Bundessozialgericht, Urteil vom 13.02.2013, Az. B 2 U 24/11 R

2. Senat | REWIS RS 2013, 8199

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst d RVO bzw gem § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB 7 - Auslegung des Begriffs "Studierender" - Immatrikulation oder sonstige förmliche Zulassung als Voraussetzung - Besuch einer Universitätsveranstaltung - Gastvortrag - Vorlesung - Überfall - Vergewaltigung)


Leitsatz

Der Besuch von Lehrveranstaltungen oder Gastvorträgen einer Universität ohne Immatrikulation oder sonstige förmliche Zulassung begründet keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung als an einer Hochschule Studierende.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Ereignisses am [X.] als Arbeitsunfall streitig.

2

Die im Jahre 1955 geborene Klägerin war im Sommersemester 1988 bis zum 10.6.1988 an einer [X.] als Studentin eingeschrieben. Im folgenden Wintersemester 1988/89, in dem sie nicht immatrikuliert war, nahm sie an dieser [X.] an einem Proseminar teil und hörte eine Vorlesung, ohne dass die Dozenten ihre Immatrikulation überprüften. Ihre Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen wurde in das beim Kunstgeschichtlichen Seminar der [X.] geführte Personalblatt eingetragen. Am Abend des [X.] besuchte sie einen in der [X.] gehaltenen Gastvortrag, dessen Besuch für die Teilnehmenden des [X.] freiwillig war. Auf dem Heimweg zu ihrer damaligen Wohnung wurde sie nach ihren Angaben zwischen 22.30 und 23.00 Uhr von einem ihr unbekannten Täter vergewaltigt. Noch in derselben Nacht stellte sie sich deshalb in einer Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe vor.

3

Im Juli 2007 zeigte sie diese Begebenheit dem beklagten Unfallversicherungsträger an. Dieser lehnte mit Bescheid vom 8.10.2008 die "Gewährung von Entschädigungsleistungen" aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin im Januar 1989 als Studentin in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen sei. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom [X.] zurück.

4

Die dagegen erhobene Klage hat das [X.] mit Urteil vom [X.] abgewiesen. Das L[X.] hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 14.7.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe zum Zeitpunkt der von ihr geschilderten Tat nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Zwar stehe einem Versicherungsschutz der Klägerin gemäß den hier noch anzuwendenden Vorschriften der [X.] nicht entgegen, dass es sich um eine beim unmittelbaren Zurücklegen des Weges von der [X.] nach Hause erlittene Gewalttat gehandelt habe. Die Klägerin sei jedoch deshalb nicht versichert gewesen, weil sie diesen Weg nicht im Zusammenhang mit einer der in den §§ 539, 540 oder 543 bis 545 [X.] aufgeführten versicherten Tätigkeiten zurückgelegt habe. Sie sei nämlich keine Studierende iS des § 539 Abs 1 [X.] 14d [X.] gewesen, weil sie zum Zeitpunkt des Ereignisses im Wintersemester 1988/89 weder an einer Hochschule immatrikuliert noch in anderer Weise, etwa als registrierte Gasthörerin, in einer formalen Beziehung zur [X.] gestanden habe. Der Besuch von Lehrveranstaltungen allein begründe keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch scheide ein Versicherungsschutz nach § 544 [X.] 1 [X.] als Person, die die Stätte eines Unternehmens besuche oder auf ihr verkehre, aus, selbst wenn eine entsprechende Satzungsregelung der Beklagten bestanden haben sollte.

