Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.01.2019, Az. 7 B 16/18

7. Senat | REWIS RS 2019, 11842

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Anspruch auf Ergreifung von Lärmschutzmaßnahmen


Gründe

I

1

Die [X.]eteiligten streiten um die Verpflichtung der [X.]eklagten zum Erlass von Lärmschutzmaßnahmen an der vom Kläger bewohnten Straße. Der Kläger wohnt in einem Mehrfamilienhaus an der [X.] ([X.]) innerhalb der [X.] von 20 Metern im Außenbereich. Für den [X.]au der Wohnanlage in der [X.] war eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden, verbunden mit der Auflage, dass der [X.]auherr gegebenenfalls erforderliche Schutzmaßnahmen gegen von der Straße ausgehende Emissionen auf eigene Kosten zu bewirken habe. Auf der gegenüberliegenden Seite der [X.] schließt sich das Kurgebiet S. an, das seinerseits an die [X.] grenzt. Gegenüber der [X.]eklagten verlangte der Kläger mehrfach vergeblich, dass diese verkehrsberuhigende Maßnahmen ergreife. Die bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h werde von vielen Fahrern überschritten. Die Straße sei wegen Mautumgehungsverkehrs stark belastet. Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger die Verpflichtung der [X.]eklagten zum Ergreifen von Lärmschutzmaßnahmen sowohl hinsichtlich der Wohnanlage als auch hinsichtlich des Kurgebiets S. beantragt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene [X.]erufung des [X.] hat dieses die [X.]eklagte verpflichtet, über den Antrag des [X.] auf straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 45 [X.] in [X.]ezug auf seine Wohnung unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und bis dahin als kurzfristige Maßnahme sofort für die Nacht als zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h (Verkehrszeichen 274) anzuordnen. Im Übrigen hat es die [X.]erufung zurückgewiesen. Soweit der Kläger die Klage im [X.]erufungsverfahren um den Antrag erweitert habe, Lärmschutzmaßnahmen an der [X.] zu ergreifen, um ihn in dem sich westlich an die Wohnanlage anschließenden Naturschutzgebiet langfristig vor Gesundheitsgefährdungen zu schützen, sei die Klage mangels Sachdienlichkeit der einen neuen Streitgegenstand einführenden Klageerweiterung abzuweisen gewesen. Die [X.]erufung sei unbegründet, soweit der Kläger Lärmschutzmaßnahmen in [X.]ezug auf seinen Aufenthalt im Kurgebiet S. und ordnungsrechtliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Lärmmaßnahmen begehre. Im Hinblick auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der [X.]eklagten über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen für die Wohnung des [X.] sei die [X.]erufung begründet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere im Hinblick auf straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen, die geeignet seien, die vom Kläger genannten Grenzwerte einzuhalten, bestünden nicht.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde des [X.].

II

3

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte [X.]eschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

4

1. Die [X.]eschwerde hat keine grundsätzliche [X.]edeutung der Sache dargelegt.

5

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in einem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss die grundsätzliche [X.]edeutung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, also näher erläutert werden (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 10. Oktober 2017 - 7 [X.] 4.17 - juris Rn. 6). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

6

1.1. Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2002/49/[X.] und des Rates vom 25. Juni 2002 über die [X.]ewertung und [X.]ekämpfung von Umgebungslärm (im Folgenden: [X.]) weist keine grundsätzliche [X.]edeutung auf, weil sie nicht entscheidungserheblich war und somit in einem Revisionsverfahren nicht zu klären wäre. Die [X.]eschwerde geht davon aus, dass im Falle der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der [X.] die immissionsschutzrechtlichen Anträge des [X.] unmittelbar nach der Richtlinie zu bescheiden gewesen wären. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch entschieden, dass vom Straßenverkehrsrecht unabhängige immissionsschutzrechtliche Maßnahmen nicht anhängig gewesen sind, sondern allein straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur [X.]egrenzung von Lärmimmissionen. Über immissionsschutzrechtliche Maßnahmen betreffend Lärmkartierungen, [X.] und den Zugang zu Umweltinformationen hat das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich nicht entschieden ([X.]). Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg (unten 2.).

