Bundessozialgericht, Urteil vom 26.11.2019, Az. B 2 U 3/18 R

2. Senat | REWIS RS 2019, 1198

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - ehemalige DDR - Schülerunfall - Spezialschule - Kinder- und Jugendsportschule - sachlicher Zusammenhang - organisatorischer Verantwortungsbereich - Sportunfall - Wettkampfteilnahme - Armeesportclub


Leitsatz

Schüler einer Kinder- und Jugendsportschule, die für ihren Armeesportclub an einem Wettkampf teilgenommen haben, sind in der Schülerunfallversicherung versichert, wenn die Schule für die Teilnahme Mitverantwortung trug, weil sie in Planung und Genehmigung des Wettkampfs eingebunden und die zum Wettkampf begleitende Trainerin zugleich auch Lehrkraft der Schule war.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Schülerin 1978 in der [X.] einen Arbeitsunfall erlitten hat.

2

Die 1964 geborene Klägerin besuchte ab März 1978 die [X.] (im Folgenden [X.]) mit angeschlossenem Internat in [X.] Die Schülerinnen und Schüler konnten dort einen mit dem Realschulabschluss oder der Reifeprüfung vergleichbaren Abschluss erlangen. Ihre sportliche Ausbildung, die an die Stelle des regulären Sportunterrichts trat, war dem [X.] ([X.]) und seinen Unterorganisationen übertragen. Mit der Aufnahme in der [X.] wurde die Klägerin zum [X.] "V." [X.] delegiert, dem sie als Leistungskader angehörte. Am Mittwoch, den 24.5.1978, nahm die Klägerin an einem Leichtathletikwettkampf in M. teil. Veranstalter war der Sportclub M. Sie wurde von ihrer Trainerin begleitet und von dieser während des Wettkampfes betreut. Die Klägerin sowie die übrigen Wettkampfteilnehmerinnen starteten jeweils für ihre Sportclubs. Beim Weitsprung verdrehte sich die Klägerin ihr rechtes Kniegelenk. Der Arzt des [X.] stellte eine Distorsion des rechten Kniegelenkes fest und eine Trainings- und Schulbefreiung bis zum 31.5.1978 aus. Dies ist im Gesundheitskontrollbuch der Klägerin vermerkt. Eine nach dem Recht der [X.] mögliche Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall oder eine Unfallmeldung im Jahre 1978 ist nicht feststellbar.

3

Im Jahre 2010 diagnostizierte ein Durchgangsarzt eine Meniskusläsion des rechten Kniegelenks der Klägerin und übersandte der Beklagten eine Unfallmeldung mit Hinweis auf das Ereignis im Jahre 1978. [X.] lehnte eine Entschädigung des Ereignisses vom 24.5.1978 ab, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt einer versicherten schulischen Tätigkeit nachgegangen sei (Bescheid vom 6.5.2011 und Widerspruchsbescheid vom 15.12.2011).

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.10.2016), das L[X.] die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das L[X.] ua ausgeführt, ein Arbeitsunfall nach der hier anwendbaren RVO sei nicht erwiesen. Der Weitsprung während des Wettkampfes sei nicht in der Schülerversicherung nach § 539 Abs 1 [X.] Buchst b RVO versichert gewesen. Die alleinige Verantwortung für die Wettkampfveranstaltung habe beim [X.] bzw dem Sportclub gelegen. Die Wettkämpfe seien nicht in den Lehr- und Stundenplan der [X.] aufgenommen gewesen. Während des Wettkampfes hätten keine schulischen Aufsichtsmaßnahmen stattgefunden. Die Teilnahme am Wettkampf sei auch nicht auf Anordnung einer Lehrperson erfolgt, denn die Trainerin der Klägerin sei zum Unfallzeitpunkt nicht Sportlehrerin der [X.] gewesen (Urteil vom 30.1.2018).

