Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.12.2010, Az. 7 B 6/10

7. Senat | REWIS RS 2010, 12

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Gegenstand

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Biogasanlage; genehmigungsbedürftige Anlage; Teil oder Nebeneinrichtung einer genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage; Ablehnung eines Beweisantrags


Leitsatz

1. Die Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der 4. BImSchV (juris: BImSchV 4) haben, wie aus dem Umkehrschluss von § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV folgt, nur für solche Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen Bedeutung, die nicht schon von sich aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind. Für die übrigen Anlagen enthält § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV einen klarstellenden Hinweis.

2. Eine Biogasanlage nach Nr. 8.6 b) Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV und eine Tierhaltungsanlage nach Nr. 7.1 g) Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV sind keine gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV.

3. Die Frage, ob eine dem Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB unterfallende Biogasanlage Teil oder Nebeneinrichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage ist, ist - auch wenn dies in der Regel der Fall sein wird - grundsätzlich anhand der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen.

4. Für die anhand der Einzelfallumstände vorzunehmende Beurteilung, ob eine Biogasanlage den Charakter einer Nebeneinrichtung hat, kommt es u.a. darauf an, ob und inwieweit die Biogasanlage dem Betreiber zur Verwertung seiner tierischen Nebenprodukte dient, ob und inwieweit der Betreiber die durch die Produktion des Biogases erzeugte Energie in seinem Betrieb nutzt, welche Größe die jeweiligen Einrichtungen haben, welches Verhältnis der Eigenanteil an der Gesamteinsatzmenge oder der eigen genutzten Energie hat oder wie die Gärrückstände verwertet werden.

5. Die Begründung für die Ablehnung von Beweisanträgen muss zur Ermöglichung der Verfahrenskontrolle durch das Revisionsgericht aktenkundig sein.

Soweit dies nicht durch Aufnahme in die Sitzungsniederschrift geschieht, muss das Gericht seine Begründung für die Zurückweisung der Beweisanträge in den Entscheidungsgründen darlegen. Unterbleibt dies, liegt darin ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO (im Anschluss an den Beschluss vom 10. Juni 2003 - BVerwG 8 B 32.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 57 = juris Rn. 7).

Gründe

I.

1

Die Kläger wenden sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die den [X.] für die Errichtung einer Biogasanlage erteilt worden ist.

2

Die Kläger sind Eigentümer eines Wohngrundstücks im [X.] in M. Die [X.] führen in ca. 180 m Entfernung vom Wohnhaus der Kläger einen im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb. Zu diesem Betrieb gehören ein genehmigter Schweinemaststall mit 560 Liegeplätzen, eine Getreidehalle und ein Güllebehälter. Die [X.] sind überdies Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen im Umfang von ca. 15,8 ha und Pächter landwirtschaftlicher Flächen im Umfang von ca. 100 ha. Der anlagenbezogene LKW-Verkehr zum Betrieb der [X.] führt u.a. über den [X.], der als Gemeindestraße gewidmet ist.

3

Im April 2002 zeigten die [X.] den Immissionsschutzbehörden an, dass sie beabsichtigen, eine Biogasanlage zu errichten und ihren Schweinemastbetrieb auf 2 200 Tiere zu erweitern. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord wies den Landkreis M. nach einem Ortstermin darauf hin, dass ein gemeinsames Genehmigungsverfahren für die Biogasanlage und die Anlagen zur Erweiterung der Schweinezucht nicht in Betracht komme. Im April 2004 beantragten die [X.] beim Landkreis die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Haltung von 2 200 Schweinen, die - nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens nach § 10 [X.] - zunächst abgelehnt wurde. Auf die dagegen von den [X.] erhobene Klage verpflichtete das [X.] den Landkreis zur Neubescheidung. Mit Bescheid vom 27. November 2006 wurde die Genehmigung für die Erweiterung der Schweinemast auf 2 200 Tiere unter Auflagen erteilt. Nach Ziffer [X.] der Genehmigung darf die Schweinemast nur unter der Bedingung betrieben werden, dass die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Biogasanlage vollziehbar und die Biogasanlage funktionsfähig ist.