7

Es kommt hinzu, dass die [X.]eschwerde keine konkrete, auf den Fall bezogene und entscheidungserhebliche Frage aufwirft, sondern auf Seite 5 bis 16 der [X.]eschwerdebegründung allgemeine Erwägungen zur ordnungsgemäßen Umsetzung der [X.] und ihrer unmittelbaren Anwendung anstellt, die den genannten [X.] nicht genügen. Gleiches gilt für die auf Seite 16 bis 19 der [X.]eschwerdebegründung formulierten Fragen, die sich ebenfalls nur abstrakt und ohne eine Entscheidungsrelevanz im konkreten Fall aufzuzeigen mit der Auslegung der [X.] befassen.

8

1.2. Die weiter von der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage ([X.]eschwerdebegründung S. 19 bis 25), ab welchem Lärmpegel in Ermangelung von rechtsverbindlich festgelegten Grenzwerten sich das Ermessen der [X.]eklagten, Lärmschutzmaßnahmen zu ergreifen, auf Null reduzieren würde, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Mit der Frage zielt die [X.]eschwerde letztlich auf die Feststellung der Voraussetzungen eines gebundenen Anspruchs auf Einschreiten für die "nach dem Immissionsschutzrecht gestellten Klageanträge des [X.]eschwerdeführers" ([X.]eschwerdebegründung S. 20). Wie das [X.]erufungsgericht zu Recht ausgeführt hat ([X.] f.), ist Gegenstand des [X.]erufungsverfahrens aber nur ein geltend gemachter Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die in § 45 Abs. 4 [X.] bezeichneten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen. Die aufgeworfene Frage ist damit für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich.

9

1.3. Die von der [X.]eschwerde als grundsätzlich angesehene Frage,

"ob der von gesundheitsrelevanten Überschreitungen unionsrechtskonformer [X.] betroffene [X.]eschwerdeführer sein Recht auf Abwehr gesundheitlicher [X.]eeinträchtigungen im Wege eines Anspruchs auf Durchführung planunabhängiger Maßnahmen durchsetzen kann, wenn der [X.]eschwerdegegner den Außenbereich Süd der [X.] rechtswidrig aus den [X.] 2008 und 2013 ausgeklammert hatte oder ob dem [X.]eschwerdeführer jede Möglichkeit fehlt, durch die von ihm beanstandeten unterlassenen Maßnahmen - gestützt auf die Umgebungs(lärm)richtlinie - in einem subjektiven Recht verletzt zu sein und zu klagen",

kommt schon deswegen keine grundsätzliche [X.]edeutung zu, weil die Fragestellung erkennbar auf individuelle Umstände des Einzelfalls abstellt. Die [X.]eschwerde enthält keine Darlegungen, die die Verallgemeinerungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage aufzeigt. Sie unterstreicht vielmehr, dass es dem Kläger konkret um die Lärmaktionsplanung 2008 und 2013 der [X.] geht und dass die von ihm als "Kernfrage" bezeichnete Problematik, "ob die [X.] einem Lärmaktionsplan aus sich heraus drittschützende Wirkung zuweist", nach seiner Rechtsauffassung vom Einzelfall abhängt ([X.]eschwerdebegründung S. 27 und 28).

