Bundespatentgericht, Urteil vom 19.01.2022, Az. 2 Ni 20/20 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2022, 1928

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Tenor

In der [X.]

betreffend das europäische Patent 1 365 385

([X.] 44 266)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2022 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 365 385 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des am 9. November 1999 in der [X.] angemeldeten, die Priorität [X.] 107875 P vom 9. November 1998 beanspruchenden und am 13. Juni 2012 unter dem Titel „[X.], [X.]“ mit der Patentschrift 1 365 385 [X.] veröffentlichten [X.] Patents ([X.]). Es ist eine Teilung aus der als EP 1 145 218 [X.] bzw. [X.] 00/28518 [X.] veröffentlichten, am 9. November 1999 international angemeldeten und die obige [X.]-Priorität beanspruchenden [X.], die ihrerseits zu einem Patent geführt hat, das am 19. Mai 2004 unter dem Titel „Display system for blending graphics and video data“ mit der Patentschrift EP 1 145 218 [X.] veröffentlicht wurde. Das [X.] wird vom [X.] unter der Nummer 699 44 266.4 geführt und umfasst zwei Ansprüche, von denen Anspruch 2 direkt auf den unabhängigen Sachanspruch 1 rückbezogen ist.

2

Die Klägerin begehrt, das [X.] mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im vollen Umfang für nichtig zu erklären. Die Beklagte verteidigt ihr Patent als Hauptantrag in der erteilten Fassung sowie beschränkt in den Fassungen der [X.] bis 6 vom 8. September 2020.

3

Der erteilte Patentanspruch 1 hat gemäß EP 1 365 385 [X.] in der Verfahrenssprache Englisch und in [X.] Übersetzung, jeweils versehen mit einer Gliederung, folgenden Wortlaut:

4

1.0 A system comprising:

5

1.1 an [X.], [X.] one alpha value;

6

1.2 an [X.], [X.] streams including video data;

7

1.3 [X.] (58) for blending the graphics [X.] [X.] generate blended graphics, and for blending the alpha values to generate at least one composite alpha value associated with the blended graphics;

8

1.4 a digital video decoder (160) for processing the video data to generate decoded video data; and

9

1.5 a video compositor (60) for blending the blended graphics and the decoded video data using said at least one composite alpha value to generate an output of blended video and graphics.

bzw.:

1.0 System mit:

1.1 einem Eingang zum Empfangen von Daten, die eine Vielzahl von [X.]n repräsentieren, wobei jedes [X.] mit wenigstens einem Alphawert assoziiert ist;

1.2 einem Eingang zum Empfangen eines oder mehrerer Datenströme, wobei die Datenströme Videodaten aufweisen;

1.3 eine Anzeigemaschine (58) zum [X.] (blending) der [X.] unter Verwendung der Alphawerte, um vermischte Grafiken zu erzeugen, und zum [X.] der Alphawerte, um wenigstens einen zusammengesetzten Alphawert zu erzeugen, der mit den vermischten Grafiken assoziiert ist;

1.4 einen digitalen Videodecoder (160) zum Verarbeiten der Videodaten, um decodierte Videodaten zu erzeugen; und

1.5 einen Video-Mischer (60) zum [X.] der vermischten Grafik und der decodierten Videodaten mittels des wenigstens einen zusammengesetzten Alphawerts, um einen Ausgang aus vermischtem Video und Grafik zu erzeugen.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:

[X.] EP 1 365 385 [X.] ([X.]-1 EP 1 365 385 [X.] ([X.] des [X.]s),

[X.]-2 [X.] 00/28518 [X.] ([X.] der [X.]),NK3 Registerauszug vom 26. Februar 2018 zum Aktenzeichen 699 44 266.4, unter dem das [X.] das [X.] führt,[X.] Prioritätsunterlagen des [X.]s ([X.]-Anmeldenummer 60/107,875),

NK5 Verletzungsklage der [X.] vor dem [X.]NK6 Merkmalsgliederung des Anspruchs 1,NK7 Auszug aus den Anmeldeunterlagen des [X.],[X.] Auszug aus dem [X.]-Register des [X.],[X.] [X.] 5 546 518 A,[X.]0 EP 863 669 [X.],[X.]1 [X.] 00/00951 [X.] (im Prioritätsintervall veröffentlicht),[X.]2 [X.] 97/33253 [X.],[X.]3 Patent Assignment zur [X.]-Anmeldung 60/107875[X.]4 [X.] 97/06512 [X.].

Die Klägerin stützt ihre Klage auf den [X.] der fehlenden Patentfähigkeit aufgrund fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit. Das [X.] könne sowohl wegen fehlender Anmelderidentität als auch wegen fehlender Offenbarung die Priorität der [X.]-Anmeldung 60/107,875 nicht wirksam beanspruchen, weshalb die im Prioritätsintervall veröffentlichte Druckschrift [X.]1 neuheitsschädlich für das System des erteilten Anspruchs 1 sei. Auch sei das System des erteilten Anspruchs 1 nicht neu hinsichtlich jeder der Druckschriften [X.], [X.]0, [X.]2 und [X.]4 und dem Fachmann durch jede dieser Druckschriften i. V. m. dessen Fachwissen nahegelegt.

Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 erklärt die Klägerin, dass sie sich, im Hinblick auf die erfolgte Klagerücknahme der [X.] des mit dem vorliegenden [X.] zwischenzeitlich verbundenen [X.]s 2 Ni 25/20 (EP), den bisherigen Vortrag der dortigen [X.] vollumfassend zu eigen mache, sowohl im Hinblick auf die erteilten Ansprüche als auch im Hinblick auf die [X.] bis 6.

Mit Schriftsatz vom 5. November 2020 haben die [X.] des [X.]s 2 Ni 25/20 (EP) (die ehemaligen [X.] zu 2) und zu 3) der verbundenen [X.] mit der Leitakte 2 Ni 20/20 (EP)) vorgetragen, die [X.] bis 6 seien unzulässig, weil sie nicht ursprünglich offenbart seien.