4

Im Frühjahr 2004 beantragten die [X.] beim [X.]n eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einem Durchsatz von 10 t pro Tag sowie einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom für den Einsatz von Biogas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 10 Megawatt. Nach dem Inhalt der Antragsunterlagen können in der Biogasanlage 6 600 t Gülle, 5 950 t Getreide und 100 t Abfälle aus der Landespflege vergoren und einem [X.]ockheizkraftwerk, das abluftseitig mit Abgasschalldämpfern betrieben werden soll, zugeleitet werden. Der Schwerlastverkehr zur Anlage soll in der [X.] von 6 Uhr bis 22 Uhr erfolgen. Die Leistung der Anlage sollte ursprünglich 2 x 536 kW betragen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2005 änderten die [X.] den Antrag dahingehend ab, dass die installierte elektrische Leistung der Anlage 0,5 MW nicht überschreite.

5

Mit Bescheid vom 29. Juli 2005 erteilte der [X.] im vereinfachten Verfahren nach § 19 [X.] unter Beifügung zahlreicher Nebenbestimmungen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage. Der dagegen von den Klägern eingelegte Widerspruch wurde nach Einholung eines Gutachtens zu den Stoffströmen der geplanten Biogasanlage mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2006 zurückgewiesen.

6

Die Kläger haben gegen die Genehmigung der Biogasanlage fristgerecht Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht abgewiesen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger nach Einholung von Gutachten zu den Lärm- und [X.] zurückgewiesen: Die Genehmigung vom 29. Juli 2005 sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Der [X.] habe die Genehmigung der Biogasanlage und die Erweiterung der Schweinemast von 560 auf 2 200 Mastplätze zu Recht in zwei getrennte immissionsschutzrechtliche Verfahren aufgespalten. Die erweiterte Schweinemastanlage und die Biogasanlage stellten keine einheitliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b der 4. BImSchV dar. Technisch und rechtlich handele es sich um zwei eigenständige Anlagen und nicht um eine gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV. Die baurechtliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB verlange zwar einen Zusammenhang beider Betriebe, der vorliegend durch die schon vorhandene Schweinemast hergestellt werde. [X.] bestehe eine solche Verbindung aber gerade nicht, wie schon die unterschiedlichen Genehmigungserfordernisse und die unterschiedliche Zuordnung der Biogasanlagen einerseits und der [X.] mit einer Größe von 2 200 Mastplätzen andererseits im Anhang zur 4. BImSchV zeigten. Abgesehen davon sei die Erweiterung der Schweinemast für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Biogasanlage technisch auch nicht erforderlich. Die in der Genehmigung für die Erweiterung der Schweinemast normierte Bedingung der Vollziehbarkeit der Genehmigung für die Biogasanlage führe ebenfalls nicht zu einer technischen Verbundenheit, sondern garantiere lediglich, dass die anfallende Gülle einer Verstromung zugeführt werden könne.

7

Zudem würden Dritte durch die Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 [X.] statt im förmlichen Verfahren nach § 10 [X.] nicht in eigenen Rechten verletzt.

8

Die Biogasanlage verstoße nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht gegen nachbarschützende immissionsschutzrechtliche Bestimmungen. Von dem Vorhaben gehe kein unzumutbarer Verkehrslärm aus. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete würden nach den Feststellungen des Gutachters [X.] in seinem Gutachten vom 1. Oktober 2008 auch während der Getreideerntezeit eingehalten.

9

Auch unzumutbare Lärmbelästigungen durch die Biogasanlage im Sinne von Ziff. 6 der TA Lärm könnten sicher ausgeschlossen werden. Angesichts der Lage des Grundstücks der Kläger am Rande des Außenbereichs erscheine es sachgerecht, einen Mittelwert zwischen Dorfgebiet und allgemeinem Wohngebiet zu bilden. Jedenfalls aber könne den Klägern kein Schutz zugebilligt werden, der über denjenigen für ein allgemeines Wohngebiet hinausgehe. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet würden nach dem Gutachten des Gutachters [X.] vom 1. Oktober 2008 sicher eingehalten.