Sollte diese Frage bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung dahingehend zu verstehen sein, dass die [X.]eschwerde für grundsätzlich bedeutsam hält, ob bei rechtswidriger Unterlassung der Aufstellung von [X.]n ein [X.]etroffener subjektive Ansprüche auf die Ergreifung [X.] Maßnahmen unmittelbar aus der [X.] herleiten kann, ist auch insoweit die grundsätzliche [X.]edeutung nicht gegeben. Es ist bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass die [X.] keine subjektiven Rechte begründet ([X.], Urteil vom 12. November 2014 - 4 C 34.13 - [X.]E 150, 294 Rn. 24, konkret zu Art. 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]uchst. b Satz 2 der [X.]). Die [X.]eschwerde legt nicht dar, warum diese [X.]eurteilung einer erneuten Überprüfung in einem Revisionsverfahren bedürfte; hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] können sich Einzelne nur dann vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf eine [X.]estimmung einer Richtlinie berufen, wenn die [X.]estimmungen der Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind und wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat. Eine Unionsbestimmung ist in diesem Sinne unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung begründet, die weder an eine [X.]edingung geknüpft ist noch zu ihrer Erfüllung oder Wirksamkeit einer Maßnahme der [X.] oder der Mitgliedstaaten bedarf (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 16. Juli 2015 - [X.]/14 und [X.] [[X.]:[X.]:C:2015:496], [X.] gegen [X.] - Rn. 48 f.). Die [X.] widerspricht mit ihrer Grundkonzeption der Annahme unbedingter [X.]estimmungen im oben genannten Sinne. Ausweislich ihres Art. 1 i.V.m. Art. 7 und 8 verfolgt die Richtlinie ihr Ziel, schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, dadurch, dass [X.]ehörden der Mitgliedstaaten Lärmkarten und Aktionspläne erstellen sollen. Damit hängt die Zielerreichung der Richtlinie von weiteren Handlungen der mitgliedstaatlichen [X.]ehörden ab. Hierbei steht den [X.]ehörden in gewissem Umfang ein Ermessensspielraum zu. Die [X.] verzichtet im Gegensatz zu den [X.] auf verbindliche Grenzwerte; sie verfolgt einen strategischen Managementansatz, mit dem sie Lärm insgesamt reduzieren möchte (vgl. [X.], in: [X.] 2011, S. 279 <290>; [X.], in: [X.]/[X.], Umweltrecht, Stand Juli 2018 vor § 47a [X.], Rn. 10 f.; [X.], [X.], 920 <935>; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]undesimmissionsschutzgesetz, vor §§ 47a - 47f, Rn. [X.] und [X.]). Konkrete lärmmindernde Maßnahmen sieht die Richtlinie dagegen nicht mit der erforderlichen, zuvor beschriebenen Unbedingtheit und [X.]estimmtheit vor.

Die von der [X.]eschwerde gesehene Parallele zur Rechtsprechung des [X.]s in [X.]ezug auf Feinstaubimmissionen besteht nicht. Insoweit hat der [X.] entschieden, dass Grenzwerte auch dann einzuhalten sind, wenn ein [X.] nicht aufgestellt worden ist ([X.], Urteil vom 27. September 2007 - 7 C 36.07 - [X.]E 129, 296 Rn. 25). Dabei hat der [X.] die genannte Verpflichtung unmittelbar aus der Vorschrift des § 45 Abs. 1 [X.] hergeleitet, die bestimmt, dass die zuständigen [X.]ehörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a [X.] festgelegten Immissionswerte sicherzustellen. Der sechste Teil des [X.]undesimmissionsschutzgesetzes (§§ 47a bis 47f), welcher Regelungen zur Lärmminderungsplanung enthält und welcher der Umsetzung der [X.] dient, enthält keine vergleichbare Regelung (vgl. [X.], [X.], 12. Aufl. 2017, § 47a Rn. 1).

1.4. Auch der von der [X.]eschwerde für grundsätzlich erachteten Frage,

"ob zur [X.]ekämpfung von gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigungen durch Straßenverkehr ausschließlich Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden dürfen, die im Verkehrsrecht - hier [X.] - normiert sind oder ob der [X.]eschwerdegegner ermessensfehlerfrei alle tatsächlichen und rechtlich möglichen Instrumente zur [X.]ekämpfung und zur (vorsorgenden) Vermeidung des Umgebungslärms zu prüfen und bei Eignung auch zu ergreifen hat",

kommt keine grundsätzliche [X.]edeutung zu. Die Frage ist schon nicht entscheidungserheblich, da nach der Rechtsauffassung des [X.] die vom Kläger insoweit gestellten Klageanträge nicht in der [X.]erufungsinstanz anhängig geworden sind. Im Übrigen ist weder der [X.] unmittelbar (s.o. 1.3.) noch den Vorschriften der §§ 47a ff. [X.] ein entsprechender Anspruch zu entnehmen. Letztere enthalten Verpflichtungen der zuständigen [X.]ehörden ohne dabei eine drittschützende Wirkung zu entfalten ([X.], Urteile vom 14. April 2010 - 9 [X.]3.08 - [X.] 406.25 § 41 [X.] Nr. 56 Rn. 46, vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 229 Rn. 30, und vom 12. November 2014 - 4 C 34.13 - [X.]E 150, 294 Rn. 24).