5

Die Klägerin hat die vom L[X.] zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des § 539 Abs 1 [X.] 14d [X.]. Die Auffassung des L[X.], diese Norm fordere als Tatbestandsmerkmal eine formale Beziehung zwischen der Hochschule und den an deren Veranstaltungen Teilnehmenden, überzeuge nicht. Dem Wortlaut des § 539 Abs 1 [X.] 14d [X.] sei - anders als dem der § 5 Abs 1 [X.] 9 [X.]B V und § 5 Abs 3 [X.]B VI - eine Beschränkung des Geltungsbereichs dieser Norm auf eingeschriebene Studierende nicht zu entnehmen. Eine vom wohl überwiegenden Schrifttum vertretene weite Auslegung des § 539 Abs 1 [X.] 14d [X.] habe der Gesetzgeber gebilligt, denn er habe von einer gesetzlichen Änderung dieser Norm abgesehen und darüber hinaus deren Wortlaut in § 2 Abs 1 [X.] 8c [X.]B VII übernommen. Im Übrigen stelle die Anlage eines Personalblatts und die Eintragung von Lehrveranstaltungen in ein solches die vom L[X.] geforderte "Registrierung" dar. Die Auffassung des L[X.] führe dazu, dass ein ernsthaft ohne Immatrikulation Studierender nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung stehe, während ein nicht berufsbezogen oder gar nicht studierender Immatrikulierter versichert sei. Sie sei nicht anders zu behandeln als ein sich im Werkstattbereich einer Kfz-Werkstatt aufhaltender, im Falle einer Schädigung "wie" ein Versicherter zu behandelnder Besucher.

6

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 14.7.2011 und das Urteil des [X.] vom [X.] sowie den Bescheid der Beklagten vom 8.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] aufzuheben und das Ereignis vom [X.] als Arbeitsunfall festzustellen.

7

Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

        

die Revision gegen das Urteil des [X.] vom 14.7.2011 - L 5 U 240/10 - zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ergänzend verweist sie auf die in einem Rundschreiben des [X.] vertretene Rechtsauffassung, dass der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs 1 [X.] 8c [X.]B VII nur eingeschriebene (ordentliche) Studenten, nicht jedoch Gasthörer oder sonstige Hochschulbesucher erfasse.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist unbegründet. Das [X.] hat zu Recht die Berufung gegen das die [X.]lage abweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen. Der Bescheid der [X.] vom 8.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] ist rechtmäßig. Die [X.]lägerin hat bei dem von ihr geschilderten Ereignis am [X.] keinen Arbeitsunfall erlitten.

1. Die [X.]lägerin hat ihre [X.]lage zulässig auf die Anfechtung der Bescheide der [X.] sowie die Feststellung des Eintritts eines Versicherungsfalls beschränkt. Der Zulässigkeit der mit der Anfechtungsklage verbundenen Feststellungsklage gemäß § 54 Abs 1 [X.]G und § 55 Abs 1 [X.] [X.]G steht in Fällen der vorliegenden Art, in denen allein die vom Versicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls als Versicherungsfall begehrt wird, die grundsätzliche prozessrechtliche Nachrangigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen (vgl zB B[X.] vom [X.] U 46/03 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.] 4, vom 30.10.2007 - [X.] U 29/06 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 8 und vom [X.] - [X.] U 23/09 R - [X.] Aktuell 2010, 897, 899).

2. Rechtsgrundlage für die von der [X.]lägerin begehrte Feststellung sind die bis zum 31.12.1996 geltenden Vorschriften der [X.], weil das als Arbeitsunfall geltend gemachte Ereignis am [X.] und damit vor dem Inkrafttreten des [X.]B VII am [X.] stattfand (vgl §§ 212, 214 [X.]B VII). Nach § 548 Abs 1 Satz 1 [X.] ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 [X.] genannten Tätigkeiten erleidet (vgl hierzu zB B[X.] vom [X.] - [X.] 4-2700 § 2 [X.]3 Rd[X.] 21; vgl zu § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII zB B[X.] vom [X.] - [X.] Aktuell 2013, 274, 279 f, zur Veröffentlichung in [X.] 4 vorgesehen). Als Arbeitsunfall gilt nach § 550 Abs 1 [X.] auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 [X.] genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit (vgl zB hierzu B[X.] vom 2.12.2008 - [X.] U 26/06 R - B[X.]E 102, 111 = [X.] 4-2700 § 8 [X.], Rd[X.] 21 f; vgl zu § 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII zB B[X.] vom 30.10.2007 - [X.] U 29/06 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 9; zur Struktur der Prüfung eines Wegeunfalls nach neuem Recht vgl zuletzt Urteil des Senats vom 13.11.2012 - [X.] U 19/11 R - zur Veröffentlichung in [X.] 4 vorgesehen).

