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PDF anzeigen [X.] [X.] ZR 151/03 vom 9. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 9. März 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 2. Juni 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf 51.459,15 • fest-gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Ein Verstoß gegen § 308 ZPO liegt nicht vor. Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (dort [X.] hat der Kläger sich in erster Instanz auf eine Verletzung anwaltlicher Pflichten schon im Vorfeld des [X.] berufen (§ 314 Satz 1 ZPO); diese Feststellung ist nicht widerlegt (§ 314 Satz 2 ZPO; Musielak, ZPO 4. Aufl. § 314 Rn. 6). Den Vortrag hat er in zweiter 2 - 3 - Instanz fallen gelassen, so dass das Berufungsgericht hierüber nicht ab-schließend zu entscheiden brauchte. Im Übrigen trifft die Auffassung der Nicht-zulassungsbeschwerde, die Entscheidung des [X.] habe den Verlust einer Aufrechnungsbefugnis nach § 215 BGB n.F. zur Folge, nicht zu ([X.], Urt. v. 5. Juli 1965 - [X.], [X.], 1181, 1183; v. 24. Juni 1971 - [X.], [X.] 1971, 1619). 2. Eine entscheidungserhebliche Divergenz liegt nicht vor, soweit das Berufungsgericht die Klage auf Ersatz der in der ersten Instanz des Vorprozes-ses entstandenen Verfahrenskosten abgewiesen hat. Abgesehen von der [X.], ob die Nichtzulassungsbeschwerde Zulassungsgründe in Bezug auf die Al-ternativbegründung des [X.] dargelegt hat, ist diese Begründung rechtsfehlerfrei. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt nicht vor; das Berufungsge-richt ist nicht von einer "nur dilatorische(n) Prozessführung" ausgegangen. Die Vorinstanz brauchte den anwaltlich vertretenen Kläger auch nicht auf seine [X.] und Beweislast zur haftungsausfüllenden Kausalität hinzuweisen. Be-reits das [X.] hatte auf Seite 14 seines Urteils ausgeführt, dass dem Kläger die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht zur Seite steht. 3 3. Aus dem zuletzt genannten Grund liegt auch insoweit kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor, als die Klage auf Ersatz der in zweiter Instanz entstandenen Prozesskosten abgewiesen worden ist. 4 - 4 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.10.2002 - 19 O 210/02 - [X.], Entscheidung vom 02.06.2003 - [X.] [X.]
Meta
09.03.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. IX ZR 151/03 (REWIS RS 2006, 4618)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4618
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