Bundespatentgericht, Urteil vom 02.02.2017, Az. 2 Ni 5/16 (EP) hinzuverb., 2 2 Ni 5/16 (EP) hinzuverb., 2 Ni 11/17 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2017, 16233

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 734 181

([X.] 696 28 487)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterinnen [X.] und Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung sowie [X.]. Dr. [X.] und Dipl.-Ing. Hoffmann

I. Das [X.] Patent 0 734 181 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang seiner Ansprüche 5, 6, 7, 13, 14, 15, 19 (soweit dieser auf einen der Ansprüche 5 bis 7 rückbezogen ist) und 20 (soweit dieser auf einen der Ansprüche 13 bis 15 rückbezogen ist) für nichtig erklärt.

[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

I[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung des [X.] 0 734 181 im Umfang seiner Patentansprüche 5, 6, 7, 13, 14, 15 und 19 bzw. 19 (soweit dieser auf einen der Patentansprüche 5 bis 7 rückbezogen ist) und 20 (soweit dieser auf einen der Patentansprüche 13 bis 15 rückbezogen ist).

2

Die Klage der Klägerin zu 1. und die Klage der Klägerin zu 2., deren Aktenzeichen zunächst 2 Ni 11/16 lautete, sind mit Beschluss vom 22. März 2016 verbunden worden und werden unter dem Aktenzeichen 2 Ni 5/16 geführt.

3

0 734 181 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „[X.]/decoding and recording medium for same”, dessen [X.] Teil vom [X.] unter der Nummer [X.] 696 28 487 geführt wird. Das Streitpatent, das am 21. März 2016 durch Zeitablauf erloschen ist, umfasst insgesamt 21 Patentansprüche.

4

Gegen die Nichtigkeitsklägerinnen ist wegen Verletzung des [X.] - gestützt auf dessen Patentansprüche 5 und 19 - Klage erhoben worden.

5

Hinsichtlich des Wortlauts der erteilten angegriffenen Patentansprüche wird auf die Patentschrift 0 734 181 [X.] verwiesen.

6

Die Beklagte, die ihr Patent zunächst in der erteilten Fassung sowie hilfsweise nach den [X.] bis VI gemäß Anlagen zum Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 verteidigt hatte, verteidigt ihr Patent nunmehr im beschränkten Umfang gemäß Hauptantrag, der dem ursprünglichen Hilfsantrag I entspricht, sowie den [X.] bis VI.

7

Hauptantrag (entspricht im Wortlaut Hilfsantrag I) in der [X.] (mit bei unverändertem Wortlaut eingefügter Gliederung; die Unterschiede zum Streitpatent in der erteilten Fassung sind markiert):

8

Patentanspruch 5

9

5 A subtitle decoding apparatus (7) for use in a video image display system, said apparatus comprising:

5.1 a colour lookup table (26) having addresses for accessing display data;

5.2 means for receiving data blocks (200) including loading blocks and pixel data blocks,

5.2.1 said pixel data blocks representing subtitle data and

5.2.2 said loading blocks including changeover position information,

5.2.2.1 [X.] position information being used to update a change position located in the video image, wherein

5.2.2.2 a current address for accessing said colour lookup table is changeable to a next address every frame period so that different display data are accessed at the change position indicated by [X.] position information,

and further being used to set a length of said delay when the same changeover information continues for a plurality of frames;

5.3 means for detecting (200) [X.] position information from said loading blocks; and

5.4 means for displaying (210 to 209) said subtitles and the video image on a display screen as a function of [X.] position information and said colour lookup table.

Patentanspruch 6

6 An apparatus according to claim 5, wherein

6.1 said display data includes fill data representing a luminance level of the subtitle data and

6.2 key data representing a mixing ratio between said fill data and the video image.”

Patentanspruch 7

7 An apparatus according to claim 5, wherein

7.1 [X.] position information includes progress bits for updating said change position,

7.2 [X.] an [X.] position and

7.3 frame count value bits for setting a length of said delay.

Patentanspruch 13

13 A subtitle decoding method for use in a video image display system, [X.] of:

13.2 receiving data blocks including loading blocks and pixel data blocks,

13.2.1 said pixel data blocks representing subtitle data and

13.2.2 said loading blocks including changeover position information,

13.2.2.1 [X.] position information being used to update a change position located in the video image, wherein

13.2.2.2 a current address for accessing a colour lookup table having addresses for accessing display data is changeable to a next address every frame period so that different display data are accessed at the change position indicated by [X.] position information,

and further being used to set a length of said delay when the same changeover information continues for a plurality of frames;

13.3 detecting [X.] position information from said loading blocks; and

13.4 displaying said subtitle data and the video image on a display screen as a function of [X.] position information and said colour lookup table.

Patentanspruch 14

14 A method according to claim 13, wherein said display data includes fill data representing a luminance level of the subtitle data and key data representing a mixing ratio between said fill data and the video image.

Patentanspruch 15

15 A method according to claim 13, wherein [X.] position information includes progress bits for updating said change position, [X.] an [X.] position and frame count value bits for setting a length of said delay.

Patentanspruch 19

19 An apparatus according to any one of claims 1 to 8, wherein

19.1 [X.] position information comprises colour-wipe information and

19.2 updating said change position corresponds to moving a colour-wipe forward,

19.3 said colour-wipe being movable forward every frame period to shade the subtitle data based on said colour-wipe information,

and wherein said delay length data are used to control a delay of said colour wipe and are further used to set a length of said delay.

Patentanspruch 20

20 A method according to any one of claims 9 to 16, wherein

20.1 [X.] position information comprises colour-wipe information and

20.2 updating said change position corresponds to moving a colour-wipe forward,

20.3 said colour-wipe being movable forward every frame period to shade the subtitle data based on said colour-wipe information,

and wherein said delay length data are used to control a delay of said colour wipe and are further used to set a length of said delay.

Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag II unterscheidet sich von Patentanspruch 5 nach Hauptantrag durch den [X.] 5.5´, der sich an den [X.] 5.4 anschließen soll:

wherein

[X.] position information comprises colour-wipe information and

updating said change position corresponds to moving a colour-wipe forward,

said colour-wipe being movable forward every frame period to shade the subtitle data based on said colour-wipe information, and

wherein said delay length data are used to control a delay of said colour wipe and are further used to set a length of said delay.

Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag II unterscheidet sich von Patentanspruch 13 nach Hauptantrag durch den [X.] 13.5´, der sich an den [X.] 13.4 anschließen soll:

wherein

[X.] position information comprises colour-wipe information and

updating said change position corresponds to moving a colour-wipe forward,

said colour-wipe being movable forward every frame period to shade the subtitle data based on said colour-wipe information, and

wherein said delay length data are used to control a delay of said colour wipe and are further used to set a length of said delay.

Patentansprüche 6, 7, 14 und 15 nach Hilfsantrag II sind mit den Patentansprüchen 6, 7, 14 und 15 des [X.] und des erteilten Patents identisch. Die Patentansprüche 19 und 20 sind gestrichen.

Hilfsantrag III wurden die angegriffenen Vorrichtungsansprüche 5, 6, 7 und 19 sowie der Verfahrensanspruch 20 gestrichen. Die Verfahrensansprüche 13, 14 und 15 entsprechen den Verfahrensansprüchen 13, 14 und 15 nach Hilfsantrag II.

Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag IV unterscheidet sich von Patentanspruch 5 nach Hauptantrag durch den [X.] 5.2.2.3´´, der an die Stelle von [X.] 5.2.2.3´ treten soll:

control a delay in the update of the change position and further being used to set a length of said delay when the same changeover information continues for a plurality of frames;

Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag IV von Patentanspruch 13 nach Hauptantrag durch den [X.] 13.2.2.3´´, der den [X.] 13.2.2.3´ ersetzen soll:

control a delay in the update of the change position and further being used to set a length of said delay when the same changeover information continues for a plurality of frames;

Patentansprüchen 19 und 20 die Merkmale 19.4´ und 20.4´ ersetzt durch die Merkmale 19.4´´ und 20.4´´:

and wherein said delay length data are used to delay said colour wipe and are further used to set a length of said delay.

und

and wherein said delay length data are used to delay said colour wipe and are further used to set a length of said delay.

Patentansprüche 6, 7, 14 und 15 nach Hilfsantrag IV sind mit den entsprechenden Patentansprüchen des [X.] identisch.

Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag V unterscheidet sich von Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag IV durch den [X.] 5.5´´, der auf den [X.] 5.4 folgen soll:

wherein

[X.] position information comprises colour-wipe information and

updating said change position corresponds to moving a colour-wipe forward,

said colour-wipe being movable forward every frame period to shade the subtitle data based on said colour-wipe information, and

wherein said delay length data are used to delay said colour wipe and are further used to set a length of said delay.

Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag V unterscheidet sich von Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag IV durch den [X.] 13.5´´, der sich an den [X.] 13.4 anschließen soll:

wherein

[X.] position information comprises colour-wipe information and

updating said change position corresponds to moving a colour-wipe forward,

said colour-wipe being movable forward every frame period to shade the subtitle data based on said colour-wipe information, and

wherein said delay length data are used to delay said colour wipe and are further used to set a length of said delay.