Die [X.]lägerin erlitt am [X.] auf dem Heimweg von dem von ihr besuchten Gastvortrag in der [X.] keinen als Arbeitsunfall geltenden Unfall auf einem mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg von dem Ort einer solchen Tätigkeit. Die Voraussetzungen für einen hier allein von der [X.]lägerin geltend gemachten und in Betracht kommenden Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund einer Tätigkeit als an einer [X.] Studierende gemäß § 539 Abs 1 [X.]4d [X.] erfüllte die [X.]lägerin nicht. Zum Zeitpunkt des Ereignisses am [X.] war sie nicht Studierende iS des § 539 Abs 1 [X.]4d [X.]. Es kann daher dahinstehen, ob und inwieweit sich der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung auch auf das von der [X.]lägerin geschilderte Erleiden eines tätlichen Angriffs auf einem Heimweg erstreckt (vgl dazu [X.], [X.]b 2011, 684 ff; [X.], [X.] 2011, 297, 299 ff; [X.], [X.] 2012, 131 ff).

Nach § 539 Abs 1 [X.]4d [X.] (vgl nunmehr § 2 Abs 1 [X.] 8c [X.]B VII) waren in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfall versichert Studierende während der Aus- und Fortbildung an [X.]n, soweit sie nicht bereits zu den nach den [X.] bis 3 und 5 bis 8 des § 539 Abs 1 [X.] Versicherten gehörten. Der Versicherungsschutz als Studierende im Sinne dieser Vorschrift setzt grundsätzlich eine Zulassung durch die [X.], in aller Regel eine Immatrikulation, voraus, wie sich aus der Auslegung dieser Vorschrift unter Berücksichtigung ihres der historischen Entwicklung des Versicherungsschutzes für Studierende und den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Zwecks (dazu a) sowie der Systematik der den Versicherungsschutz von Personen in Aus- und Fortbildung betreffenden Regelungen (dazu b) ergibt. Der Wortlaut des § 539 Abs 1 [X.]4d [X.] (dazu c) und seine unveränderte Übernahme in § 2 Abs 1 [X.] 8c [X.]B VII (dazu d) stehen dieser einschränkenden Auslegung nicht entgegen. Eine andere Auslegung ist auch nicht zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG geboten (dazu e).

a) Bereits der Schutzzweck des § 539 Abs 1 [X.]4d [X.] spricht dafür, dass als Voraussetzung für einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung als Studierender an einer [X.] dessen Immatrikulation oder eine sonstige hochschulrechtliche Zulassung erforderlich ist (zur Ermittlung des jeweiligen Schutzzwecks der Norm der einzelnen Versicherungstatbestände des § 539 [X.] bzw § 2 [X.]B VII vgl Urteil des Senats vom 15.5.2012 - [X.] U 16/11 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 21 - Lebendnierenspende). Zweck der Norm war es, auch Studentinnen und Studenten während deren Aus- und Fortbildung an [X.]n Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung wurde erstmals durch § 539 Abs 1 [X.]4d [X.] in der vom 1.4.1971 bis 31.12.1996 geltenden Fassung (des [X.] in [X.]indergärten vom 18.3.1971, [X.]) auf Studierende während der Aus- und Fortbildung an [X.]n erstreckt (vgl hierzu im Einzelnen Stecher, [X.], Studierende und [X.]inder in [X.]indergärten im Recht der "sozialen Sicherheit", Dissertation 1990, [X.] ff, 18 ff; [X.] in [X.]/[X.], [X.] in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende, 2011, § 1 Rd[X.] 5 ff, § 5 Rd[X.] 2 f). Hierdurch sollte die Gleichbehandlung der Studierenden mit anderen Lernenden gewährleistet werden, denn Letztere genossen während ihrer beruflichen Aus- und Fortbildung in bestimmten Einrichtungen, zB Lehrwerkstätten, Fachschulen, Berufsfachschulen und Berufsschulen, bereits vor Inkrafttreten des § 539 Abs 1 [X.]4d [X.] Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl § 539 Abs 1 [X.]4 [X.] idF des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30.4.1963, [X.]). Zwar war gegen die Einbeziehung der Studierenden in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung eingewandt worden, im Einzelfall könne die Feststellung, ob ein Arbeitsunfall vorliege, angesichts der größeren Freiheit beim Besuch von Unterrichtsveranstaltungen schwierig sein. Im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG wurde es jedoch als nicht vertretbar angesehen, Studierende während ihrer studentischen Aus- und Fortbildung an einer [X.] für eine zukünftige Erwerbstätigkeit vom Versicherungsschutz auszuschließen, der nach geltendem Recht anderen Personen, insbesondere auch Studierenden an Fachschulen und den aus ihnen hervorgegangenen höheren Fachschulen, während deren beruflicher Aus- und Fortbildung an anderen Einrichtungen gewährt werde (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung [X.] S 3 und 4).