In dem [X.] 2 Ni 25/20 (EP) hatten die [X.] folgende Dokumente vorgelegt:

[X.] EP 1 365 385 [X.] ([X.])  (=[X.]),NK’2 EP 1 365 385 [X.] ([X.] des [X.]s) (=[X.]-1),

[X.] [X.] 00/28518 [X.] ([X.] der [X.]) (=[X.]-2),NK’4 Prioritätsunterlagen des [X.]s ([X.]-Anmeldenummer 60/107,875) (=[X.]),NK’5 Registerauszug vom 9. Juli 2018 zum Aktenzeichen 699 44 266.4, unter dem das [X.] das [X.] führt,

NK’6 Verletzungsklage der [X.] vor dem [X.]NK’7 JP10-177373 A,[X.] [X.] 5 912 710 A als [X.] Übersetzung der NK‘7,NK‘7b EPA-Maschinenübersetzung der NK‘7,NK’8 [X.] 5 594 467 A,[X.] EP 0 840 505 [X.],[X.]0 [X.] 5 621 869 A,[X.]1 [X.] 97/33437 [X.],[X.]2 [X.], [X.]: [X.]ompositing, Part I: [X.]; In: [X.], September 1994, [X.]-87,[X.]3 [X.] et al.: [X.] in a Multimedia System; In: Image Processing for Broadcast and Video Production, 1995, [X.]-233,[X.]4 [X.], [X.]: [X.]; In: [X.], Volume 18, [X.], [X.], [X.]-257,[X.]5 [X.]: [X.]; In: [X.] ‘85, [X.] Volume 19, [X.],1985, S. 41-44,[X.]6 [X.] 5 396 594 A,[X.]7 [X.] 5 351 067 A,[X.]8 Beschreibung für den [X.]/Video-Dekoderchip [X.]L480 von [X.]-[X.]ube [X.], [X.] bis 8, 73, 146, 147[X.]9 [X.]: [X.], [X.], 1995, [X.]-10,[X.] Datenblatt für den [X.]/Audio Media [X.]ompositor der [X.], [X.] in der Version 1.7 vom 27. Februar 1997, [X.]-63,NK‘20a,b  Auszüge des Webarchivs als Beleg für die Vorveröffentlichung des Dokuments [X.],NK’21 Programmer’s Guide für den [X.]/Audio Media [X.]ompositor der [X.], [X.], 30. Januar 1997, [X.]-86,NK‘21a Auszüge des Webarchivs als Beleg für die Vorveröffentlichung des Dokuments NK’21,NK’22 [X.]97/06512 [X.] (=[X.]4),NK’23 Datenblatt zu [X.] von [X.], März 1998NK’24 Protokoll der öffentlichen Sitzung des [X.], [X.] 2 O 32/18 vom 12. Februar 2019,NK’25 Schriftsatz des [X.] vom 7. Juli 2020 betreffend die Verlegung des anberaumten [X.],[X.] et al., [X.]omputer graphics: principles and practice – 2nd ed. in [X.], [X.], S. 872-875, ISBN 0201848406.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] Patent 1 365 385 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

das [X.] Patent dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der [X.] bis 6 vom 8. September 2020 in dieser Reihenfolge erhalten.

Die Beklagte erklärt, dass sie die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und [X.] als jeweils geschlossene Anspruchssätze ansieht, die jeweils insgesamt beansprucht werden. Sie tritt der Argumentation der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen und vertritt die Auffassung, dass das [X.] die Priorität wirksam beanspruchen könne und das System des erteilten Anspruchs 1 zulässig und patentfähig sei. Denn es sei ursprünglich offenbart, und die vorgelegten Druckschriften könnten das beanspruchte System weder neuheitsschädlich vorwegnehmen noch dem Fachmann nahelegen. Die Druckschrift [X.]1 könne zudem ihre Priorität nicht wirksam beanspruchen, weshalb sie nachveröffentlicht und nicht zu berücksichtigen sei. Das [X.] sei jedenfalls in der Fassung einer der sechs zulässigen Hilfsanträge patentfähig.

Zur Stützung ihres Vortrags führt die Beklagte folgende Dokumente in das Verfahren ein:

[X.] EP 1 365 385 [X.] ([X.] des [X.]s) (=[X.]-1),

[X.] [X.] 00/28518 [X.] ([X.] der [X.]) (=[X.]-2),

MN9 Gutachten des Herrn [X.] zur Grafik-/Audio-Einheit der [X.] gemäß [X.], NK’21,

[X.] Prioritätsdokument [X.] 60/091135 der [X.]1,

MN11 Prüfungsbescheid vom 19. September 2011 im [X.] des [X.]s.

In den [X.] 1 bis 6 präzisiert die Beklagte das System des erteilten Anspruchs 1 durch Aufnahme folgender [X.]e:

(H[X.]) from back to front

(H[X.]) in parallel, [X.]

([X.]) wherein the system is configured to spatially process the blended graphics by filtering or scaling independently of the video data prior to blending the blended graphics with the video data

([X.]) [X.] transparent black layer as the back-most graphics window and

([X.]) a line buffer and

([X.]) [X.] buffer with data that represents transparent black

([X.]) wherein the composite alpha value is calculated by means of an intermediate alpha value generated at each stage of the blending, [X.] intermediate alpha value.

Anspruch 1 des [X.] umfasst als Präzisierung das [X.] H[X.]. Er lautet folgendermaßen (Änderungen zum erteilten Anspruch 1 sind durchgezogen unterstrichen):

1.0 A system comprising:

1.1 an [X.], [X.] one alpha value;

1.2 an [X.], [X.] streams including video data;

1.3’ [X.] (58) for blending the graphics [X.] from back to front [X.] generate blended graphics, and for blending the alpha values to generate at least one composite alpha value associated with the blended graphics;

1.4 a digital video decoder (160) for processing the video data to generate decoded video data; and

1.5 a video compositor (60) for blending the blended graphics and the decoded video data using said at least one composite alpha value to generate an output of blended video and graphics.

Anspruch 1 des [X.] umfasst als Präzisierung das [X.] H[X.]. Er lautet folgendermaßen (Änderungen zum erteilten Anspruch 1 sind durchgezogen unterstrichen):

1.0 A system comprising:

1.1 an [X.], [X.] one alpha value;

1.2 an [X.], [X.] streams including video data;

1.3’’ [X.] (58) for blending the graphics [X.] in parallel, [X.], [X.] generate blended graphics, and for blending the alpha values to generate at least one composite alpha value associated with the blended graphics;

1.4 a digital video decoder (160) for processing the video data to generate decoded video data; and

1.5 a video compositor (60) for blending the blended graphics and the decoded video data using said at least one composite alpha value to generate an output of blended video and graphics.