6, 7, 14 und 15 nach Hilfsantrag V entsprechen den Patentansprüchen 6, 7, 14 und 15 des [X.]. Die Patentansprüche 19 und 20 wurden gestrichen.

Hilfsantrag VI wurden die Vorrichtungsansprüche 5, 6, 7 und 19 und der Verfahrensanspruch 20 gestrichen. Die Verfahrensansprüche 13, 14 und 15 stimmen mit den Patentansprüchen 13, 14 und 15 nach Hilfsantrag V überein.

Die Klägerin zu 1. greift das Streitpatent im Umfang seiner Patentansprüche 5 und 19, die Klägerin zu 2. im Umfang seiner Patentansprüche 5, 6, 7, 13, 14, 15 und 19 (soweit dieser auf einen der Patentansprüche 5 bis 7 rückbezogen ist) und 20 (soweit dieser auf einen der Patentansprüche 13 bis 15 rückbezogen ist) an. Die Klägerinnen machen als Nichtigkeitsgründe geltend, der Gegenstand des [X.] gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus und sei auch nicht patentfähig, da er im Hinblick auf die vorgelegten Dokumente zum Stand der Technik nicht neu sei und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zudem machen die Klägerinnen geltend, dass die angegriffenen Patentansprüche 5 und 19 bzw. 13 und 20 die angegebene Priorität nicht wirksam in Anspruch nehmen könnten.

Die Klägerin zu 2. erklärt, sie habe ein Rechtsschutzbedürfnis auch an der Vernichtung der Patentansprüche 6, 7, 13, 14, 15, 19 und 20. Bei diesen Patentansprüchen handele es sich um mögliche Rückfallpositionen der Beklagten als Klägerin im Verletzungsverfahren, auf die diese zurückgreifen könnte.

Die Klägerinnen stützen ihr Vorbringen auf die folgenden Dokumente (im Interesse einheitlicher Bezeichnungen wird, wenn möglich, die Nomenklatur der Klägerin zu 2. verwendet; vom Senat geänderte Bezeichnungen sind durch Unterstreichen markiert):

[X.] EP 0 734 181 [X.] ([X.]chrift)

[X.]a zugehörige europäische Patentanmeldung

[X.]b [X.] Übersetzung der [X.] Patentanmeldung [X.] (Prioritätsdokument)

[X.]c [X.] 696 28 487 T2 ([X.] Übersetzung der [X.];

 [X.] der Klägerin zu 1.)

[X.] Registerauszug

[X.], [X.] Klageschriften von [X.] am Landgericht Mannheim

[X.]a Replik der Verletzungsklägerin (hiesige Beklagte) im Verletzungsverfahren gegen die Klägerin zu 2. vom 13. März 2015

[X.]a Prüfungsbescheid des Europäischen Patentamts

[X.]b Antwort der [X.] auf den Prüfungsbescheid

NK5 Standard „DVD Specifications for Read-Only Disc”, Part 3 Video Specifications V1.1

[X.] EP 0 725 541 [X.]

[X.]a [X.] Übersetzung des [X.] Prioritätsdokuments der Europäischen Patentanmeldung zu [X.]

[X.]b [X.] 696 00 670 T2 ([X.] Übersetzung der Patentschrift zu [X.]; [X.] der Klägerin zu 1.)

[X.] EP 0 677 954 [X.]

[X.] [X.] 5 453 570 A

[X.] EP 0 339 931 [X.]

[X.]0 [X.] 6-118979

[X.]0a‘ [X.] Übersetzung der [X.]0

[X.]0a [X.] (Patentschrift zu [X.]0)

[X.]0b maschinelle Übersetzung der [X.]0a ins Englische

[X.]1 [X.] 5 208 413 A

[X.]2 [X.] 95/01704 A1

[X.]2a EP 0 622 770 A1 (englischsprachige Veröffentlichung der internationalen Anmeldung [X.]2)

[X.]3 EP 0 622 745 [X.]

[X.]4 EP 0 372 678 [X.]

[X.]5 [X.] 6-22331

[X.]5a Übersetzung der [X.]5 ins Deutsche

[X.]6 EP 0 488 732 [X.]

[X.]7 EP 0 720 347 [X.]

[X.]7a [X.] Übersetzung des Prioritätsdokuments der Europäischen Patentanmeldung [X.]7

[X.]8 [X.] 96/19077 A1

[X.]8a Prioritätsdokument der internationalen Patentanmeldung zu [X.]8

[X.]9 [X.] 4 853 681 A

[X.]0 Dokument „[X.]“, mit Datum 31. Oktober 1995

[X.]1 [X.] 94/11858 A1

[X.]2 [X.] 96/03746 A1

[X.]3 EP 0 465 245 [X.]

[X.]4 [X.] 5 400 077 A

[X.]5 EP 0 514 214 [X.]

[X.]6 [X.]-032288

[X.]6a maschinelle Übersetzung des Abstracts der [X.]6

[X.]7 [X.] 1-241083

[X.]7a maschinelle Übersetzung des Abstracts der [X.]7

[X.]8 [X.] 1-286682

[X.]8a maschinelle Übersetzung des Abstracts der [X.]8

[X.]9 [X.]-185678

[X.]9a maschinelle Übersetzung des Abstracts der [X.]9

[X.]0 [X.]-249889

[X.]0a maschinelle Übersetzung des Abstracts der [X.]0

[X.]1 D. R. Tarrant: „[X.] features for wide screen TV“, [X.], Vol. 39, No. 3, 1993, veröffentlicht im August 1993

[X.]2 Merkmalsgliederung

[X.]3 Widerspruchsbegründung der Patentinhaberin (= Nichtigkeitsbeklagte) im Nichtigkeitsverfahren 5 Ni 44/14 (EP) betreffend das Streitpatent vom 14. April 2015

[X.]4 Auszug aus dem Lehrbuch „Compact Disc Technology“, 1. Ausgabe, [X.] und [X.], [X.], [X.]., 1992, [X.] 4-274-03347-3

[X.]5 Auszug aus dem Lehrbuch „[X.]“, 1. Ausgabe, [X.], [X.], [X.], 1989, [X.]: 0-89579-234-6

[X.]6 Auszug aus dem [X.], „[X.] system“.

Die Klägerinnen sind der Meinung, der Gegenstand des [X.] gehe - auch in seiner nunmehr beschränkt verteidigten Fassung gemäß Hauptantrag - über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, da insbesondere dasjenige Merkmal des Patentanspruchs 5, das verlange, dass die Umsteuerpositionsinformation Verzögerungslängendaten enthalte, die zur Steuerung von Verzögerungen benutzt würden, in unzulässiger Weise verallgemeinert sei. Auch in Patentanspruch 19 seien weitere unzulässige Erweiterungen enthalten. Unzulässig erweitert sei insbesondere Merkmal 19.2, wonach das Aktualisieren der Änderungsposition einem Bewegen der Farbwischblende nach vorn entspricht. Abgesehen davon sei das Merkmal „…Bewegen der Farbwischblende nach vorn …“ unklar.

Da diese Merkmale auch nicht in der [X.] offenbart seien, könnten die angegriffenen Patentansprüche 5 und 19 bzw. 13 und 20 auch die Priorität der [X.] Patentanmeldung [X.] 88607/95 vom 23. März 1995 nicht wirksam in Anspruch nehmen.

Die Klägerinnen sind weiter der Auffassung, dass das Streitpatent - auch in seiner nunmehr beschränkt verteidigten Fassung gemäß Hauptantrag - insbesondere in Bezug auf die Druckschrift EP 0 725 541 [X.] ([X.]) nicht neu sei.

Die erfinderische Tätigkeit fehlt nach Meinung der Klägerinnen dem Gegenstand von Patentanspruch 5 und 19 gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] in Verbindung mit den Druckschriften [X.] bzw. [X.]0 oder ausgehend von der Druckschrift [X.] in Verbindung mit den Druckschriften [X.]0 bzw. [X.]1 sowie ausgehend von der Druckschrift [X.]2 in Verbindung mit den Druckschriften [X.]0 oder [X.]1.

Die fehlende Patentfähigkeit der übrigen angegriffenen Patentansprüche ergebe sich aus dem Fachwissen, den Druckschriften [X.], [X.], [X.]0, [X.]1, [X.]2, [X.]4 und [X.]6 sowie weiteren Druckschriften, die auch in Verbindung mit den Patentansprüchen 5 und 19 genannt werden.

In den [X.]I bis VI seien die jeweiligen Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche nicht neu, da ihre jeweiligen Merkmale in der Druckschrift [X.] und in deren [X.] offenbart seien.

Zudem enthielten auch die Patentansprüche der [X.] bis VI unzulässige Änderungen.

Ferner bestehen aus Sicht der Klägerin zu 1. Zweifel an der Ausführbarkeit der streitpatentgemäßen Lehre. Nach Auffassung der Klägerin zu 2. könne außerdem der Schutzbereich des [X.] in den jeweiligen Fassungen der [X.] bis VI infolge der Streichung eines Merkmals erweitert sein.