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 539 Abs 1 [X.] Buchst b RVO sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das L[X.] hätte einen versicherten Unfall als Schülerin bejahen müssen, wenn es die enge administrative Verflechtung der Schule mit dem Sportclub berücksichtigt hätte. Das [X.] habe die Gesamtverantwortung für die Schule und damit auch für die sportliche Ausbildung der Schülerinnen und Schüler getragen. Ihre Wettkampfteilnahme sei im Auftrag der [X.] erfolgt und habe während der regulären Unterrichtszeiten stattgefunden. Ihre Trainerin sei zum Zeitpunkt des Unfalls Sportlehrerin an der [X.] gewesen. Das L[X.] habe dagegen seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung gestützt, dass ihre Trainerin zum Unfallzeitpunkt nicht mehr dem [X.] als Schulbehörde unterstellt gewesen und deshalb der Wettkampf nicht unter Aufsicht bzw auf Anordnung einer Lehrperson erfolgt sei. Damit habe das L[X.] seine Entscheidung auf eine Feststellung gestützt, zu der sie sich nicht habe äußern können. Hätte das L[X.] die Entscheidungserheblichkeit der Frage thematisiert, wann der Arbeitsvertrag ihrer Trainerin auf die [X.] ([X.]) übergeleitet worden sei, hätte sie hierzu Zeugenbeweis anbieten und die Trainerin ihre Berufungsurkunde des [X.] mit Wirkung erst zum 1.9.1978, also nach dem Unfall, vorlegen können.

6

Die Klägerin beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Januar 2018 und des [X.] vom 19. Oktober 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 24. Mai 1978 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

7

[X.] beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

        

die Revision zu verwerfen,

        

hilfsweise

        

als unbegründet zurückzuweisen.

8

Die Beigeladenen zu 1 und 2 haben keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]). Es liegt ein Verfahrensfehler vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht. Die vom [X.] ohne Verfahrensfehler festgestellten, den [X.] bindenden Tatsachen (§ 163 Halbsatz 1 [X.]) reichen für eine abschließende Entscheidung nicht aus, ob die Klägerin am 24.5.1978 während ihrer Teilnahme an dem [X.] einen gemäß § 539 Abs 1 [X.] Buchst b [X.] als Schülerin versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.

Die Revision der Klägerin ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten zulässig. Insbesondere entspricht die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 [X.]. Gemäß § 164 Abs 2 Satz 3 [X.] muss die Begründung der Revision einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Bei Sachrügen müssen unter Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung die Gründe aufgezeigt werden, die die vorinstanzliche Entscheidung als unrichtig erscheinen lassen; der Bezeichnung von Tatsachen bedarf es bei Sachrügen nur, soweit dies zum Verständnis der gerügten Rechtsverletzung unerlässlich ist (vgl [X.] vom 27.11.2018 - [X.] U 28/17 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 11 und Beschluss vom 13.6.2018 - [X.] 1/17 - [X.] 4-1500 § 164 [X.] - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, jeweils mwN). Die Revisionsbegründung der Klägerin genügt diesen Anforderungen, wie sie zuletzt in dem Beschluss des [X.] des B[X.] vom 13.6.2018 ([X.] 1/17 aaO) konkretisiert wurden. Sie enthält einen bestimmten Antrag, der Umfang und Ziel der Revision erkennen lässt, und benennt als verletzte Rechtsnormen sinngemäß § 539 Abs 1 [X.] Buchst b [X.] und § 62 [X.]. Die Begründung lässt auch hinreichend erkennen, aus welchen Gründen die Klägerin die Entscheidung des [X.] für unzutreffend hält.

Die von der Klägerin mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1 [X.]) und der damit verbundenen Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 2 [X.]) in zulässiger Weise begehrte Feststellung des Ereignisses vom 24.5.1978 als Arbeitsunfall ist gemäß § 1150 Abs 2 [X.] nach dem Recht der [X.] und zugleich nach dem Recht der ehemaligen [X.] zu beurteilen, weil sich das Ereignis, dessen Feststellung die Klägerin als Arbeitsunfall begehrt, im Jahre 1978 auf dem Gebiet der [X.] ereignete. Gemäß § 1150 Abs 2 Satz 1 [X.] in der am 31.12.1996 geltenden Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25.7.1991 ([X.] 1606, 1688) in Verbindung mit den Übergangsregelungen der §§ 212 und 215 Abs 1 [X.] gelten Unfälle, die vor dem [X.] eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle waren, als Arbeitsunfälle iS des [X.] der [X.]. Das gilt nach § 1150 Abs 2 Satz 2 [X.] 1 [X.] allerdings nicht für Unfälle, die einem ab [X.] für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31.12.1993 bekannt werden und die nach dem Dritten Buch der [X.] nicht zu entschädigen wären (vgl hierzu [X.]e vom [X.] - [X.] 4-2700 § 2 [X.] und vom 26.6.2001 - [X.] U 31/00 R - [X.] 2001, 2237).

