Bundessozialgericht, Urteil vom 04.12.2014, Az. B 2 U 14/13 R

2. Senat | REWIS RS 2014, 723

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Gegenstand

(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB 7 - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - eigenwirtschaftliche Tätigkeit - organisatorischer Verantwortungsbereich - Aus- und Fortbildung - studienbezogene Tätigkeit - allgemeiner Hochschulsport - Organisation der Sportveranstaltung: AStA - Heranziehung von grundsätzlich gem § 162 SGG nicht revisiblem Landesrecht - betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung - Student - AStA-Mitglied - Fußballturnier)


Leitsatz

Eine allein vom Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) durchgeführte Sportveranstaltung ist nicht dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen und damit nicht Bestandteil einer Aus- oder Fortbildung.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 10. September 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls streitig.

2

Der Kläger war eingeschriebener Student der [X.] ([X.]), Abteilung [X.]. Er nahm am 19.6.2007 an einem Fußballturnier teil, bei dem er sich während eines Fußballspiels das linke Knie verdrehte und einen Riss des vorderen Kreuzbandes erlitt. Nach den Angaben des [X.] ([X.]) der [X.] in [X.] fand das Turnier jährlich wechselnd an einem anderen Standort der vier Abteilungen der [X.] ([X.], [X.], [X.], [X.]) statt. [X.] sei es vom [X.] der Abteilung [X.] in Zusammenarbeit mit den [X.]en der anderen Abteilungen und unter Mitwirkung des [X.] als [X.]-Mitglied organisiert worden. Es hätten ca 60 Studenten und 15 Mitglieder des [X.] sowie des [X.] im [X.] aktiv teilgenommen. Die Kosten der Veranstaltung seien aus dem Etat des [X.] der ausrichtenden Abteilung übernommen, die Sportstätte, ein Kunstrasenplatz, kostenlos von der Stadt [X.] überlassen worden.

3

Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Der Kläger habe während des Fußballspiels weder eine studienbezogene Tätigkeit ausgeübt noch am allgemeinen Hochschulsport, sondern einer Freizeitveranstaltung teilgenommen (Bescheid vom 14.1.2008; Widerspruchsbescheid vom 8.7.2008).

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.10.2010). Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Verrichtungen als [X.]-Mitglied seien zwar grundsätzlich vom Unfallversicherungsschutz der Studierenden während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen umfasst. Der Kläger habe sich aber nicht bei der [X.], sondern durch die aktive Teilnahme als Spieler verletzt. Das Fußballturnier sei auch nicht Bestandteil des von der [X.] gewesen. Der organisatorische Verantwortungsbereich der Hochschule werde nicht schon durch die Organisationsverantwortung des [X.] [X.] begründet. Die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung seien nicht erfüllt. Daher könne offen bleiben, ob sich Studierende einer Hochschule darauf überhaupt berufen könnten (Urteil vom 10.9.2013).

5

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 [X.] und [X.] sowie § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII. Er habe mit der Sportbetätigung keine privatwirtschaftlichen Interessen verfolgt, sondern wie ein Beschäftigter das Fußballturnier mitorganisiert und daran teilgenommen. Die Sportveranstaltung sei Teil des Hochschulsports gewesen. Zudem habe es sich um eine betriebsähnliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 10. September 2013 und des [X.] vom 21. Oktober 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2008 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 19. Juni 2007 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Einem Versicherungsschutz als Beschäftigter oder Wie-Beschäftigter stehe entgegen, dass sich der Unfall beim Fußballspielen und nicht bei der [X.] ereignet habe.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das [X.] hat zwar zu Recht entschieden, dass der Kläger bei dem Fußballspiel nicht als Studierender iS des § 2 Abs 1 [X.] c [X.] versichert war (vgl insb unter 1.). Die vom [X.] festgestellten Tatsachen reichen aber nicht für eine abschließende Entscheidung darüber aus, ob der Kläger im Unfallzeitpunkt als abhängig Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 [X.] oder als sog [X.] iS des § 2 Abs 2 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 [X.] einen Arbeitsunfall erlitten hat (hierzu unter 3.).

