Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2013, Az. I ZR 147/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1425

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

6. November 2013

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Kooperation mit Wirtschaftsprüfer
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
a)
Auch wenn Rechtsanwälten mittlerweile zahlreiche Rechtsformen für die ge-meinschaftliche Berufsausübung zur Verfügung stehen, hat der Verkehr die berechtigte Erwartung, dass sich die unter einer einheitlichen Kurzbezeich-nung auftretenden Berufsträger unter Aufgabe ihrer beruflichen und unter-nehmerischen Selbständigkeit zu gemeinschaftlicher Berufsausübung in [X.] haftungsrechtlichen Einheit verbunden haben.
b)
Eine Bürogemeinschaft oder Kooperation unternehmerisch eigenständiger Berufsträger wird der Verkehr unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung nur bei hinreichend deutlichen Hinweisen erkennen.
[X.], Urteil vom 6. November 2013 -
I [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.]s hat auf die mündliche Verhand-lung vom 6.
November 2013 durch [X.] Dr.
Dr.
h.c.
[X.] und [X.] Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr. Löffler

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des [X.] -
3. Zivilsenat
-
vom 2. Juli 2012 aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] -
Kammer für Handelssachen -
vom 22. Februar 2012 abgeändert.

Der [X.] wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000

Wettbewerbs mit dem Hinweis

"Wirtschaftsprüfer"

wie aus der Anlage ersichtlich zu werben.

Der [X.] trägt die Kosten des Rechtsstreits.

-
3
-
Anlage z. Protokoll vom 6. November 2013:

Von Rechts wegen
-
4
-
Tatbestand:

Die Klägerin beanstandet den vom beklagten Rechtsanwalt verwendeten Briefbogen
als irreführend
im Hinblick auf die Angabe "Wirtschaftsprüfer".

Der [X.] betreibt seine Rechtsanwaltskanzlei in
Bürogemeinschaft
mit dem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer D.

M.

. Er verwendet
das
Logo "[X.] Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater"
auf den Briefbögen wie folgt:

1
2
-
5
-
Die Klägerin hat beantragt,

es dem [X.]n unter Androhung eines näher bezeichneten Ordnungsgeldes zu untersagen, mit dem Hinweis "Wirtschaftsprüfer"
zu werben, wenn dies wie auf dem oben eingeblendeten Briefbogen erfolgt.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin ist vom
Berufungsgericht durch Beschluss gemäß §
522 Abs.
2 Satz
1 ZPO zu-rückgewiesen
worden.

Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der
[X.] beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hier-zu ausgeführt:

In dem beanstandeten Briefbogen sei lediglich das Logo "[X.]"
mit den drei Berufsqualifikationen "Rechtsanwälte
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater"
blickfangmäßig hervorgehoben. Den gesamten Text am rechten Rand des [X.] nehme der Verkehr als Erläuterung wahr, welche Qualifikationen die einzelnen Mitarbeiter der "[X.] Rechtsanwälte
Wirtschaftsprüfer
Steuerbera-ter"
hätten. Das Logo auf der linken Seite des [X.] enthalte keine Na-men und sei schon deshalb nicht geeignet, bei den angesprochenen Verkehrs-kreisen eine Fehlvorstellung hervorzurufen. Selbst
wenn
ein potentieller [X.] den Buchstaben "[X.]"
Namen zuordne, könne der
Buchstabe "M"
allenfalls für den Kooperationspartner M.

stehen, der Wirtschaftsprüfer sei. Der in
einem von der Klägerin vorgelegten Urteil
des [X.]s Karlsruhe
vom 3
4
5
6
7
-
6
-
22.
Juli 2011 (14
O
124/10) vertretenen
Auffassung, bei einem Briefkopf mit den Begriffen "Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer"
könne der Verkehr ohne weiteres davon ausgehen, dass neben Rechtsanwälten auch Steuerbera-ter und Wirtschaftsprüfer Sozien seien, schließe sich das Berufungsgericht
nicht an. Der beanstandete Briefbogen erwecke daher keinen unzutreffenden [X.] über die beruflichen Qualifikationen des [X.]n.

I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Der Unter-lassungsantrag der Klägerin ist begründet, weil die Gestaltung des beanstande-ten [X.] irreführend ist
(§§
8, 3, 5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 UWG).

1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei einem Briefkopf mit den Berufsbezeichnungen "Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater"
gehe der Verkehr nicht davon aus, dass die
so herausgestellten Berufsträger als Ge-sellschafter einer gemeinsamen Sozietät miteinander verbunden seien, wider-spricht
der Lebenserfahrung und ist mit der Rechtsprechung des [X.] nicht vereinbar.

Wird der Kurzbezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei ein Zusatz zur Qualifikation der Berufsträger wie "Rechtsanwälte und Notare"
oder "[X.] und Steuerberater"
hinzugesetzt, versteht der Verkehr dies als Hinweis darauf, dass sich in der entsprechenden Kanzlei Berufsträger dieser Qualifikation zusammengeschlossen haben (vgl. [X.], Urteil vom 29.
März 2007
I
ZR
152/04, [X.], 807 Rn.
12 = [X.], 955
Fachanwälte).
Die auf dem
Briefbogen blickfangmäßig hervorgehobene Bezeichnung "[X.] Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater"
erscheint dem Verkehr als eine solche Kurzbezeichnung einer Anwaltskanzlei im Sinne von §
9 [X.]. Ihrer Gestaltung ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei "[X.]"
lediglich um eine Ko-8
9
10
-
7
-
operation von Rechtsanwälten mit einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater handelt.