Die Klägerin zu 1. stellt den Antrag,

das [X.] Patent 0 734 181 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang seiner Ansprüche 5 und 19 für nichtig zu erklären.

Die Klägerin zu 2. stellt den Antrag,

das [X.] Patent 0 734 181 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang seiner Ansprüche 5, 6, 7, 13, 14, 15, 19 (soweit dieser auf einen der Ansprüche 5 – 7 rückbezogen ist) und 20 (soweit dieser auf einen der Ansprüche 13 – 15 rückbezogen ist) für nichtig zu erklären.

Die Beklagte erklärt, dass sie die Ansprüche gemäß Hauptantrag und [X.] jeweils als geschlossene Anspruchssätze betrachtet und beantragt,

unter Abweisung der Klage im Übrigen das [X.] Patent 0 734 181 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang seiner Ansprüche 5, 6, 7, 13, 14, 15, 19 (soweit dieser auf einen der Ansprüche 5 – 7 rückbezogen ist) und 20 (soweit dieser auf einen der Ansprüche 13 – 15 rückbezogen ist) für nichtig zu erklären, soweit seine Ansprüche über die Fassung des [X.] - nun Hauptantrag - hilfsweise über die Fassung eines der [X.] bis VI, jeweils gem. Anlagen zum Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 hinausgehen, wobei die Hilfsanträge in der Reihenfolge ihrer Nummerierung berücksichtigt werden.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerinnen in vollem Umfang entgegen. Sie ist der Ansicht, der ursprüngliche Patentanspruch 5 offenbare in allgemeiner Form Umsteuerpositionsinformation, die Verzögerungslängendaten enthalte. Auch das Merkmal 19.2, mit dem sämtliche notwendigen Informationen, nämlich das Verzögern der Farbwischblende und die Dauer des [X.], bereits beansprucht würden, sei durch den Rückbezug auf den Anspruch 5 ursprünglich offenbart. Außerdem wird u. a. auf die Beschreibung zu [X.]. 10 des [X.] verwiesen. Das Streitpatent sei somit nicht unzulässig erweitert und könne auch die Priorität der [X.] Voranmeldung in Anspruch nehmen.

Die Gegenstände der angegriffenen Patentansprüche seien auch patentfähig.

Die Druckschrift [X.] offenbare keine Umsteuerpositionsinformation im Sinne des Merkmals 5.2.2, keine [X.] und auch nicht die Merkmale 5.3., 5.4., 5.2.2.1. und 5.2.2.2.

Die Druckschrift [X.], die nach dem Prioritätsdatum des [X.] veröffentlicht worden sei, offenbare keine Farbwischblendenoperation und keine hierzu einsetzbare Umsteuerpositionsinformation. Auch in Verbindung mit den Druckschriften [X.] oder [X.]0 bzw. [X.]1 gebe es keine Veranlassung, zum Gegenstand des [X.] zu gelangen. Entsprechendes gelte für die Druckschriften [X.] in Verbindung mit den Druckschriften [X.]0 bzw. [X.]1.

Die Beklagte stützt ihr Vorbringen auf die folgenden Dokumente:

N[X.] Wikipedia-Artikel zum Begriff „colour look-up table“

[X.] (=[X.]a) EP 0 734 181 [X.]

NB3 [X.] Prioritätsdokument der [X.]

NB3a (=[X.]a) [X.] Übersetzung der NB3

[X.] Wikipedia-Artikel zum Begriff „palette (computing)“

NB5 Wikipedia-Artikel „Color Graphics Adapter“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die [X.]lagen sind zulässig und in der Sache jeweils in vollem Umfang erfolgreich.

1. Einer Zulässigkeit der [X.]lagen steht auch nicht das Erlöschen des [X.] wegen [X.]ablaufs entgegen. Das insoweit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich daraus, dass die [X.]lägerinnen von der [X.]eklagten wegen [X.]erletzung des [X.] - gestützt auf dessen Ansprüche 5 und 19 - gerichtlich in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch in [X.]ezug auf die lediglich von der [X.]lägerin zu 2. angegriffenen Ansprüche 6, 7, 13, 14 und 20 (soweit dieser auf einen der Ansprüche 13 bis 15 rückbezogen ist). Die [X.]lägerin zu 2. hat insoweit ausreichend dargelegt, dass sie auch im Umfang dieser Ansprüche ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des [X.] hat. Dieses liegt vor, wenn sie als Patentverletzer in Anspruch genommen wird oder eine solche Inanspruchnahme befürchten muss (

2. In der Sache erweisen sich die [X.]lagen, mit denen u. a. der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit nach Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. [X.]. m. Artikel 54 Abs. 1, 2 und Artikel 56 EPÜ geltend gemacht wird, auch als begründet.

Soweit die [X.]eklagte das Streitpatent im Wege der zulässigen Selbstbeschränkung nicht mehr verteidigt, war es mit Wirkung für die [X.] ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären (

Auch im Übrigen sind die [X.]lagen begründet, denn das Streitpatent hat in keiner der nach dem Hauptantrag und der nach den [X.] verteidigten Fassungen [X.]estand, da die hiermit verteidigten Gegenstände nicht patentfähig sind.

In [X.]ezug auf die Nichtigerklärung des Patentanspruchs 19 ist klarzustellen, dass diese sich sowohl auf diesen Patentanspruch als solchen als auch auf seine Rückbezüge auf die Ansprüche 5 bis 7 bezieht.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem Streitpatent in den nach dem Hauptantrag und den nach den [X.] verteidigten Fassungen auch die weiterhin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung (Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.] m. Artikel 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ) und der Erweiterung des Schutzbereichs des [X.]n Patents (Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 4 [X.] [X.] m. Artikel 123 Abs. 3 EPÜ) entgegenstehen. Im Übrigen hat der erkennende Senat keine Zweifel daran, dass das Streitpatent die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.] [X.] m. Artikel 83 EPÜ).

II.

1. [X.] betrifft [X.]erfahren und [X.]orrichtungen zum [X.]odieren, Decodieren und Anzeigen von Untertiteln, die zusammen mit einem [X.]ideodatenstrom an ein Anzeigesystem übertragen werden können und Text- oder Grafikelemente enthalten, welche den [X.]ideobildern bei ihrer Darstellung überlagert werden (Streitpatent, Absätze [0001], [0002]).

Insbesondere dienen solche Untertitel zur Darstellung von Textinformationen, welche z. [X.]. die gesprochenen Inhalte aus einer Fremdsprache übersetzen. Ferner finden Untertitel beim [X.]araoke Anwendung. Hierbei werden Musikstücke nur instrumental ohne ihren Gesang wiedergegeben und die Liedtexte werden parallel dazu auf einem [X.]ildschirm angezeigt, so dass ein [X.]araokesänger zur Musik singen kann. Zur Orientierung des Sängers kann die gerade zu singende Textstelle durch eine zeitlich veränderliche Position eines Farbwechsels des Untertitels markiert werden. Die auf dem Anzeigebildschirm dargestellte Textzeile kann z. [X.]. in zwei aneinander anschließenden horizontalen [X.]ereichen mit jeweils unterschiedlichen Farben dargestellt werden, und der Übergang der [X.], der im Streitpatent auch als [X.] bezeichnet wird, kann dann an der jeweils zu singenden Textstelle positioniert werden. Hierfür wird die Übergangsposition passend zur Musik in [X.] bewegt. Die Einfärbung mit der Farbe des bereits gesungenen Textes, die auch als Wischbalken bzw. Farbwischblende bezeichnet wird, schreitet im Gesangsrhythmus in [X.] voran, bis sie die gesamte Textzeile umfasst. Diese Funktion wird im Streitpatent als Farbwischblendenoperation bezeichnet. Der Gegenstand des [X.] befasst sich vor allem damit, wie [X.] zur Durchführung solcher Farbwischblendenoperationen codiert und decodiert werden können.

[X.] sind hierbei in der Regel zusammen mit den zu überlagernden [X.]ideodaten und gegebenenfalls vorhandenen Audiodaten in einem gemeinsamen Datenstrom gebündelt. Dieser wird dadurch erzeugt, dass die zunächst in separaten Datenströmen vorliegenden Untertitel-, [X.]ideo- und Audiodaten „gemultiplext“ werden. Der gemeinsame Datenstrom beinhaltet ein bestimmtes Muster aufeinanderfolgender Datenblöcke der verschiedenen [X.] und kann über einen Übertragungskanal gesendet oder auf einem [X.] gespeichert werden.

Zur Wiedergabe extrahiert das Decodiersystem die Datenblöcke der [X.] aus dem gemeinsamen Datenstrom. Danach werden die decodierten Untertitel den ebenfalls decodierten [X.]ideobildern überlagert, um die [X.]ideobilder und Untertitel auf einem Anzeigebildschirm auszugeben.

2. Ausgehend vom bekannten Stand der Technik adressiert das Streitpatent das Problem, das erforderliche Datenvolumen der Steuerdaten zum Steuern einer Farbwischblendenfunktion zu reduzieren und die [X.]odierung der Steuerdaten insoweit effizienter zu gestalten. Insbesondere soll dabei das Datenvolumen verringert werden, wenn sich die Farbwischblende über eine Anzahl von [X.]ideorahmen hinweg nicht ändert (Seite 3 des Schriftsatzes der [X.]eklagten vom 27. März 2015 bzw. 15. Mai 2015; vgl. auch Streitpatent, Absätze [0016] sowie [0125] bis [0127]).