1.5. Die weiter aufgeworfene Frage,

"ob zur [X.]ekämpfung von Lärmbelästigungen durch Straßenverkehr ausschließlich Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden dürfen, die der Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen dienen und kurzfristig zu ergreifen sind oder ob auch Lärmschutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die der Minderung und Vermeidung von erheblicher Lärmbelästigung dienen, mit dem Ziel, erheblich Lärmbelästigung auf Lärmpegel unterhalb von Grenzwerten zu reduzieren und hierbei mittel- und/oder langfristige Zeitfenster und Ziellärmpegel festzulegen",

ist nicht entscheidungserheblich. Soweit der Kläger mit dieser Frage auf bestimmte straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen drängen sollte, kommt es hierauf nicht an, weil das Oberverwaltungsgericht ihm den insoweit allein geltend gemachten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zugesprochen hat. [X.]ei der Ausübung des Ermessens ist die [X.]eklagte in Anwendung des § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das [X.] ([X.]) durch die Vorschriften des Gesetzes, insbesondere diejenigen der Straßenverkehrsordnung gebunden. Soweit der Kläger darüber hinaus immissionsschutzrechtliche Maßnahmen begehrt, ist bereits ausgeführt worden, dass dieses [X.]egehren nicht anhängig geworden ist und ihm weder die [X.] noch die §§ 47a ff. [X.] subjektive Ansprüche einräumen.

1.6. Entsprechendes gilt, soweit die [X.]eschwerde den Schutz von [X.]n außerhalb von Gebäuden für grundsätzlich bedeutsam erachtet.

1.7. Die vom Kläger sinngemäß für grundsätzlich erachtete Frage,

ob die [X.]eurteilung der Lärmbetroffenheit auf der Grundlage der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen oder auf Grundlage des [X.] nach der 34. [X.]ImSchV über die Lärmkartierung zu erfolgen hat,

ist nicht entscheidungserheblich. Denn das Oberverwaltungsgericht ist auf Grundlage der von ihm für maßgeblich erachteten Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der [X.]evölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV vom 23. November 2007 [[X.]. 2007, 767]) zu der Annahme einer Lärmbelastung gelangt, die die Grenze der Zumutbarkeit überschreite. Hierauf hat es den Anspruch des [X.] auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gestützt und damit dem klägerischen Antrag entsprochen. Eine andere, insbesondere eine für den Kläger günstigere Entscheidung hätte auch nicht bei Annahme der Maßgeblichkeit der vom Kläger bevorzugten Lärmindizes ergehen können. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt, dass § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] Schutz vor Verkehrslärm nicht erst dann ermöglicht und gewährt, wenn dieser einen bestimmten Schallpegel überschreitet ([X.], Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 - [X.]E 74, 234 <239>).

1.8. Auch der Frage,

"wie die Schutzbedürftigkeit [X.]r im Außenbereich Süd der [X.] mit den Gebieten ‚Kurgebiet S.‘, [X.] Gebiet G.‘ verfassungs- und unionskonform zu bewerten ist. Sind hier - wie im Urteil geschehen - die prognostischen [X.] der [X.](A) tags und 62 d[X.](A) nachts als Orientierungshilfe heranzuziehen, weil der Außenbereich Süd als Kern-, Dorf- und Mischgebiet einzustufen ist oder ist bei der Entscheidung über Lärmschutzmaßnahmen verfassungs- und unionskonform ausschließlich die Schutzbedürftigkeit bzw. Lärmempfindlichkeit der sich im Außenbereich Süd im [X.] aufhaltenden [X.]evölkerungsgruppen zu Grunde zu legen und als Orientierungshilfe die [X.] der 16. [X.]ImSchV mit 57 db(A) tags und 47 d[X.](A) nachts für [X.] heranzuziehen",

kommt keine grundsätzliche [X.]edeutung zu. Die Frage rechtfertigt mangels Entscheidungserheblichkeit nicht die Zulassung der Revision. Wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, fehlt dem Kläger die Klagebefugnis, soweit er Lärmschutzmaßnahmen für seinen Aufenthalt im Kurgebiet [X.] ([X.]). Hinsichtlich dieser selbständig tragenden [X.]egründung macht die Revision keinen Revisionsgrund geltend. Es handelt sich darüber hinaus nicht um eine abstrakte Rechtsfrage, die für eine Vielzahl von Sachverhalten von [X.]edeutung ist, sondern sie befasst sich konkret mit der örtlichen Situation, in der sich der Kläger befindet, unter [X.]enennung ganz konkreter örtlicher [X.]egebenheiten. Sie zielt mithin auf die [X.]ewertung des konkreten Einzelfalls und nicht auf eine Rechtsfrage grundsätzlicher [X.]edeutung. Auch die [X.]egründungserwägungen der [X.]eschwerde zu dieser Frage zeigen ihre über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung nicht auf.