Die Kläger würden durch das Vorhaben auch nicht von erheblichen [X.] betroffen. Dabei habe die Erweiterung der Schweinemast außer Betracht zu bleiben, weil sie Gegenstand einer gesonderten Genehmigung sei und die [X.] nicht der Biogasanlage unmittelbar zugeordnet werden könnten.

Für die Ermittlung und Bewertung von [X.] aus Biogasanlagen fehle es an rechtsverbindlichen Konkretisierungen. Mangels unmittelbarer Anwendbarkeit der VDI-Richtlinie und der Geruchsimmissionsrichtlinie ([X.]) sei die Frage der Erheblichkeit der Immissionen im gerichtlichen Verfahren primär anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Nach der Gesamtschau der dem [X.] vorliegenden Gutachten und [X.] sei nicht damit zu rechnen, dass die Kläger auf ihrem Grundstück durch die Biogasanlage unzumutbaren [X.] ausgesetzt wären. Nach dem Geruchsgutachten und der Ammoniakprognose des Ingenieurbüros R. von Januar 2004 sei im Hinblick auf die Erweiterung der Schweinemast auf 2 200 Mastplätze davon auszugehen, dass auf keiner Beurteilungsfläche mit geschlossener Wohnbebauung eine Wahrnehmungshäufigkeit von 0,10 (entsprechend 10 % der [X.]) erreicht oder überschritten werde und auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Ammoniakimmissionen vorlägen. Auch der Gutachter Prof. [X.] sei in seinem Gutachten vom 30. Dezember 2008 davon ausgegangen, dass bei keiner der vier beauftragten Betriebsvarianten mit erheblichen [X.] durch die Biogasanlage zu rechnen sei.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, die auf grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensrügen gestützt ist.

II.

Die Beschwerde ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung an die Vorinstanz begründet (§ 133 Abs. 6 VwGO).

1. Die Beschwerde macht ohne Erfolg die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 18). Daran fehlt es hier.

a) Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob eine Biogasanlage mit einer zeitgleich geplanten und beantragten Schweinemastanlage, die dem förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 [X.] unterfällt und deren anfallende Gülle über die Schweinemastanlage entsorgt werden muss, eine Gesamtanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b) der 4. BImSchV ist, was zur Folge hätte, dass auch die Genehmigung der Biogasanlage im förmlichen Genehmigungsverfahren hätte erfolgen müssen.

Soweit diese Frage ausweislich der Beschwerdebegründung darauf zielt, ob Biogasanlage und Schweinemast eine gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV darstellen, rechtfertigt sie die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sich dies ohne Weiteres verneinen lässt. Nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV liegen die im Anhang bestimmten Voraussetzungen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschritten werden. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen auf demselben Betriebsgelände liegen, mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. Bestimmend dafür, ob Anlagen derselben Art zugehören, sind technologische Gesichtspunkte unter besonderer Berücksichtigung der Emissionsart. Anlagen, die verschiedenen Nummern des Anhangs zur 4. BImSchV zugeordnet werden, sind in der Regel keine Anlagen derselben Art (vgl. [X.], in: [X.], [X.], [X.], Stand März 2010, § 1 4. BImSchV Rn. 16; [X.], [X.], 8. Aufl. 2010, § 4 Rn. 20; [X.], in[X.]/[X.]/Scheuing, GK-[X.], Stand Oktober 2010, § 4 Rn. 62). So liegen die Dinge auch hier. Nach den nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen des [X.] ist die Biogasanlage der [X.]) Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV zuzuordnen. Die (erweiterte) Schweinemast unterfällt dagegen der Nr. 7.1 g) Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV.