Anspruch 1 des [X.] umfasst als Präzisierung die [X.]e H[X.] und [X.] Er lautet folgendermaßen (Änderungen zum erteilten Anspruch 1 sind unterstrichen; das neue [X.] [X.] ist durchgezogen unterstrichen und das alte [X.] H[X.] punktiert unterstrichen):

1.0 A system comprising:

1.1 an [X.], [X.] one alpha value;

1.2 an [X.], [X.] streams including video data;

1.3’’ [X.] (58) for blending the graphics [X.] in parallel, [X.], [X.] generate blended graphics, and for blending the alpha values to generate at least one composite alpha value associated with the blended graphics;

1.4 a digital video decoder (160) for processing the video data to generate decoded video data; and

1.5 a video compositor (60) for blending the blended graphics and the decoded video data using said at least one composite alpha value to generate an output of blended video and graphics,

1.6 wherein the system is configured to spatially process the blended graphics by filtering or scaling independently of the video data prior to blending the blended graphics with the video data.

Anspruch 1 des [X.] umfasst als Präzisierung die [X.]e H[X.], [X.] und [X.]. Er lautet folgendermaßen (Änderungen zum erteilten Anspruch 1 sind unterstrichen; das neue [X.] [X.] ist durchgezogen unterstrichen, die alten [X.]e H[X.] und [X.] sind punktiert unterstrichen):

1.0 A system comprising:

1.1 an [X.], [X.] one alpha value;

1.2 an [X.], [X.] streams including video data;

1.3’’’ [X.] (58) for blending the graphics [X.] from back to front using [X.] transparent black layer as the back-most graphics window and the alpha values to generate blended graphics, and for blending the alpha values to generate at least one composite alpha value associated with the blended graphics;

1.4 a digital video decoder (160) for processing the video data to generate decoded video data; and

1.5 a video compositor (60) for blending the blended graphics and the decoded video data using said at least one composite alpha value to generate an output of blended video and graphics,

1.6 wherein the system is configured to spatially process the blended graphics by filtering or scaling independently of the video data prior to blending the blended graphics with the video data.

Anspruch 1 des [X.] umfasst als Präzisierung die [X.]e H[X.], [X.], [X.] und [X.]. Er lautet folgendermaßen (Änderungen zum erteilten Anspruch 1 sind unterstrichen; die neuen [X.]e [X.] und [X.] sind durchgezogen unterstrichen, die alten [X.]e H[X.] und [X.] sind punktiert unterstrichen):

1.0 A system comprising:

1.1 an [X.], [X.] one alpha value;

1.2 an [X.], [X.] streams including video data;

1.3’’’’ [X.] (58) for blending the graphics [X.] from back to front using a line buffer and the alpha values to generate blended graphics, and for blending the alpha values to generate at least one composite alpha value associated with the blended graphics;

1.4 a digital video decoder (160) for processing the video data to generate decoded video data; and

1.5 a video compositor (60) for blending the blended graphics and the decoded video data using said at least one composite alpha value to generate an output of blended video and graphics,

1.6’ wherein the system is configured to spatially process the blended graphics by filtering or scaling independently of the video data prior to blending the blended graphics with the video data, [X.] buffer with data that represents transparent black.

Anspruch 1 des [X.] umfasst als Präzisierung die [X.]e H[X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]. (Änderungen zum erteilten Anspruch 1 sind unterstrichen; das neue [X.] [X.] ist durchgezogen unterstrichen, die alten [X.]e H[X.], [X.], [X.] und [X.] sind punktiert unterstrichen):

1.0 A system comprising:

1.1 an [X.], [X.] one alpha value;

1.2 an [X.], [X.] streams including video data;

1.3from back to front using a line buffer and the alpha values to generate blended graphics, and for blending the alpha values to generate at least one composite alpha value associated with the blended graphics, wherein the composite alpha value is calculated by means of an intermediate alpha value generated at each stage of the blending, [X.] intermediate alpha value;

1.4 a digital video decoder (160) for processing the video data to generate decoded video data; and

1.5 a video compositor (60) for blending the blended graphics and the decoded video data using said at least one composite alpha value to generate an output of blended video and graphics,

1.6’ wherein the system is configured to spatially process the blended graphics by filtering or scaling independently of the video data prior to blending the blended graphics with the video data, [X.] buffer with data that represents transparent black.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, mit der der [[[X.].].] der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [[[X.].].], Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 54 und 56 EPÜ) geltend gemacht wird, ist zulässig.

Die Klage ist auch begründet. Das Streitpatent hat weder in der erteilten Fassung noch in der Fassung eines der [X.] Bestand, da dem [X.]egenstand des Patents in der erteilten Fassung und in der Fassung der [[[X.].].] bis 6 der [[[X.].].] der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht und in der Fassung der [[[X.].].] bis 6 zusätzlich der [[[X.].].], dass das Streitpatent über den Umfang der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgeht, entgegensteht.

I.

1.  Das Streitpatent betrifft ein System zur Verarbeitung und Anzeige von [[[X.].].] und [X.]rafiken, das [X.]rafiken und [[[X.].].] empfängt, diese verarbeitet und eine Mischung aus [X.]rafiken und Video für die Anzeige ausgibt, vgl. die Abs. [0002] bis [0004] und [0011] des Streitpatents. Es befasst sich in den Abschnitten I bis [[[X.].].] mit zahlreichen unterschiedlichen Aspekten eines solchen Systems, doch da die Lehre der Ansprüche auf den in Abschnitt [[X.].] thematisierten speziellen Aspekt des [[X.].] (Blending) von [X.]rafik- und Videooberflächen beschränkt ist, sind für das Verständnis der streitpatentgemäßen Lehre neben der Beschreibungseinleitung in den Abs. [0001] bis [0026] insbesondere der Abschnitt [[X.].] („Blending of [X.]raphics and Video Surfaces“) und die Erläuterungen zum grundlegenden Systemaufbau in Abschnitt I („[X.]“) des Streitpatents relevant.

Bei dem Vermischen von [X.]rafik- und [[X.].] wird gemäß Abs. [0022] auf die [X.]e der [X.] bzw. deren Pixel zurückgegriffen, wobei nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung aus den Druckschriften [X.] bis [X.] von [X.]rafik- und Videodaten bekannt sind bspw. mit Hilfe des Mischens der [X.]e der jeweiligen Daten.

Diese [X.]e geben die Durchsichtigkeit des jeweiligen Pixels an, und sie können Werte im Bereich von 0 bis 1 annehmen, wobei 1 ein undurchsichtiges Pixel und 0 ein durchsichtiges Pixel repräsentiert, vgl. die Abs. [0087] und [0281] des Streitpatents. Wird der [X.] entsprechend Abs. [0045] des Streitpatents mit 8 bits dargestellt, lässt sich folglich die Transparenz des jeweiligen [X.]s fein einstellen. Die [X.]e sind demnach ein Maß dafür, wie stark die [X.]rafik ein darunterliegendes Video und [X.]rafik abdeckt, insbesondere, wenn mehrere [X.]rafiken überlappen, vgl. Abs. [0034].

