Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2005, Az. AnwZ (B) 35/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 3994

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[X.][X.] ([X.]) 35/04

vom 18. April 2005 In dem Verfahren

wegen Gestaltung des [X.]
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.] für Anwaltssa[X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältin-nen Dr. Hauger und [X.] nach mündlicher Verhandlung am 18. April 2005 beschlossen:
Auf die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers wird der [X.]e-schluß des 2. [X.]s des [X.]es des [X.] vom 5. Dezember 2003 aufgehoben.

Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. August 2003 wird aufgehoben.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen au-ßergerichtli[X.] Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 12.500 • festgesetzt.

Gründe: [X.] Der Antragsteller, ein in M. zugelassener Rechtsanwalt, betreibt mit zwei weiteren Rechtsanwälten sowie einem Steuerberater eine Kanzlei in M. . Er ist weiterhin als Attorney and Counselor at Law im [X.]undesst[X.]t New - 3 - [X.] ([X.]) zugelassen und unterhält dort ebenfalls eine Kanzlei. Im [X.] in der Kanzlei in [X.]verwendeten [X.]riefbögen firmiert er mit der Kurz-bezeichnung —[X.] [X.] Unterhalb der Kurzbezeichnung, am rechten Seitenrand des [X.]riefbogens, sind weiterhin unter der Überschrift —M. fi der Name des Antragstellers sowie die Namen der drei übrigen Kanzleimitglieder nebst [X.]erufsbezeichnungen und der Kanzleianschrift in M.