Als weiteren, zur Lösung dieses Problems nicht hinreichend geeigneten Stand der Technik nennt das Streitpatent die Speicherung von Untertiteln als [X.]estandteil von [X.] auf einem Medium, z. [X.]. einer [X.]ideo-Disk. [X.]ei einer solchen [X.]ideo-Disk wird das [X.]ideosignal aufgezeichnet, nachdem die Untertitel dem [X.]ideobild überlagert worden sind (Streitpatent, Absatz [0002]). Alternativ können die Untertitel als von [X.] unabhängige Daten gespeichert werden (Streitpatent, Absätze [0003], [0004]). In diesem Fall werden die [X.] in einem Abspielgerät decodiert und danach mittels einer Mischeinrichtung dem [X.]ideobild überlagert (Streitpatent, Absätze [0026]), [0060]). [X.] geht insbesondere von einem Stand der Technik aus, der die Speicherung von [X.] im Format [X.] ([X.]) für das Decodieren und Überlagern in einem Abspielgerät beschreibt (Streitpatent, Absätze [0004], [0013]). Das Format [X.] erweist sich für eine sich ändernde Darstellung von Untertiteln als ungeeignet, da es aufgrund langer Übertragungszeiten bei den bekannten Anzeigeverfahren unmöglich ist, die überlagerten Untertitel in ausreichend kurzer [X.] zu ändern, um die Untertitel mit dem [X.]ideobild weiterwandern zu lassen (Streitpatent, Absätze [0016], [0021]). Als nächstliegender Stand der Technik wird im Streitpatent die Druckschrift EP 0 662 770 [X.] genannt, die zur [X.]erwirklichung einer Farbwischblenden-operation vorschlägt, [X.]hroma-[X.]ektoren innerhalb der [X.] zu übertragen. Dadurch, dass die [X.] durch die [X.]erwendung eines [X.]hroma-[X.]ektors für jeden einzelnen [X.]ideorahmen codiert werden, entstehen in den [X.]hroma- und Positionsdaten Redundanzen, wenn die Untertitel für eine Mehrzahl von [X.]ideorahmen gleich bleiben.

Aufgrund dieser Redundanzen entsteht ein hohes Datenvolumen der in den [X.] codierten Steuerdaten, die zur Ausführung der Wischblendenfunktion nötig sind.

3. Die oben genannte Aufgabe soll durch die jeweiligen [X.]orrichtungen bzw. [X.]erfahren der unabhängigen Patentansprüche 5 und 13 in der Fassung von Hauptantrag und Hilfsantrag II bis [X.]I gelöst werden.

4. Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik anzusehen, der über eine mehrjährige [X.]erufserfahrung und einschlägige [X.]enntnisse in der Entwicklung von [X.]ideosystemen sowie der dazugehörigen [X.]odierung und Decodierung von [X.]ild- und Toninformation verfügt.

5. Dem Patentanspruch 5 bzw. 13 gemäß Hauptantrag lässt sich entsprechend der [X.]eschreibung und den [X.]uren 1 bis 14 des [X.] die folgende Lehre entnehmen:

Merkmal 5). Der Patentanspruch 13 betrifft ein entsprechendes [X.]erfahren. Da der Patentanspruch 13 inhaltlich nicht über den Patentanspruch 5 hinausgeht, wird nur der Patentanspruch 5 abgehandelt. Die Aussagen gelten entsprechend für den Patentanspruch 13.

Merkmal 5.1 umfasst die [X.]orrichtung eine [X.] mit Adressen für den Zugriff auf Anzeigedaten. [X.]ei der [X.] handelt es sich um eine „[X.]“ („[X.]“), in der die zur Darstellung der Untertitel verwendeten Farben in codierter Form gespeichert sind und die nach fachmännischem [X.]erständnis eine Unterauswahl aus einer größeren Menge darstellbarer Farben repräsentiert.

In den Absätzen [0058] und [0059] sowie in [X.]ur 6 der [X.]chrift wird eine solche [X.] beschrieben. Die Tabelle der [X.]ur 6 weist eine Adress- und eine Farbwertspalte auf und dient der Zuordnung eines Farbwerts zu einer Adresse. Die Tabelle beruht z. [X.]. auf der Zuordnung von [X.]ombinationen von Werten eines [X.][X.][X.][X.]-Farbmodells zu einer Anzahl von Adressen. Dabei werden die Farbwerte durch einen [X.], zwei Farbdifferenzparameter [X.] und [X.] und [X.] [X.] spezifiziert. Letztere geben ein Mischungsverhältnis zwischen [X.] und den Parametern [X.], [X.] und [X.] an. [X.]ei der Decodierung der [X.] werden die darin enthaltenen Farbadressen ausgelesen und mittels der Nachschlagtabelle in die zugehörigen Farbwertdarstellungen der betreffenden Farben übersetzt. [X.]n dienen der Reduzierung der an das [X.]ideosystem zu übertragenden Datenmenge, weil die Adresse eines Farbeintrags der Tabelle mit weniger [X.]its als der Farbwert selbst darstellbar ist. Für die Darstellung eines Pixels reicht es aus, wenn neben der Position des Pixels die Adresse des Eintrags der [X.] bekannt ist.

Merkmal 5.2). Damit ist gemeint, dass sich der [X.]strom entsprechend der im Streitpatent vorgesehenen Datenstruktur aus Datenblöcken zusammensetzt, in denen Pixeldatenblöcke und Ladeblöcke aneinandergefügt sind ([X.]chrift, Absätze [0091], [0092], [X.]. 8A, [X.]. 8[X.]).

Merkmal 5.2.1 repräsentieren die Pixeldatenblöcke [X.]. In Absatz [0092] der [X.]chrift wird hierzu ausgeführt, dass die anspruchsgemäßen Pixeldatenblöcke die grafischen Daten beinhalten, z. [X.]. die Daten einer [X.]-Grafik, die die darzustellenden Untertitel beschreibt. [X.]eispielsweise werden die Farben jedes Pixels der [X.] mit vier [X.]it codiert, die dann als Adresse für den Zugriff auf die [X.] verwendet werden ([X.]chrift, Absatz [0084]).

Merkmal 5.2.2 besagt, dass die Ladeblöcke eine Umsteuerpositionsinformation („[X.] position information“) beinhalten, mit deren Hilfe Farbwechsel an Pixeln gesteuert werden. Der [X.]egriff „Umsteuern“ („[X.]“) bedeutet im Streitpatent, dass auf eine andere Farbe in der [X.] zugegriffen wird ([X.]chrift, Absatz [0122]), was wiederum eine Farbänderung an einer bestimmten Stelle des Untertitels, der „Änderungsposition“ („change position“) hervorruft ([X.]chrift, Absatz [0094]). Insbesondere soll die [X.] steuern, indem das Fortschreiten der Position des Farbwechsels an einer Wischblende sowie dessen [X.]erzögerung bestimmt werden. Durch diese Information wird die Farbwischblende sowohl in örtlicher als auch zeitlicher Hinsicht festgelegt, und die Änderungsposition ergibt sich aus der horizontalen Position innerhalb der [X.], an der die Farbwischblende aktuell endet und sich die Farbe der Untertitel ändert. Zur Steuerung dieses [X.]organgs wird die Umsteuerpositionsinformation genutzt, die an anderer Stelle des [X.] auch Umsteuerinformation („[X.] information“) genannt wird ([X.]chrift, Absatz [0093]). Zu diesem Zweck enthält im Ausführungsbeispiel des [X.] ein Ladeblock als [X.] ein [X.] („progressing bit“) sowie ein [X.] („holding bit“). Während das [X.] zur Aktualisierung der Änderungsposition benutzt wird, gibt das [X.] an, ob die Position der Farbänderung über eine gewisse Anzahl von ([X.]ideo-)Rahmen („frames“) des [X.] unverändert bleibt oder nicht. Die Anzahl dieser Rahmen ist in weiteren [X.]its („frame count value bits“) des Ladeblocks codiert ([X.]chrift, Absätze [0093], [0094]). Die Umsteuerpositionsinformation ist damit durch [X.], [X.] und [X.]ideorahmenanzahl gegeben.

Merkmal 5.2.2.1 besagt, dass mittels der Umsteuerpositionsinformation eine in dem [X.]ideobild liegende Änderungsposition aktualisiert wird, d. h. anhand der in den Ladeblöcken enthaltenen Umsteuerpositionsinformation wird an einer Position des Untertitels ein Farbwechsel erzeugt bzw. im Fall einer Farbwischblende ein Fortschreiten der Position des Farbwechsels ausgelöst.