Eine Aus- und Fortbildung von Ausbildungswilligen im Rahmen eines Studiums an einer [X.] setzt grundsätzlich eine Zulassung durch die [X.], in der Regel eine Immatrikulation, voraus. Denn Mitglieder der [X.] sind ua eingeschriebene Studierende (vgl § 36 Abs 1 Hochschulrahmengesetz - [X.] - vom [X.], [X.], geändert mit Wirkung durch das Vierte Gesetz zur Änderung des [X.] vom [X.], [X.] 2190), dh der Status als der [X.] angehörender Studierender setzt grundsätzlich eine Immatrikulation voraus (vgl zur organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zu einer [X.] BVerwG vom 5.12.2000 - 5 C 25/00 - BVerwGE 112, 248, 251; vgl auch § 28 [X.] zu den Voraussetzungen des Widerrufs einer Einschreibung). Die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zur [X.] durch eine Zulassung, insbesondere eine Immatrikulation, ist wiederum Voraussetzung dafür, dass ein Ausbildungswilliger an Lehrveranstaltungen der [X.] teilnehmen, Mindeststudienzeiten zurücklegen, Prüfungen ablegen und damit ein Studium zum Abschluss bringen kann, das als Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit dienen kann. Dementsprechend ist der Senat in seinem Urteil vom [X.] (2 [X.] 35/86 - [X.] 2200 § 539 [X.]22 S 350) davon ausgegangen, dass ein [X.] mit der Einschreibung Studierender iS von § 539 Abs 1 [X.]4d [X.] wird (vgl auch B[X.] vom 26.9.1996 - 2 [X.] 12/96 - [X.] 3-2200 § 539 [X.]6 S 134). Auch begrenzt eine für den Versicherungsschutz als Studierender erforderliche formale Zulassung den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung auf Studierende, die in einem organisationsrechtlichen Status zu einer [X.] eine Aus- und Fortbildung durchlaufen, und wirkt einer nicht bezweckten Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf alle sonstigen Lernenden mit gelegentlichen anderweitigen [X.]ontakten zu einer [X.] entgegen.

b) Das Erfordernis einer Hochschulzulassung für den Versicherungsschutz als Studierender entspricht der Systematik des Versicherungsschutzes sonstiger Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung, die sich aus- und fortbilden, denn dieser Schutz erstreckt sich grundsätzlich nur auf an einer bestimmten Lehrstätte Lernende. Unter Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung standen und stehen Teilnehmende an einer Aus- und Fortbildung nur, soweit Letztere mit Anbindung an eine Ausbildungsstätte stattfindet (vgl § 539 Abs 1 [X.]4b [X.] "Schüler während des Besuchs allgemeinbildender Schulen" und § 539 Abs 1 [X.]4c [X.] "Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung ... in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, berufsbildenden Schulen, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen"; vgl nunmehr § 2 Abs 1 [X.] 2, [X.] 8b [X.]B VII), nicht jedoch, wenn die Aus- oder Fortbildung im Eigenstudium außerhalb einer Lehrstätte erfolgt. Auch die Aus- und Fortbildung als Studierender "an einer [X.]" gemäß § 539 Abs 1 [X.]4d [X.] benennt eine Ausbildungsstätte und erfordert deshalb eine organisationsrechtliche Anbindung an diese. Einem Studierwilligen ohne Hochschulzulassung, insbesondere ohne Immatrikulation, ist grundsätzlich der Besuch von Lehrveranstaltungen und das Ablegen von Abschlussprüfungen verwehrt, er kann nur Veranstaltungen der [X.] besuchen, die nicht nur Hochschulangehörigen, sondern auch sonstigen Personen offenstehen, und sich damit nur ohne Anbindung an eine Lehrstätte aus- und fortbilden.

