Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2013, Az. I ZR 147/12

1. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1429

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung: Briefkopfgestaltung einer Rechtsanwaltskanzlei in Bürogemeinschaft mit einem Wirtschaftsprüfer - Kooperation mit Wirtschaftsprüfer


Leitsatz

Kooperation mit Wirtschaftsprüfer

1. Auch wenn Rechtsanwälten mittlerweile zahlreiche Rechtsformen für die gemeinschaftliche Berufsausübung zur Verfügung stehen, hat der Verkehr die berechtigte Erwartung, dass sich die unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretenden Berufsträger unter Aufgabe ihrer beruflichen und unternehmerischen Selbständigkeit zu gemeinschaftlicher Berufsausübung in einer haftungsrechtlichen Einheit verbunden haben.

2. Eine Bürogemeinschaft oder Kooperation unternehmerisch eigenständiger Berufsträger wird der Verkehr unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung nur bei hinreichend deutlichen Hinweisen erkennen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des [X.] - 3. Zivilsenat - vom 2. Juli 2012 aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] - Kammer für Handelssachen - vom 22. Februar 2012 abgeändert.

Der Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € verurteilt, es zu unterlassen, zu Zwecken des [X.] mit dem Hinweis

"Wirtschaftsprüfer"

wie aus der Anlage ersichtlich zu werben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Anlage z. Protokoll vom 6. November 2013:

Abbildung

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin beanstandet den vom beklagten Rechtsanwalt verwendeten Briefbogen als irreführend im Hinblick auf die Angabe "Wirtschaftsprüfer".

2

Der Beklagte betreibt seine Rechtsanwaltskanzlei in Bürogemeinschaft mit dem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer [X.]. Er verwendet das Logo "[X.] Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater" auf den Briefbögen wie folgt:

Abbildung

3

Die Klägerin hat beantragt,

es dem Beklagten unter Androhung eines näher bezeichneten Ordnungsgeldes zu untersagen, mit dem Hinweis "Wirtschaftsprüfer" zu werben, wenn dies wie auf dem oben eingeblendeten Briefbogen erfolgt.

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist vom Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden.

5

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

I. Das [X.]erufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:

7

In dem beanstandeten [X.]riefbogen sei lediglich das Logo "[X.]" mit den drei [X.]erufsqualifikationen "Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater" blickfangmäßig hervorgehoben. Den gesamten Text am rechten Rand des [X.] nehme der Verkehr als Erläuterung wahr, welche Qualifikationen die einzelnen Mitarbeiter der "[X.] Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater" hätten. Das Logo auf der linken Seite des [X.] enthalte keine Namen und sei schon deshalb nicht geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Fehlvorstellung hervorzurufen. Selbst wenn ein potentieller Mandant den [X.]uchstaben "[X.]" Namen zuordne, könne der [X.]uchstabe "M" allenfalls für den Kooperationspartner [X.]stehen, der Wirtschaftsprüfer sei. Der in einem von der Klägerin vorgelegten Urteil des [X.] vom 22. Juli 2011 (14 [X.]) vertretenen Auffassung, bei einem [X.]riefkopf mit den [X.]egriffen "Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer" könne der Verkehr ohne weiteres davon ausgehen, dass neben Rechtsanwälten auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Sozien seien, schließe sich das [X.]erufungsgericht nicht an. Der beanstandete [X.]riefbogen erwecke daher keinen unzutreffenden Eindruck über die beruflichen Qualifikationen des [X.]eklagten.

8

II. Die gegen diese [X.]eurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Der Unterlassungsantrag der Klägerin ist begründet, weil die Gestaltung des beanstandeten [X.] irreführend ist (§§ 8, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG).

9

1. Die Auffassung des [X.]erufungsgerichts, bei einem [X.]riefkopf mit den [X.]erufsbezeichnungen "Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater" gehe der Verkehr nicht davon aus, dass die so herausgestellten [X.]erufsträger als Gesellschafter einer gemeinsamen Sozietät miteinander verbunden seien, widerspricht der Lebenserfahrung und ist mit der Rechtsprechung des [X.] nicht vereinbar.

Wird der Kurzbezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei ein Zusatz zur Qualifikation der [X.]erufsträger wie "Rechtsanwälte und Notare" oder "Wirtschaftsprüfer und Steuerberater" hinzugesetzt, versteht der Verkehr dies als Hinweis darauf, dass sich in der entsprechenden Kanzlei [X.]erufsträger dieser Qualifikation zusammengeschlossen haben (vgl. [X.], Urteil vom 29. März 2007 - [X.], [X.], 807 Rn. 12 = [X.], 955 - Fachanwälte). Die auf dem [X.]riefbogen blickfangmäßig hervorgehobene [X.]ezeichnung "[X.] Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater" erscheint dem Verkehr als eine solche Kurzbezeichnung einer Anwaltskanzlei im Sinne von § 9 [X.]. Ihrer Gestaltung ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei "[X.]" lediglich um eine Kooperation von Rechtsanwälten mit einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater handelt.