Dementsprechend hat es der Anwaltssenat
des [X.]s
als irreführend angesehen, wenn der Briefkopf einer Kanzlei, für sich genommen, die eindeutige Aussage enthält, dass sie durch ihre Sozien neben anwaltlichen Leistungen auch Leistungen eines Steuerberaters oder Patentanwalts anbietet
und erbringt, tatsächlich aber nur in einem bloßen Kooperationsverhältnis mit der Kanzlei stehende Personen die Qualifikationen als Steuerberater und Pa-tentanwalt haben
([X.], Beschluss vom 23.
September 2002
[X.]
(B)
67/01, [X.], 346).

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass der Begriff der Sozietät aus Sicht des Verkehrs keinen eindeutigen Inhalt mehr haben mag ([X.], Urteil vom 12. Juli 2012
[X.]
(Brfg)
37/11, [X.]Z 194, 79 Rn.
33
f.; dazu [X.], NJW 2012, 3550, 3551). Rechtsanwälten stehen mittlerweile neben der [X.] zahlreiche andere Rechtsformen für die gemeinschaftliche Berufsausübung zur Verfügung, wie die [X.], die [X.] oder ausländische Rechtsformen (vgl. [X.], NJW 2008, 3529). Unabhängig davon hat der Verkehr
allerdings
die be-rechtigte Erwartung, dass sich die unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretenden Berufsträger unter Aufgabe ihrer beruflichen und unternehmeri-schen Selbständigkeit zu gemeinschaftlicher Berufsausübung in einer haftungs-rechtlichen Einheit verbunden haben. Eine Bürogemeinschaft oder Kooperation
unternehmerisch eigenständiger Berufsträger
wird der Verkehr unter einer ein-heitlichen
Kurzbezeichnung nur bei hinreichend deutlichen Hinweisen erken-nen. Anders als
unter Umständen
bei Hinzufügung des Hinweises "[X.] von Sozietäten"
(vgl. [X.]Z 194, 79 Rn.
28) hat der Verkehr bei der im Streitfall verwendeten Kurzbezeichnung keinen Anlass anzunehmen, es hande-11
12
-
8
-
le sich bei "[X.]"
um jeweils rechtlich eigenständige Kanzleien, nämlich
um
eine für Recht und eine für Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung.
Er wird daher über die tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse irregeführt.

2. Die beanstandete Kurzbezeichnung verstößt damit

jedenfalls bei iso-lierter Betrachtung

gegen §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 UWG (Irreführung über die Person
und Befähigung
des Unternehmers). Der Verbraucher bleibt im Unkla-ren, um welches Unternehmen es sich bei "[X.]"
handelt, und dass der [X.] in seiner Kanzlei nicht mit Berufsträgern verbunden ist, die über eine [X.] als Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater verfügen. Der [X.] ist zwar berechtigt, auf seine auf Dauer angelegte und durch tatsächliche
Ausübung verfestigte Kooperation mit dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater M.

in
geeigneter Weise hinzuweisen (vgl. §
8 Satz
2 [X.]). Dies darf jedoch nicht so geschehen, dass den Mitgliedern seiner Kanzlei besondere Befähigungen zugewiesen werden, die allein
der Kooperationspartner aufweist (vgl. [X.], [X.], 346).

3. Die
durch die Gestaltung der Kurzbezeichnung hervorgerufene
Irrefüh-rungsgefahr
wird bei der gebotenen Gesamtbetrachtung auch nicht durch die übrige
Gestaltung des [X.]
ausgeräumt.

Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass der [X.] bei der im Umgang mit Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerbe-ratern zu erwartenden Sorgfalt in dem Text auf der rechten Seite des Briefbo-gens eine Erläuterung der
links verwendeten Kurzbezeichnung erkennen wird.
Er wird deshalb einen Zusammenhang zwischen "[X.]"
und der drucktechnisch herausgestellten Rechtsanwaltssozietät [X.]

, v.

W.

und Kollegen
annehmen. Aufgrund der auch noch recht groß gestalteten Schrifttype wird der Verkehr ferner
noch erkennen, dass dieser Sozietät nur drei Rechtsanwälte an-13
14
15
-
9
-
gehören. Hat der Ratsuchende dies bemerkt, liegt für ihn aber sehr nahe, die Rechtsanwälte [X.]

, v.

W.

und Kollegen als Teil einer kurz "[X.]"

bezeichneten Sozietät oder eines Zusammenschlusses von Sozietäten zu [X.], dessen Mitglieder auch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sind. Da sich
diese beiden Möglichkeiten aber
deutlich und -
wie dargelegt
-
in wettbe-werblich relevanter Weise von dem tatsächlich allein bestehenden Kooperati-onsverhältnis unterscheiden, unterliegt
der Verbraucher auch bei [X.] der drucktechnisch hervorgehobenen Erläuterungen auf der rechten Seite des [X.] weiterhin einer Fehlvorstellung.