Das Ereignis vom 24.5.1978 ist der Beklagten als zuständigem Unfallversicherungsträger erst im März 2010 bekannt geworden. Nach den bindenden Feststellungen des [X.] waren keine Unterlagen auffindbar, die auf eine frühere Kenntniserlangung hindeuten könnten. Voraussetzung für die Feststellung des Ereignisses vom 24.5.1978 als Arbeitsunfall ist daher gemäß § 1150 Abs 2 Satz 1 und 2 [X.] 1 [X.], dass die Klägerin einen nach dem damaligen Recht der [X.] als Arbeitsunfall anzuerkennenden Unfall erlitten hat und dass das Ereignis auch nach dem Recht der [X.] ein Arbeitsunfall war (vgl [X.] vom [X.] - [X.] 4-2700 § 2 [X.] und Urteil vom 18.3.2003 - [X.] U 25/02 R - [X.] 2003, 1412).

Ob die Voraussetzungen für die Anerkennung des Ereignisses vom 24.5.1978 als Arbeitsunfall iS des § 548 [X.] iVm § 539 Abs 1 [X.] Buchst b [X.] vorliegen, kann der [X.] aufgrund der Feststellungen des [X.] nicht abschließend entscheiden. Zwar ist die Beklagte für den Erlass der angefochtenen Bescheide zuständig (hierzu unter 1.). Das [X.] hat für den [X.] auch bindend festgestellt, dass die Klägerin einen Unfall und einen Gesundheitsschaden iS des § 548 Abs 1 Satz 1 [X.] erlitten hat (dazu unter 2.). Ob die Verrichtung der Klägerin während des Unfalls in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrer gemäß § 539 Abs 1 [X.] Buchst b [X.] versicherten Tätigkeit als Schülerin stand, kann der [X.] jedoch nicht abschließend entscheiden. Insbesondere fehlen hier den [X.] bindende Feststellungen dazu, ob die Trainerin der Klägerin zugleich ihre Lehrerin war und (auch) als solche die Klägerin bei dem Wettkampf begleitet hat (dazu unter 3.). Hätte die Klägerin einen Arbeitsunfall iS der [X.] - hier aufgrund der allein in Betracht kommenden Tätigkeit als Schülerin einer allgemeinbildenden Schule iS des § 539 Abs 1 [X.] Buchst b [X.] - erlitten, wäre weiterhin zu prüfen, ob der Unfall auch ein Arbeitsunfall nach dem damaligen Recht der [X.] gewesen wäre (hierzu unter 4.).

1. Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass die Beklagte der zuständige Versicherungsträger für die Feststellung des Ereignisses vom 24.5.1978 als Arbeitsunfall war. Nicht anwendbar ist hier die übergangsweise geltende Zuständigkeitsregelung in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III [X.] 1 Buchst c Abs 8 Ziff 2 Buchst ff des [X.] ([X.]). Danach gelten Arbeitsunfälle, bei denen der Zeitpunkt des Versicherungsfalls vor dem [X.] liegt, die aber erst nach diesem Stichtag, jedoch spätestens bis zum 31.12.1994 angezeigt werden, als Fälle, die entsprechend Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III [X.] 1 Buchst c Abs 8 Ziff 2 Buchst aa [X.] zu verteilen sind. Von dieser Zuweisung wird die Klägerin nicht erfasst, weil der Unfall erst nach dem Stichtag des 31.12.1994 durch die Unfallmeldung im März 2010 bekannt wurde.

Mangels abweichender Regelungen im [X.] richtete sich die Zuständigkeit zunächst nach § 218 [X.] in der vom [X.] bis 16.11.2016 geltenden Fassung. Mit Außerkrafttreten des § 218 [X.] gelten hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit die Regelungen der § 128 Abs 1 [X.] 1, § 136 Abs 3 [X.] 3 [X.], wonach als Unternehmer bei versicherten Schülern allgemeinbildender Schulen der Sachkostenträger zuständig ist. Verantwortlich für die Sicherung der personellen, materiellen und finanziellen Voraussetzungen der Kinder- und Jugendsportschulen ([X.]) im Beitrittsgebiet waren die Räte der Bezirke (vgl 2.2.2. der Anlage [X.] 5 zum Protokoll [X.] 115 vom 12.10.1977) und damit für die [X.] F. der [X.] Dieser ging mit der Wiedererrichtung der Länder zum 3.10.1990 im [X.] auf (§ 1 Abs 1 Ländereinführungsgesetz vom 22.7.1990 idF des Verfassungsgesetzes vom 13.9.1990, [X.] 1567 sowie [X.] II [X.]). Nach Überführung der Unfallversicherungsträger Gemeindeunfallversicherungsverband [X.] und Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung [X.] in die hier beklagte Unfallkasse [X.] (vgl Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse [X.] vom 2.12.1997, GVBl [X.] II 1997, 906) ist seit dem [X.] für Unfälle im ehemaligen [X.] die Beklagte der zuständige Unfallversicherungsträger (vgl zur hier nicht einschlägigen Sonderzuweisung der Zuständigkeit bei Entschädigung nach § 1 [X.] [X.] vom [X.] - [X.] 4-2700 § 2 [X.]).