Dementsprechend hat es der [X.] des [X.] als irreführend angesehen, wenn der [X.]riefkopf einer Kanzlei, für sich genommen, die eindeutige Aussage enthält, dass sie durch ihre Sozien neben anwaltlichen Leistungen auch Leistungen eines Steuerberaters oder Patentanwalts anbietet und erbringt, tatsächlich aber nur in einem bloßen Kooperationsverhältnis mit der Kanzlei stehende Personen die Qualifikationen als Steuerberater und Patentanwalt haben ([X.], [X.]eschluss vom 23. September 2002 - [X.] ([X.]) 67/01, [X.], 346).

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass der [X.]egriff der Sozietät aus Sicht des Verkehrs keinen eindeutigen Inhalt mehr haben mag ([X.], Urteil vom 12. Juli 2012 - [X.] ([X.]rfg) 37/11, [X.]Z 194, 79 Rn. 33 f.; dazu [X.], NJW 2012, 3550, 3551). Rechtsanwälten stehen mittlerweile neben der [X.] zahlreiche andere Rechtsformen für die gemeinschaftliche [X.]erufsausübung zur Verfügung, wie die Partnerschaftsgesellschaft, die [X.] oder ausländische Rechtsformen (vgl. [X.], NJW 2008, 3529). Unabhängig davon hat der Verkehr allerdings die berechtigte Erwartung, dass sich die unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretenden [X.]erufsträger unter Aufgabe ihrer beruflichen und unternehmerischen Selbständigkeit zu gemeinschaftlicher [X.]erufsausübung in einer haftungsrechtlichen Einheit verbunden haben. Eine [X.]ürogemeinschaft oder Kooperation unternehmerisch eigenständiger [X.]erufsträger wird der Verkehr unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung nur bei hinreichend deutlichen Hinweisen erkennen. Anders als unter Umständen bei Hinzufügung des Hinweises "Zusammenschluss von Sozietäten" (vgl. [X.]Z 194, 79 Rn. 28) hat der Verkehr bei der im Streitfall verwendeten Kurzbezeichnung keinen Anlass anzunehmen, es handele sich bei "[X.]" um jeweils rechtlich eigenständige Kanzleien, nämlich um eine für Recht und eine für Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Er wird daher über die tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse irregeführt.

2. Die beanstandete Kurzbezeichnung verstößt damit - jedenfalls bei isolierter [X.]etrachtung - gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG (Irreführung über die Person und [X.]efähigung des Unternehmers). Der Verbraucher bleibt im Unklaren, um welches Unternehmen es sich bei "[X.]" handelt, und dass der [X.]eklagte in seiner Kanzlei nicht mit [X.]erufsträgern verbunden ist, die über eine Qualifikation als Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater verfügen. Der [X.]eklagte ist zwar berechtigt, auf seine auf Dauer angelegte und durch tatsächliche Ausübung verfestigte Kooperation mit dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater [X.]in geeigneter Weise hinzuweisen (vgl. § 8 Satz 2 [X.]). Dies darf jedoch nicht so geschehen, dass den Mitgliedern seiner Kanzlei besondere [X.]efähigungen zugewiesen werden, die allein der Kooperationspartner aufweist (vgl. [X.], [X.], 346).

3. Die durch die Gestaltung der Kurzbezeichnung hervorgerufene Irreführungsgefahr wird bei der gebotenen Gesamtbetrachtung auch nicht durch die übrige Gestaltung des [X.] ausgeräumt.

Das [X.]erufungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass der Verkehr bei der im Umgang mit Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern zu erwartenden Sorgfalt in dem Text auf der rechten Seite des [X.] eine Erläuterung der links verwendeten Kurzbezeichnung erkennen wird. Er wird deshalb einen Zusammenhang zwischen "[X.]" und der drucktechnisch herausgestellten Rechtsanwaltssozietät [X.], v. W.     und Kollegen annehmen. Aufgrund der auch noch recht groß gestalteten Schrifttype wird der Verkehr ferner noch erkennen, dass dieser Sozietät nur drei Rechtsanwälte angehören. Hat der Ratsuchende dies bemerkt, liegt für ihn aber sehr nahe, die Rechtsanwälte [X.], v. W.     und Kollegen als Teil einer kurz "[X.]" bezeichneten Sozietät oder eines Zusammenschlusses von Sozietäten zu verstehen, dessen Mitglieder auch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sind. Da sich diese beiden Möglichkeiten aber deutlich und - wie dargelegt - in wettbewerblich relevanter Weise von dem tatsächlich allein bestehenden Kooperationsverhältnis unterscheiden, unterliegt der Verbraucher auch bei Kenntnisnahme der drucktechnisch hervorgehobenen Erläuterungen auf der rechten Seite des [X.] weiterhin einer Fehlvorstellung.

Die entscheidende Erläuterung " in Kooperation mit " fällt dagegen nur bei besonders aufmerksamer Lektüre des [X.] auf. Die Gefahr, den [X.] zu überlesen, wird noch dadurch verstärkt, dass der Wirtschaftsprüfer D.   [X.]dem [X.]n [X.] drucktechnisch eindeutig unter- und ihm dadurch zugeordnet wird.