1.9. Die Frage,

"ob [X.] keine Abwehrrechte vor Gesundheitsschädigungen bzw. Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen gegen regelmäßige, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen durchsetzen können, wenn hierdurch unionsrechtskonforme Immissionsrichtwerte für Gesundheitsgefährdungen von 65 d[X.](A) am Tag und 55 d[X.](A) in der Nacht erheblich überschritten werden oder ob der [X.]eschwerdegegner ermessensfehlerfrei die Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dauerhaft und nachhaltig durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hat, wenn durch regelmäßige, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen das grundrechtlich garantierte Rechtsgut des [X.]eschwerdeführers auf körperliche Unversehrtheit verletzt wird",

hat ebenfalls keine grundsätzliche [X.]edeutung. In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass andere Maßnahmen als die Anordnung von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen, insbesondere die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen auf der Grundlage von § 45 [X.] nicht vom Kläger erreicht werden können ([X.], [X.]eschluss vom 23. April 2013 - 3 [X.] - [X.] 442.151 § 45 [X.] Nr. 50 Rn. 7). Soweit die [X.]eschwerde bei Verneinung der Frage davon ausgeht, dass in diesem Fall der Antrag des [X.] nach der [X.] zu entscheiden wäre, entfaltet diese aber, wie bereits ausgeführt, selbst in dem Fall keine unmittelbare Wirkung, dass sie nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt sein sollte. Im Übrigen findet die in der Frage enthaltene Annahme, dass nach der Entscheidung des [X.]erufungsgerichts [X.] keine Abwehrrechte vor Gesundheitsschädigungen hätten, keine Stütze in dem angegriffenen Urteil. Dieses hat dem Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zugesprochen und dies unter anderem darauf gestützt, dass der Lärm die Grenze der Zumutbarkeit überschreite.

Soweit die Frage so zu verstehen sein sollte, dass sie allein auf immissionsschutzrechtliche Maßnahmen abzielt, ist sie nicht entscheidungserheblich, weil das [X.]erufungsgericht hierüber nicht entschieden hat (vgl. [X.] sowie oben 1.1.). Dies gilt auch für den Verweis auf Rechtsfragen, die im Schriftsatz vom 25. April 2016 enthalten sind.

1.10. Schließlich kommt den unter den [X.] 10. und 11. der [X.]eschwerdebegründung (S. 47 ff.) aufgeworfenen Rechtsfragen aus den bereits unter 1.9. erläuterten Gründen keine grundsätzliche [X.]edeutung zu. Im Übrigen sind die Fragen nicht entscheidungserheblich, da - wie unter 1.4 bereits dargelegt - immissionsschutzrechtliche Ansprüche des [X.] der [X.]erufungsinstanz nicht anhängig geworden sind. Soweit sich der Kläger ausdrücklich auf den Mautausweichverkehr bezieht (Gliederungspunkt 11.) ist die Frage auch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil das Oberverwaltungsgericht einen Mautausweichverkehr ausgeschlossen hat. Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch (siehe unten 2.4 und 2.5).

2. Es liegen keine Verfahrensfehler vor. Der Kläger macht insoweit einen Entzug des gesetzlichen Richters (2.1.), die Verletzung des rechtlichen Gehörs (2.2.), die Verletzung des [X.] auf ein faires Verfahren (2.3.), die unzureichende [X.]escheidung seiner [X.]eweisanträge (2.4.) sowie in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (2.5.) geltend.

2.1. Die [X.]eschwerde ist der Auffassung, dass nach der internen Geschäftsverteilung des [X.] ein anderer Spruchkörper zuständig gewesen und dass dem Kläger hierdurch [X.] entzogen worden sei. Gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand [X.] entzogen werden. Die [X.]estimmung des gesetzlichen Richters erfolgt durch das Gerichtsverfassungsgesetz, die [X.] sowie die Geschäftsverteilungs- und [X.]esetzungsregelungen des jeweiligen Gerichts. Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der [X.] im Einzelfall obliegt, kann allerdings nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung [X.]edeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. Juni 2012 - 2 [X.]vR 1048/11 - [X.]E 131, 268 Rn. 129; vgl. auch [X.], Urteil vom 26. April 1974 - 7 C 77.72 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 11 S. 9 f.).