Die entscheidende Erläuterung "

in Kooperation mit

"
fällt dagegen nur bei
besonders
aufmerksamer Lektüre des [X.] auf. Die Gefahr, den [X.] zu überlesen, wird noch dadurch verstärkt, dass der [X.] D.

M.

dem [X.]n [X.]

drucktechnisch ein-
deutig unter-
und ihm
dadurch zugeordnet wird.

Selbst wenn
schließlich
einige Rechtsuchende
den Kooperationshinweis erfassen sollten, bliebe für sie immer noch offen, ob es nicht neben dem Koope-rationspartner M.

in dem als "[X.]"
bezeichneten Zusammenschluss von
Berufsträgern noch andere Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gibt, die sich mit den Rechtsanwälten [X.]

, v.

W.

und Kollegen
unabhängig
von der Kooperation mit
dem Wirtschaftsprüfer
M.

zur gemeinschaftli-
chen Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Der Durchschnittsman-dant, insbesondere der erstmals mit der Sozietät des [X.]n in Kontakt tre-tende Rechtsuchende, kennt die Geschichte der Kanzlei des [X.]n
nicht. Ihm ist die seit vielen Jahren bestehende Kooperation mit Herrn M.

und
erst recht die Entstehungsgeschichte des Logos "[X.]"
nicht bekannt. Die An-nahme des Berufungsgerichts, ein potentieller Mandant könne den Buchstaben "M"
im Logo "[X.]"
allenfalls Herrn M.

zuordnen, erscheint unter diesen
16
17
-
10
-
Umständen und unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung des [X.] fernliegend.

Der [X.]
hat
auch bereits entschieden, dass
dann, wenn nur Kooperationspartner einer Anwaltskanzlei eine Qualifikation aufweisen, wie sie in der Kopfleiste eines [X.] blickfangmäßig herausgestellt wird,
die Gefahr einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise über die [X.] nicht dadurch ausgeräumt wird, dass die betreffende Berufsbezeichnung am rechten Rand des [X.] durch Na-mensnennung des Kooperationspartners unter Hinzufügung seiner beruflichen Stellung erläutert wird ([X.], [X.], 346
f.).
In jenem Fall war der Hinweis "in Kooperation"
durch Fettdruck und Unterstreichung sogar auffälliger als im Streitfall. Anders als das Berufungsgericht meint, kommt es in diesem Zusam-menhang nicht darauf an, dass der [X.] in der Kopfzeile in dem vom [X.] entschiedenen Fall die Namen von vier Rechtsanwälten enthielt. Für die Bejahung einer Irreführung maßgeblich ist vielmehr, dass der Kurzbezeichnung einer Kanzlei in unzutreffender Weise blickfangmäßig [X.] Berufsbezeichnungen zugeordnet werden.

4. Die durch die Gestaltung des [X.] hervorgerufene Fehlvorstel-lung des Verkehrs ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch wett-bewerbsrechtlich relevant. Bei einer Kooperation werden Mandate nicht ge-meinschaftlich, sondern von jedem im Rahmen der Kooperation tätigen [X.] gesondert angenommen, so dass
allein
dieser dem Mandanten für die fehlerhafte Bearbeitung der übertragenen Rechtsangelegenheit haftet (vgl. [X.]Z 194, 79 Rn.
24). Der Ratsuchende hat nicht die Möglichkeit, die Koope-ration "[X.]"
insgesamt mit seiner Vertretung zu beauftragen, sondern nur den einen oder
den
anderen Kooperationspartner oder beide gesondert. Die mit der Kurzbezeichnung beworbene Kooperation bietet ihm daher nicht im Wesentli-18
19
-
11
-
chen die gleichen Vorteile wie die Mandatierung einer einheitlichen Sozietät. Insbesondere ist bei einer Inanspruchnahme von Dienstleistungen sowohl der Rechtsanwälte wie auch des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers durch einen Mandanten im selben Fall nicht ohne weiteres deutlich, welche Kanzlei bei eventuellen Beratungsfehlern haftet, wenn als Fehlerursache zunächst sowohl die rechtliche als auch die steuerliche Beratung in Betracht kommt. Zudem sind die interne Beratung und Abstimmung unter den verschiedenen Berufsträgern bei einer einheitlichen Kanzlei regelmäßig leichter als bei einer bloßen Koopera-tion, selbst wenn

wie im Streitfall
e Bürogemeinschaft besteht.

II[X.] Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO).
Dem Unterlassungsantrag der Klägerin ist stattzugeben, da der beanstandete Briefbogen irreführend gemäß §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 UWG ist.

20
-
12
-
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1 ZPO.

[X.]
Büscher
Schaffert

Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.02.2012 -
1 [X.] 60/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.07.2012 -
3 U 47/12 -

21

Meta

I ZR 147/12

06.11.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2013, Az. I ZR 147/12 (REWIS RS 2013, 1425)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1425

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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