Selbst wenn schließlich einige Rechtsuchende den [X.] erfassen sollten, bliebe für sie immer noch offen, ob es nicht neben dem Kooperationspartner [X.]in dem als "[X.]" bezeichneten Zusammenschluss von [X.]erufsträgern noch andere Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gibt, die sich mit den Rechtsanwälten [X.], v. W.     und Kollegen - unabhängig von der Kooperation mit dem Wirtschaftsprüfer [X.]- zur gemeinschaftlichen [X.]erufsausübung zusammengeschlossen haben. Der Durchschnittsmandant, insbesondere der erstmals mit der Sozietät des [X.]eklagten in Kontakt tretende Rechtsuchende, kennt die Geschichte der Kanzlei des [X.]eklagten nicht. Ihm ist die seit vielen Jahren bestehende Kooperation mit Herrn [X.]und erst recht die Entstehungsgeschichte des Logos "[X.]" nicht bekannt. Die Annahme des [X.]erufungsgerichts, ein potentieller Mandant könne den [X.]uchstaben "M" im Logo "[X.]" allenfalls Herrn [X.]zuordnen, erscheint unter diesen Umständen und unter [X.]erücksichtigung der konkreten Ausgestaltung des [X.] fernliegend.

Der [X.]undesgerichtshof hat auch bereits entschieden, dass dann, wenn nur Kooperationspartner einer Anwaltskanzlei eine Qualifikation aufweisen, wie sie in der Kopfleiste eines [X.] blickfangmäßig herausgestellt wird, die Gefahr einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise über die berufliche Qualifikation der Sozietätsmitglieder nicht dadurch ausgeräumt wird, dass die betreffende [X.]erufsbezeichnung am rechten Rand des [X.]riefkopfs durch Namensnennung des Kooperationspartners unter Hinzufügung seiner beruflichen Stellung erläutert wird ([X.], [X.], 346 f.). In jenem Fall war der Hinweis "in Kooperation" durch Fettdruck und Unterstreichung sogar auffälliger als im Streitfall. Anders als das [X.]erufungsgericht meint, kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der [X.] in der Kopfzeile in dem vom [X.]undesgerichtshof entschiedenen Fall die Namen von vier Rechtsanwälten enthielt. Für die [X.]ejahung einer Irreführung maßgeblich ist vielmehr, dass der Kurzbezeichnung einer Kanzlei in unzutreffender Weise blickfangmäßig bestimmte [X.]erufsbezeichnungen zugeordnet werden.

4. Die durch die Gestaltung des [X.] hervorgerufene Fehlvorstellung des Verkehrs ist entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts auch wettbewerbsrechtlich relevant. [X.]ei einer Kooperation werden Mandate nicht gemeinschaftlich, sondern von jedem im Rahmen der Kooperation tätigen [X.]erufsträger gesondert angenommen, so dass allein dieser dem Mandanten für die fehlerhafte [X.]earbeitung der übertragenen Rechtsangelegenheit haftet (vgl. [X.]Z 194, 79 Rn. 24). Der Ratsuchende hat nicht die Möglichkeit, die Kooperation "[X.]" insgesamt mit seiner Vertretung zu beauftragen, sondern nur den einen oder den anderen Kooperationspartner oder beide gesondert. Die mit der Kurzbezeichnung beworbene Kooperation bietet ihm daher nicht im Wesentlichen die gleichen Vorteile wie die Mandatierung einer einheitlichen Sozietät. Insbesondere ist bei einer Inanspruchnahme von Dienstleistungen sowohl der Rechtsanwälte wie auch des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers durch einen Mandanten im selben Fall nicht ohne weiteres deutlich, welche Kanzlei bei eventuellen [X.]eratungsfehlern haftet, wenn als Fehlerursache zunächst sowohl die rechtliche als auch die steuerliche [X.]eratung in [X.]etracht kommt. Zudem sind die interne [X.]eratung und Abstimmung unter den verschiedenen [X.]erufsträgern bei einer einheitlichen Kanzlei regelmäßig leichter als bei einer bloßen Kooperation, selbst wenn - wie im Streitfall - eine [X.]ürogemeinschaft besteht.

III. Das [X.]erufungsurteil kann daher keinen [X.]estand haben. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dem Unterlassungsantrag der Klägerin ist stattzugeben, da der beanstandete [X.]riefbogen irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG ist.

IV. [X.] beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

[X.]ornkamm                      [X.]üscher                    Schaffert

                   [X.]                    [X.]

Meta

I ZR 147/12

06.11.2013

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Bamberg, 2. Juli 2012, Az: 3 U 47/12

§ 5 Abs 1 S 2 Nr 3 UWG, § 9 RABerufsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2013, Az. I ZR 147/12 (REWIS RS 2013, 1429)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1429

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 147/12 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (B) 67/01 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (B) 35/04 (Bundesgerichtshof)


4 U 109/09 (Oberlandesgericht Hamm)


AnwZ (Brfg) 37/11 (Bundesgerichtshof)

Anwaltliches Berufsrecht: Irreführende Verwendung der Bezeichnung "Sozietät" bei einer überörtlichen Kooperation von Rechtsanwaltskanzleien


Referenzen
Wird zitiert von

I ZR 147/12

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.