b) Auch soweit die Beschwerde bei wohlwollender Auslegung die Frage als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig und -fähig aufwerfen will,

ob eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierte Biogasanlage als Teil oder Nebeneinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen [X.] zu qualifizieren und deshalb § 2 Abs. 1 Nr. 1b der 4. BImSchV einschlägig ist,

kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht. Wie sich aus § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV ergibt, ist für genehmigungsbedürftige Anlagen, die entweder als Nebeneinrichtung oder als Teile in einem Unterordnungsverhältnis zu einer genehmigungspflichtigen [X.] stehen, nur eine - Haupt- und Nebenanlage umfassende - Genehmigung erforderlich. Die Form des Genehmigungsverfahrens wird durch § 2 Abs. 1 der 4. BImSchV bestimmt. Die Vorschrift stellt klar, dass Anlagen in Spalte 2 des Anhangs nicht dem vereinfachten Verfahren unterliegen, wenn sie Teile der in Spalte 1 des Anhangs genannten Anlagen sind ([X.] 226/85, [X.], 43). Ist auch nur eine der Anlagen in Spalte 1 des Anhangs aufgeführt, wird das Genehmigungsverfahren insgesamt mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt (vgl. [X.], .a.a.[X.] § 1 4. BImSchV Rn. 37; [X.], Stand August 2010, § 4 [X.] Rn. 26). [X.]., ein förmliches Verfahren für eine Gesamtanlage ist auch dann durchzuführen, wenn die Nebeneinrichtung dem förmlichen Verfahren und die Haupteinrichtung dem vereinfachten Verfahren unterliegt ([X.], a.a.[X.] § 2 4. BImSchV Rn. 11).

Das Oberverwaltungsgericht hat sich die Frage, ob die Biogasanlage eine Nebeneinrichtung der (erweiterten) Schweinemast darstellt, nicht gestellt, sondern die Prüfung des § 2 Abs. 1 Nr. 1b der 4. BImSchV inhaltlich darauf verkürzt, ob Biogasanlage und [X.] eine gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV darstellen. Gleichwohl kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung auch insoweit nicht in Betracht, denn die abstrakten Voraussetzungen, unter denen eine Anlage als Teil oder Nebeneinrichtung einer anderen Anlage anzusehen ist, sind bereits geklärt. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist anhand der jeweiligen Einzelfallumstände zu klären und entzieht sich einer generellen Beantwortung.

Zum Kernbestand einer genehmigungsbedürftigen Gesamtanlage gehören alle [X.], die bei den zur Erreichung des jeweiligen [X.]s (Herstellung, Gewinnung, Verarbeitung, Bearbeitung) notwendigen Verfahrensschritten eingesetzt oder benutzt werden. Der Kernbestand setzt sich aus dem Anlagenkern und den sonstigen wesentlichen Bestandteilen zusammen. Zum Anlagenkern gehören die [X.], in denen der durch den [X.] gekennzeichnete eigentliche Betriebsvorgang stattfindet (z.B. Reaktionsbehälter, Rohrleitungen, Antriebsmotoren, [X.], Gebläse). Zu den sonstigen wesentlichen Bestandteilen gehören die übrigen Betriebseinheiten, die zur Erreichung des [X.]s erforderlich sind, insbesondere Hilfseinrichtungen wie Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen sowie Sicherheitsvorkehrungen wie Sicherheitsventile und [X.] ([X.], a.a.[X.] § 4 Rn. 22, 23; Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 7 C 71.82 - BVerwGE 69, 351 = [X.] 406.25 § 15 [X.] Nr. 2 = juris Rn. 10).

Demgegenüber haben Nebeneinrichtungen keine Verfahrensschritte zum Gegenstand, die zur Erreichung des [X.]s unmittelbar erforderlich sind, sie sind aber auf diesen Zweck hin ausgerichtet. Im Verhältnis zum Kernbestand haben sie eine "dienende" Funktion. Auf die Notwendigkeit der Nebeneinrichtung für das Funktionieren der [X.] kommt es nicht an. Maßgebend ist die tatsächliche Einbeziehung in den auf die [X.] bezogenen und von dieser bestimmten Funktionszusammenhang. Ob eine (Teil-)Anlage als Nebeneinrichtung zu qualifizieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, ob die Anlage im Einzelfall für den Betrieb der Kernanlage bedeutsam ist ([X.], in: [X.], a.a.[X.] § 1 4. BImSchV Rn. 34; Urteil vom 6. Juli 1984 a.a.[X.]).