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 [X.] sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 [X.] zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom [X.] - [X.], 52 = [X.]-2700 § 2 [X.], RdNr 10 mwN; vom [X.]11 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]6 f; vom 13.11.2012 - [X.] U 19/11 R - [X.], 177 = [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.]; vom 18.6.2013 - [X.] U 10/12 R - [X.]-2700 § 8 [X.] RdNr 12; vom [X.] - [X.] U 12/12 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.] und - [X.] U 3/13 R - [X.]-2700 § 8 [X.] RdNr 10; zuletzt vom 26.6.2014 - [X.] U 4/13 R - [X.]-2700 § 8 [X.] RdNr 11).

Der Kläger hat unzweifelhaft einen Unfall und dadurch einen Gesundheitserstschaden erlitten. Zum Unfallzeitpunkt war er allerdings nicht als Studierender einer [X.] versichert. Seine Verrichtung zur Zeit des [X.] - das Fußballspielen - stand mit der Hochschulausbildung nicht in einem sachlichen Zusammenhang (dazu 1.). Sie war auch nicht nach den Grundsätzen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung versichert (dazu 2.). Aufgrund fehlender Feststellungen des [X.] kann aber nicht entschieden werden, ob der Kläger mit der Teilnahme am Fußballturnier einer (Wie-)Beschäftigung nachgegangen ist (dazu 3.).

1. Versicherter iS des § 8 Abs 1 Satz 1 [X.] ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird auch als "Handlungstendenz" bezeichnet. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestands, soweit die Intention objektiviert ist (sog objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (BSG vom 15.5.2012 - [X.] U 8/11 R - [X.], 37 = [X.]-2700 § 2 [X.], Rd[X.] f; zuletzt vom 26.6.2014 - [X.] U 4/13 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]).

Das zum Unfallzeitpunkt von außen beobachtbare Handeln ist hier im Fußballspielen zu erblicken. Diese sportliche Betätigung des [X.] gehörte nicht zu seiner Hochschulausbildung iS des § 2 Abs 1 [X.] c [X.]. Danach sind [X.] Studierende während der Aus- und Fortbildung an [X.]n versichert. Dieser [X.] setzt die Zulassung des Studierenden durch die [X.], in der Regel durch Immatrikulation (vgl hierzu BSG vom 13.2.2013 - [X.] U 24/11 R - [X.]-2200 § 539 [X.] Rd[X.] ff), die Studienbezogenheit der unfallbringenden Verrichtung, sowie deren Zuordnung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der [X.] voraus (vgl zu diesen drei Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen die Urteile des Senats vom 4.12.2014 - [X.] U 10/13 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen und - B 2 U 13/13 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Als an der [X.] eingeschriebener Student ist der Kläger zwar Studierender einer [X.]. Ob die Teilnahme am Fußballspiel studienbezogen iS der vom Senat zu § 2 Abs 1 [X.] c [X.] aufgestellten Kriterien war (Urteile des Senats vom 4.12.2014 - [X.] U 10/13 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen und - B 2 U 13/13 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen), kann dahinstehen. Denn der Unfall ereignete sich jedenfalls nicht bei einer im organisatorischen Verantwortungsbereich der [X.] liegenden Verrichtung.

Der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an [X.]n ist ebenso wie derjenige während des Besuchs allgemeinbildender Schulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der [X.] beschränkt (BSG vom [X.] - 8 [X.] - [X.] 44, 100, 102 = [X.] 2200 § 539 [X.]; vom [X.] - 2 RU 35/86 - [X.] 2200 § 539 [X.]; vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - [X.] 3-2200 § 539 [X.]; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - [X.] 73, 5, 6 = [X.] 3-2200 § 539 [X.]6 S 91). Der Versicherungsschutz für Studierende knüpft daher insbesondere nicht alleine an den Status als "Studierender" an (grundlegend unter Bezugnahme auf die Begründung zum Gesetzentwurf in [X.] S 4, BSG vom [X.] - 8 [X.] - [X.] 44, 100, 102 f = [X.] 2200 § 539 [X.]). Außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs besteht in der Regel auch dann kein Versicherungsschutz bei Verrichtungen, wenn diese wesentlich durch den (Hoch-)Schulbesuch bedingt sind und deshalb an sich nach dem Recht der gewerblichen Unfallversicherung zuzuordnen wären (BSG vom [X.] 114/75 - [X.] 41, 149, 151 = [X.] 2200 § 539 [X.]; vom 31.3.1981 - 2 RU 29/79 - [X.] 51, 257, 259 = [X.] 2200 § 548 [X.] f; vom 25.2.1993 - 2 RU 11/92 - [X.] 3-2200 § 539 [X.]2 S 77). Insoweit ist der Schutzbereich der Schüler- und Studentenunfallversicherung enger als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung (BSG vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - [X.] 73, 5, 6 = [X.] 3-2200 § 539 [X.]6 S 91 mwN; vom [X.] - [X.] U 5/99 R - [X.] 3-2200 § 539 [X.] S 213 mwN). Der organisatorische Verantwortungsbereich erfordert grundsätzlich einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Schule oder [X.] (vgl allerdings zu Hochschulsport im Ausland: BSG vom 4.12.2014 - B 2 U 13/13 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; zur Teilnahme an Hochschulmeisterschaften: BSG vom 4.12.2014 - [X.] U 10/13 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen), jedenfalls aber eine Einflussmöglichkeit der [X.]. Daran fehlt es, wenn - wie hier - eine Einwirkung durch Aufsichtsmaßnahmen der [X.] nicht (mehr) gewährleistet ist (BSG vom 30.6.2009 - [X.] U 19/08 R - [X.]-2700 § 2 [X.] Rd[X.]5 mwN).