Merkmal 5.2.2.2 kann eine aktuelle Adresse für den Zugriff auf die [X.] in jeder [X.]ideorahmenperiode in eine nächste Adresse verändert werden, so dass an der durch die Umsteuerpositionsinformation angegebenen Änderungsposition auf unterschiedliche Anzeigedaten zugegriffen wird. Die Adresse für den Zugriff auf die [X.] kann somit in jeder [X.] verändert werden, so dass die möglichen Farbwechsel mit der Periode der [X.]ideorahmen (frames) synchronisiert werden können, d. h. die Farbwechsel können mit derselben Geschwindigkeit stattfinden, mit der die einzelnen [X.]ideorahmen erscheinen. Dabei entspricht eine [X.] der Anzeigedauer eines (einzigen) [X.]ideorahmens des von den Untertiteln überlagerten [X.]ideosignals.

Merkmal 5.2.2.3´).

Merkmal 5.3 sieht vor, dass die beanspruchte [X.]orrichtung über eine Einrichtung verfügt, mit der die Umsteuerpositionsinformation aus den Ladeblöcken erfasst werden kann. In Absatz [0114] der [X.]chrift wird hierzu ausgeführt, dass die Ladeblöcke in ein Register eingelesen und die P- und [X.]s detektiert werden.

Merkmal 5.4).

Aus den Absätzen [0060] und [0033] der [X.]chrift geht hervor, dass die dem [X.]ideobild mittels einer Mischeinrichtung überlagerten Untertitel auf einem externen [X.]ildschirm angezeigt werden. Die Untertitel werden wiederum mit der Farbwischblendeninformation vermischt ([X.]chrift, Absatz [0097]).

6. Erläuterungsbedürftig in Hinblick auf Merkmal 5.2.2.3´ bzw. 13.2.2.3´ ist insbesondere die [X.]edeutung des [X.]egriffs

Merkmal 5.2.2.3´ des Patentanspruchs 5 gemäß Hauptantrag sind unter den

Mit anderen Worten: zur [X.]erzögerung können in gleichwirkender Weise sowohl eine [X.]erzögerungslänge als auch absolute [X.]angaben verwendet werden, die implizit eine [X.]erzögerungslänge angeben.

7. Im Patentanspruch 5 bzw. 13 gemäß Hilfsantrag II wird die Umsteuerposition durch den [X.] 5.5´ bzw. 13.5´ dahingehend konkretisiert, dass sie eine Farbwischblendeninformation umfasst und eine Aktualisierung der Änderungsposition einer [X.]ewegung der Farbwischblende nach vorn entspricht. Auf Grundlage der Farbwischblendeninformation wird die Farbwischblende in [X.]orwärtsrichtung bewegt, um Untertitel abzuschatten. Die [X.]erzögerungslängendaten dienen dazu, eine [X.]erzögerung der Farbwischblende zu steuern und eine [X.]erzögerungsdauer festzulegen. Der Fachmann wird im [X.] 5.5´ bzw. 13.5´ im Wesentlichen die Wirkung der durch die Umsteuerpositionsinformation verursachten [X.]steuerung erkennen, durch die sich für einen [X.]etrachter eine Farbwischblende in den [X.]ideorahmen in einer [X.]orwärtsrichtung von links nach rechts bewegt, so dass die Untertitel allmählich eingefärbt werden.

Hilfsantrag I[X.] ist gegenüber dem Patentanspruch 5 bzw. 13 gemäß Hauptantrag dahingehend eingeschränkt, dass die und zugleich eine Länge dieser [X.]erzögerung festzulegen (Merkmal 5.2.2.3´´ bzw. 13.2.2.3´´).

[X.] 5.5´´ bzw. 13.5´´ des Patentanspruchs 5 bzw. 13 gemäß Hilfsantrag [X.] enthaltenen [X.] 5.5´ bzw. 13.5´).

8. Wirksamkeit des Prioritätsanspruchs

8.1 Merkmal 5.2.2.3´ des jeweiligen Patentanspruchs 5 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag II sowie Merkmal 13.2.2.3´ des jeweiligen Patentanspruchs 13 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag II und [X.] gehen aus den Prioritätsunterlagen zum Streitpatent nicht unmittelbar und eindeutig hervor.

N[X.]1b) konnte der Fachmann nicht die allgemeine Lehre entnehmen, dass Merkmale 5.2.2.3´ und 13.2.2.3´ eine Steuerung der Farbwechsel durch die Angabe von [X.]punkten mit umfassen. An der Stelle des Prioritätsdokuments, die eine [X.]erzögerung des Einfärbens betrifft, wird eine Steuerung mit [X.], [X.] und Rahmenzählwert (Seite 34, letzter Absatz bis Seite 35, erster Absatz; [X.]uren 9 und 10 mit [X.]eschreibung) präsentiert, die sich jedoch deutlich von einer Steuerung mit [X.]punkten unterscheidet, nicht gleichwirkend mit einer solchen ist und keinen Hinweis auf eine Derartiges einschließende [X.]erallgemeinerung gibt. So werden sich im Fall einer [X.]steuerung gemäß dem Ausführungsbeispiel eine fehlerhafte [X.]odierung oder eine fehlerhafte Übertragung der Steuerdaten immer so auswirken, dass die gesamten Farbwechsel (bzw. die gesamte Farbwischblende) ab einer falschen [X.]erzögerung falsch ablaufen. Demgegenüber würde sich eine durch absolute [X.]punkte gesteuerte Farbwischblende als weniger fehleranfällig erweisen, weil die fehlerhafte [X.]odierung einer einzelnen absoluten [X.]angabe keinen Einfluss auf die nachfolgenden absoluten [X.]angaben hat, die die Farbwechsel bzw. Farbwischblende somit weiterhin richtig steuern.

Die [X.]eklagte argumentiert, dass auf Seite 35 des [X.] zwar insbesondere auf das [X.] und den [X.] [X.]ezug genommen werde, jedoch werde hier das [X.] funktional als ein Mittel zur Steuerung der Aktualisierung von [X.]en offenbart, wenn sich dieselbe Umsteuerinformation über mehrere [X.]ideorahmen erstrecke. Der Fachmann erkenne daraus, dass auch andere Daten für diesen Zweck eingesetzt werden könnten. Diese Auffassung werde auch durch die [X.]eschreibung der [X.]ur 10 des [X.] gestützt. Dieser [X.] entnehme der Fachmann, dass es darum gehe, die für das Fortschreiten der Farbwischblende relevanten [X.]punkte durch Steuerdaten geeignet zu definieren, ohne dass es darauf ankomme, dass dies mittels des [X.]s bewerkstelligt werde. Der Fachmann erkenne daher, dass die im [X.] offenbarte Erfindung nicht auf

N[X.]1b ist lediglich Farbwischen („color wipe“) in allgemeiner Form angesprochen, eine [X.]erzögerung ist nicht erkennbar. [X.]erzögerung im Zusammenhang mit einer [X.] ist nur aus den [X.]uren 8 bis 12 mit der zugehörigen [X.]eschreibung zu entnehmen. Gemäß Seite 34, letzter Absatz bis Seite 35, erster Absatz weist der [X.] auf: ein [X.], welches eine aktualisierte Änderungsposition für den Zugriff auf die [X.] ([X.]) anzeigt, ein [X.] zur Steuerung der Aktualisierung der Änderungsposition im nächsten Rahmen, wenn dieselbe [X.]-Änderungsposition sich für eine Mehrzahl von Rahmen fortsetzt, und einen Rahmenzählwert von 10 [X.]it, der die Anzahl fortlaufender Rahmen im obigen Fall angibt. Wie aus der [X.]eschreibung zu den [X.]uren 9 und 10 hervorgeht, ist das [X.] nur dann gesetzt, wenn für eine Mehrzahl von Rahmen keine Änderung erfolgen soll; dadurch wird (nach der Änderung im ersten Rahmen) in [X.]erbindung mit dem Rahmenzählwert das Rahmenherunterzählen im Zähler 202 und das Anhalten des [X.] in der zugehörigen [X.]spanne (also eine [X.]erzögerung) ermöglicht ([X.]. 11 mit [X.]eschreibung).

Merkmale 5.2.2.3´ und 13.2.2.3´), zumal den Prioritätsunterlagen kein Hinweis auf eine allgemeinere Lehre zu entnehmen ist, die z. [X.]. auch eine auf absoluten [X.]angaben beruhende Steuerung der Farbwechsel beinhaltet (

Merkmale 5.2.2.3´ und 13.2.2.3´ sind damit nicht erfüllt. Dementsprechend ist die Priorität für den jeweiligen Patentanspruch 5 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag II nicht wirksam. Entsprechendes gilt für die nebengeordneten Patentansprüche 13 gemäß Hauptantrag sowie Hilfsantrag II und [X.].