[X.]emäß den weiteren Erläuterungen in den Abs. [0270] bis [0273] des Abschnitts [[X.].] erfolgt üblicherweise das Vermischen der einzelnen [X.]rafik- und/oder [[[X.].].]chichten schichtweise von hinten nach v[X.]ne, d. h. die unterste Hintergrundschicht wird mit der darüber liegenden Schicht gemischt und die daraus resultierende Schicht mit der nächsthöheren Schicht, wobei diese Schritte bis zur V[X.]dergrundschicht wiederholt werden. In der Regel müssen aber einige der Schichten zusätzlich bearbeitet, insbesondere gefiltert oder skaliert werden. Dieses zusätzliche Bearbeiten kann gemäß den Abs. [0271] und [0272] auf zweierlei Weise erfolgen. In Variante 1 werden zunächst alle Schichten gemischt und dann die resultierende Schicht bearbeitet. Dies würde aber zu einer unnötigen und nachteiligen Bearbeitung von Schichten führen, die an sich gar nicht bearbeitet werden müssten. In Variante 2 werden hingegen die zu verarbeitenden Schichten v[X.] dem Vermischen bearbeitet und danach die Schichten gemischt. Dies würde aber in nachteiliger Weise die Bereitstellung zusätzlichen lokalen Speichers für die jeweils zu bearbeitenden Schichten erf[X.]dern.

V[X.] diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die objektive Aufgabe zugrunde, ein System bereitzustellen, das eine Überlagerung komplexer [X.]rafiken über einem Video bei effizienter Nutzung der Systemressourcen erlaubt.

[X.]elöst wird diese Aufgabe durch das System des Anspruchs 1.

Mit den [X.] 1 bis 6 wird das Vermischen und Verarbeiten der [X.] präzisiert.

Als maßgeblicher Fachmann ist ein Inf[X.]matiker oder Elektrotechnikingenieur mit Hochschulabschluss zu definieren, der mit [X.] sowie den zur [X.]enerierung grafischer Bilder und [[[X.].].] auf Bildschirmen erf[X.]derlichen Verfahren vertraut ist und über mehrjährige Erfahrung auf dem [X.]ebiet der Bildbearbeitung verfügt.

2.  [X.] wird das beanspruchte System anhand der nachfolgenden [X.]ur 2 erläutert.

Abbildung

Über den Controller (54) hat das System Zugriff auf einen Speicher mit hinterlegten [X.]rafikdaten (vgl. Abs. [0033]), so dass es entsprechend Merkmal 1.1 über einen Eingang zum Empfangen von eine Vielzahl von [X.]n repräsentierenden Daten verfügt. [X.] sind gemäß Abs. [0004], [0012], [0034] und [0035] logische Fenster ([X.] bzw. viewp[X.]ts, surfaces, sprite, canvasses), die in einem beliebigen Verhältnis zueinander stehen, sich zum Teil überlappen und abdecken können sowie [X.]rafik aber auch Text und Video umfassen können. Sie sind durch sog. Fensterdeskript[X.]en charakterisiert, die Datensätze umfassen, die einen oder mehrere Fensterparameter wie die Pixelfarbe und den [X.] beschreiben. Dabei sind die [X.]e ein Maß für die Durchsichtigkeit des [X.]s oder Pixels, und sie können Werte von 0 bis 1 annehmen mit 0 für vollkommen durchsichtig und 1 für komplett undurchsichtig.

Die Videodaten werden entsprechend dem Merkmal 1.2 von dem System bspw. über den Speicherzugriff (54) oder über weitere Videoeingänge (vgl. die Eingangspfeile in [X.]. 2) empfangen.

Da Bezugszeichen die Auslegung des Anspruchs nicht einschränken, beschränkt das Merkmal 1.4, wonach das System einen digitalen [X.] (160) zum Verarbeiten der Videodaten aufweist, um decodierte Videodaten zu erzeugen, das System nicht auf den in [X.]. 5 dargestellten [X.] (160). Vielmehr beschreibt das Streitpatent in den die [X.]uren 1 und 2 erläuternden Abs. [0028] bis [0031] sowie in den Abs. [0040] und [0061], dass das System analoge und/oder digitale [[[X.].].]ignale empfängt und diese weiterverarbeitet, wozu unterschiedliche Decoder v[X.]handen sein können, bspw. [X.] (50) zum Digitalisieren und Weiterverarbeiten/Umwandeln analoger Eingangsvideosignale oder [X.] zum Weiterverarbeiten/Umwandeln digitaler Eingangssignale wie [X.] (160). Unter dem Begriff „digitaler [X.]“ versteht der Fachmann folglich einen Decoder, der digitale Videodaten verarbeitet bzw. umwandelt und der im Fall von analogen Videodaten diese zuv[X.] digitalisiert.

Wesentlich für das System des Anspruchs 1 sind dessen Merkmale 1.3 und 1.5. Demnach umfasst das System eine [X.] (58) und einen [X.] (60). Die [X.] ist geeignet sowohl zum Vermischen der [X.]e der jeweiligen [X.], um wenigstens einen zusammengesetzten [X.] zu erzeugen, als auch zum Vermischen der [X.] unter Verwendung der [X.]e, um vermischte [X.]rafiken zu erzeugen. Der [X.] ist hingegen geeignet zum Vermischen der vermischten [X.]rafik und der decodierten Videodaten mittels des wenigstens einen zusammengesetzten [X.]s, um einen Ausgang aus vermischtem Video und [X.]rafik zu erzeugen.

Das System ist folglich für ein zweistufiges Verfahren ausgelegt, bei dem zunächst mittels der [X.] die [X.] mit den jeweiligen [X.]en gemischt und eine gemischte [X.]rafik sowie ein gemischter [X.] unter Verwendung der [X.]e erzeugt wird und danach mittels des [X.]s die vermischte [X.]rafik mit den decodierten Videodaten gemischt und als vermischtes Video mit [X.]rafik ausgegeben wird. Die decodierten Videodaten werden folglich nicht schichtweise mit einzelnen [X.]n gemischt. Vielmehr erfolgt erst ein Mischen der [X.] und dann das Mischen der vermischten [X.]rafik mit den decodierten Videodaten. Die [X.] können somit unabhängig von den Videodaten verarbeitet werden.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Unterschied zum V[X.]schlag in Abs. [0273] das Verarbeiten der einzelnen Schichten nicht Bestandteil des erteilten Anspruchs 1 ist und demnach die [X.] v[X.] oder nach dem Mischen verarbeitet werden können.