Unabhängig von der Frage, ob das [X.]erufungsgericht mit der Annahme seiner Zuständigkeit tatsächlich gegen die Vorschriften des gerichtsinternen [X.] verstoßen hat, legt die [X.]eschwerde jedenfalls keine Willkürlichkeit in diesem Sinne dar und erfüllt damit nicht die Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Solche Umstände sind auch im Übrigen nicht erkennbar: Schon das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Vermerks des Vorsitzenden der [X.] vom 5. September 2011 das Klagebegehren bezüglich der ersten drei angekündigten Anträge, die inhaltlich auch den Gegenstand des [X.]erufungsverfahrens gebildet haben, als straßenverkehrsrechtlich eingestuft, was durch die stellvertretende Vorsitzende der für das Straßenverkehrsrecht zuständigen [X.] des [X.] ausweislich des weiteren Vermerks des Vorsitzenden der [X.] des [X.] vom 6. September 2011 bestätigt wurde ([X.]latt 105 der Gerichtsakte des Schleswig-Holsteinischen [X.] - 6 A 109/11). Der die drei ersten angekündigten Anträge betreffende [X.] ist daraufhin mit [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 8. September 2011 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 3 A 179/11 von der [X.] des [X.] fortgeführt worden. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] die Zuständigkeit der [X.] (Einzelrichterin) in der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2012 nicht gerügt. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen im Urteil vom 7. August 2012 im Wesentlichen allein einen möglichen straßenverkehrsrechtlichen Anspruch auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] geprüft und im Ergebnis abgelehnt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme des [X.]erufungsgerichts, dass Maßnahmen gemäß dem [X.]undesimmissionsschutzgesetz nicht in der [X.]erufungsinstanz anhängig geworden seien, nicht willkürlich im eingangs geschilderten Sinne. Auf Grundlage dieser zumindest vertretbaren Rechtsauffassung hatte das [X.]erufungsgericht auch keinen hinreichenden Anlass, eine Abgabe der Sache an den für das Immissionsschutzrecht zuständigen [X.] zu erwägen.

Ein Entzug des gesetzlichen Richters besteht auch nicht darin, dass das [X.]erufungsgericht die Sache nicht dem Gerichtshof der [X.] vorgelegt hat. Eine Vorlagepflicht besteht nur, wenn die Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann (Art. 267 Abs. 3 A[X.]V). Das [X.]erufungsurteil kann aber mit der - hier auch eingelegten - [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angefochten werden, die nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] ([X.], [X.]eschlüsse vom 22. Dezember 2004 - 10 [X.] 21.04 - [X.] 401.65 Hundesteuer Nr. 8 S. 21 und vom 12. Oktober 2010 - 7 [X.] 22.10 - juris Rn. 9) ein "innerstaatliches Rechtsmittel" im Sinne des Art. 267 Abs. 3 A[X.]V bildet. Unabhängig davon betreffen die vom Kläger offenbar erwogenen Vorlagefragen, auf die er sich durch Hinweis auf Schriftsätze im [X.]erufungsverfahren bezieht, immissionsschutzrechtliche Fragen, die nach der Rechtsauffassung des [X.]erufungsgerichts nicht den Gegenstand des dortigen Verfahrens gebildet haben. Die genannten Fragen waren schon von daher nicht vorzulegen.

