Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2005, Az. AnwZ (B) 42/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 2402

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[X.][X.] ([X.]) 42/04
vom 25. Juli 2005 in dem Verfahren

wegen Gestaltung des [X.]

- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Dr. [X.], die Richter [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und Dr. Wosgien

am 25. Juli 2005

beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde der Antragsgegnerin gegen den [X.]e-schluß des 2. Senats des [X.] für das [X.] vom 7. November 2003 wird [X.].

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen und den Antragstellern die ihnen im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 12.500 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragsteller betreiben in [X.]eine gemeinsame Anwaltskanzlei. In der rechten Randleiste des von ihnen verwendeten [X.] wer-den im oberen [X.]ereich die der Anwaltskanzlei angehörenden Rechtsanwälte - 3 - namentlich aufgeführt. Darunter, deutlich abgesetzt und unter der Überschrift —Kooperationspartnerfi befindet sich neben den Namen zweier Steuerberater der Name eines Architekten mit der Angabe der [X.]erufsbezeichnung —Architekt [X.]DA, Dipl. Ing. von der [X.] öffentlich bestellter u. vereidigter Sachverständiger für Schäden an [X.] In der Fußzeile findet sich weiterhin an der linken Sei-te ein Anschriftenfeld, in welchem zunächst die Anschrift der [X.], rechts daneben die Anschrift des kooperierenden Steuerberaterbüros und separat darunter die (anderslautende) Anschrift des sachverständigen [X.] aufgeführt sind. Mit Schreiben vom 22. Juli 2003 hat der Vorstand der Antragsgegnerin den Antragstellern den —belehrenden [X.] erteilt, daß die Angabe des [X.] als Kooperationspartner in der Randleiste des verwendeten [X.]riefbo-gens berufsrechtlich nicht zulässig sei. Zwar sei eine Kooperation mit einem nicht sozietätsfähigen [X.]erufsträger durchaus möglich. Jedoch werde deren Kundgabe nach außen nicht durch § 8 [X.] gedeckt. Unter —[X.] im Sinne dieser [X.]estimmung könne nur eine Zusammenarbeit mit sozietätsfähigen [X.]erufsträgern verstanden werden. Anderenfalls würde die lockerste Form der Zusammenarbeit, nämlich die Kooperation, gegenüber anderen Formen der Zusammenarbeit, etwa der [X.]ürogemeinschaft, privilegiert, da § 8 [X.] die Kundgabe der beruflichen Zusammenarbeit im Falle der [X.]ürogemeinschaft nur mit sozietätsfähigen Personen erlaube. Zudem werde bei Kundgabe einer Ko-operation mit nicht sozietätsfähigen Personen das rechtsuchende Publikum [X.], da der nicht sozietätsfähige Kooperationspartner weder der Pflicht zur Verschwiegenheit noch den damit korrespondierenden Aussageverweige-rungsrechten und [X.]eschlagnahmeverboten unterfalle. Das Schreiben schließt mit einer Rechtsmittelbelehrung, in der die Antragsteller auf die Möglichkeit ei-nes Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 223 [X.]RAO hingewiesen werden. - 4 - Die Antragsteller haben gegen den [X.]escheid Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung gestellt. Der [X.] hat daraufhin den belehrenden [X.] der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2003 aufgehoben. Hiergegen richtet sich die - zugelassene [X.] sofortige [X.]eschwerde der Antragsgegnerin. Die [X.]eteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist nach § 223 Abs. 3 [X.]RAO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden; sie hat jedoch in der Sache keinen [X.]. 1. Die Antragsteller waren zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens befugt. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2003 ging über eine bloße [X.]elehrung (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 1 [X.]RAO) hinaus. Es handelte sich bei dem angefochtenen Schreiben [X.] wie auch die angefügte Rechtsmittelbelehrung deutlich macht [X.] um eine hoheitliche Maßnahme, die geeignet war, die [X.] in ihren Rechten einzuschränken und über die der [X.] daher sachlich entscheiden durfte (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Dezember 2001 [X.] [X.]([X.]) 12/01, [X.], 608). 2. Der [X.] hat zu Recht einen Verstoß gegen § 43 b [X.]RAO, § 8 [X.] verneint. a) Gemäß § 8 Satz 1 [X.] darf auf eine berufliche Zusammenarbeit nur hingewiesen werden, wenn sie in einer Sozietät, in sonstiger Weise (Anstel-lungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen Personen im Sinne des § 59 a [X.]RAO oder in einer auf Dauer angelegten und durch tatsächliche Aus-übung verfestigten Kooperation erfolgt. Entgegen der Auffassung der [X.]e-- 5 - schwerdeführerin ist diese [X.]estimmung nicht so zu deuten, daß danach nur der Hinweis auf eine Kooperation mit sozietätsfähigen Personen zulässig ist. [X.]) Zwar mag die grammatische Auslegung des § 8 Satz 1 [X.] zu keinem eindeutigen Ergebnis führen. Gegen die Annahme, daß § 8 Satz 1 [X.]O-RA nur die Kundgabe von Kooperationen mit sozietätsfähigen Personen gestat-tet, spricht jedoch zum einen dessen Entstehungsgeschichte (vgl. hierzu im Einzelnen die Darstellung bei [X.] in [X.]/[X.], Anwaltliche [X.]erufs-ordnung 2. Aufl. § 8 [X.]erufsO Rdn. 7 ff). Der Diskussionsvorschlag einer [X.]erufs-ordnung für Rechtsanwälte der [X.]undesrechtsanwaltskammer (abgedruckt in [X.]RAK-Mitt. 1995, 12 ff.) sah neben der [X.]estimmung des § 14, dem der heutige § 8 [X.] inhaltlich weitgehend entspricht, in § 16 Abs. 4 ([X.]riefbögen) vor, daß Hinweise auf eine Zusammenarbeit mit Angehörigen nicht sozietätsfähiger [X.]e-rufe sowie auf [X.]ürogemeinschaften unzulässig sind. Diese Regelung wurde von der Satzungsversammlung indes mehrheitlich abgelehnt (vgl. hierzu Römer-mann in [X.]/[X.], Anwaltliche [X.]erufsordnung [X.]O). Damit entsprach es gerade nicht dem Willen des [X.], Hinweise auf eine Zusammenar-beit mit nicht sozietätsfähigen Personen generell zu untersagen. [X.]) Zum anderen widerspricht die von der Antragsgegnerin in ihrem —be-lehrenden [X.] vorgenommene Deutung des § 8 Satz 1 [X.] einer am Grundrecht der [X.]erufsfreiheit ausgerichteten Auslegung dieser [X.]estimmung. Gestaltung und Verwendung des [X.]riefkopfes oder -bogens einer An-waltskanzlei stellt hier ein werbendes Verhalten dar, das darauf abzielt, den Verkehr für die Inanspruchnahme von Leistungen dieser Kanzlei zu gewinnen (vgl. [X.]GH, Urteil vom 17. April 1997 - [X.] - NJW 1997, 3236, 3237; [X.] vom 12. Februar 2001 - [X.] ([X.]) 11/00, NJW 2001, 1573, 1574 und vom 23. September 2002 [X.] [X.]([X.]) 67/01, [X.], 346). Als [X.] 6 - ches ist es [X.]estandteil der [X.]erufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Das ist bei der Anwendung und Auslegung der die anwaltlichen Werbemaßnahmen einschränkenden [X.]estimmungen der § 43 b, § 59 b Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO [X.]. §§ 8 ff [X.] mit der Maßgabe zu berücksichtigen, daß in jedem Einzelfall nicht die Gestaltung der Anwaltswerbung, sondern deren Einschränkung einer be-sonderen Rechtfertigung bedarf (vgl. [X.]GHZ 147, 71, 74 f; Senatsbeschluß vom 17. Dezember 2001 [X.]O [X.]). [X.] Gründe des Gemeinwohls (vgl. [X.]VerfGE 106, 181, 191 f.), die ein Verbot rechtfertigen könnten, auf Kooperationen mit Angehörigen nicht sozietätsfähiger [X.]erufe hinzuweisen, vermag der Senat indes nicht zu erken-nen. Es entspricht allgemeiner Auffassung [X.] auch der der [X.]eschwerdeführerin - daß Kooperationen zwischen Rechtsanwälten und nicht sozietätsfähigen Per-sonen grundsätzlich zulässig sind (vgl. [X.]/[X.], [X.]RAO 6. Aufl. § 59 a [X.]RAO Rdnr. 40; [X.] in Henssler/Prütting [X.]RAO 2. Aufl. § 59 a Rdnr. 125; [X.] in [X.]