8.2 Auch die Merkmale 5.2.2.3´´ und 13.2.2.3´´ sind in den Prioritätsunterlagen nicht offenbart.

Merkmalen 5.2.2.3´´ und 13.2.2.3´´ ist das [X.] „said delay length data being used to delay the update of the change position and further being used to set a length of said delay“ derart auszulegen, dass Daten (“delay length data”) vorhanden sind, die sowohl zum Auslösen der [X.]erzögerung als auch zum Einstellen der [X.]erzögerungslänge verwendet werden; d. h. es sind Daten vorhanden, die eine „Doppelfunktion“ (Auslösen einer [X.]erzögerung und Einstellen der [X.]erzögerungslänge) ausüben. Daten mit einer solchen „Doppelfunktion“ sind aber in den Prioritätsunterlagen nicht zu erkennen. [X.]ielmehr werden für das Auslösen einer [X.]erzögerung und dem Einstellen einer [X.]erzögerungslänge getrennte Daten verwendet, nämlich das [X.] und der Rahmenzählwert („frame count value“). Dies folgt insbesondere aus Seite 35, erster Absatz und den [X.]uren 9 und 10 des Prioritätsdokuments. In den Prioritätsunterlagen treten das [X.], das [X.] und der Rahmenzählwert jeweils gemeinsam auf (Seite 34, letzter Absatz bis Seite 35, erster Absatz; [X.]. 9). Ein Zusammenfassen des [X.]s und des Rahmenzählwerts zu

8.1 für die Merkmale 5.2.2.3´´ und 13.2.2.3´´ in gleicher Weise.

Hilfsantrag I[X.] und [X.] sowie für den jeweiligen Patentanspruch 13 gemäß Hilfsantrag I[X.] bis [X.]I nicht in Anspruch genommen werden.

[X.].

Hauptantrag und Hilfsantrag I[X.] sind nicht neu, und die jeweiligen Gegenstände des Patentanspruchs 5 gemäß Hilfsantrag II und [X.] sowie die jeweiligen Gegenstände des Patentanspruchs 13 gemäß Hilfsantrag [X.] und [X.]I beruhen gegenüber dem Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit (Artikel 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. [X.]. m. Artikel 54 und Artikel 56 EPÜ, Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG).

1. Zu Hauptantrag und Hilfsantrag I[X.]

Hauptantrag und Hilfsantrag I[X.] verteidigten Fassungen keinen [X.]estand haben, da die jeweiligen Gegenstände ihrer Patentansprüche 5 und 13 mangels Neuheit nicht patentfähig sind.

1.1 [X.]on besonderer [X.]edeutung ist die Druckschrift N[X.]6 („[X.]/decoding system“), die als nächstkommender Stand der Technik anzusehen ist.

N[X.]6 wurde am 7. August 1996 veröffentlicht. [X.]ei ihr handelt es sich um eine europäische Patentanmeldung, die am 2. Februar 1996 eingereicht wurde und die [X.] als [X.]estimmungsland benennt.

N[X.]6a), also noch vor dem Prioritätsdatum des [X.] (23. März1995). [X.]ei all den Textpassagen der Druckschrift N[X.]6, auf die im weiteren [X.]erlauf [X.]ezug genommen wird, handelt es sich um nachveröffentlichten Stand der Technik für das Streitpatent gemäß Artikel 54 Abs. 3 EPÜ, da deren Inhalte bereits in der prioritätsbegründenden Druckschrift N[X.]6a offenbart sind.

1.2 Gegenüber diesem Stand der Technik sind die jeweiligen Gegenstände des Patentanspruchs 5 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag I[X.] nicht neu.

1.2.1 Die Druckschrift N[X.]6 führt den Fachmann zu einer [X.]orrichtung zum Decodieren von Untertiteln, die in einem [X.]ideobild-Anzeigesystem verwendet werden kann.

N[X.]6 wiedergegeben (vgl. N[X.]6a: Absätze [0035], [0036]). Damit geht Merkmal 5 des Patentanspruchs 5 aus der Druckschrift N[X.]6 hervor.

N[X.]6 wird die Decodierverarbeitung beschrieben. Insbesondere wird hier ausgeführt, dass der Mikrocomputer zunächst den Header der lauflängenkomprimierten Überlagerungsbilddaten lädt (Pixeldaten haben dabei eine 2-[X.]it-[X.]onfiguration) und dessen Inhalt analysiert (Spalte 29, Zeilen 25 bis 36). Weiterhin wird darauf hingewiesen (Spalte 30, Zeilen 42 bis 45), dass in der beschriebenen Ausführungsform die Pixelfarbinformation („pixel color information“) Farbinformationsstücke dreier Farben aufweist, die z. [X.]. aus einer 16-farbigen Farbpalette ausgewählt werden.

N[X.]6 bekannte Dekodiervorrichtung eine [X.] in Gestalt einer Farbpalette, mit der den Pixeldaten Farbwerte zugeordnet werden können. Laut [X.]ur 39 und Spalte 43, Zeilen 26 bis 53 der Druckschrift N[X.]6 sind dabei den vier definierten [X.] „[X.]. [X.]. 2“, „[X.]. [X.]. 1“, „[X.] [X.].“ und „[X.]A[X.][X.]GND [X.].“ - diese entsprechen den aus der D[X.]D Spezifikation bekannten [X.] „Emphasis 2“, „Emphasis 1“, „Pattern“ und „[X.]ackground“ - bestimmte darzustellende „color codes“ für Farben zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt durch den [X.]efehl SET_[X.]OLOR, der die Startfarbe der vier verschiedenen [X.] für alle horizontalen Zeilen der Anzeigefläche festlegt. Die 4-[X.]it-wertigen „color codes“ fungieren dabei als die Adressen einer [X.], die den Zugriff auf Anzeigedaten, d. h. auf Farbwerte erlauben. Eine solche Farbindizierung geht auch aus der [X.]ur 11 in [X.]erbindung mit den Absätzen [0059] und [0060] der Druckschrift N[X.]6a hervor, in der die Farbwerte („color data“) durch einen 4-[X.]it-wertigen „palette code“ referenziert werden und in einem Farbregister („color register“) hinterlegt werden. Nach allem ist auch Merkmal 5.1 im System der Druckschrift N[X.]6 bzw. N[X.]6a verwirklicht.

Merkmale 5.2 und 5.2.1 des [X.] sind somit in der Druckschrift N[X.]6 offenbart.

Merkmale 5.2.2 und 5.2.2.1 bis 5.2.2.3´ bzw. 5.2.2.3´´ betreffen die [X.]steuerung des Farbwechsels an der Änderungsposition. Auch diese ergeben sich aus der Druckschrift N[X.]6.

Zu den obigen Steuerbefehlen für die Anzeige der Untertitel-[X.]ontent-Daten gehören insbesondere die [X.]efehle SET_[X.]OLOR und [X.] (Spalte 43, Zeilen 36 bis 53; Spalte 44, Zeilen 21 bis 25; [X.]. 34). Der [X.]efehl SET_[X.]OLOR legt eine Startfarbe der [X.] für alle Zeilen fest (Spalte 43, Zeilen 36 bis 44). Demgegenüber wird durch den [X.]efehl [X.] nicht die [X.] einer jeden Zeile sondern deren Farbänderung bestimmt. Er findet [X.]erwendung, wenn sich während der Wiedergabe die Farbe einzelner Pixel in einer Zeile ändern soll (Spalte 44, Zeilen 21 bis 25; vgl. N[X.]6a: [X.]. 8). Der [X.]efehl [X.] enthält als Steuerinformation [X.] („pixel control data“; [X.]) (Spalte 44, Zeilen 26 bis 27; vgl. N[X.]6a: Absatz [0064], [X.]. 15). Die in den „pixel control data“ enthaltene [X.] („[X.]“ [X.]) gibt diejenige Anfangs- und Endzeile an, an deren dazwischen liegenden Zeilen eine oder mehrere Änderungen vorgenommen werden (Spalte 44, Zeilen 39 bis 42; [X.]. 46; „change start line number“ und „change termination line number“). Eine Anzahl von Positionen für Farbänderungen („number of changes“ bzw. „change point count“), die innerhalb der betreffenden Zeilen gleichmäßig verteilt sind, wird ebenfalls mit angegeben (Spalte 44, Zeilen 39 bis 42; [X.]. 46). In der [X.] („pixel control information“ [X.]) wird dann die horizontale Position zwischen Anfangs- und Endzeile festgelegt, ab der eine Farbänderung beginnen soll, sowie der Inhalt der Änderung. Hierzu wird für jeden Pixeltyp in der Farbänderungsposition ein neuer Farbcode bzw. eine neue Zuweisung zu einer Farbpalette angegeben, die die neu anzuwendenden Farben bestimmen (Spalte 44, Zeilen 51 bis 57; [X.]. 47).

N[X.]6a hervor (Absätze [0065] bis [0071]; [X.]. 16 bis 18). Der Fachmann liest in der Druckschrift N[X.]6 bzw. [X.] mit (vgl. Spalte 44, Zeilen 43 bis 50; [X.]: Absatz [0066]), dass die [X.] [X.] so eingestellt werden kann, dass ein ganzer Untertitel bzw. Anzeigebereich für Untertitel-[X.]ontent-Daten von Farbwechseln an bestimmten (horizontalen) Farbänderungspositionen erfasst wird.

Mit anderen Worten: die Anfangszeile der Änderung in der [X.] kann gleich der obersten Zeile eines Untertitels, und die Endzeile der Änderung in der [X.] kann gleich der untersten Zeile des Untertitels gesetzt werden.

Merkmal 5.2.2).