2.2. Auch eine Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs legt die [X.]eschwerde nicht hinreichend dar. Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewährleistet jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen (stRspr; vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 8. Februar 1994 - 1 [X.]vR 765, 766/89 - [X.]E 89, 381<392> und vom 27. Oktober 1999 - 1 [X.]vR 385/90 - [X.]E 101, 106 <129>). Der Grundsatz rechtlichen Gehörs gebietet zudem, dass das Gericht den Vortrag der [X.]eteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht ([X.], [X.]eschluss vom 13. August 1991 - 1 [X.]vR 72/91 - NJW 1992, 299; [X.], Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 53.89 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 213). Allerdings verwehrt es Art. 103 Abs. 1 GG den Gerichten nicht, das Vorbringen eines [X.]eteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer [X.]etracht zu lassen ([X.], Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - insoweit in [X.] 406.254 UmwRG Nr. 16 nicht abgedruckt, juris Rn. 37). Eine [X.]efassung mit dem [X.]eteiligtenvorbringen kann daher insoweit unterbleiben, als es nach der Rechtsauffassung des [X.]erufungsgerichts nicht darauf ankommt. Hiernach ist die [X.] nicht begründet. Nach der Rechtsauffassung des [X.] sind Fragen des [X.] nicht Streitgegenstand des [X.]erufungsverfahrens geworden, so dass bereits aus diesem Grund nicht auf sie einzugehen war. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht das entscheidungserhebliche Vorbringen zur Kenntnis genommen und gewürdigt.

Anders als von der [X.]eschwerde angenommen, hat sich das [X.]erufungsgericht auf Seite 18 und 19 des Urteils ausführlich mit der Frage der Anhängigkeit immissionsschutzrechtlicher Streitgegenstände und der daraus möglicherweise folgenden Zuständigkeit des für das Immissionsschutzrecht zuständigen 1. [X.]s des [X.]erufungsgerichts befasst. Mit der Frage der unmittelbaren Geltung und der ordnungsgemäßen Umsetzung des Unionsrechts, namentlich der [X.], hat sich das [X.]erufungsgericht auf Seite 42 ff. des Urteils auseinandergesetzt. Dort ist das [X.]erufungsgericht auch auf die Entbehrlichkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der [X.] eingegangen. Im Übrigen gibt die [X.]eschwerde mit weiteren [X.]eanstandungen zu erkennen, dass nicht eigentlich die Nichtberücksichtigung des Vorbringens des [X.] beanstandet wird. Der [X.]eschwerde geht es erkennbar vielmehr darum zu beanstanden, dass das [X.]erufungsgericht bei der [X.]erücksichtigung des Vortrags des [X.] einen anderen Rechtsstandpunkt als dieser eingenommen hat. Dies stellt jedoch keinen Gehörsverstoß im eingangs genannten Sinne dar.

2.3. Der von der [X.]eschwerde weiter geltend gemachte Verstoß gegen die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und auf ein faires Verfahren ist ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger rügt die Zersplitterung seines Anliegens auf mehrere Gerichtsverfahren und mehrere Spruchkörper, teils durch Abtrennung durch das Gericht. Dabei verkennt er, dass die Anzahl der Verfahren und der damit befassten Spruchkörper maßgeblich durch sein eigenes Antrags- und Klageverhalten beeinflusst wird. Die Abtrennung einzelner Verfahrensgegenstände erfolgte schließlich, um dem andernorts vom Kläger angemahnten Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) Geltung zu verschaffen.

2.4. Die [X.]eschwerde rügt des Weiteren, dass das [X.]erufungsgericht die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2016 gestellten [X.]eweisanträge nicht begründet habe. Ein entsprechender Verfahrensfehler liegt jedoch nicht vor. Gemäß § 86 Abs. 2 VwGO kann ein in der mündlichen Verhandlung gestellter [X.]eweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden. [X.]eschluss und [X.]egründung sind dem Grunde nach in der mündlichen Verhandlung zu protokollieren. Unterbleibt die Protokollierung der [X.]egründung in der mündlichen Verhandlung, müssen die entsprechenden Gründe Eingang in die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils finden ([X.], [X.]eschluss vom 10. Juni 2003 - 8 [X.] 32.03 - [X.] 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 57 S. 16). Die [X.]egründung muss geeignet sein, dem Antragsteller zu erkennen zu geben, weshalb das Gericht den Antrag abgelehnt hat, damit er sein weiteres prozessuales Verhalten darauf abstellen kann. Sie muss aber die abschließende Entscheidung nicht vorwegnehmen. Deswegen genügt in der Regel etwa die Angabe, dass das [X.]eweisthema nicht entscheidungserheblich sei (vgl. [X.], in: [X.], VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 63). Einzelheiten können sich dann aus den Entscheidungsgründen ergeben ([X.], [X.]eschluss vom 14. April 2011 - 4 [X.] 77.09 - juris Rn. 90).