2. Nach § 548 Abs 1 Satz 1 [X.] ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 [X.] genannten Tätigkeiten erleidet. Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper [X.] Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; stRspr, vgl [X.] vom [X.] - [X.] 4-2700 § 2 [X.]; vgl zu § 8 Abs 1 [X.] zB [X.] vom 4.12.2014 - [X.] U 18/13 R - [X.] 4-2700 § 101 [X.] 2 Rd[X.] 16 ff mwN; vgl auch [X.] vom 13.11.2012 - [X.] U 19/11 R - [X.] 112, 177 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 46, Rd[X.] 20).

Die Klägerin hat nach den bindenden Feststellungen des [X.] am 24.5.1978 jedenfalls einen Unfall erlitten. Unfall iS des § 548 Abs 1 Satz 1 [X.] ist ein von außen [X.] körperlich schädigendes und zeitlich begrenztes Ereignis (vgl [X.] vom 11.6.1990 - 2 [X.] 53/89 - [X.] 90162; nunmehr § 8 Abs 1 Satz 2 [X.]). Nach den den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] hatte die Klägerin am 24.5.1978 durch den Sprung in die Sprunggrube einen Unfall erlitten, als sie auf dem Boden aufkam, weil hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkte (vgl [X.] vom 17.2.2009 - [X.] U 18/07 R - mwN). Infolge des Aufkommens erlitt sie eine Kniegelenksverdrehung und damit einen Gesundheitsschaden.

3. Ob jedoch der Sprung in die Sprunggrube während des [X.] im Weitsprung in einem sachlichen Zusammenhang zu einer versicherten Tätigkeit iS des § 539 [X.] stand, kann aufgrund der Feststellungen des [X.] nicht entschieden werden. Als versicherte Tätigkeit kommt hier allein der Besuch einer allgemeinbildenden Schule nach § 539 Abs 1 [X.] Buchst b [X.] in Betracht. Die Klägerin war Schülerin einer allgemeinbildenden Schule iS des § 539 Abs 1 [X.] Buchst b [X.] (dazu unter aa). Für eine endgültige Entscheidung, ob die Teilnahme der Klägerin am [X.] mit ihrer grundsätzlich versicherten Tätigkeit als Schülerin in einem sachlichen Zusammenhang stand, reichen die Feststellungen des [X.] jedoch nicht aus (dazu unter bb).

aa) Die Klägerin stand während des Besuchs der [X.] F. als Schülerin grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 539 Abs 1 [X.] Buchst b [X.]. Nach § 539 Abs 1 [X.] Buchst b [X.] waren in der gesetzlichen Unfallversicherung "Schüler während des Besuchs allgemeinbildender Schulen" versichert. Zu den allgemeinbildenden Schulen im Sinne dieser Vorschrift zählen Schulen, die nach ihrem Schulziel eine auf den Haupt- oder Realschulabschluss oder die Reifeprüfung vorbereitende Bildung vermitteln. Entscheidend ist nicht allein der erzielbare Schulabschluss, sondern die Vermittlung allgemeiner Bildungsinhalte, die mit den genannten Schulabschlüssen verbunden sind (vgl dazu [X.] vom [X.] - [X.] 4-2700 § 2 [X.] mwN). Nach den Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]) wurden die Schüler und Schülerinnen der [X.] F. nach den staatlichen Lehrplänen auf Prüfungen mit dem Ziel vorbereitet, einen mit dem Realschulabschluss oder der Reifeprüfung vergleichbaren Abschluss zu erlangen.