N[X.]6 offenbart nicht nur allgemein eine Abfolge von Steuersequenzen D[X.]SQT, wobei jede Steuersequenz zu einem durch einen [X.]stempel definierten [X.]punkt („[X.]“ [X.]) ausgeführt wird ([X.]. 29; Spalte 38, Zeilen 50 bis 56; Spalte 40, Zeilen 42 bis 46), sie zeigt insbesondere, dass [X.]-[X.]efehle mehrfach hintereinander ausgeführt werden können („… the parameters ([X.], [X.]) of pixel control data [X.] … are held in the internal registers …, unless command [X.] … is executed again.“; Spalte 45, Zeilen 41 bis 57; vgl. N[X.]6a: Absatz [0073]), so dass z. [X.]. die einmal gesetzten Parameter eines [X.]-[X.]efehls durch ein erneutes Ausführen eines weiteren [X.]-[X.]efehls überschrieben werden können. Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass die [X.] [X.] und [X.] geändert und damit auch Farbänderungspositionen mit der [X.] aktualisiert werden können (Merkmal 5.2.2.1). Da die Druckschrift N[X.]6 darüberhinaus offenbart, dass die Untertitel-[X.]ontent-Daten dynamisch angezeigt und dass eine Farbänderung in den [X.] in Einheiten von Pixeln eingestellt wird (Spalte 5, Zeilen 3 bis 11; vgl. N[X.]6a: Absatz [0023]) ergibt sich zwingend, dass die aus der Druckschrift N[X.]6 bekannte [X.]orrichtung bzw. der zugehörige Decoder so ausgelegt sind, dass das zeitliche Fortschreiten einer Farbänderung im Untertitel-Anzeigebereich bzw. das einer Änderungsposition wiedergegeben werden kann, wenn entsprechend codierte [X.] bereitgestellt und verarbeitet werden.

N[X.]6 werden die [X.] in jedem [X.]ideorahmen entsprechend dem [X.]stempel [X.] verarbeitet (Spalte 42, Zeilen 26 bis 37; Spalte 39, Zeilen 25 bis 35; Spalte 44, Zeile 58 bis Spalte 45, Zeile 2; vgl. N[X.]6a: Absätze [0025]; [0052] bis [0054]; [0039]). Damit kann in jeder [X.]ideorahmenperiode wenigstens ein Steuerbefehl, z. [X.]. der [X.]-[X.]efehl ausgeführt werden. In [X.]erbindung mit der „pixel control information“ [X.] bewirkt der [X.]efehl [X.], dass für eine Farbänderung für jeden Pixel-Typ ab einer bestimmten Stelle („change start pixel“) eine andere Farbe aus der Farbpalette verwendet werden kann (Spalte 44, Zeilen 51 bis 57; [X.]. 47; vgl. N[X.]6a: [X.]. 15, [X.]. 17, Absatz [0067]). Merkmal 5.2.2.2 ist demnach aus der Druckschrift N[X.]6 bekannt.

N[X.]6 (vgl. N[X.]6a: Absätze [0060], [0073]) wird ausgeführt, dass die Parameter eines Steuerbefehls so lange in Registern des [X.] festgehalten werden, bis sie von einem [X.]efehl des gleichen Typs überschrieben werden. Wenn also kein weiterer [X.]efehl aufgrund seines [X.]stempels [X.] zur Ausführung kommt, bleibt der bereits ausgeführte [X.]efehl bestehen. Die Ausführung eines neuen [X.]efehls wird verzögert. Insbesondere gilt dies für den Steuerbefehl [X.], so dass sich die [X.] [X.] - also die Umsteuerinformation - über mehrere [X.]ideorahmen fortsetzen. [X.]ersteht man unter den beanspruchten [X.]erzögerungslängendaten alle zeitbezogenen Daten, die auf irgendeine Weise zur [X.]steuerung des Farbwechsels beitragen und eine [X.]erzögerungslänge festlegen, so stellen auch die [X.]stempel [X.] der Steuersequenzen D[X.]SQT [X.]erzögerungslängendaten dar, da sich aus ihnen jederzeit [X.]erzögerungslängen bestimmen lassen (Merkmal 5.2.2.3´).

Merkmal 5.2.2.3´´).

Merkmal 5.3).

N[X.]6 bekannte Wiedergabesystem (Spalte 1, Zeilen 3 bis 6; Spalte 1, Zeilen 13 bis 17; vgl. N[X.]6a: Absätze [0001], [0002]) verfügt naturgemäß über Mittel zum Anzeigen der Untertitel und des [X.]ideobildes. Im Übrigen weist [X.]ur 23 der Druckschrift N[X.]6 (vgl. N[X.]6a: [X.]. 20, [X.]. 21) auf die [X.]erwendung eines [X.]omputers hin. Dieser umfasst gewöhnlich Ein- und Ausgabegeräte, wie z. [X.]. Tastatur und Display (Merkmal 5.4).

1.2.2 Der Einwand der [X.]eklagten, die Druckschrift N[X.]6 offenbare keine [X.], greift nicht durch. [X.]ielmehr wird der Fachmann die aus der Druckschrift N[X.]6 bekannte16-color palette“ (Spalte 30, Zeilen 42 bis 50) als [X.] verstehen, in der bestimmten Farbcodes („color codes“) bzw. Farbadressen bestimmte Farbwerte bzw. Anzeigedaten zugeordnet werden. Eine solche [X.] folgt auch aus der Druckschrift N[X.]6a, wo in den [X.]uren 11 und 17 von „palette codes“, d. h. von [X.]odes einer Farbpalette gesprochen wird. [X.]ei der Farbpalette handelt es sich hierbei um eine Datenstruktur mit indizierten Farben. Dass es sich bei den Farbpaletten der Druckschriften N[X.]6 und N[X.]6a darüber hinaus um eine Unterauswahl aus einer größeren Menge darstellbarer Farben handeln muss (im Sinne einer „[X.]“ „[X.]“), folgt bereits daraus, dass es sich bei dem „palette code“ (z. [X.]. N[X.]6: [X.]. 47; N[X.]6a: [X.]. 11, [X.]. 17) um einen 4-[X.]it Wert handelt, der bekanntlich eine Farbcodierung mit lediglich 16 Farben ermöglicht.

N[X.]6 und N[X.]6a kein gebräuchliches Anzeigesystem für [X.]ideofilme gab, welches nur mit 16 Farben arbeitete; vielmehr waren [X.] mit 16 Mio. Farben üblich, was auch durch den [X.] N[X.]34 belegt ist. Dort wird insbesondere ausgeführt, dass „[X.]“-Grafiken 256 Farben (8 [X.]it), 128 Farben (7 [X.]it) und 16 Farben (4 [X.]it) umfassen, wobei die für die [X.]erwendung benötigten Farben aus den 16 Mio. möglichen Farben ausgewählt werden (Seite 207, siehe Absatz (b) „Graphics“). Daher wird der Fachmann unter der aus der Druckschrift N[X.]6 bzw. N[X.]6a bekannten Farbpalette eine „[X.]“ verstehen, die nur eine Untermenge darstellbarer Farben abbildet. An dieser Feststellung vermag auch der in der Anlage N[X.]5 beschriebene [X.] ([X.]), eine farbfähige Grafikkarte für [X.] aus den 80er Jahren nichts zu ändern. Deren Modi wurden allenfalls von P[X.]-Spielen mit niedriger Farbauflösung, nicht aber von [X.]ideofilmen verwendet (vgl. N[X.]5 Seiten 3 und 4).

1.2.3 Die weitere Argumentation der [X.]eklagten, die Druckschriften N[X.]6 und N[X.]6a offenbarten keinerlei Umsteuerpositionsinformation, geht schon deshalb fehl, weil aus beiden Druckschriften eine Abfolge von [X.]-Steuerbefehlen hervorgeht, durch die die [X.] [X.] und [X.] geändert und Farbänderungspositionen aktualisiert werden können (vgl. N[X.]6: Spalte 45, Zeilen 41 bis 57; vgl. N[X.]6a: Absatz [0073]). Diese [X.] bilden zusammen mit den [X.]stempeln [X.] die Grundlage für dynamische Farbänderungen in den [X.] (vgl. N[X.]6: Spalte 5, Zeilen 3 bis 11; vgl. N[X.]6a: Absatz [0023]). Insbesondere repräsentieren die [X.]stempel [X.]

1.2.4 Nach allem gehen sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 5 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag I[X.] aus der Druckschrift N[X.]6 bzw. N[X.]6a hervor. Die [X.]orrichtung des Patentanspruchs 5 ist sonach nicht neu.

1.3 Die jeweiligen unabhängigen Patentansprüche 13 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag I[X.], die auf ein [X.]erfahren zum Dekodieren von Untertiteln gerichtet sind, sind nicht günstiger zu bewerten als die zugehörigen Patentansprüche 5. Sie enthalten nichts Zusätzliches, womit sich eine eigenständige Patentfähigkeit begründen ließe.

1.4 Dass die zusätzlichen Merkmale der angegriffenen Unteransprüche zu einer anderen [X.]eurteilung der Patentfähigkeit führen könnten, wurde weder geltend gemacht, noch ist es ersichtlich.