aufgeführt. Darunter findet sich unter der Rubrik —New [X.]fi nochmals der Name des [X.] mit den [X.]erufsbezeichnungen —Rechtsanwaltfi und —Attorney and Counselor at Lawfi sowie der Angabe seiner Kanzleianschrift in New [X.]. Mit Schreiben vom 13. August 2003 hat der Vorstand der Antragsgegne-rin dem Antragsteller den —belehrenden [X.] erteilt, daß er die Verwendung des Zusatzes —Associatesfi in der Kurzbezeichnung als unzulässig ansehe. Der [X.]egriff —Associatesfi sei kein auf die gemeinschaftliche [X.]erufsausübung hinwei-sender Zusatz, jedenfalls nicht im deuts[X.] Sprachgebrauch. Der [X.] habe selbst darauf hingewiesen, daß die [X.] Übersetzung dieses [X.]e-griffs einerseits —[X.] andererseits aber auch —Mitarbeiterfi bedeuten könne. Das Schreiben schließt mit einer Rechtsmittelbelehrung, in der der [X.] auf die Möglichkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ge-mäß § 223 [X.]RAO hingewiesen wird. Der Antragsteller hat gegen den [X.]escheid Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung gestellt. Der [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Zur [X.]egründung hat er unter [X.]ezugnahme auf das Urteil des [X.]undesgerichtshofes vom 25. April 1996 [X.] (NJW 1996, 2308) ausgeführt, daß die Kurz-bezeichnung gegen das Verbot der irreführenden Werbung in § 43 b [X.]RAO, § 6 Abs. 1 [X.] verstoße. Es werde der Eindruck erweckt, daß auch die zwei weiteren im [X.]riefbogen aufgeführten Rechtsanwälte und der dort benannte - 4 - Steuerberater Mitglieder einer internationalen Sozietät oder eines [X.] körperschaftli[X.] Zusammenschlusses auf anderer rechtlicher Grundlage seien. Tatsächlich sei aber bislang allein der Antragsteller international tätig, da nur er allein die Kanzlei in New [X.] unterhalte. Im Ergebnis nehme der [X.] durch die von ihm gewählte Kurzbezeichnung für seine inländische Kanzlei in ihrer Gesamtheit eine internationale [X.]edeutung durch gesellschafts-rechtliche Verflechtungen der inländis[X.] Rechtsanwälte mit ausländis[X.] Rechtsanwälten in Anspruch, die der Wirklichkeit nicht entspreche. Hierdurch werde im Verkehr die nicht unerhebliche Fehlvorstellung erzeugt, im Falle einer Mandatserteilung seien zur Erledigung einer Angelegenheit mehrere zu einer Sozietät verbundene [X.] und [X.] Rechtsanwälte verpflichtet, die gleichzeitig auch einer internationalen Kanzlei mit Sitz in New [X.] ange-hörten. Gegen die Entscheidung des [X.]s richtet sich die - zuge-lassene - sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist nach § 223 Abs. 3 [X.]RAO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Antragsteller war auch zur Einleitung des gerichtli[X.] Verfahrens befugt. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 13. August 2003 ging über eine bloße [X.]elehrung (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 1 [X.]RAO) hinaus. Es handelte sich bei dem angefochtenen Schreiben [X.] wie auch die angefügte Rechtsmittelbeleh-rung deutlich macht [X.] um eine hoheitliche Maßnahme, die geeignet war, den Antragsteller in seinen Rechten einzuschränken (vgl. [X.]sbeschluß vom 23. September 2002 [X.] AnwZ([X.]) 67/01, [X.], 346 m.w.[X.]). - 5 - II[X.] Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der [X.] den durch den Inhalt des belehrenden Hinweises vorgegebenen Verfahrensgegenstand noch eingehalten hat. Jedenfalls verstößt die vom Antragsteller verwendete Kurzbezeichnung nicht gegen § 43 b [X.]RAO, § 6 [X.]. a) Gemäß § 43 b [X.]RAO ist dem Rechtsanwalt Werbung erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Diese [X.]estim-mung hat in den §§ 6 ff [X.] teilweise eine nähere Ausgestaltung erfahren. Nach § 6 Abs. 1 [X.] darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und be-rufsbezogen sind. b) Nach Auffassung des [X.]s ist die im [X.]riefbogen des Antragstellers verwendete Kurzbezeichnung irreführend, weil durch sie im Rechtsverkehr der unzutreffende Eindruck erweckt werde, daß alle Sozietäts-mitglieder gleichzeitig einer internationalen Sozietät oder einem sonstigen in-ternationalen Zusammenschluss, namentlich mit Sitz in New [X.], angehörten. Dieser Einschätzung vermag der [X.] nicht zu folgen. [X.]) Der in der Kurzbezeichnung verwendete [X.] [X.]egriff —associa-tefi hat in [X.]r Übersetzung in erster Linie die [X.]edeutung Gesellschafter, Partner, Sozius (vgl. [X.]/[X.]/[X.]yrd, Wörterbuch der Rechts- und Wirt-schaftssprache 5. Aufl. [X.]). Er entspricht daher im wesentli[X.] dem bei gemeinschaftlicher [X.]erufsausübung im Sinne des § 59 a [X.]RAO allgemein übli-- 6 - [X.] und mit [X.]lick auf § 43 b [X.]RAO und § 6 [X.] nicht zu beanstandenden Zusatz —und [X.] (vgl. § 11 PartGG) oder —und [X.]) Die hier gegebene [X.]esonderheit liegt lediglich darin, daß der Zusatz nicht in [X.]r, sondern [X.]r Sprache gehalten ist. Dieser Umstand ist jedoch - auch bei [X.]erücksichtigung der Gestaltung des [X.]riefbogens im übrigen - nicht geeignet, die vom [X.] befürchtete Irreführung beim rechtsu[X.]den Publikum zu begründen. Dem durchschnittli[X.] [X.]etrachter des vom Antragsteller verwendeten [X.]riefbogens erschließt sich ohne weiteres, daß von den aufgeführten Personen lediglich der Antragsteller in New [X.] als Rechtsanwalt zugelassen ist und dort einen Kanzleisitz unterhält. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von dem im Urteil des [X.]undesgerichtshofs vom 25. April 1996 (NJW 1996, 2308) entschiedenen. Dort hatten die beklagten Rechtsanwälte auf ihrem [X.]riefbogen, auf dem neben den Namen der sechs Rechtsanwälte, die die inländische Kanzlei bildeten, die Namen zahlreicher weiterer Rechtsanwälte mit Kanzleisitz im Ausland aufgeführt waren, die [X.]ezeichnung —Internationale Sozietät von Rechtsanwälten und [X.] verwendet, obwohl nur einer der inländis[X.] Rechtsanwälte einer Sozietät mit den benannten aus-ländis[X.] Rechtsberatern angehörte. So verhält es sich hier indes nicht. [X.] werden [X.] neben dem Antragsteller [X.] auf dem verwendeten [X.]riefbogen wei-tere Rechtsanwälte mit Kanzleisitz im Ausland benannt mit der Folge, daß der Eindruck einer länderübergreifenden —internationalen Sozietätfi entstehen könn-te, noch ist aufgrund der vorgenommenen klaren Trennung zwis[X.] den Kanzleisitzen M. und New [X.] zu befürchten, beim rechtsu[X.]den Publi-kum könnte die Fehlvorstellung erweckt werden, daß sämtliche Kanzleimitglie-der gleichzeitig auch einer Kanzlei mit Sitz in New [X.] angehörten. Zudem - 7 - suggeriert [X.] anders als in dem vom [X.]undesgerichtshof im Jahr 1996 entschie-denen Fall [X.] die hier verwendete Kurzbezeichnung nicht schon für sich [X.] das Vorliegen einer aus deuts[X.] und weiteren ausländis[X.] Rechts-anwälten gebildeten —internationalen [X.]
Zwar mag durch die Verwendung des Zusatzes —Associatesfi im Rechts-verkehr die Vorstellung einer gewissen Internationalität erweckt werden. Dies begündet jedoch hier nicht die Gefahr einer Irreführung. Zum einen ist ein in-ternationaler [X.]ezug der Kanzlei des Antragstellers bereits dadurch hergestellt, daß mit ihm jedenfalls ein Kanzleimitglied gleichzeitig auch im Ausland als Rechtsanwalt zugelassen ist und dort eine Kanzlei unterhält. Zum anderen hat der Antragsteller unwiderspro[X.] vorgetragen, daß der Tätigkeitsschwerpunkt aller Kanzleisozien im internationalen Steuer-, Gesellschafts- und Wirtschaft-recht liegt.
2. Die im [X.]riefkopf des Antragstellers verwendete Kurzbezeichnung ver-stößt schließlich auch nicht gegen § 9 [X.]. [X.]ereits § 9 Abs. 3 [X.] a.F. erklärte einen auf die gemeinschaftliche [X.]erufsausübung hinweisenden Zusatz zur Kurzbezeichnung ausdrücklich für zulässig. Dies gilt erst recht für die am 1. November 2004 in [X.] getretene (vgl. [X.]RAK-Mitt. 2004, 177) Neufassung - 8 - dieser [X.]estimmung, in der die früheren Absätze 2 und 3 und damit die dort ent-haltenen Einschränkungen ersatzlos entfallen sind. [X.] [X.]asdorf Ganter Ernemann

Kieserling Hauger [X.]

Meta

AnwZ (B) 35/04

18.04.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2005, Az. AnwZ (B) 35/04 (REWIS RS 2005, 3994)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3994

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