Auch die Frage, ob eine dem [X.] nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB unterfallende Biogasanlage Teil oder Nebeneinrichtung einer [X.] ist, ist grundsätzlich anhand der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen. Etwas anderes folgt nicht ohne Weiteres aus dem von § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB geforderten [X.]en Zusammenhang zwischen landwirtschaftlichem Betrieb und Biogasanlage. Dieser [X.]e Zusammenhang bedingt zwar nach der Rechtsprechung des [X.]s nicht nur die Nähe des Vorhabens zur Hofstelle, sondern bezieht sich auch auf die Möglichkeit der Verwendung in der Anlage anfallender Reststoffe als Dünger auf den Betriebsflächen und insbesondere die gemeinsame Nutzung bestehender baulicher Anlagen im Betrieb der Hofstelle und der Biogasanlage (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 7 C 6.08 - BVerwGE 132, 372 ff. = [X.] 406.11 § 35 BauGB Nr. 378 = juris Rn. 20). Das Tatbestandsmerkmal "im Rahmen eines Betriebes" in § 35 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 1 BauGB verlangt aber nur, dass die Biogasanlage im [X.] an eine bereits bestehende privilegierte Anlage im Außenbereich errichtet und betrieben werden darf. Ihm kann dagegen nicht entnommen werden, dass die Biogasanlage gegenüber dem klassischen landwirtschaftlichen Basisbetrieb, an den angeknüpft wird, von untergeordneter Bedeutung sein muss. Das in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enthaltene Merkmal des "Dienens" kann auf § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ebenso wenig übertragen werden wie die (räumliche) Beschränkung der Anlage auf die Maße einer noch zulässigen "mitgezogenen" Nutzung (Urteil vom 11. Dezember 2008 a.a.[X.] Rn. 18, 19). Umgekehrt lässt sich aus dem [X.] des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB erst recht nicht herleiten, dass die [X.] Teil oder Nebeneinrichtung der Biogasanlage ist.

Es versteht sich von selbst und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass es für die anhand der Einzelfallumstände vorzunehmende Beurteilung, ob eine Biogasanlage den Charakter einer Nebeneinrichtung hat, u.a. darauf ankommt, ob und inwieweit die Biogasanlage dem Betreiber zur Verwertung seiner tierischen Nebenprodukte dient, ob und inwieweit der Betreiber die durch die Produktion des Biogases erzeugte Energie in seinem Betrieb nutzt, welche Größe die jeweiligen Einrichtungen haben, welches Verhältnis der Eigenanteil an der Gesamteinsatzmenge oder der eigen genutzten Energie hat oder wie die [X.] verwertet werden. Allein ein betriebstechnischer Zusammenhang reicht nicht aus (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Das Recht der Errichtung von Biogasanlagen, 2009, [X.], 53).

Davon ausgehend mag Einiges dafür sprechen, dass eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierte Biogasanlage bei Anlegung der vorgenannten immissionsschutzrechtlichen Maßstäbe in der Regel als Nebeneinrichtung des landwirtschaftlichen Betriebes, dem sie [X.] zugeordnet ist, qualifiziert werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass die Frage, ob die Biogasanlage dem landwirtschaftlichen Betrieb dient, zuverlässig nur unter Würdigung der jeweiligen Einzelfallumstände beurteilt werden kann.

Die auf Seite 5 der Beschwerdebegründung formulierte Frage, wann Anlagen Gesamtanlagen sind und des förmlichen Genehmigungsverfahrens bedürfen, ist ersichtlich ungeeignet, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen. Diese Frage kann offensichtlich nur einzelfallbezogen nach Maßgabe der in §§ 1 und 2 der 4. BImSchV geregelten gesetzlichen Voraussetzungen beurteilt werden.

c) Auch die weiter als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,

ob - bei Annahme einer Gesamtanlage - § 10 [X.] dann auch drittschützende Wirkung für von dem Vorhaben betroffene Nachbarn entfaltet, wenn die Nichteinbeziehung der Biogasanlage in das förmliche Verfahren (und damit die Betrachtung als Gesamtanlage gemeinsam mit der Schweinemast) sie in der Geltendmachung ihrer materiellen Rechtspositionen (Eigentum, Gesundheit) beeinträchtigen kann,

bzw. ob ein betroffener Nachbar überhaupt in seinen Rechten verletzt werden kann, wenn ein durchzuführendes förmliches Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt wird,

rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht.