bb) Aufgrund der Feststellungen des [X.] kann aber nicht abschließend beurteilt werden, ob der Weitsprung noch eine versicherte Tätigkeit iS des § 539 Abs 1 [X.] Buchst b [X.] war. Versicherte Tätigkeit nach § 539 Abs 1 [X.] Buchst b [X.] ist nur der Schulbesuch. Er erstreckt sich auf Betätigungen während des Unterrichts, in den dazwischen liegenden Pausen und auf Tätigkeiten im Rahmen sog Schulveranstaltungen. Die unfallbringende Verrichtung muss folglich im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule vorgenommen werden. Außerhalb dieses organisatorischen Verantwortungsbereichs besteht auch bei Verrichtungen, die durch den Schulbesuch bedingt sind, grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Der organisatorische Verantwortungsbereich erfordert in der Regel einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Schule. Daran fehlt es, wenn wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet sind. Der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule ist jedenfalls gegeben, wenn Schülerinnen oder Schüler an einer in den Lehrplan aufgenommenen Veranstaltung teilnehmen. Er erfasst damit grundsätzlich Verrichtungen während des Schulunterrichts. Allerdings kann auch dann Versicherungsschutz in der Schülerunfallversicherung bestehen, wenn der räumlich-zeitliche Zusammenhang, zB bei Klassenfahrten, Museums- und Theaterbesuchen, ggf auch außerhalb der Unterrichtszeit, oder wegen des Fehlens wirksamer schulischer Aufsichtsmaßnahmen, zB bei [X.] im In- und Ausland oder Tätigkeiten in der Schülermitverwaltung, weitgehend gelockert ist (vgl dazu [X.] vom [X.] - [X.] 4-2700 § 2 [X.] mwN; vgl zuletzt zu § 2 Abs 1 [X.] 8 Buchst b Alt 1 [X.] [X.] vom 23.1.2018 - [X.] U 8/16 R - [X.] 125, 129 = [X.] 4-2700 § 2 [X.] 38 mwN).

Es kann hier nicht entschieden werden, ob der Weitsprung der Klägerin noch in dem soeben aufgezeigten organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule stattfand. Dies hängt maßgebend davon ab, ob die Klägerin bei dem Wettkampf einer schulischen Aufsicht unterlag. Der [X.] hat bereits 2009 unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse an den [X.] in der [X.] entschieden, dass eine Verrichtung auch dann noch im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule liegen kann, wenn Schüler während des Schulunterrichts in Mitverantwortung und unter Aufsicht der Schule in der Turnhalle ihres Sportvereins ein Sporttraining absolvieren (vgl [X.] vom [X.] - [X.] 4-2700 § 2 [X.]). Als unerheblich hat der [X.] es dabei angesehen, dass das Training mit der Zugehörigkeit zu einem Leistungskader des Sportclubs verbunden war. Den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule während des Sporttrainings hat er deshalb bejaht, weil das Training in den Stundenplan integriert war, sich die Anordnung sowie Verteilung des Schulunterrichts nach den Stundentafeln und zentralen Lehrplänen des [X.] richtete, das Training durch die Sportlehrer der Schule geleitet wurde und mithin die Zeiteinteilung hinsichtlich des Turntrainings in die Zuständigkeit der Schule fiel. Insbesondere hat der [X.] darauf abgestellt, dass wegen der Trainingsleitung sowie Überwachung durch den Sportlehrer wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen gegeben waren und die Schule somit das Training mitgetragen hatte. Maßgebend ist also, ob es sich jeweils um eine Veranstaltung handelt, bei der sich die Schule nicht jeder Einwirkungsmöglichkeit sowie ordnungsgemäßen Aufsicht begeben hat und daher (Mit-)Verantwortung trägt. Dass das Training als Angehörige eines Sportclubs erfolgte und es sich bei dem [X.] um eine eigenständige, vom Schulwesen der [X.] unabhängige Organisation handelte, stand dem nach der damaligen Entscheidung nicht entgegen, weil nach dem Beschluss des [X.] der [X.] vom 24.6.1970 die Leitungen der Sportclubs im Prozess von Training, Unterricht und Erziehung für die Erfüllung der sportlichen Leistungsaufträge im Zusammenwirken mit den Direktoren der [X.] verantwortlich waren und damit die Einwirkungsmöglichkeit der Schule gegeben war. So hatten sich die Sportorganisationen nach diesem Beschluss hinsichtlich der Maßnahmen zur Sicherung von Training, Unterricht und Erziehung mit dem jeweiligen Direktor der [X.] abstimmen müssen. Aufgrund der engen personellen und organisatorischen Verflechtung zwischen den [X.] und den Sportclubs erfolgte das Sporttraining nicht allein im Verantwortungsbereich des Sportclubs, sondern unterlag auch dem Verantwortungsbereich der Schule. Dem entsprechend hat der [X.] in seiner Entscheidung vom 26.6.2001 ([X.] U 31/00 R - [X.] 2001, 2237) den erforderlichen inneren Zusammenhang eines Unfalls mit dem Schulbesuch einer polytechnischen Oberschule im Beitrittsgebiet im Jahre 1975 verneint, den ein Schüler während eines Sporttrainings allein im Verantwortungsbereich der Sportorganisation erlitt, der der Schüler angehörte. Maßgebend nach diesen Entscheidungen ist für die Abgrenzung also vorrangig, in welcher Intensität eine schulische Aufsicht und Verantwortung bei dem Wettkampf gegeben war.