Diesen [X.]egründungsanforderungen hat das [X.]erufungsgericht genügt. [X.]ereits dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2016 ist zu entnehmen, dass das Gericht die [X.]eweisanträge durch förmlichen, mündlich vorgetragenen [X.]eschluss abgelehnt hat. Auch die [X.]egründung ist dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Danach hat sich das [X.]erufungsgericht jeweils unter [X.]ezug auf die einzelnen [X.]eweisanträge auf deren Unerheblichkeit, Ungeeignetheit beziehungsweise Unzulässigkeit bezogen. Die [X.]egründung ist zudem in den Entscheidungsgründen des angegriffenen [X.]erufungsurteils weiter ausgeführt worden. Im Übrigen hat es der durch seinen Prozessbevollmächtigten in den mündlichen Verhandlungen vom 14. Oktober 2016 und vom 9. November 2017 vertretene Kläger unterlassen, sich auf die Unzulänglichkeit der [X.]egründung des ablehnenden [X.]eschlusses zu berufen. Hierdurch hat er sein Rügerecht verloren (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 8. Dezember 1988 - 9 [X.] 388.88 - [X.] 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 35).

Sollte die auf die [X.]eweisanträge bezogene Verfahrensrüge des [X.] so zu verstehen sein, dass er auch die Ablehnung der [X.]eweisanträge an sich rügt, fehlen insoweit Darlegungen im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, die dies näher erläuterten. Dies gilt insbesondere für die Rüge, das Gericht habe eine unzulässige [X.]eweisantizipation vorgenommen, soweit es die [X.]eweisanträge in der mündlichen Verhandlung als "unerheblich" zurückgewiesen hat. Diese Formulierung lässt nicht den Schluss zu, das Gericht habe die [X.]eweiswürdigung unzulässig vorweggenommen und deshalb von einer [X.]eweiserhebung abgesehen. Die Formulierung ist vielmehr - wie sich auch aus den Urteilsgründen ergibt - im Sinne von "nicht entscheidungserheblich" zu verstehen. Auch insoweit hätte der Kläger in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt, sich auf die aus seiner Sicht bestehende Unzulänglichkeit der [X.]egründung zu berufen. Schließlich wird auch die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Verstöße gegen die [X.]eweiserhebungsgrundsätze nicht durch die [X.]eschwerde dargelegt. Der pauschale Verweis auf Ziffer I (gemeint ist wohl Ziffer II) der [X.]eschwerdebegründung genügt insoweit nicht. Hierbei handelt es sich um 49 eng bedruckte Seiten, in denen mehr als zehn Rechtsfragen als rechtsgrundsätzlich angesprochen werden (siehe oben, 1.1. bis 1.10). Es ist nicht die Aufgabe des [X.]eschwerdegerichts, sich aus diesen Ausführungen diejenigen Passagen herauszusuchen, die womöglich Hinweise auf die [X.]egründetheit der [X.]eweisanträge des [X.] bieten könnten.

2.5. Schließlich legt die [X.]eschwerde auch keinen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO dar. Letztlich bezieht sich die [X.]eschwerde mit dieser Rüge ebenfalls darauf, dass den vom Kläger gestellten [X.]eweisanträgen weitgehend nicht stattgegeben wurde. Konkrete Ermittlungsdefizite werden nicht näher erläutert. Mit der in den Entscheidungsgründen des [X.]erufungsurteils enthaltenen Argumentation des [X.]erufungsgerichts, warum es die beantragte [X.]eweiserhebung für entbehrlich hielt, setzt sich die [X.]eschwerde insoweit nicht auseinander.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes folgt der Entscheidung des [X.]erufungsgerichts und beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

7 B 16/18

07.01.2019

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 9. November 2017, Az: 2 LB 22/13, Urteil

§ 45 Abs 1 BImSchG, § 47aff BImSchG, § 47a BImSchG, EGRL 49/2002, § 45 Abs 1 S 2 Nr 3 StVO, § 45 Abs 4 StVO, § 42 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.01.2019, Az. 7 B 16/18 (REWIS RS 2019, 11842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11842

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Keine Klagebefugnis eines Lärmbetroffenen für eine Klage gegen Lärmaktionsplan


Referenzen
Wird zitiert von

8 ZB 18.1444

Zitiert

2 BvR 1048/11

1 BvR 385/90

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