Die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage ist schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Nach der Rechtsauffassung des [X.] werden Dritte durch die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 [X.] statt im förmlichen Verfahren nach § 10 [X.] nicht in eigenen Rechten verletzt ([X.] unten). Eine Anfechtungsklage Dritter könne daher nur dann zur Aufhebung der Genehmigung führen, wenn das fehlerhafte Verfahren zu einer Verletzung eigener materieller Rechte der [X.] geführt habe. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit auf ein eigenes Urteil vom 29. Oktober 2008 (1 A 11330/07) verwiesen. In diesem Urteil (DV[X.] 2009, 390 = juris Rn. 35 ff.) sind Rechtsprechung und Schrifttum zur drittschützenden Wirkung von Verfahrensvorschriften, namentlich die Rechtsprechung des [X.], wonach mit der Anfechtungsklage grundsätzlich nur die Verletzung eigener materieller Rechte, nicht aber die Verletzung von [X.] geltend gemacht werden kann, ausführlich dargestellt (Rn. 36). Damit setzt die Beschwerde sich inhaltlich nicht auseinander. Sie beschränkt sich vielmehr der Sache nach darauf, die Rechtsauffassung des [X.] unter Hinweis auf die Folgen bei der Bewertung der Lärm- und [X.] als fehlerhaft anzugreifen. Das reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage nicht aus.

2. Die Beschwerde ist aber begründet, soweit sie einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht. Die Kläger rügen zu Recht, dass das Oberverwaltungsgericht gegen § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen hat.

In der Beschwerdebegründung ist ausführlich und differenziert nach den Komplexen Verkehrslärm, Betriebslärm und [X.] dargelegt, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Reihe von Beweisanträgen gestellt hat, denen das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht nicht nachgegangen sei. Ob dieser Vorwurf im Einzelnen zutrifft, kann der [X.] nicht beurteilen, weil das Oberverwaltungsgericht es unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO versäumt hat, die Gründe, aus denen es von einer weiteren Beweiserhebung abgesehen hat, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.

Nach § 86 Abs. 2 VwGO kann ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Oberverwaltungsgericht einen solchen Beschluss zu den vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten 13 Beweisanträgen gefasst und der Vorsitzende den Beschluss auch im Einzelnen mündlich begründet. Damit ist dem Erfordernis des § 86 Abs. 2 VwGO zwar zunächst Genüge getan. Da aber förmliche Beweisanträge nur in bestimmten Fällen abgelehnt werden können (z.B. weil sie nach der Rechtsauffassung des [X.]s nicht erheblich sind, die Behauptung ins [X.]aue hinein aufgestellt wurde, usw.), muss die Begründung für die Ablehnung zur Ermöglichung der Verfahrenskontrolle durch das Revisionsgericht aktenkundig sein. Soweit dies nicht durch Aufnahme in die Sitzungsniederschrift geschieht, muss das Gericht daher seine Begründung für die Zurückweisung der Beweisanträge in den Entscheidungsgründen darlegen. Unterbleibt dies, liegt darin ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Beschluss vom 10. Juni 2003 - BVerwG 8 [X.] - [X.] 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 57 = juris Rn. 7).

Zugleich stellt ein solches Vorgehen einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei hat das [X.] diese Ergebnisse schlüssig, insbesondere in sich widerspruchsfrei darzustellen. Mangelt es hieran, so betrifft dies bereits die tragfähige Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts und zugleich die Überprüfbarkeit seiner Entscheidung, ob die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten ist (Beschluss vom 13. November 2007 - BVerwG 7 [X.] - juris Rn. 4).