c) Der Wortlaut des § 539 Abs 1 [X.]4d [X.], der eine Beschränkung auf immatrikulierte oder anderweitig durch die [X.] zugelassene Studierende nicht explizit enthält, steht einer solchen einschränkenden Auslegung des Begriffs nicht entgegen. Denn er ist nicht eindeutig, so dass der Regelungsgehalt der Norm durch weitere - hier die oben genannten Auslegungsmethoden - zu ermitteln ist. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann der Begriff "Studierende" sowohl an einer [X.] eingeschriebene oder in sonstiger Weise hochschulrechtlich zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen zugelassene Studenten und Studentinnen als auch sonstige Lernende außerhalb einer Schule, [X.] oder sonstigen Einrichtung bezeichnen. Insbesondere folgt aus der Verwendung und dem Bedeutungsgehalt der Begriffe der Studenten bzw Studierenden in sonstigen Vorschriften des Sozialrechts, insbesondere den von der Revision benannten Vorschriften des § 5 Abs 1 [X.] 9 Halbs 1 [X.]B V und § 5 Abs 3 [X.]B VI, nicht zwingend im Umkehrschluss, dass in der gesetzlichen Unfallversicherung Studierende iS von § 539 Abs 1 [X.]4d [X.] auch solche ohne eine hochschulrechtliche Zulassung sind und der Wortlaut damit eindeutig sei. Zwar setzt die Regelung des § 5 Abs 1 [X.] 9 [X.]B V für die [X.]rankenversicherungspflicht als Student - anders als in § 539 Abs 1 [X.]4d [X.] - ausdrücklich eine Einschreibung an einer [X.] voraus (vgl auch § 20 Abs 1 Satz 2 [X.] 9 [X.]B XI). Ebenso bestimmt § 5 Abs 3 [X.]B VI, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungsfreiheit für Personen besteht, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Fach- oder [X.] ein Praktikum ableisten. Grundsätzlich sind jedoch in den einzelnen Normen enthaltene Begriffe im [X.]ontext der jeweiligen sozialversicherungsrechtlichen Materie auszulegen (vgl zB B[X.] vom 23.3.1993 - 12 R[X.] 45/92 - [X.] 3-2500 § 5 [X.]0 S 35 f, zu § 5 Abs 1 [X.] 9 [X.]B V, und vom 28.9.1993 - 11 [X.] - B[X.]E 73, 126, 128 f = [X.] 3-4100 § 101 [X.] 5 S 13 f), so dass hier der von der Revision angeführte Umkehrschluss keinesfalls zwingend ist. Denn § 5 Abs 3 [X.]B VI begründet die Versicherungs- bzw Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, während § 539 Abs 1 [X.]4d [X.] zu einer beitragsfreien Unterschutzstellung unter die gesetzliche Unfallversicherung (sog unechte Unfallversicherung) führt. Die in § 5 Abs 1 [X.] 9 Halbs 1 [X.]B V ausdrücklich auf eingeschriebene Studierende beschränkte Versicherungspflicht in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung spricht eher dafür, den in der gesetzlichen Unfallversicherung von der Allgemeinheit getragenen Versicherungsschutz ebenfalls auf immatrikulierte Studierende zu beschränken.

d) Der Umstand, dass der Wortlaut des § 539 Abs 1 [X.]4d [X.] unverändert geblieben und mit Wirkung ab [X.] im Wesentlichen in § 2 Abs 1 [X.] 8c [X.]B VII übernommen worden ist, ist entgegen der Auffassung der Revision kein Argument dafür, dass es für einen Unfallversicherungsschutz als Studierende keiner Immatrikulation oder sonstigen förmlichen Hochschulzulassung bedurfte. Selbst wenn in der Literatur in der Vergangenheit verbreitet die Auffassung vertreten worden sein sollte, eine Zulassung durch die [X.] sei keine Voraussetzung für den Versicherungsschutz (vgl zB [X.], Handbuch der Sozialversicherung Band II, Stand April 1980, [X.]; [X.], 3. Aufl, § 539 [X.] [X.] 87 Ziff 5a, Stand Juli 1986), kann aus einer bloßen Literaturmeinung nicht ohne weiteres auf einen bestimmten Regelungsgehalt des § 539 Abs 1 [X.]4d [X.] geschlossen werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Begriff der Studierenden allgemein und einheitlich so verstanden wurde (vgl zB Ricke in [X.], Stand Januar 1991, § 539 [X.] Rd[X.] 88; [X.] in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2 [X.] 1996, § 18 Rd[X.] 80). Zudem fehlte es an höchstrichterlicher Rechtsprechung, die diese Auslegung der Norm hätte stützen können. In § 2 Abs 1 [X.] 8c [X.]B VII sollte mit Übernahme des Wortlauts des § 539 Abs 1 [X.]4d [X.] auch dessen Regelungsgehalt übernommen werden, ohne dass aus den Gesetzesmaterialien zu § 2 Abs 1 [X.] 8c [X.]B VII zu entnehmen ist, dass dieser im Gesetzgebungsverfahren zur Überprüfung oder Diskussion gestanden und in einem anderen als dem oben benannten Sinne verstanden worden sein könnte (vgl Entwurf der Bundesregierung zum [X.], BT-Drucks 13/2204 S 74).