Für die Berechnung des gemischten [X.]s wird in den Abs. [0276] bis [0278] folgende rekursive F[X.]mel genannt:

Abbildung

wobei Abbildung

Auch für die Berechnung des gemischten Farbwerts wird in den Abs. [0276] bis [0278] eine rekursive F[X.]mel genannt, die folgendermaßen lautet:

Abbildung

Dabei repräsentiert AbbildungAbbildungAbbildungAbbildung([…] P(i-1) represents the value at the location of the current pixel of the composition of all of the upper layers behind the current pixel […]), was bedeutet, dass AbbildungAbbildung

Abbildung

wobei AbbildungAbbildung

II.

Die Systeme der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den [X.] 1 bis 6 sind nicht patentfähig, da sie dem Fachmann durch Druckschrift [X.], ggf. in Verbindung mit dem Zeitschriftenartikel [X.] ([[[X.].].] bis 6), nahegelegt werden (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [[[X.].].], Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 56 EPÜ).

Die Ansprüche 1 der [[[X.].].] und 3 bis 6 sind zudem unzulässig, da die darin beanspruchten Systeme ursprünglich nicht offenbart sind (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [[[X.].].], [X.] Abs. 1 lit. c) EPÜ).

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob das Streitpatent die Pri[X.]ität wirksam beansprucht und der erteilte Anspruch 1 zulässig ist.

1.  Die v[X.] dem Pri[X.]itätsdatum des Streitpatents veröffentlichte Druckschrift [X.] beschreibt ein Verfahren und System zur Verarbeitung grafischer Objekte zu einem Anzeigebild, vgl. deren Titel mit Abstract. Sie befasst sich mit unterschiedlichen Aspekten der Bildverarbeitung und erläutert u. a. auf Seite 5 ein System, das grafische Objekte zu gsprites verarbeitet und die gsprites zu einem Anzeigebild zusammensetzt, vgl. Seite 5, Zeilen 10 und 11. Diese gsprites sind nach den Ausführungen auf Seite 10, Zeile 12 generalisierte sprites, wobei sprites eine andere Bezeichnung für grafische Fenster ist, vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in den Abs. [0007] u. [0034] des Streitpatents.

[X.]emäß den weiteren Erläuterungen in Druckschrift [X.] sind die von dem gsprite umfassten Pixel jeweils mit Farbwerten und einem [X.] assoziiert, wobei mehrere gsprites unter Berücksichtigung der die Transparenz v[X.]gebenden [X.]e zu einem [X.]esamtbild zusammengesetzt werden können, was von v[X.]ne nach hinten aber auch von hinten nach v[X.]ne erfolgen kann, vgl.:

· Seite 10, Zeilen 18 und 19: „Pixels in the gsprite have col[X.] and alpha ([X.]) inf[X.]mation associated with them, so that multiple gsprites can be composited together to create the overall scene.“,

· Seite 51, Zeilen 22 bis 25: „[X.] in a scene, [X.] in the scene. [X.]. [X.], the image process[X.] also takes into account the alpha values of transf[X.]med gsprite pixels as it composites them f[X.] display.“ und

- Seite 79, Zeilen 22 bis 35: „[X.] includes accumulating a c[X.]rectly scaled col[X.] contribution from each layer while computing and maintaining coverage inf[X.]mation with which to scale subsequent layers. [X.] in [X.], [X.] in back-to-front depth [X.]der. In a [X.] approach, [X.], spatial coverage data can be used to determine coverage f[X.] succeeding layers. [X.], alpha data applies equally to the entire pixel area. F[X.] front to back, the equations f[X.] computing col[X.] and alpha f[X.] s[X.]ted fragment rec[X.]ds are: [X.] (inverse alpha). Col[X.] initialized to 0, [X.] = [X.] - ([[[X.].].]); [X.] = Cold + (Cin * ([[[X.].].])); F[X.] back to front, the equations f[X.] computing col[X.] and alpha f[X.] s[X.]ted fragment rec[X.]ds are: [X.] and Col[X.] initialized to 0. [X.] = [[[X.].].] + ((1 - [[[X.].].]) * [X.]); [X.] = (Cin * [[[X.].].]) + ((1 - [[[X.].].]) * Cold);“.

Zudem kann das System Video und [X.]rafik miteinander kombinieren, bspw. indem Video auf [X.] angewendet oder [X.] den Videodaten hinzugefügt werden, wobei entsprechend Seite 9, Zeilen 21 bis 23 dieses System in interaktiven Anwendungen bei [X.] eingesetzt werden kann, vgl. Seite 9, Zeilen 15 bis 23: „In addition to graphics processing, the system supp[X.]ts video processing such as video editing applications, and can also combine video and graphics. F[X.] instance, [X.], [X.] conversely, [X.]. [...] The system supp[X.]ts […] combined graphics and video. […] the system can supp[X.]t improved 3-D graphical user interfaces f[X.] applications ranging from office inf[X.]mation processing on desktop computers to interactive television applications in [X.].“.

In [X.]. 2 und [X.]. [X.] mit Beschreibung auf Seite 13 und 15 sind Blockdiagramme des [X.] ([X.]. 2) und der Bildbearbeitungshardware ([X.]. [X.]) dargestellt. Demnach hat die Bildbearbeitungshardware (144 bzw. 174) des Systems über den Bus Zugriff auf die Video- und [X.]rafikdaten, die im Speicher hinterlegt sind oder über die Eingabegeräte übermittelt werden. Die Bildbearbeitungshardware empfängt über den Bus die Daten und verarbeitet sie v[X.] der Ausgabe an das Anzeigegerät (142) mit Signal- und [X.]rafikprozess[X.]en ([X.], [X.]), wobei der [X.] die Videodaten dekomprimiert, d. h. decodiert, und die [X.]rafikdaten verarbeitet, vgl. Seite 15, Zeilen 23 und 24: „The [X.] is responsible f[X.] video compression/decompression and front-end graphics processing (transf[X.]mations, lighting, etc.).“.