Davon ausgehend ist die Entscheidung des [X.] verfahrensfehlerhaft ergangen. Das Oberverwaltungsgericht hat zu der Frage, ob die Kläger durch die Biogasanlage von unzumutbaren Lärm- und/oder [X.] betroffen werden, Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. agr. [X.] vom 15. April 2008 zu den Stoffströmen, des Sachverständigen Dipl.-Ing. [X.] vom 1. Oktober 2008 zu den Lärmimmissionen und des Sachverständigen Prof. [X.] vom 30. Dezember 2008 zu den [X.] eingeholt. Die Kläger haben gegen die Gutachten, namentlich das Stoffstromgutachten des Sachverständigen [X.], umfassende Einwendungen erhoben. Der Sachverständige [X.] hat sein Gutachten unter dem 10. Juni 2009 sowie dem 13. August 2009 ergänzt. Der Sachverständige Prof. [X.] hat unter dem 14. Juli 2009 und der Sachverständige [X.] unter dem 23. Juli 2009 ergänzend Stellung genommen. Nach Vorliegen der ergänzenden Stellungnahmen der Sachverständigen haben die Kläger mit Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten vom 24. August 2009 und insbesondere vom 21. September 2009 erneut umfangreiche Einwendungen erhoben. Der Schriftsatz vom 24. August 2009 betrifft in erster Linie das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. [X.] vom 14. Juli 2009, der Schriftsatz vom 21. September 2009 behandelt schwerpunktmäßig das Stoffstromgutachten des Sachverständigen [X.] nebst ergänzenden Stellungnahmen. Inhaltlich richteten sich die Einwendungen der Kläger gegen das Stoffstromgutachten und die ergänzenden Stellungnahmen vor allem gegen die vom Sachverständigen Klein als praxisüblich angenommenen Transportkapazitäten für die Anlieferung von Getreide und Grasschnitt, die Berechnung der anfallenden Gärrestmengen, die angenommenen Transportkapazitäten für die Abfuhr der Gärreste sowie die Transportzeiträume und die Anzahl der täglich möglichen Transporte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 7. Oktober 2009 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger zu diesen Themenbereichen insgesamt 13 Beweisanträge gestellt (vgl. [X.]. 1099, 1100 und [X.]. 1106 bis 1117 Band VI GA).

Das Oberverwaltungsgericht geht in den Gründen der angegriffenen Entscheidung auf keinen dieser Beweisanträge konkret ein. Es finden sich vielmehr nur pauschale Ausführungen des Inhalts, dass den weiteren Beweisanregungen, Sachermittlungsanregungen und Beweisanträgen der Kläger nicht mehr nachzugehen sei (vgl. etwa [X.], 36), ohne dass eine erkennbare und nachvollziehbare Zuordnung zu den einzelnen Beweisanträgen erfolgt. Dieses Vorgehen wird den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO offenkundig nicht gerecht.

Eine nachvollziehbare Begründung dafür, warum die Beweisanträge der Kläger jeweils abgelehnt worden sind, konnte auch nicht etwa deshalb unterbleiben, weil - wie es in einigen Formulierungen des [X.] anklingt (vgl. [X.], 34, 36) - die Kläger ihre Einwendungen gegen die Eignung der Gutachten nicht mithilfe von Sachverständigengutachten untermauert haben. Es versteht sich von selbst, dass das [X.] seiner Verpflichtung, die Ablehnung von Beweisanträgen nachvollziehbar zu begründen, nicht dadurch enthoben ist, dass der Beweisantragsteller seine Einwendungen nicht durch eigene Sachverständigengutachten belegt.

Nur beispielhaft ist etwa zu den [X.] der Beschwerde hinsichtlich der geltend gemachten Mängel des [X.] und der Ausbreitungsrechnungen auf Folgendes hinzuweisen:

