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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:19. April 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaAnwalts- und [X.] § 3Die in der Mitte des [X.] einer Sozietät von Rechtsanwälten plazierteKanzleibezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" ist - isoliert betrachtet -grundsätzlich geeignet, bei einem nicht unerheblichen Teil der [X.] den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es handele sichum eine Kanzlei, in der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater tätig sind.Diese Eignung zur Irreführung kann jedoch dadurch beseitigt werden, daß amrechten Rand des [X.] die Kanzleimitglieder und ihre berufliche Qualifi-kation (hier: eines Fachanwalts für Steuerrecht) aufgelistet sind.[X.], Urt. v. 19. April 2001 - [X.] - [X.] -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 19. April 2001 durch [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]eklagten wird das Urteil des [X.] Oberlandesgerichts Celle vom 2. Dezember 1998 aufgehoben.Die [X.]erufung des [X.] gegen das Urteil der 18. Zivilkammer [X.] vom 17. März 1998 wird zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittel trägt der Kläger.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der [X.]eklagte ist Fachanwalt für Steuerrecht in [X.]. Er hat sich mit [X.] Rechtsanwältin und einem Rechtsanwalt zu einer Sozietät [X.]. Die Sozietät verwendet einen - nachfolgend verkleinert [X.] - [X.]riefkopf, der oben in der Mitte die Namen der [X.] und darunterdie [X.]ezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" enthält. Am rechten Rand des[X.] sind - in kleinerer Schrift - die vollen Namen der [X.] aufgelistet,wobei sich unter dem Namen des [X.]eklagten der Zusatz "Rechtsanwalt [X.]Fachanwalt für Steuerrecht" und unter den Namen seiner [X.] der Zusatz"Rechtsanwältin" bzw. "Rechtsanwalt" befindet.Der Kläger, der in [X.] als Steuerberater tätig ist, hat die [X.]ezeichnung"Anwalts- und Steuerkanzlei" als wettbewerbswidrig beanstandet. Der [X.] mit ihrem Gebrauch den Eindruck, er besitze neben der Anwalts- auchdie [X.]. Dies sei irreführend, weil der [X.]eklagte lediglichRechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht sei.- 4 -Der Kläger hat zuletzt beantragt,den [X.]eklagten unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel zuverurteilen, es zu unterlassen,im beruflichen Verkehr die [X.]ezeichnung "Steuerkanzlei" zu führen,hilfsweise,im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die [X.] "Steuerkanzlei" zu führen,weiter hilfsweise,die [X.]ezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" zu führen.Der [X.]eklagte ist dem entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten,die beanstandete [X.]ezeichnung sei weder irreführend i.S. des § 3 UWG nochverstoße sie gegen § 1 UWG i.V. mit § 43b [X.], da er - unstreitig - auf sämt-lichen steuerlichen Gebieten, insbesondere auch im [X.]ereich der [X.]uchführungund der Erstellung von [X.]ilanzen, tätig sei.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.]erufungsgericht hatden [X.]eklagten verurteilt, es zu unterlassen, im beruflichen Verkehr die [X.]e-zeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" zu führen ([X.] 1999,295).