  Abbildung

In der gsprite Maschine (204), die ein Bestandteil der Bildbearbeitungshardware (144, 174) ist, werden die gsprites weiterverarbeitet. Dazu hat die gsprite Maschine (204) Zugriff auf die im Vereinigungspuffer ([X.]) hinterlegten Farb- und [X.]e (Col[X.] Buffer, [X.] Buffer) und [X.]dnet jedem Pixel einen [X.] zu, vgl. [X.], Zn. 10 bis 38 und [X.], [X.] 29 bis [X.], [X.] 36, insbesondere [X.], Zn. 31 bis 38: „[X.] operates at video rates to address and decompress the gsprite chunk data and perf[X.]m the necessary image processing f[X.] general affine transf[X.]mations (which include scaling, [X.], rotation, reflection and shearing). [X.], the resulting pixels (with alpha) are sent to the [X.]s [X.]. [X.]sprite chunk data is processed a number of scan lines at a time f[X.] display. In one implementation, chunk data is processed 32 scan lines at a time. [X.] (210) includes two 32 scan line col[X.] buffers [X.]. [X.] also includes a 32 scan line alpha buffer which is used to accumulate alpha f[X.] each pixel.“.

Daher offenbart Druckschrift [X.] in obigen Fundstellen mit den W[X.]ten des Anspruchs 1 ein

1.0 System mit:

1.1 einem Eingang zum Empfangen von Daten, die eine Vielzahl von [X.]n (gsprites) repräsentieren, wobei jedes [X.] mit wenigstens einem [X.] assoziiert ist
(vgl. obige [X.]uren 2 und [X.] sowie obige Fundstellen auf Seite 10, Zeilen 7 bis 9 und Seite 51, Zeilen 22 bis 25);

1.2 einem Eingang zum Empfangen eines oder mehrerer Datenströme, wobei die Datenströme Videodaten aufweisen
(vgl. obige [X.]uren 2 und [X.] und obige Fundstelle auf Seite 9, Zeilen 15 bis 17);

1.3 eine [X.] (gsprite engine 204, [X.], Col[X.] Buffer, [X.] Buffer) zum Vermischen der [X.] (gsprites) unter Verwendung der [X.]e, um vermischte [X.]rafiken zu erzeugen, und zum Vermischen der [X.]e, um wenigstens einen zusammengesetzten [X.] zu erzeugen, der mit den vermischten [X.]rafiken assoziiert ist
(vgl. obige Fundstellen auf Seite 10, Zeilen 7 bis 9 und Seite 51, Zeilen 22 bis 25)

1.4 einen digitalen [X.] ([X.]) zum Verarbeiten der Videodaten, um decodierte Videodaten zu erzeugen;
(vgl. obige Fundstelle auf [X.], Zn. 23 u. 24),

1.5’ einen [X.] zum Vermischen der vermischten [X.]rafik und der decodierten Videodaten mittels des wenigstens einen zusammengesetzten [X.]s, um einen Ausgang aus vermischtem Video und [X.]rafik zu erzeugen
(vgl. obige Fundstellen auf Seite 9, Zeilen 15 bis 23 sowie Seite 15, Zeilen 23 und 24).

Aus Druckschrift [X.] ist somit ein System bekannt, das bis auf die explizite Angabe, dass sich die auf Seite 9 der [X.] beschriebene Kombination von [X.]rafik und Video auf die Kombination der vermischten [X.]rafik mit den Videodaten bezieht, sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1 aufweist.

Dieses verbleibende Merkmal entnimmt der Fachmann jedoch in naheliegender Weise ebenfalls der Druckschrift [X.]. Denn entsprechend den obigen Erläuterungen sind die in [X.] beschriebenen [X.] vermischte [X.]rafiken, die durch Vermischen der [X.] (gsprites) unter Verwendung der [X.]e der [X.] erzeugt werden, wobei auch die [X.]e der [X.] gemischt werden, um wenigstens einen zusammengesetzten [X.] zu erzeugen, der mit den vermischten [X.]rafiken assoziiert ist. Folglich versteht der Fachmann den Hinweis auf Seite 9, Zeilen 15 bis 17 der [X.], wonach das System Video auf [X.] anwenden oder [X.] den Videodaten hinzufügen kann, insbesondere im Fall der zweiten Variante, bei der [X.] den Videodaten hinzugefügt werden, in naheliegender Weise dahingehend, dass diese [X.] die durch Vermischen der [X.] gebildeten vermischten [X.]rafiken sind. So werden die [X.] gemäß der bereits angeführten Fundstelle auf Seite 79 der [X.] von v[X.]ne nach hinten oder von hinten nach v[X.]ne gemischt. Wenn eine Mischung von v[X.]ne nach hinten erfolgt, sind v[X.] dem letzten Mischschritt alle [X.]rafiken, die einem Video überlagert werden sollen, bereits gemischt, und ein zusammengesetzter [X.] ist ermittelt. Im letzten Schritt wird der Fachmann genauso v[X.]gehen und die gemischte [X.]rafik dem dahinterliegenden Video überlagern, weshalb er das Merkmal 1.5 des Anspruchs 1 in naheliegender Weise der [X.] entnimmt. Dies gilt in gleicher Weise auch für den Fall eines [[X.].] der [X.] von hinten nach v[X.]ne. Denn bei dem in [X.] beschriebenen Einsatz des Systems in interaktiven Anwendungen bei [X.] wird dem im Hintergrund laufenden Video eine solche aus mehreren [X.]n aufgebaute interaktive [X.]rafik überlagert. Während sich aber das Video von Bild zu Bild ändert, ist die dem Video überlagerte [X.]rafik über viele Hintergrund-Videobilder konstant. Würde daher statt des [[X.].] der vermischten [X.]rafik mit dem Videohintergrund eine Überlagerung der Schichten von hinten nach v[X.]ne erfolgen, wobei die hinterste Schicht das sich von Bild zu Bild ändernde Videobild ist, müsste für jedes Videobild ein Vermischen des [X.] mit sämtlichen [X.]n erfolgen, obwohl sich die [X.] nicht ändern. Somit wären in dem Fall, dass die [X.]rafik bspw. eine Vermischung von vier [X.]n ist, für jedes Videobild fünf Schichten von hinten nach v[X.]ne zu mischen, auch wenn sich nur das Videobild ändert, was viel Rechenleistung erf[X.]dert. Wird hingegen bei gleichbleibender [X.]rafik die bereits vermischte [X.]rafik dem Videobild überlagert, müssen nur zwei Schichten gemischt werden, was den Rechenaufwand erheblich reduziert und den Fachmann somit veranlasst, auch in diesem Fall zunächst die [X.] zu vermischen und dann die vermischte [X.]rafik mit dem Video zu vermischen.

Daher entnimmt der Fachmann der Druckschrift [X.] in naheliegender Weise die Lehre, dass die entsprechend den Merkmalen 1.0 bis 1.4 gebildete vermischte [X.]rafik anschließend im [X.] mit den Videodaten gemischt wird, wobei das Vermischen der [X.] von v[X.]ne nach hinten aber auch von hinten nach v[X.]ne erfolgen kann.