Die Kläger haben die Mängel, die den Sachverständigengutachten nach ihrer Auffassung anhaften, - teilweise unter Bezugnahme auf bzw. Beifügung fachkundiger Äußerungen - im Einzelnen dargelegt. Dies trifft insbesondere auf den Schriftsatz vom 21. September 2009 und den darin erhobenen zentralen Einwand zu, der Sachverständige [X.] sei im Ergebnis von zu geringen Gärrestmengen ausgegangen, weil er von einer Rezirkulation der abgepressten Flüssigkeitsmenge ausgegangen sei, die aber nicht praxistauglich sei. An diesem Vorbringen knüpfen offensichtlich die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge 1.3 und 1.4 an. Zu all dem verhalten sich die Entscheidungsgründe nicht. Der Hinweis des [X.], für eine Gärrestmenge von über 25 000 t gebe es nach der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters [X.] vom 13. August 2009 keine reale Grundlage ([X.]) ist in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht schlüssig, weil die Einwendungen der Kläger aus dem Schriftsatz vom 21. September 2009 sich gerade auf diese Passage des [X.] vom 13. August 2009 ([X.], 8) beziehen. Abgesehen davon übersieht das Oberverwaltungsgericht, dass die Kläger insoweit unter Vorlage von Auszügen aus dem auch vom Sachverständigen [X.] verwendeten [X.] von [X.] ([X.] in der [X.]) einen methodischen und damit von der konkreten Inputmenge losgelösten Fehler des Gutachtens geltend machen.

Die dem Beweisantrag zu 1.11 zugrunde liegende Kritik einer unzureichenden Berücksichtigung der [X.] sowie der Hauptwindrichtungen im Standortbereich M. bei der Erstellung der Ausbreitungsrechnungen findet sich im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 24. August 2009. Auch dazu - wie zu den anderen Beweisanträgen - verhalten sich die Entscheidungsgründe nicht in einer Weise, die es dem [X.] ermöglicht, festzustellen, ob die Ablehnung der Beweisanträge im Prozessrecht eine Stütze findet.

Es ist nicht Aufgabe des [X.], die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Ablehnung der 13 Beweisanträge der Kläger daraufhin nachzuvollziehen, ob die Beweisanträge ausgehend von der Rechtsauffassung des Gerichts nach dem Akteninhalt zulässigerweise hätten abgelehnt werden dürfen (Beschluss vom 10. Juni 2003 - BVerwG 8 [X.] - a.a.[X.] Rn. 7). Der [X.] macht daher von der durch § 133 Abs. 6 VwGO eingeräumten Befugnis Gebrauch und verweist den Rechtsstreit unter Aufhebung des angegriffenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück.

Für das weitere Verfahren merkt der [X.] an, dass die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Beweisaufnahme schon im Ausgangspunkt daran "krankt", dass - unstreitig - die genehmigte elektrische Leistung der Anlage von 0,5 MW und die Menge der genehmigten [X.] nicht aufeinander abgestimmt sind, weil die Antragsunterlagen hinsichtlich der [X.] nach Reduzierung der elektrischen Leistung von 1 MW auf 0,5 MW nicht entsprechend angepasst worden sind. Es ist zumindest zweifelhaft, dass dieser Widerspruch - wie das Oberverwaltungsgericht meint - für die Gewährleistung der Nachbarrechte nicht relevant ist, denn die Menge der [X.] ist sowohl für den Umfang der Lärm- als auch der [X.] von maßgeblicher Bedeutung.

Sollte eine erneute/weitere Beweisaufnahme erforderlich werden, wird das Oberverwaltungsgericht u.a. zu erwägen haben, ob die bisherigen Feststellungen zu den praxisüblichen Transportkapazitäten und -zeiträumen in der Landwirtschaft hinreichend tragfähig sind, die Gärrestmengen im Hinblick auf die geplante Nassvergärung nachvollziehbar errechnet sind und hinsichtlich der [X.] eine zusätzliche Ausbreitungsrechnung angezeigt ist.

Meta

7 B 6/10

29.12.2010

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 7. Oktober 2009, Az: 1 A 10872/07, Urteil

§ 35 Abs 1 Nr 6 BauGB, § 1 Abs 2 Nr 1 BImSchV 4, § 1 Abs 2 Nr 2 BImSchV 4, § 1 Abs 3 BImSchV 4, § 1 Abs 4 BImSchV 4, § 2 Abs 1 Nr 1b BImSchV 4, § 10 BImSchG, § 19 BImSchG, § 108 Abs 1 VwGO, § 86 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.12.2010, Az. 7 B 6/10 (REWIS RS 2010, 12)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 12

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