- 5 -Mit seiner (zugelassenen) Revision erstrebt der [X.]eklagte weiterhin Ab-weisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Das [X.]erufungsgericht hat das hilfsweise geltend gemachte Unterlas-sungsbegehren, im beruflichen Verkehr die [X.]ezeichnung "Anwalts- und Steu-erkanzlei" zu führen, für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:Der Unterlassungsanspruch des [X.] sei allerdings nicht wegen Ir-reführung aus § 3 UWG gerechtfertigt. Zwar sei die oben unterhalb der Namender [X.] plazierte [X.]ezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" isoliert be-trachtet geeignet, bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Ver-kehrskreise den Eindruck zu erwecken, es handele sich um eine Kanzlei, in derneben Rechtsanwälten auch Steuerberater tätig seien. Die sich hieraus erge-bende grundsätzliche Eignung zur Irreführung werde jedoch dadurch beseitigt,daß am rechten Rand des [X.] die Kanzleimitglieder und ihre berufli-chen Qualifikationen, im Fall des [X.]eklagten "Rechtsanwalt [X.]", aufgelistet seien.Der beanstandete [X.]riefkopf verstoße aber gegen § 1 UWG i.V. mit § 43b[X.]. Nach § 43b [X.] sei dem Rechtsanwalt Werbung - zu der die Ge-staltung und Verwendung des [X.] einer Anwaltskanzlei gehörten - nurerlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich un-terrichte und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet sei.Dieser Rechtsgrundsatz werde in den §§ 6 bis 10 der am 11. März 1997 in- 6 -Kraft getretenen [X.]erufsordnung für Rechtsanwälte ([X.]) in zulässiger Weisekonkretisiert. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] dürften unabhängig von der [X.] von [X.] als Teilbereiche der [X.]erufstätigkeit nur [X.] und/oder Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden. Die [X.] könnten auch weit gefaßt sein und beispielsweise das [X.] "Steuerrecht" bezeichnen. Voraussetzung für ihre Zulässigkeit sei [X.] nach § 7 Abs. 1 Satz 3 [X.], daß der angegebene Interessen- bzw.Tätigkeitsschwerpunkt als solcher bezeichnet sei. Gegen diese Vorschriftenhabe der [X.]eklagte mit der [X.]ezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" versto-ßen. Denn der [X.]egriff "Anwalts- und Steuerkanzlei" könne aus Sicht der ange-sprochenen Verkehrskreise nur dahin verstanden werden, daß ein Teilbereichder Tätigkeit der Kanzlei auf dem Gebiet des Steuerrechts liege. Die Angabewäre daher nur mit der ausdrücklichen [X.]ezeichnung als Interessen- oder Tä-tigkeitsschwerpunkt zulässig gewesen, die jedoch fehle.I[X.] Die gegen diese [X.]eurteilung gerichteten Angriffe der Revision [X.]. Sie führen zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils und zur [X.] des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils.1. Das [X.]erufungsgericht hat dem [X.]eklagten untersagt, im beruflichenVerkehr die [X.]ezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" zu führen. Darin [X.] sich nicht zum Ausdruck, daß dem [X.]eklagten nur die von dem Kläger alleinbeanstandete Verwendung der in Rede stehenden [X.]ezeichnung im [X.] werden sollte. Dies ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit ausden Urteilsgründen zu § 3 UWG. Denn dort wird die Irreführungsgefahr geradeaufgrund der Angaben am rechten Rand des [X.] als beseitigt angese-hen.- 7 -2. Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts verstößt der [X.] mit der Gestaltung und Verwendung des beanstandeten [X.]nicht gegen § 1 UWG i.V. mit § 43b [X.].a) Das [X.]erufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zu [X.] ausgegangen, daß die Gestaltung und Verwendung des in Rede ste-henden [X.] als Werbung anzusehen ist (vgl. [X.], Urt. v. 17.4.1997- I ZR 219/94, [X.], 925, 926 = WRP 1997, 1064 - AusgeschiedenerSozius, m.w.N.). Der [X.]eklagte zielt mit den Angaben im [X.]riefkopf darauf ab,den Verkehr für die Inanspruchnahme seiner Leistungen zu gewinnen; dies giltauch für die [X.]ezeichnung als "Anwalts- und Steuerkanzlei". Das [X.] hat weiter zutreffend angenommen, daß § 43b [X.], der das [X.] regelt, durch die §§ 6 bis 10 [X.], die die anwaltlichen [X.]e-rufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung betreffen, in zulässiger Wei-se konkretisiert wird ([X.], [X.]