Generell kann auch die Teilnahme eines Schülers an einem sportlichen Wettkampf außerhalb des Schulgeländes unter Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn der Wettkampf im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule stattfindet, die Schule also zumindest organisatorische Mitverantwortung für die Teilnahme an der Veranstaltung trägt, und sich die Tätigkeit der Schule nicht auf eine reine Unterstützungsleistung beschränkt (vgl zur versicherten Teilnahme von Studierenden an Veranstaltungen des Hochschulsports [X.] vom 27.11.2018 - [X.] U 15/17 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 49 mwN). Unfallversicherungsschutz ist jedenfalls für Tätigkeiten bejaht worden, die "im Auftrag" oder "auf Anordnung" einer Lehrperson erfolgten (zB B[X.] Urteil vom 31.3.1981 - 2 [X.] 29/79 - [X.] 51, 257 = [X.] 2200 § 548 [X.] 55 - Besorgen von [X.] für den Unterricht). Hierbei ist zudem die enge organisatorische Verzahnung zwischen Schulbesuch und sportlicher Betätigung zu beachten, die in der ehemaligen [X.] an den als sportliche Eliteschulen errichteten [X.] bestand. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände in einem eher zentralistisch organisierten Staatswesen kann es für die Annahme des sachlichen Zusammenhangs einer [X.] einer Schülerin einer Sport(elite)schule mit dem Schulbesuch genügen, wenn die Entscheidung über die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an einem Wettkampf dem Schuldirektor (mit) oblag und eine Wettkampfbetreuung durch eine Lehrkraft der Schule erfolgte.

Ob die Teilnahme der Klägerin am [X.] in diesem Sinne im organisatorischen Verantwortungsbereich ihrer Schule stattfand, kann anhand der Feststellungen des [X.] nicht abschließend entschieden werden. Der sachliche Zusammenhang der [X.] mit dem Schulbesuch ist entgegen der Auffassung des [X.] nicht deshalb ausgeschlossen, weil nach dem Beschluss des [X.] der [X.] vom 12.10.1977 über die Richtlinie für die Arbeit der [X.] der [X.] in Verbindung mit der Anlage [X.] 5 zum Protokoll vom 12.10.1977, Ziff 2.2.5. und [X.] der Richtlinie, der [X.] bzw seine Sportverbände sowie die Sportclubs zuständig für die Planung, Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der materiellen Bedingungen der Wettkämpfe waren. Denn es bestand eine enge Verflechtung der Aufgaben der Direktoren der [X.] und der Sportclubs bei der Teilnahme von Schülern an sportlichen Veranstaltungen (vgl hierzu auch Urteil vom [X.] - [X.] 4-2700 § 2 [X.] mwN). Die Direktoren der [X.] waren nach dem von dem [X.] festgestellten Inhalt der Ziff 2.2.4. und Ziff 6.2. der oben genannten Richtlinie für die Entscheidung über die Teilnahme an während der Unterrichtszeiten stattfindenden Wettkämpfen und der damit verbundenen zeitweiligen Unterrichtsbefreiung zuständig. Damit trugen sie jedenfalls Mitverantwortung bei der Auswahl der Schüler und Schülerinnen, die an Wettkämpfen teilnahmen, selbst wenn diese Auswahl auf Vorschlag des jeweiligen Sportclubs erfolgte.

Das [X.] hat das Vorliegen eines organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule iS des § 539 Abs 1 [X.] Buchst b [X.] bei der [X.] auch deshalb verneint, weil während des Wettkampfes keine schulischen Aufsichtsmaßnahmen stattgefunden hätten und der Wettkampf im Weitsprung auch nicht "im Auftrag" oder "auf Anordnung" einer Lehrperson erfolgt sei. Zwar startete die Klägerin wie auch die übrigen Teilnehmer des Wettkampfes offiziell für den jeweiligen Sportclub, zu dem sie durch die Schule delegiert worden waren. Allerdings waren die Trainer dieser Sportclubs oft auch gleichzeitig betreuende Lehrkräfte an der Schule. Deshalb verblieben angesichts der engen Verflechtung der Verantwortungsbereiche des [X.] bzw des Sportclubs und der [X.] dann auch während der sportlichen Förderung der Schüler Einwirkungsmöglichkeiten der Schulleitung und ihrer Lehrkräfte. Es bestanden damit auch bei der Teilnahme an Sportwettkämpfen Einwirkungsmöglichkeiten durch den Direktor der [X.] und den Sportlehrer der Schule, so dass ein sachlicher Zusammenhang der [X.] mit dem Besuch einer [X.] bejaht werden könnte.