e) Soweit die Revision meint, eine andere Auslegung des Begriffs der Studierenden in § 539 Abs 1 [X.]4d [X.] sei notwendig, um eine ungerechtfertigte Benachteiligung der [X.]lägerin im Vergleich zu einem sein Studium nicht betreibenden [X.] zu vermeiden, ist nicht ersichtlich, dass die geltend gemachte Benachteiligung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG verstoßen und deshalb eine andere, verfassungskonforme Auslegung geboten sein könnte. Art 3 Abs 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl zB [X.] vom 21.11.2001 - 1 BvL 19/93 ua - [X.]E 104, 126, 144 f = [X.] 3-8570 § 11 [X.] 5 S 48 f). Eine Ungleichbehandlung der [X.]lägerin im Vergleich zu einem an einer [X.] [X.] besteht im Hinblick auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bei solchen Verrichtungen, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit von an der [X.] zugelassenen Studierenden erfolgen. Hierfür bestehen hinreichend gewichtige systematische Gründe. Ein nicht durch Immatrikulation oder in sonstiger Weise durch die [X.] zugelassener Studierwilliger kann eine geregelte Aus- und Fortbildung an der [X.], wie oben ausgeführt, in der Regel nicht durchlaufen und abschließen. Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt in Ausweitung der Versicherung der in § 539 Abs 1 [X.] [X.] bzw § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII genannten Beschäftigten durch die Versicherungstatbestände der § 539 Abs 1 [X.]4c, [X.]4d [X.] bzw der § 2 Abs 1 [X.] 2, [X.] 8c [X.]B VII Versicherungsschutz für Lernende nur bei deren Aus- und Fortbildung in im Einzelnen benannten Lehreinrichtungen, nicht jedoch in jeder sonstigen, irgendwie gearteten Aus- und Fortbildung. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehalten sein könnte, jede Person, die sich anderweitig aus- und fortbildet, in den letztlich hier aus Steuermitteln zu tragenden Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen. Soweit die Revision darüber hinaus auf eine Ungleichbehandlung im Vergleich zum Versicherungsschutz eines in einer Werkstatt sich aufhaltenden [X.]unden verweist, ist eine Vergleichbarkeit bereits deshalb nicht gegeben, weil die [X.]lägerin ein Ereignis außerhalb der [X.] als Wegeunfall geltend macht.