Das System des erteilten Anspruchs 1 wird dem Fachmann daher durch Druckschrift [X.] nahegelegt und ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

In diesem Zusammenhang belegt der Zeitschriftenartikel [X.] (vgl. deren Seite 84, linke Spalte, letzter Absatz), dass die in [X.] verwendete F[X.]mulierung auf Seite 10, Zeilen 18 und 19, wonach die Pixel eines gsprites assoziierte Farb- und [X.]e haben, ein dem Fachmann geläufiger Begriff ist und er weiß, dass bei der Verwendung assoziierter Farb- und [X.]e das Assoziativgesetz für das Vermischen von Farbschichten mit zuge[X.]dneter Transparenz gilt, vgl. in [X.] Seite 83, rechte Spalte bis Seite 85, rechte Spalte. Insbesondere wird d[X.]t mathematisch hergeleitet, dass bei der Verwendung assoziierter bzw. vermischter Farb- und [X.]e mehrere [X.]rafiken v[X.]ab zu einer vermischten [X.]rafik überlagert werden können und diese dann mit einem noch nicht festgelegten Hintergrund vermischt werden kann, vgl. Seite 83, rechte Spalte unten.

2.  Nach der Präzisierung [X.] in Merkmal 1.3‘ von Anspruch 1 des [X.]

1.3’ [X.] (58) f[X.] blending the graphics [X.] from back to front [X.] generate blended graphics, and f[X.] blending the alpha values to generate at least one composite alpha value associated with the blended graphics;

ist die [X.] des beanspruchten Systems zum Vermischen der [X.] von hinten nach v[X.]ne geeignet.

Diese Art des [[X.].] ist in Druckschrift [X.] ebenfalls offenbart, vgl. die bereits genannte Fundstelle auf Seite 79, Zeilen 22 bis 37, insbesondere Zeilen 24, 25 und 33: „back-to-front“.

Das System des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wird dem Fachmann daher durch Druckschrift [X.] nahegelegt und ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

Zudem ist das Merkmal 1.3’ des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1 auch unzulässig, da es in dieser Breite ursprünglich nicht offenbart ist und eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung darstellt.

Denn in der diesbezüglich relevanten Fundstelle in den Absätzen [0268] bis [0270] der [X.]-1 bzw. [X.] ([X.]) des Streitpatents (bzw. auf den Seiten 97 und 98 in der [X.]-2 bzw. [X.] ([[[X.].].]) der [X.]) bezieht sich das Vermischen von hinten nach v[X.]ne lediglich auf die zu filternden [X.] und stimmt gerade nicht mit der Reihenfolge von hinten nach v[X.]ne überein. So benutzt das Streitpatent den Begriff „upper layers “ für die zu filternden Layer und den Begriff „lower layers“ für die nicht zu filternden Layer. Ursprünglich offenbart ist somit lediglich, dass die zu filternden [X.] von hinten nach v[X.]ne gemischt werden.

Der Anspruch 1 des [X.] geht folglich über den Umfang der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus und ist unzulässig.

Dies gilt in gleicher Weise für die Ansprüche 1 der [X.] 4 bis 6, da auch sie das in dieser Breite unzulässige Merkmal des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1 betreffend das Vermischen der [X.] von hinten nach v[X.]ne aufweisen.

3.  [X.]emäß der Konkretisierung [X.] in Merkmal 1.3‘‘ von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2

1.3’’ [X.] (58) f[X.] blending the graphics [X.] in parallel, two [X.] m[X.]e at a time, [X.] generate blended graphics, and f[X.] blending the alpha values to generate at least one composite alpha value associated with the blended graphics;

ist die [X.] des beanspruchten Systems zum parallelen, gleichzeitigen Vermischen von zwei oder mehr [X.]n geeignet.

Jedoch ist auch dies dem Fachmann aus Druckschrift [X.] bekannt, vgl. deren Seite 32, Zeilen 24 bis 28, wonach die Hardware vier [X.] parallel durchführt: „[X.] logic 482 is responsible f[X.] calculating the pixel values as they are written into the scanline buffer. This is accomplished by perf[X.]ming a blending operation between the pixel value that is currently st[X.]ed in the scanline buffer and the one that is being written to the [X.]. This operation is described in m[X.]e detail below. In one implementation, the compositing logic perf[X.]ms four parallel pixel operations per clock cycle.“

Das System des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 2 wird dem Fachmann daher durch Druckschrift [X.] nahegelegt und ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

4.  Nach dem W[X.]tlaut des [X.] bzw. 1.6 von Anspruch 1 des [X.]

1.6 wherein the system is configured to spatially process the blended graphics by filtering [X.] scaling independently of the video data pri[X.] to blending the blended graphics with the video data.

ist das beanspruchte System dazu ausgelegt, die vermischte [X.]rafik unabhängig von den Videodaten v[X.] dem Mischen der vermischten [X.]rafik mit den Videodaten zu filtern oder zu skalieren.

Hinsichtlich der Ursprungsoffenbarung dieser Präzisierung verweist die Beklagte auf Absatz [0268] der [X.]-1 (entspricht dem seitenübergreifenden letzten Absatz von Seite 97 der [X.]-2), insbesondere deren beiden letzten Sätze, wonach die oberen, d. h. die zu filternden Schichten, die [X.] sind und die untere, d. h. die nicht zu filternde Schicht, das Video ist.

Dieser in obiger Fundstelle offenbarte Spezialfall ist aber auf die Situation beschränkt, dass die vermischte [X.]rafik (blended graphics) ausschließlich zu filternde [X.] umfasst und das Video keine zu filternden Daten enthält.

Demgegenüber wird von Merkmal 1.6 neben diesem Spezialfall auch das in den Absätzen [0265] und [0266] der [X.]-1 (bzw. Seiten 96 und 97 der [X.]-2) als unerwünscht beschriebene Verfahren umfasst, bei dem die zu vermischenden Schichten unabhängig davon, ob sie zu filtern sind oder nicht, von hinten nach v[X.]ne gemischt werden und danach ein Filtern erfolgt. Nach den Absätzen [0265] und [0266] der [X.]-1 ist eine solche Reihenfolge aber nachteilig, weil dann auch nicht zu filternde Schichten mitgefiltert werden.

Diese Variante ist demnach in der ursprünglichen Anmeldung nicht als zur Erfindung gehörig offenbart, wird aber von Anspruch 1 des [X.] beansprucht.

Anspruch 1 des [X.] geht folglich über den Umfang der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus und ist unzulässig.

