§ 59b BRAO

Berufsausübungsgesellschaften

(1) 1Rechtsanwälte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. 2Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.

(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:

1.
Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,
2.
Europäische Gesellschaften und
3.
Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht
a)
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
b)
eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, gilt § 207a.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 15. Mai 2025 01:21

G. Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 23.10.2024 I Nr. 323


Alte Fassungen (a.F.) zu § 59b BRAO:
Fassung bis Synopse Archiv
31.07.2022 Synopse Alte Version laden.
31.07.2021 Synopse Alte Version laden.
29.07.2020 Synopse

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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