/[X.], Anwaltliche [X.]erufsordnung 2. Aufl. vor § 59 a Rdnr. 161). Eine Zusammenarbeit mit Angehörigen nicht sozietätsfähiger [X.]eru-fe, etwa eines im Arzthaftungsrecht tätigen Anwalts mit einem Mediziner oder eines im [X.]aurecht tätigen Rechtsanwalts mit einem [X.]ausachverständigen, er-scheint auch sinnvoll und dient den Interessen der Rechtsuchenden an einer sachgerechten und qualifizierten [X.]eratung in entsprechenden Rechtsangele-genheiten. Ist jedoch eine Form der [X.]erufsausübung zulässig, so ist deren Kundgabe auch grundsätzlich durch das anwaltliche Werberecht gedeckt (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Februar 2001- [X.]([X.]) 11/00, NJW 2001, 1573, 1574). [X.]ei verfassungskonformer Auslegung ist daher der [X.]egriff der Koopera-tion in § 8 Satz 1 [X.] so zu verstehen, daß er auch eine auf Dauer angelegte und verfestigte Zusammenarbeit mit nicht sozietätsfähigen Personen erfaßt (im Ergebnis ebenso [X.]/[X.] [X.]O § 8 [X.] Rdnr. 6 und 7; [X.] in - 7 - Henssler/Streck, [X.]. [X.]. 48; Kleine-Cosack, [X.]RAO 4. Aufl. § 8 [X.] Rdnr. [X.]; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 8 [X.] Rdnr. 67). c) Das von der [X.]eschwerdeführerin hiergegen angeführte Argument, ei-ne solche Deutung führe zu einer ungerechtfertigten —Privilegierungfi der Koope-ration gegenüber der [X.]ürogemeinschaft, geht fehl. Eine [X.]ürogemeinschaft, bei der Räume, Personal und sonstige [X.]etriebsmittel gemeinsam genutzt werden, stellt besondere Anforderungen an die Wahrung der anwaltlichen Verschwie-genheitspflicht. Der Gesetzgeber hat daher im Interesse des rechtsuchenden Publikums in § 59 a Abs. 4 [X.]RAO die [X.]ürogemeinschaften den Sozietäten gleichgestellt, damit sichergestellt ist, daß die mit einem Rechtsanwalt in einem [X.]üro Tätigen in gleicher Weise wie der Rechtsanwalt selbst der Verschwiegen-heit und den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und [X.]eschlagnahmeverboten unterfallen (vgl. hierzu [X.]/[X.] [X.]O § 59 a Rdnr. 28). [X.]ei einer Kooperation, die [X.] wie hier [X.] nicht mit einer [X.]ürogemein-schaft verbunden ist, greift dieser Gesichtspunkt nicht. Zwar wird der [X.] vor Einschaltung des Kooperationspartners stets mit [X.]lick auf seine [X.] das Einverständnis seines Mandanten einzuholen haben. Insoweit liegt jedoch der Fall nicht anders als bei [X.]eauftragung eines Sachver-ständigen, mit dem der Rechtsanwalt in keinem Kooperationsverhältnis steht. Es liegen daher [X.] worauf bereits der [X.] zutreffend hingewiesen hat [X.] unterschiedlich gelagerte Sachverhalte vor, bei denen sich eine verglei-chende [X.]etrachtung im Sinne einer —Privilegierungfi oder —[X.] verbietet. Im übrigen steht es auch Mitgliedern einer [X.]ürogemeinschaft im Sin-ne des § 59 a Abs. 4 [X.]RAO frei, außerhalb der [X.]ürogemeinschaft eine Koope-ration mit nicht sozietätsfähigen Personen einzugehen und auf diese im Rechtsverkehr hinzuweisen. - 8 - d) Schließlich kann auch nicht die von der [X.] befürchtete Gefahr einer Irreführung des rechtsuchenden Publikums festgestellt werden. Daß ein Architekt nicht in gleicher Weise wie ein Rechtsanwalt der Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegt, kann [X.] wie der [X.] zutreffend aus-geführt hat - in der [X.]evölkerung als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Nichts anderes gilt mit [X.]lick auf die übrigen als Kooperationspartner in [X.]etracht kommenden nicht sozietätsfähigen [X.]erufsgruppen.

Deppert [X.]

Ernemann Frellesen

Salditt

Schott Wosgien

Meta

AnwZ (B) 42/04

25.07.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2005, Az. AnwZ (B) 42/04 (REWIS RS 2005, 2402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2402

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