Das [X.] hat allerdings festgestellt und seiner Entscheidung tragend zugrunde gelegt, dass die die Klägerin begleitende Trainerin zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr Lehrerin der [X.] F. und nicht mehr dem [X.] als Schulbehörde unterstellt gewesen sei. Auf diese Tatsache hat das [X.] aus einer "Vereinbarung zur Überleitung von Sportlehrern der Volksbildung in die Tätigkeit als Trainer im [X.] der [X.]" vom 15.3.1978 geschlossen. Diese Feststellung bindet den [X.] nicht, weil sie von der Klägerin mit einer zulässigen und begründeten Verfahrensrüge iS des § 163 [X.] angegriffen worden ist. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbegründung hinreichende Umstände aufgezeigt, aus denen zu schließen ist, dass diese Feststellung unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör getroffen wurde. Eine solche Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör iS des Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.] liegt auch vor.

Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht zwar nicht stets, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern. Selbst wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter vielmehr alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte und Tatsachenwertungen von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Insbesondere ein Kollegialgericht ist regelmäßig nicht verpflichtet, seine (vorläufige) Rechtsauffassung aufzudecken und erst recht nicht, bei einer Erörterung der Sach- und Rechtslage bereits seine endgültige Beweiswürdigung mitzuteilen. Das Gericht verletzt jedoch den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör, wenn es seine Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger [X.] selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte und auf den das [X.] deshalb die Beteiligten hätte hinweisen müssen (vgl zB [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 986/91 - [X.]E 86, 133, 144 f; [X.] vom [X.] - B 6 KA 44/08 R - [X.] 4-2500 § 103 [X.] 6 Rd[X.] 17).

Hier konnte auch ein sorgfältiger und kundiger [X.] nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht damit rechnen, dass das [X.] seine Entscheidung darauf stützen würde, dass die Trainerin zum Unfallzeitpunkt nicht mehr gleichzeitig die Lehrerin der Klägerin gewesen sei. Zwar war die Frage, wer am 24.5.1978 Arbeitgeberin der Trainerin war, im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren Gegenstand von Ermittlungen. Das [X.] und das [X.] haben jedoch in ihren Urteilen den Inhalt der Äußerung der Trainerin im Verwaltungsverfahren dahin wiedergegeben, ihr Arbeitgeber sei zum Zeitpunkt des Wettkampfes die Abteilung Volksbildung gewesen und erst danach seien alle Trainer als Zivilangestellte der [X.] übernommen worden. Nicht Gegenstand des Verfahrens war bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] der Inhalt der "Vereinbarung zur Überleitung von Sportlehrern der Volksbildung in die Tätigkeit als Trainer im [X.] der [X.]" vom 15.3.1978. Unabhängig davon, dass diese Vereinbarung nach ihrer Bezeichnung gerade nicht die Überleitung von Sportlehrern der Volksbildung in die Tätigkeit als Trainer in der [X.], zu der der [X.] der Klägerin gehörte, regelte, war im Prozessverlauf allein der Zeitpunkt, ab dem die Trainerin der Klägerin als Zivilangestellte der [X.] übernommen worden war, erörtert worden. Damit konnte die Klägerin wie auch ein sorgfältiger und kundiger [X.] nicht damit rechnen, dass entgegen den Angaben der Trainerin das [X.] von ihrer Übernahme in die [X.] bereits vor dem Unfall ausgehen könnte. Es bestand deshalb kein Anlass, sich zu einer solchen Übernahme der Trainerin aus dem schulischen Verantwortungsbereich heraus zu äußern. Wäre eine solche mögliche Übernahme entsprechend der Vereinbarung vom 15.3.1978 im Prozess erörtert worden, hätte die Klägerin die von ihr nunmehr in Fotokopie im Revisionsverfahren vorgelegte Berufungsurkunde ihrer Trainerin vorlegen können, nach der eine Übernahme erst zum 1.9.1978 - und zwar als Zivilbeschäftigte der [X.] und nicht etwa Beschäftigte des [X.] bzw seiner Unterorganisationen - erfolgt ist.