. v. 26.5.1997 - [X.] ([X.]) 64/96, [X.]; [X.]. v. 26.5.1997 - [X.] ([X.]) 67/96, [X.], 765, 766 = [X.], 949). Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts liegt jedoch [X.] gegen Vorschriften der [X.]erufsordnung vor.b) Die Verwendung der [X.]ezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" [X.] nicht gegen § 7 [X.]. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] dürfen unabhängigvon der Angabe von [X.] als Teilbereiche der [X.]erufstä-tigkeit nur Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden; diesesind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 [X.] jeweils als solche zu bezeichnen. Das[X.]erufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, die Angabe "Anwalts- [X.]" könne von den angesprochenen Verkehrskreisen nur dahin ver-standen werden, daß ein Teilbereich der Tätigkeit in der Kanzlei des [X.]eklagtenauf dem Gebiet des Steuerrechts liege. Es hat daraus jedoch zu Unrecht ge-- 8 -schlossen, daß diese Angabe deshalb nur mit der ausdrücklichen [X.]ezeichnungals Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkt zulässig sei. Diese Schlußfolge-rung beruht auf der unzutreffenden Annahme, § 7 [X.] regele auch die Ver-wendung von [X.].Der [X.]undesgerichtshof hat in einer nach Verkündung des [X.]erufungsur-teils ergangenen Entscheidung ausgesprochen, daß § 7 [X.] nicht die Ver-wendung von [X.] regelt, mit denen - wie im Streitfall - [X.] schlagwortartige Angabe von Teilbereichen anwaltlicher [X.]erufsausübungauf die fachliche Ausrichtung der Kanzlei hingewiesen wird ([X.], [X.]. v.12.2.2001 - [X.] ([X.]) 11/00, [X.], 537, 538 - Kanzleibezeichnung; vgl.auch [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 7 [X.]O Rdn. 6; [X.]/[X.]lumberg,[X.], 9. Aufl., § 43b Rdn. 4; Kleine-Cosack, Das Werberecht der rechts- undsteuerberatenden [X.]erufe, 1999, Rdn. 596).Die Vorschrift des § 7 [X.] regelt lediglich die Zulässigkeit von [X.]n über Teilbereiche der [X.]erufstätigkeit des einzelnen Rechtsanwalts [X.] nichts zur Zulässigkeit von Angaben über die fachliche Ausrichtung [X.]. Die [X.]enennung von Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunktennach § 7 [X.] ist - ebenso wie die [X.]efugnis, eine [X.] führen - an die Person des einzelnen Rechtsanwalts gebunden. Die Rege-lung in § 7 [X.], daß als Teilbereiche der [X.]erufsausübung nur Interessen-und/oder Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden dürfen und daß diese jeweils alssolche zu bezeichnen sind, bezieht sich dementsprechend auf die personen-bezogene Kennzeichnung fachlicher Spezialisierungen. Sie sagt demgegen-über nichts darüber aus, ob und welche Angaben über die Wahrnehmung [X.] anwaltlicher [X.]erufsausübung in anderem Zusammenhang und- 9 -ohne Anknüpfung an eine besondere fachliche Spezialisierung des [X.] - namentlich in Zusammenhang mit einer Kanzleibezeichnung -Verwendung finden dürfen (vgl. [X.] [X.], 537, 538 - [X.] Regelungen in § 7 [X.] sind auch nicht dahin auszulegen, daß [X.] von Teilbereichen anwaltlicher Tätigkeit nur und ausschließlich perso-nengebunden erlaubt und die Verwendung von Teilbereichsbezeichnungenansonsten - also etwa dann, wenn diese kanzleibezogen sind - verboten ist.Die §§ 6 bis 10 [X.] schaffen keine abschließende Regelung zulässiger an-waltlicher Werbung. Schon § 6 Abs. 1 [X.] und - ihn überlagernd - § 43b[X.] legen nicht abschließend fest, welche Informationen über die Dienstlei-stung eines Rechtsanwalts zulässig sind. Deshalb ist erst recht nicht davonauszugehen, daß § 7 [X.] den [X.]ereich der Information über die Ausübungvon Teilbereichen der [X.]erufstätigkeit auf die Angabe von personengebunde-nen Kennzeichnungen der fachlichen Spezialisierung beschränkt (vgl. [X.][X.], 537, 538 - [X.]) Es ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, daß die Angabe"Anwalts- und Steuerkanzlei" gegen andere [X.]estimmungen der [X.]erufsordnungfür Rechtsanwälte verstößt, die die [X.]erufspflichten im Zusammenhang mit [X.] betreffen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 9 [X.] vor.Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] darf bei beruflicher Zusammenarbeit in [X.] eine Kurzbezeichnung geführt werden; diese darf nach § 9 Abs. 3[X.] im übrigen nur einen auf die gemeinschaftliche [X.]erufsausübung hinwei-senden Zusatz [X.] -Auch die Vorschrift des § 9 [X.] regelt indes nicht die Angabe derfachlichen Ausrichtung einer Sozietät durch eine Kanzleibezeichnung; sie [X.] allein die Kennzeichnung des Tatbestands der beruflichen Zusammenar-beit von Rechtsanwälten ([X.] [X.], 537, 538 f. - [X.]. auch [X.]/[X.] aaO § 9 [X.]O Rdn. 4). Deshalb rechtfertigt auch [X.], die Kurzbezeichnung dürfe "nur" einen auf die gemeinschaftliche[X.]erufsausübung hinweisenden Zusatz enthalten, jedenfalls nicht die Annahme,damit werde zugleich die Unzulässigkeit einer die fachliche Ausrichtung [X.] betreffenden Kanzleibezeichnung bestimmt, die neben einer Kurzbe-zeichnung geführt wird.3. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründenals richtig dar (§ 563 ZPO). Das [X.]erufungsgericht hat entgegen der [X.] Revisionserwiderung zutreffend angenommen, daß der [X.]riefkopf nicht [X.] ist und daher weder gegen das [X.] des § 3 [X.] gegen das Sachlichkeitsgebot der § 43b [X.], § 6 Abs. 1 [X.] [X.] (zum Verstoß irreführender Werbung gegen das Sachlichkeitsgebot vgl.[X.]/[X.] aaO § 43b Rdn. 22; [X.], [X.], § [X.]. 9; Kleine-Cosack aaO Rdn. 172 ff.).a) Das [X.]erufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die oben in [X.] des [X.] plazierte Angabe "Anwalts- und Steuerkanzlei" isoliertbetrachtet geeignet sei, bei einem nicht unerheblichen Teil der [X.] den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es handele sichum eine Kanzlei, in der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater tätig seien.Das wird von der Revision nicht beanstandet und läßt auch keinen Rechtsfeh-ler erkennen.- 11 -Der Wortbestandteil "Anwalt" bezeichnet - wenn auch fachsprachlichnicht korrekt, so doch in umgangssprachlich üblicher Weise - den [X.]eruf [X.]. [X.]ereits aus diesem Grunde ist die Annahme naheliegend, einrechtlich relevanter Teil der angesprochenen Personen werde den nachfolgen-den Wortbestandteil "Steuer" gleichfalls auf einen [X.]eruf, nämlich den [X.], und nicht etwa auf ein Rechtsgebiet, das Steuerrecht, bezie-hen. Da es weiten Teilen des [X.] Publikums nach den [X.] Feststellungen des [X.]erufungsgerichts zudem bekannt ist, daß esKanzleien gibt, in denen neben Rechtsanwälten auch Steuerberater tätig sind,widerspricht es jedenfalls nicht der Lebenserfahrung anzunehmen, die Angabe"Anwalts- und Steuerkanzlei" werde von einem nicht unerheblichen Teil derangesprochenen Verkehrskreise dahin verstanden, daß es sich um eine [X.] handelt, in der sich Rechtsanwälte und Steuerberater zur gemeinsamen [X.]e-rufsausübung zusammengeschlossen haben (vgl. [X.], [X.]