Dies gilt in gleicher Weise für die Ansprüche 1 der [X.] 4 bis 6, da auch sie das in dieser Breite unzulässige Merkmal des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 3 betreffend das Filtern der vermischten [X.]rafik unabhängig von den Videodaten v[X.] dem Mischen der vermischten [X.]rafik mit den Videodaten aufweisen.

Zudem ergibt sich das Merkmal 1.6 für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von [X.] i.V.m. [X.]. Zwar wird in [X.] die [X.]rafik v[X.] dem Vermischen gefiltert (vgl. Seite 15, Zeilen 33 und 34: „[X.], the resulting pixels (with alpha) are sent to the [X.]s [X.].“). Doch zeigt der Zeitschriftenartikel [X.], dass es gewünscht ist, einen Filterv[X.]gang so durchzuführen, dass das Filtern sowohl v[X.] als auch nach dem Vermischen erfolgen kann, so dass ihre Reihenfolge vertauscht werden kann, vgl. deren Abschnitt „Filtering“ auf Seite 85 („We want to arrange things so that downsampling and overlaying generate the same col[X.] as overlaying and downsampling“). D[X.]t wird an einem Beispiel, bei dem eine zwei nebeneinanderliegende [X.] und [X.] aufweisende V[X.]dergrundschicht mit der [X.] vermischt wird, hergeleitet, dass es bei der Verwendung von mit [X.]en gemischten Farbwerten nicht auf die Reihenfolge des [X.] und [[X.].] ankommt und es gleichwertig ist, ob das Filtern v[X.] oder nach dem Vermischen erfolgt. Daher wird der Fachmann ausgehend von [X.] und in Kenntnis der ihm aus [X.] bekannten Art des [X.] und [[X.].] von [X.]rafikschichten auch das in [X.] beschriebenen System in naheliegender Weise so ausbilden, dass beide Reihenfolgen möglich sind und die [X.]rafikschichten erst vermischt werden können und danach die vermischte [X.]rafik gefiltert wird.

Das System des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 wird dem Fachmann daher durch Druckschrift [X.] i.V.m. dem Zeitschriftenartikel [X.] nahegelegt und ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

5.  Das [X.] [X.] in Merkmal 1.3‘‘‘ des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 4

1.3’’’ [X.] (58) f[X.] blending the graphics [X.] from back to front using a virtual transparent black layer as the back-most graphics window and the alpha values to generate blended graphics, and f[X.] blending the alpha values to generate at least one composite alpha value associated with the blended graphics;

wonach die [X.] des beanspruchten Systems zum Vermischen der [X.] von hinten nach v[X.]ne unter Einsatz einer transparenten schwarzen Schicht als hinterstes [X.] geeignet ist, ist sowohl aus Druckschrift [X.] bekannt, vgl. Seite 84, rechte Spalte obere Hälfte („[…] An associated col[X.] is just a regular col[X.] composited onto black – that is, [X.] […]“), als auch in Druckschrift [X.] beschrieben, vgl. die bereits angeführte Seite 79, Zeilen 22 bis 35 ([…] F[X.] back to front, the equations f[X.] computing col[X.] and alpha f[X.] s[X.]ted fragment rec[X.]ds are: [X.] and Col[X.] initialized to 0. […]), denn dies ist gleichbedeutend mit der Angabe, dass die [X.] für [X.] und die Farbe auf Null gesetzt sind.

Das System des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 wird dem Fachmann daher unabhängig von der Frage der Zulässigkeit durch Druckschrift [X.] i.V.m. dem Zeitschriftenartikel [X.] nahegelegt und ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

6. Die Konkretisierung [X.] und [X.] in den Merkmalen 1.3‘‘‘‘ und 1.6‘ des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 5, wonach die [X.] des beanspruchten Systems zum Vermischen der [X.] von hinten nach v[X.]ne unter Einsatz eines [X.]s geeignet ist und der [X.] mit den Werten für [[[X.].].] initialisiert wird, ist aus [X.], Seite 15, Zeilen 37 und 38 („[X.] also includes a 32 scan line alpha buffer which is used to accumulate alpha f[X.] each pixel.“) und den zu Hilfsantrag 4 angegebenen Fundstellen der [X.] bekannt.

Das System des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 wird dem Fachmann daher unabhängig von der Frage der Zulässigkeit durch Druckschrift [X.] i.V.m. dem Zeitschriftenartikel [X.] nahegelegt und ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

7. Mit dem [X.] [X.] in 1.3

1.3from back to front using a line buffer and the alpha values to generate blended graphics, and f[X.] blending the alpha values to generate at least one composite alpha value associated with the blended graphics, wherein the composite alpha value is calculated by means of an intermediate alpha value generated at each stage of the blending, and wherein the line buffer is configured to st[X.]e the intermediate alpha value.

wird zusätzlich konkretisiert, dass der zusammengesetzte [X.] mittels eines [X.]s, der bei jedem Abschnitt des [[X.].] generiert wird, berechnet wird, und der [X.] dazu ausgelegt ist, den [X.] zu speichern.

Auch dies ist aus den zu den [X.] 4 und 5 angeführten Fundstellen der [X.] bekannt. So ist das Speichern der jeweiligen [X.]e im [X.] auf Seite 15, Zeilen 37 und 38 der [X.] offenbart und auf deren Seite 79, Zeilen 22 bis 35 im Fall eines [[X.].] von hinten nach v[X.]ne folgende F[X.]mel für die Berechnung der (Zwischen)[X.]e angegeben:

[X.] = [[[X.].].] + ((1 - [[[X.].].]) * [X.]) = [[[X.].].] + [X.] - [[[X.].].]*[X.]

Die auf Seite 30, Zeile 7 des Streitpatents angegebene F[X.]mel zur Berechnung der (Zwischen)[X.]e lautet nach Richtigstellung folgendermaßen:

(1-[X.]) = (1-[X.]) * (1-[[[X.].].]) = 1 - [[[X.].].] - [X.] + [[[X.].].]*[X.],

d. h.:     [X.] = [[[X.].].] + [X.] - [[[X.].].]*[X.],

was mit der in [X.] angegebenen F[X.]mel zur Berechnung der (Zwischen)[X.]e übereinstimmt.

Das System des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 wird dem Fachmann daher unabhängig von der Frage der Zulässigkeit durch Druckschrift [X.] i.V.m. dem Zeitschriftenartikel [X.] nahegelegt und ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

8.  Als Ergebnis war das europäische Patent 1 365 385 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 Pat[X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die v[X.]läufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 Pat[X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

2 Ni 20/20 (EP)

19.01.2022

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 19.01.2022, Az. 2 Ni 20/20 (EP) (REWIS RS 2022, 1928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1928

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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