnung "Rechtsanwälte" in [X.] aufgeführten [X.]erufsangaben "Steuerberater" und "Patentanwalt"treffen für keinen der in der Kopfzeile genannten Kanzleimitglieder zu. Die An-tragsgegnerin und ihr folgend der [X.] halten die von den [X.]n gewählte Ausgestaltung des [X.]riefkopfes deshalb für unzulässig,weil er beim rechtsuchenden Publikum zu Fehlschlüssen über die wahren [X.]e-rufe der Anwaltssozien und zu der unzutreffenden Annahme führen könne,mindestens ein Steuerberater und ein Patentanwalt seien Mitglieder der [X.]. Dieser [X.]ewertung folgt der Senat.1.Die Gestaltung und Verwendung des [X.]riefkopfes oder -bogens einer An-waltskanzlei stellt ein werbendes Verhalten dar, das darauf abzielt, den [X.] für die Inanspruchnahme von Leistungen dieser Kanzlei zu gewinnen (vgl.[X.]GH, Urteil vom 17. April 1997 - [X.] - NJW 1997, 3236, 3237; [X.] 7 -beschluß vom 12. Februar 2001 - [X.] ([X.]) 11/00 - NJW 2001, 1573, 1574;AGH [X.], [X.]RAK-Mitt. 2001, 92 f). Als solches ist es [X.]e-standteil der [X.]erufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Das ist bei der An-wendung und Auslegung der die anwaltlichen Werbemaßnahmen einschrän-kenden [X.]estimmungen der § 43 b, § 59 b Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO [X.]. §§ 8 ff[X.] mit der Maßgabe zu berücksichtigen, daß in jedem Einzelfall nicht [X.] der [X.], sondern deren Einschränkung einer besonde-ren Rechtfertigung bedarf (vgl. [X.]GHZ 147, 71, 74 f; Senatsbeschluß vom17. Dezember 2001 aaO [X.]). § 43 b [X.]RAO, wonach der Rechtsanwalt überseine berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich zu unterrichten hat, stehtaber einer irreführenden Werbung entgegen (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluß vom 17.April 2000 - 1 [X.]vR 721/99 - NJW 2000, [X.] Gesamtbetrachtung des von der Antragsgegnerin beanstandeten[X.]riefbogens ergibt, daß eine Irreführung des rechtsuchenden Publikums inrechtlich relevanter Weise zu befürchten ist (vgl. hierzu [X.]GH, Urteil vom25. April 1996 - [X.] - NJW 1996, 2308).a) In der Kopfleiste des [X.]riefbogens, die quer über die gesamte [X.] ist, werden die Namen der Kanzleimitglieder zusammen mit den [X.]e-rufsbezeichnungen Rechtsanwälte, Steuerberater und Patentanwalt blickfang-mäßig herausgestellt. Da die unter den Namen der Kanzleimitglieder befindli-chen [X.]erufsbezeichnungen diesen Personen zugeordnet werden, enthält [X.], für sich genommen, die eindeutige Aussage, daß die Anwaltskanzleidurch ihre Sozien neben anwaltlichen Leistungen auch solche Leistungen an-bietet und erbringt, die zu dem Tätigkeitsbereich eines Steuerberaters oder [X.] gehören, und zwar an den Kanzleisitzen [X.] oder [X.].- 8 -Dies ist aber unrichtig, weil nur die in einem bloßen Kooperationsverhältnis mitder Kanzlei stehenden Personen mit Kanzleisitz in [X.] und [X.] die inder Kopfleiste genannten Qualifikationen als Steuerberater und Patentanwaltaufweisen.Arbeiten Rechtsanwälte mit Angehörigen anderer [X.]erufe wie Steuerbe-ratern und Patentanwälten in Form einer auf Dauer angelegten und durch tat-sächliche Ausübung verfestigten Kooperation zusammen, sind sie zwar [X.], hierauf unter Angabe der jeweiligen [X.]erufsbezeichnungen auf den[X.]riefbögen aufmerksam zu machen (§§ 10 Abs. 2, 8 Satz 1 [X.]). Dies darfjedoch nicht in der Weise geschehen, daß den Mitgliedern der Kanzlei beson-dere [X.]efähigungen zugewiesen werden, die nur die Kooperationspartner [X.]) Die Aussage, die in der Kopfleiste des [X.]riefbogens enthalten ist, [X.] in ausreichender Weise durch die weitere Gestaltung des [X.]ogens richtig-gestellt. Zwar sind die unter den Namen der Sozietätsmitglieder angegebenen[X.]erufsbezeichnungen Steuerberater und Patentanwalt mit [X.] verse-hen. Dies ist als Hinweis darauf zu verstehen, daß auf dem [X.]riefbogen selbstnoch weitere Erläuterungen zu diesen [X.]erufsangaben erteilt werden. Geht einaufmerksamer und über die verschiedenen Formen der beruflichen [X.] von Rechtsanwälten untereinander oder mit Angehörigen anderer[X.]erufe hinreichend informierter Leser diesem Hinweis nach, so wird er aller-dings durch den fettgedruckten und unterstrichenen Hinweis "in Kooperation"davon in Kenntnis gesetzt, daß insoweit nur der Steuerberater [X.]. mit Sitzin [X.] und der Patentanwalt [X.]mit Sitz in [X.] die entsprechendeQualifikation besitzen. Dies reicht aber nicht aus. Hinter der blickfangmäßig- 9 -herausgestellten, den gesamten [X.]ogen quer einnehmenden Kopfleiste [X.] unter einem durchgehenden Querstrich auf der rechten Hälfte des [X.]ogenswiedergegebenen, in kleiner Schrift gehaltenen Informationen zurück. Aufgrunddessen werden sich vielfach jedenfalls diejenigen potentiellen Mandanten [X.], denen nicht an der Zusammenarbeit mit einem bestimmten Sozietäts-mitglied gelegen ist und denen daher gleichgültig ist, welches der [X.] über welche spezielle Zusatzqualifikation verfügt, mit [X.] in der Kopfleiste begnügen. Aber auch für die übrigen [X.] ist die Gefahr einer Irreführung nicht ausgeräumt. Denn für die nicht juri-stisch vorgebildeten Verkehrskreise ist der [X.]egriff des Kooperationspartners [X.] inhaltlichen [X.]edeutung nicht derart ausgeprägt, daß ihnen aufgrund dergegebenen Erklärung hinreichend deutlich vor Augen steht, es mit einer An-waltskanzlei zu tun zu haben, bei der kein einziges Mitglied die besonders her-ausgestellte Zusatzqualifikation Steuerberater und Patentanwalt aufweist.Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß es den Antragstellern ohne [X.] möglich und zumutbar ist, durch eine andere Gestaltung des [X.]riefbogensherauszustellen, daß sie sich die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten derKooperationspartner zunutze machen können; dies kann in einer Weise ge-schehen, die ihre werblichen Interessen unbeeinträchtigt läßt. Die in der [X.]ean-standung der Antragsgegnerin liegende Einschränkung der [X.]erufsausübungs-freiheit der Antragsteller ist daher so geringfügig, daß insbesondere auch [X.] Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gesprochen wer-den kann.- 10 -IV.Der Senat konnte über die [X.]eschwerde ohne mündliche Verhandlungentscheiden, da die [X.]eteiligten ausdrücklich auf sie verzichtet haben (§ 42Abs. 6 Satz 1 [X.]. § 40 Abs. 2 Satz 2 [X.]RAO).Deppert[X.] [X.] SaldittSchott[X.]

Meta

AnwZ (B) 67/01

23.09.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2002, Az. AnwZ (B) 67/01 (REWIS RS 2002, 1491)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1491

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