. v. 30.11.1998- [X.] 29/98, NJW 1999, 428 zur [X.]ezeichnung "Rechtsanwalts- und Notar-kanzlei").Der Annahme eines dahingehenden Verkehrsverständnisses steht - [X.] [X.]erufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht entgegen, daß der [X.] als Rechtsanwalt ebenso wie ein Steuerberater zur Hilfeleistung [X.] befugt ist (vgl. § 3 Nr. 1 St[X.]erG) und daß die [X.]ezeichnung"Steuerkanzlei" von Steuerberatern nicht geführt werden darf (vgl. § 43 Abs. 4Satz 2 St[X.]erG und [X.], Steuerberatungsgesetz, 4. Aufl., § 43 Rdn. 28).Denn die Vorschriften des [X.], aus denen sich dies er-gibt, sind den angesprochenen Personen im allgemeinen nicht geläufig.b) Das [X.]erufungsgericht hat des weiteren angenommen, die - bei iso-lierter [X.]etrachtung der [X.]ezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" gegebene -- 12 -Eignung zur Irreführung werde dadurch beseitigt, daß am rechten Rand des[X.] die Kanzleimitglieder und ihre beruflichen Qualifikationen, im [X.] [X.]eklagten "Rechtsanwalt [X.] Fachanwalt für Steuerrecht", aufgelistet seien.Das wird von der Revisionserwiderung ohne Erfolg angegriffen. Ihr ist nichtdarin beizutreten, daß die Einzelbezeichnungen "Rechtsanwalt" und "[X.]" unterhalb der Namen der in der gemeinsamen [X.] Rechtsanwälte hinter der im [X.]riefkopf enthaltenen schlaglichtartigenAngabe "Anwalts- und Steuerkanzlei" zurückträten (vgl. auch [X.] 1995, 328 zur alleinigen Verwendung der [X.]ezeichnung "Steuerkanzlei").Das [X.]erufungsgericht hat festgestellt, daß die oben in der Mitte des[X.] angeordnete und in größerem Druck gehaltene [X.]ezeichnung "[X.] und Steuerkanzlei" dem Durchschnittsleser als erstes ins Auge springe.Dennoch hat es angenommen, daß die Angabe der Kanzleimitglieder und ihrerberuflichen Qualifikationen am rechten Rand des [X.] zur Klarstellungausreiche. Das [X.]erufungsgericht hat sich dabei von der Erwägung leiten [X.], daß für die [X.]eurteilung der Irreführungsgefahr im vorliegenden Fall - [X.] als etwa im Fall einer Werbung für einen alltäglichen Konsumartikel miteiner Zeitungsanzeige - nicht auf einen flüchtigen und unkritischen Verbrau-cher abgestellt werden könne. Hier würden Personen angesprochen, die aneiner [X.]eratung in steuerrechtlichen Fragen interessiert seien und insbesonderesteuerlich relevante Angelegenheiten einer bestimmten Kanzlei anvertrauenwollten. Dieser Adressatenkreis werde die wenigen und insgesamt noch über-sichtlichen Angaben auf dem [X.]riefkopf umfassend zur Kenntnis nehmen unddaraus den richtigen Schluß ziehen, daß in dem [X.] [X.] für Steuerrecht, nicht aber ein Steuerberater tätig sei. Denn es lie-ge nahe, daß bei der Auflistung der beruflichen Qualifikationen ein Steuerbe-rater bereits aus [X.] mit angegeben worden wäre. Diese [X.] -liche Würdigung, die vom Revisionsgericht im wesentlichen nur darauf über-prüft werden kann, ob sie gegen Erfahrungssätze oder die Denkgesetze [X.] und ob sie mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang steht, istrevisionsrechtlich nicht zu beanstanden.[X.]ei der Ermittlung des zur [X.]eurteilung der Irreführungsgefahr maßgebli-chen Verkehrsverständnisses hat das [X.]erufungsgericht zutreffend auf dendurchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abgestellt. [X.] seiner Aufmerksamkeit ist abhängig von der jeweiligen Situation und vorallem von der [X.]edeutung, die die beworbenen Waren oder Dienstleistungen fürihn haben. Die Aufmerksamkeit, die der durchschnittlich informierte und ver-ständige Verbraucher einer Werbung zuwendet, wird beispielsweise bei ge-ringwertigen Gegenständen des täglichen [X.]edarfs oder beim ersten [X.] von Werbebeilagen und Zeitungsanzeigen regelmäßig eher gering,d.h. flüchtig sein, wobei sich die [X.]egriffe "flüchtig" und "verständig" allerdingsnicht gegenseitig ausschließen. Handelt es sich demgegenüber um nicht völliggeringwertige Waren oder Dienstleistungen, so wird die Werbung mit entspre-chend größerer Aufmerksamkeit wahrgenommen (vgl. [X.], Urt. v. 20.10.1999- I ZR 167/97, [X.], 619, 621 = [X.], 517 - Orient-Teppich-muster).Die hier in Rede stehenden Dienstleistungen - die [X.]esorgung [X.] und die Hilfeleistung in Steuersachen - sind weder vongeringem Wert noch besteht an ihnen ein täglicher [X.]edarf. Der durchschnittlichinformierte und verständige Verbraucher, der an einer Inanspruchnahme dieserDienstleistungen interessiert ist, wird eine entsprechende Werbung daher inder Regel nicht nur flüchtig betrachten, sondern sich ihr mit zumindest norma-ler Aufmerksamkeit zuwenden. Er wird dann zwar auf den ersten [X.]lick die oben- 14 -in der Mitte des [X.] angeordnete und in größerem Druck gehalteneAngabe "Anwalts- und Steuerkanzlei" wahrnehmen. Nach der allgemeinen Le-benserfahrung wird er sich bei vorhandenem Interesse jedoch auch mit der An-gabe der Kanzleimitglieder und ihrer beruflichen Qualifikationen am [X.] des [X.] befassen. Aus diesen Angaben wird - jedenfalls bei ei-nem so übersichtlich gestalteten [X.]riefkopf wie hier mit nur drei Rechtsanwäl-ten - hinreichend deutlich, daß mit dem [X.]eklagten nur ein Fachanwalt für [X.] in dem überörtlichen [X.] tätig ist, auf den sich die [X.]e-zeichnung "Steuerkanzlei" ersichtlich bezieht.Aus diesem Grund kann auch offenbleiben, ob die Kanzleibezeichnung"Anwalts- und Steuerkanzlei" - für sich genommen - deshalb als irreführendanzusehen ist, weil in der aus zwei Kanzleien und drei Rechtsanwälten beste-henden Sozietät nur einer der Rechtsanwälte in nur einer der Kanzleien befugtist, die [X.]ezeichnung eines Fachanwalts für Steuerrecht zu führen (vgl. Jessnit-zer/[X.]lumberg aaO § 43b Rdn. 4; Kleine-Cosack aaO Rdn. 596). Auch der Gefahreines dahingehenden Irrtums wirkt der vom [X.]eklagten verwendete [X.]riefkopfhinreichend entgegen, da er in der rechten Randspalte - wie bereits dargelegt -ausreichend deutlich zum Ausdruck bringt, daß der [X.]eklagte der einzigeFachanwalt für Steuerrecht in der überörtlichen Sozietät ist.Die Revisionserwiderung rügt auch ohne Erfolg, das [X.]erufungsgerichthätte zur Feststellung des Verkehrsverständnisses das demoskopische [X.] einholen müssen, das der Kläger als [X.]eweis für seine [X.]ehauptung, einnicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs entnehme der [X.] "Steuerkanzlei" die Aussage, daß in der Kanzlei ein Steuerberater tätigsei, angeboten habe. Das [X.]erufungsgericht hat ein derartiges Verkehrsver-- 15 -ständnis gerade zugrunde gelegt. Im übrigen gehören die Mitglieder des [X.]eru-fungsgerichts zu dem von der Werbung angesprochenen Personenkreis, sodaß sie den Aussagegehalt der beanstandeten Angabe aufgrund eigener An-schauung und Lebenserfahrung grundsätzlich selbst beurteilen [X.] 16 -II[X.] Danach war auf die Revision des [X.]eklagten das Urteil des [X.]eru-fungsgerichts aufzuheben. Die [X.]erufung des [X.] gegen das die Klage ab-weisende landgerichtliche Urteil war zurückzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.Erdmannv. Ungern-Sternberg[X.]ornkammPokrant[X.]üscher
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19.04.2001
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2001, Az. I ZR 46/99 (REWIS RS 2001, 2841)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2841
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 137/11 (Bundesgerichtshof)
Irreführende Werbung eines Rechtsanwalts: Angabe "Steuerbüro" in der Kanzleibezeichnung - Steuerbüro
I ZR 137/11 (Bundesgerichtshof)
I ZR 202/02 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (B) 11/00 (Bundesgerichtshof)
I ZR 113/10 (Bundesgerichtshof)
Wettbewerbsverstoß: Irreführende Bezeichnung eines Rechtsanwalts - Zertifizierter Testamentsvollstrecker
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