Auf diesem Verfahrensfehler beruht die Entscheidung des [X.] auch. Wäre die Trainerin zum Zeitpunkt des Unfalls Lehrerin der [X.] F. gewesen, hätte sie die Klägerin wohl auch in ihrer Eigenschaft als "Lehrerin" zu dem [X.] begleitet und hierbei betreut. Dies würde für eine [X.] in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Schulbesuch sprechen. Dem sachlichen Zusammenhang stünde dann wegen der engen Verzahnung des Sportunterrichts und -trainings mit Unterstützung und teilweise in alleiniger Zuständigkeit des Sportclubs nicht entgegen, dass die die Klägerin betreuende Lehrerin zugleich Trainerin des [X.]s war. Bestanden bei der Teilnahme der Klägerin an dem Wettkampf mithin Einwirkungsmöglichkeiten durch den Direktor der [X.] und die Sportlehrerin der Schule, so ist der sachliche Zusammenhang mit dem Besuch einer [X.] zu bejahen. Auch aus der Sicht der Klägerin stellte sich der [X.] im Weitsprung dann als Schulbesuch dar, weil Grundlage für alle diese Aktivitäten die Aufnahme in die [X.] F. war.

Das [X.] wird daher festzustellen haben, ob die die Klägerin zum Wettkampf begleitende Trainerin zum Zeitpunkt des Unfalls auch Lehrkraft der [X.] F. war, ob und wie die Schule konkret in die Genehmigung und Planung des [X.] eingebunden und wie dieser mit den Unterrichtszeiten abgestimmt war. Die Mitverantwortung der [X.] F. wäre dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung der [X.] während des Schulunterrichts der Direktor der [X.] F. mit zuständig war und die Begleitung und Betreuung und damit die Aufsicht zumindest auch durch die Trainerin in ihrer Funktion Lehrerin der [X.] F. erfolgte. Hierbei könnte auch zu berücksichtigen sein, dass die Klägerin offenbar internatsmäßig untergebracht war und damit möglicherweise "rund um die Uhr" einer schulischen Aufsicht unterlag, so dass eine Fahrt zu dem Wettkampf ohne Einbindung der internatsmäßig betriebenen [X.] schwer vorstellbar erscheint.

4. Schließlich wäre dann, wenn der am 24.5.1978 erlittene Unfall der Klägerin ein Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 539 Abs 1 [X.] Buchst b [X.] wäre, gemäß § 1150 Abs 2 Satz 1 und 2 [X.] 1 [X.] weiterhin zu prüfen, ob auch nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht ein Arbeitsunfall vorgelegen hätte (hierzu [X.] vom [X.] - [X.] 4-2700 § 2 [X.] und Urteil vom 18.3.2003 - [X.] U 25/02 R - [X.] 2003, 1412). Gemäß § 220 AGB [X.] ist ein Arbeitsunfall die Verletzung eines Werktätigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozess, die durch ein plötzliches, von außen [X.] Ereignis hervorgerufen worden sein muss (Abs 1). Solchen Arbeitsunfällen sind Unfälle bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Tätigkeiten gleichgestellt, wobei die Einzelheiten in Rechtsvorschriften festgelegt werden (Abs 3). Als Rechtsvorschrift in diesem Sinne bestimmt § 1 Abs 1 [X.], dass Bürger, die bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Tätigkeiten einen Unfall erleiden, Leistungen der Sozialversicherung und betriebliche Lohnausgleichszahlungen wie bei einem Arbeitsunfall erhalten. Diesen organisierten Tätigkeiten war gemäß § 2 Buchst e [X.] ua der Besuch von [X.] gleichgestellt (vgl [X.] vom [X.] - [X.] 4-2700 § 2 [X.]).

Danach könnten auch die Voraussetzungen eines nach dem Recht des [X.] anzuerkennenden Arbeitsunfalls vorliegen. Die Klägerin hätte aus den oben zu § 539 Abs 1 [X.] Buchst b [X.] dargelegten Gründen, die auf die Regelung des § 2 Buchst e [X.] wegen ihres vergleichbaren Wortlauts und Inhalts wohl übertragbar sind (vgl [X.] vom [X.] - [X.] 4-2700 § 2 [X.]), während des Besuchs der [X.] als Spezialschule einen Unfall und als Folge eine Verdrehung des Kniegelenkes erlitten.

Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 2 U 3/18 R

26.11.2019

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Stuttgart, 19. Oktober 2016, Az: S 13 U 201/12, Urteil

§ 1150 Abs 2 S 1 RVO, § 1150 Abs 2 S 2 Nr 1 RVO, § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO, § 548 Abs 1 S 1 RVO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.11.2019, Az. B 2 U 3/18 R (REWIS RS 2019, 1198)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1198

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