§ 45 BImSchG

Verbesserung der Luftqualität

(1) 1Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten Immissionswerte sicherzustellen. 2Hierzu gehören insbesondere Pläne nach § 47.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1

a)
müssen einem integrierten Ansatz zum Schutz von Luft, Wasser und Boden Rechnung tragen;
b)
dürfen nicht gegen die Vorschriften zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verstoßen;
c)
dürfen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt in anderen Mitgliedstaaten verursachen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. April 2024 02:31

G. zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 3 G v. 26.7.2023 I Nr. 202
G. Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2013 I 1274; 2021, 123;

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