Das Fußballturnier wurde allein durch den [X.] organisiert. Es wurde nach den nicht mit zulässig erhobenen sowie begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des [X.] ohne Beteiligung der [X.] bzw der Hochschulleitung veranstaltet und war auch nicht Bestandteil des Hochschulsports. Vom organisatorischen Verantwortungsbereich erfasst und damit unfallversichert ist zwar nicht nur die Teilnahme an Veranstaltungen der [X.] selbst, sondern auch der Besuch von anderen der [X.] zuzurechnenden Institutionen (BSG vom [X.] - 8 [X.] - [X.] 44, 100, 102 ff = [X.] 2200 § 539 [X.] ff). Bei dem [X.] als Ausrichter der unfallbringenden Sportveranstaltung handelt es sich aber nicht um eine der [X.] zuzurechnende Einrichtung. Der [X.] der [X.] ist nach §§ 53 und 55 Hochschulgesetz [X.] idF vom [X.] ([X.], 474) das Organ zur Vertretung der Studierendenschaft, die als eigenständige rechtsfähige Gliedkörperschaft der [X.] unbeschadet der Zuständigkeit der [X.] und des [X.] ihre eigenen Angelegenheiten selbst verwaltet. Dieses [X.] Landesrecht, das nach § 162 SGG grundsätzlich nicht revisibel ist, konnte der Senat heranziehen, weil es vom [X.] nicht berücksichtigt worden ist (BSG vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R - [X.] 108, 14 = [X.]-3300 § 82 [X.], Rd[X.]5 mwN). Der [X.] vertritt damit nicht die [X.], sondern ist das mit [X.] betraute Exekutivorgan der aus sämtlichen an der [X.] eingeschriebenen Studierenden bestehenden Studierendenschaft.

Dass eine lediglich vom [X.] getragene und verantwortete Veranstaltung nicht dem organisatorischen Verantwortungsbereich der [X.] iS des § 2 Abs 1 [X.] c [X.] zuzurechnen ist, widerspricht auch nicht dem Urteil des Senats vom 28.8.1968 (2 RU 67/67 - [X.] 28, 204 = [X.] Nr 9 zu § 539 RVO). In dieser Entscheidung wurde zwar für Ingenieurschüler bei der Teilnahme an einer vom [X.] durchgeführten Sportveranstaltung Unfallversicherungsschutz angenommen. Die genannte Entscheidung betraf jedoch schon nicht Studierende einer [X.], sondern den versicherten Personenkreis der Lernenden während der beruflichen Aus- und Fortbildung in bestimmten Einrichtungen iS des § 539 Abs 1 [X.] RVO (heute § 2 Abs 1 [X.] [X.]). Zudem war die damals zu beurteilende Sportveranstaltung - anders als im vorliegenden Fall - von der [X.] ausdrücklich genehmigt worden und der [X.] fungierte wohl als Veranstalter des gesamten Hochschulsports.