3. Nach den nicht mit zulässigen [X.] angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (vgl § 163 [X.]G) war die [X.]lägerin zum Zeitpunkt des [X.] vom Besuch des [X.] in der [X.] am [X.] im Wintersemester 1988/89 nicht immatrikuliert und auch nicht als Gasthörerin oder in sonstiger Weise förmlich von einer [X.] zu Lehrveranstaltungen zugelassen. Das [X.] hat festgestellt, dass die Eintragungen der im Wintersemester 1988/89 von der [X.]lägerin besuchten Lehrveranstaltungen in das über sie vom [X.]unstgeschichtlichen Seminar der [X.] geführte Personalblatt lediglich deren Teilnahme an dem Proseminar und der Vorlesung, nicht jedoch eine Immatrikulation oder sonstige förmliche Zulassung zu diesen Lehrveranstaltungen der [X.] dokumentierten. Auch den vom [X.] festgestellten sonstigen in Verbindung mit der Teilnahme am Proseminar, der Vorlesung und dem Gastvortrag stehenden Umständen ist keine Zulassung als Studierende durch die [X.] zu entnehmen. Die Möglichkeit der [X.]lägerin, [X.]sveranstaltungen zu besuchen, beruhte nach den bindenden Feststellungen des [X.] allein darauf, dass die Dozenten keine [X.]enntnis von der Exmatrikulation der [X.]lägerin hatten und nicht prüften, ob die Immatrikulation auch im Wintersemester 1988/89 fortbestand bzw erneut erfolgt war. Da es an dem erforderlichen Status als von der [X.] zugelassene Studierende fehlte, kommt es auch nicht darauf an, ob und aus welchen Gründen die [X.]lägerin, wie von ihr geltend gemacht, eine Hausarbeit anfertigte und ihr Studium unter Anrechnung der im Wintersemester 1988/89 besuchten [X.]sveranstaltungen an einer anderen [X.] später fortsetzen konnte (vgl dazu B[X.] vom 28.2.1990 - 2 [X.] 34/89 - [X.] 3-2200 § 539 [X.] S 6).

4. Da die [X.]lägerin weder immatrikuliert noch in sonstiger Weise durch eine [X.] zu Lehrveranstaltungen als Studierende zugelassen war, kann hier offenbleiben, ob es für den Versicherungsschutz als Studierende iS von § 539 Abs 1 [X.]4d [X.] bzw § 2 Abs 1 [X.] 8c [X.]B VII ohne Ausnahme der Immatrikulation als Studierende bedarf (so [X.] in [X.], [X.]B VII, § 2 Rd[X.] 90, Stand 11/2010; ebenso zB Ricke, [X.]b 2006, 460, 464, und in [X.], Stand Dezember 2012, [X.]B VII § 2 Rd[X.]7; [X.] in [X.], [X.]B VII, 3. Aufl 2011, § 2 Rd[X.] 76; [X.], aaO, § 5 Rd[X.] 42, und [X.] 2011, 297, 299; [X.] in [X.] UV-[X.]B VII, Stand November 2011, § 2 Rd[X.]12) oder ob auch die Zulassung als Gasthörer oder eine sonstige förmliche Zulassung durch die [X.], zB zur Teilnahme an einem Ferienkurs, für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung genügen kann (vgl zB [X.] in [X.]/Spellbrink/Waltermann, [X.]ommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl 2011, [X.]B VII, § 2 Rd[X.] 27; [X.], NZS 2007, 468, 471; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.]/[X.], [X.]B VII, Stand Mai 2012, § 2 Rd[X.] 516; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.]B VII, § 2 Rd[X.]6; [X.] in [X.]/[X.], Gesetzliche Unfallversicherung, Stand November 2012, § 2 [X.] 19.2; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B VII, Stand V 2012, [X.] § 2 Rd[X.]08; [X.], aaO, § 18 Rd[X.] 80; [X.], [X.]B VII, 4. Aufl 2009, § 2 Rd[X.] 65; Stecher, aaO, [X.]). Ebenso kann offenbleiben, ob neben einer hochschulrechtlichen Zulassung weitere Anforderungen, zB an den Aus- und [X.], zu stellen sind (offengelassen B[X.] vom 28.2.1990 - 2 [X.] 34/89 - [X.] 3-2200 § 539 [X.] S 2; vgl dazu zB [X.], aaO, § 2 Rd[X.] 27; Ricke, [X.]b 2006, 460, 464, und in [X.], Stand Dezember 2012, [X.]B VII, § 2 Rd[X.]8; [X.], NZS 2007, 468, 471; [X.], aaO, § 2 Rd[X.] 77; [X.], aaO, § 18 Rd[X.] 81; [X.], aaO, § 2 Rd[X.]14).

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 [X.]G.

Meta

B 2 U 24/11 R

13.02.2013

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Trier, 6. Juli 2010, Az: S 6 U 59/09, Urteil

§ 539 Abs 1 Nr 14 Buchst d RVO, § 548 RVO, § 550 Abs 1 RVO, § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB 7, § 8 Abs 1 SGB 7, § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.02.2013, Az. B 2 U 24/11 R (REWIS RS 2013, 8199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8199

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