2. Die Teilnahme an dem Fußballturnier als Fußballspieler stand auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser für die in der allgemeinen gewerblichen Unfallversicherung geschützten Beschäftigten (§ 2 Abs 1 [X.]) entwickelte Versicherungsschutz überhaupt auf Studenten einer [X.] übertragen werden kann (zur Nichtübertragbarkeit der Kriterien des Versicherungsschutzes bei Betriebssport aus § 2 Abs 1 [X.] auf den Hochschulsport vgl i E Urteil des Senats vom 4.12.2014 - [X.] U 10/13 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt eine unfallversicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung voraus, dass die Unternehmensleitung sie als eigene betriebliche gemeinschaftsfördernde Veranstaltung durchführt oder durchführen lässt, der jeweilige Veranstalter also nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung handelt (vgl zuletzt BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - Juris Rd[X.], zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Daran fehlt es hier. Das Fußballturnier war - wie bereits ausgeführt - allein vom [X.] und nicht von der Hochschulleitung veranstaltet und auch nicht zumindest von deren Autorität als Gemeinschaftsveranstaltung getragen worden.

3. Anhand der tatsächlichen Feststellungen kann jedoch nicht entschieden werden, ob der Kläger im Unfallzeitpunkt als abhängig Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 [X.] oder als sog [X.] iS des § 2 Abs 2 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 [X.] einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Eine Tätigkeit als Beschäftigter wird verrichtet, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechts- und damit Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen. Dabei kommt es objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 [X.] wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur [X.] annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG vom 15.5.2012 - [X.] U 8/11 R - [X.], 37 = [X.]-2700 § 2 [X.], Rd[X.]7 ff; vom 13.11.2012 - [X.] U 27/11 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]3 f; vom 14.11.2013 - [X.] U 15/12 R - [X.]-2700 § 2 [X.]7, Rd[X.]; zuletzt vom 26.6.2014 - [X.] U 4/13 R - [X.]-2700 § 8 [X.] RdNr 16).

Ob der Kläger nach Maßgabe dieser Grundsätze mit seiner Teilnahme am Fußballturnier zur Erfüllung eines mit ihm begründeten Rechts- und Beschäftigungsverhältnisses gehandelt hat, kann anhand der berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht beurteilt werden. Das [X.] hat in Bezug auf die [X.] und die teilnehmenden Personen keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern lediglich die Angaben des [X.] im Konjunktiv wiedergegeben, ohne sprachlich zu verdeutlichen, ob es diese Aussagen des [X.] als festgestellt betrachtet. Das [X.] wird daher zu klären haben, ob der Kläger lediglich als Student an dem Fußballturnier teilgenommen hat oder ob er (zudem) als Mitglied des [X.] zur aktiven Mitwirkung am unfallbringenden Fußballspiel (vermeintlich) verpflichtet war.

Sollte eine Beschäftigung nicht vorliegen, der Kläger aber auch in seiner Eigenschaft als Mitglied des [X.] am Fußballspiel teilgenommen haben, wird ferner zu prüfen sein, ob er zum Unfallzeitpunkt als [X.] iS des § 2 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 [X.] tätig war. Danach ist eine Betätigung, Handlung oder Verrichtung versichert, die einer Beschäftigung vergleichbar ist. Voraussetzung für eine solche [X.] ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG vom 18.1.2011 - [X.] U 9/10 R - [X.] 107, 197 = [X.]-2700 § 2 [X.], RdNr 35 mwN). Auch die insoweit notwendigen Tatsachenfeststellungen wird das [X.] nachzuholen haben. Dabei wird allerdings zu beachten sein, dass besondere mitgliedschaftliche Beziehungen einer [X.] entgegenstehen können und vom [X.] die Teilnahme seiner Mitglieder am Fußballspiel möglicherweise als Erfüllung mitgliedschaftlicher Verpflichtungen erwartet werden durfte (vgl BSG vom 13.8.2002 - [X.] U 29/01 R - Juris Rd[X.] ff mwN).

Den für den Kläger als Beschäftigter nach § 2 Abs 1 [X.] oder [X.] nach § 2 Abs 2 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 [X.] zuständigen Unfallversicherungsträger wird das [X.] ggf nach § 75 Abs 2 Alt 2 SGG notwendig beizuladen haben.

Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 2 U 14/13 R

04.12.2014

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Detmold, 21. Oktober 2010, Az: S 14 U 152/08, Urteil

§ 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB 7, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 162 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 04.12.2014, Az. B 2 U 14/13 R (REWIS RS 2014, 723)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 723

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 U 13/13

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