2. Zu Hilfsantrag II und [X.] sowie Hilfsantrag [X.] und [X.]I

Hilfsanträgen II, [X.], [X.] und [X.]I nicht mehr ohne weiteres als durch die Lehre der Druckschrift N[X.]6 neuheitsschädlich vorweggenommen bezeichnet werden kann. Dennoch bleiben alle vier Hilfsanträge ohne Erfolg, weil ihr jeweiliger Gegenstand - wie in der mündlichen [X.]erhandlung diskutiert - durch N[X.]7 und N[X.]10 (N[X.]10a‘) nahegelegt ist.

2.1 Die jeweiligen Lehren der Hilfsanträge II, [X.], [X.] und [X.]I unterscheiden sich im Wesentlichen von der Lehre des [X.] und Hilfsantrags I[X.] durch das Fortschreiten einer Farbwischblende in den [X.]ideorahmen in [X.]orwärtsrichtung, so dass Untertitel eingefärbt werden, wobei und eine Dauer der [X.]erzögerung festlegen. Ob diese Unterschiedsmerkmale für den Fachmann in der Druckschrift N[X.]6 offenbart sind, kann offen bleiben, da der jeweils mit den Hilfsanträgen II, [X.], [X.] und [X.]I beanspruchte Gegenstand durch einen anderen Stand der Technik nahegelegt ist.

2.1.1 Als weiterer Stand der Technik sind die Druckschriften N[X.]7 und N[X.]10 von [X.]edeutung.

N[X.]7 wurde am 18. Oktober 1995 veröffentlicht. Wie bereits ausgeführt, können die angegriffenen Patentansprüche 5 und 13 gemäß Hilfsantrag II, [X.], [X.] und [X.]I den [X.]rang des im Streitpatent angegebenen Prioritätsdatums (d. i. 23. März 1995) nicht wirksam beanspruchen, da insbesondere die Merkmale 5.2.2.3´ und 5.2.2.3´´ (N[X.]7 gehört somit zum vorveröffentlichten Stand der Technik für das Streitpatent.

N[X.]7 behandelt Strukturen für [X.], die etwa bei der Steuerung der Darstellung von Fernsehbildern [X.]erwendung finden. [X.]ur 1 zeigt ein [X.]paket, das unter anderem einen Pixeldatenblock („sub image display data“) und einen Ladeblock („sub image control data“) enthält. In dem Ladeblock sind [X.] („frame control data“) für die einzelnen [X.]ildrahmen vorhanden ([X.]. 17), welche den einzelnen Rahmen zugeordnete Farbverteilungen enthalten. Diese [X.] beinhalten jeweils Zeilen und Positionen innerhalb von Zeilen („change line numbers“ und „change pixel numbers“), an denen sich die Farbe innerhalb des Rahmens ändert, sowie die zugehörigen Farben in Form von Adressen für eine [X.] (vgl. insbesondere [X.]. 8, 17, 18, 19 und 20 mit [X.]eschreibung); sie enthalten somit [X.]. In den einzelnen Rahmen sind die Farbverteilungen (in den [X.]) beliebig vorgebbar, wobei sich sowohl die Positionen für die Farbänderungen als auch die zugehörigen Änderungsfarben (d. h. die Adressen für die [X.]) von Rahmen zu Rahmen ändern können.

N[X.]10a´ handelt es sich um die [X.] Übersetzung der [X.] Patentanmeldung [X.] 6-118979 (N[X.]10), die im Jahr 1994 veröffentlicht wurde und damit Stand der Technik für das Streitpatent darstellt. Sie offenbart eine [X.]araoke-[X.]orrichtung mit einer Liedertextanzeige, auf der die Schriftzeichenfolge des Liedertextes synchron zur abgespielten [X.]egleitmusik angezeigt wird, wobei verschiedene Anzeigeschriftarten verwendet werden (Abstract; Absätze [0001]; [0004]). Außerdem beschreibt sie eine Farbsteuerung, die entsprechend den jeweiligen [X.] die angezeigten Schriftzeichen passend zum Fortgang des zugehörigen Liedes bzw. Musikstücks in einer anderen Farbe einfärbt (Abstract; Absatz [0017]).

2.1.2 Die Druckschrift N[X.]7 zeigt alle Merkmale des jeweiligen Patentanspruchs 5 nach Hilfsantrag II und [X.] mit Ausnahme des Merkmals 5.2.2.3´ bzw. 5.2.2.3´´ und Teilen des [X.]es 5.5´ bzw. 5.5´´.

N[X.]7 befasst sich mit einem Wiedergabesystem für [X.] („sub image“), die von einer optischen Platte eingelesen werden (Spalte 5, Zeilen 34 bis 41; Spalte 1, Zeilen 1 bis 5; [X.]. 1 – Merkmal 5).

Merkmal 5.1).

Merkmale 5.2 und 5.2.1 sind damit im System der Druckschrift N[X.]7 verwirklicht.

Merkmal 5.2.2).

Merkmal 5.2.2.1).

Merkmal 5.2.2.2). Für beliebige Farbwechsel - also auch für solche einer sich in einer [X.]orzugsrichtung bewegenden Farbwischblende - erfolgt die Aktualisierung der Änderungspositionen in jeder [X.]ideorahmenperiode (teilweise Merkmal 5.5.3´ bzw. 5.5.3´´).

N[X.]7 eingelesen und in Untertitel Header, [X.] („sub image display data“) sowie [X.] („sub image control data“) zerlegt (Spalte 6, Zeilen 13 bis 18). Letztere beinhalten die [X.] bzw. Umsteuerinformationen (Spalte 11, Zeilen 18 bis 20). Merkmal 5.3 ist demnach in der Druckschrift N[X.]7 offenbart.

Merkmal 5.4).

Hilfsantrag II und [X.] in der Druckschrift N[X.]7 enthalten, bis auf das Merkmal 5.2.2.3´ bzw. 5.2.2.3´´, welches die [X.]erwendung von [X.]es 5.5´ bzw. 5.5´´, die im Wesentlichen das Fortschreiten einer Farbwischblende im Untertitel betreffen.

2.1.3 Die [X.]erwendung von N[X.]10 bekannt.

N[X.]10 ([X.] Übersetzung N[X.]10a´) führt den Fachmann zu einer [X.]araoke-[X.]orrichtung mit einer Anzeigeeinheit (Abb. 1 mit [X.]ezugszeichen 22; Absatz [0009]), auf der Musik zusammen mit Liedtexten ausgegeben wird. Die Liedtexte werden zusammen mit Standbildern und [X.]ewegtbildern angezeigt (Absatz [0012]). Gemäß den Absätzen [0017] und [0018] der Druckschrift N[X.]10 ist für jeden Musiktitel eine Spur „T[X.]4“ (ein „Track“) vorgesehen, die [X.] (Schriftzeichenfolge Liedtext „WS“) und [X.] (z. [X.]. Information zur [X.]erfärbungsposition) beinhaltet (Abb. 2; Abb. 3), wobei die [X.] dazu dient, passend zum Fortgang des Gesangs die Schriftzeichenfolgen des [X.] nach und nach einzufärben, um so einem [X.]araoke-Sänger den Fortschritt im Liedtext farblich anzuzeigen (Absatz [0017]).

N[X.]10 bzw. N[X.]10a´ zu entnehmen: demnach enthält die [X.] [X.] „[X.]“ (vgl. N[X.]10b: „coloring position information“), zwischen die [X.]informationen (vgl. N[X.]10b: „time information“ Δt) eingeschoben werden.

N[X.]10 auch die [X.]dauer zwischen zwei aufeinanderfolgenden, aus [X.]ildern und Tönen bestehenden Ereignissen („Events“) an und kann beliebig variiert werden (N[X.]10a´: Seite 6, Absatz [0020]), um [X.]ildinformationen, [X.]egleitmusik und Liedtext miteinander zu synchronisieren (Absätze [0012], [0013]). Die [X.] „[X.]“ folgen aus den [X.]oordinaten für die jeweiligen Positionen der Schriftzeichen auf dem [X.]ildschirm. [X.] „[X.][X.]“ und Schrifttypencodes „[X.]S“, die Fontgröße und Schriftart der Schriftzeichen anzeigen, sind im Liedtext „WS“ angeordnet (Absatz [0021]). Entsprechend den [X.] „[X.]“ färbt eine Farbsteuerung die auf dem [X.]ildschirm angezeigten Schriftzeichen passend zum Fortgang des Gesangs in einer anderen Farbe (Absatz [0023]). In den Absätzen [0012], [0019] und [0020] wird beschrieben, dass die jeweiligen Grafikinformationen von Stand- und [X.]ewegtbildern zusammen mit den [X.]ildinformationen zu den Schriftzeichen des [X.] für jedes Ereignis („Event“) aus einem Ton und einem [X.]ild (d. h. einem Frame) festgelegt werden, wobei zwischen benachbarten Ereignissen die [X.]information Δt eingefügt wird, die die zwischen den Ereignissen verstrichene [X.] angibt. Die Spur „T[X.]4“ enthält die anspruchsgemäßen Ladeblöcke, die sich aus den Informationen zur [X.]erfärbungsposition „[X.]“ und den [X.]informationen Δt zusammensetzen (Abb. 3), die gemeinsam als [X.] i. S. d. [X.] wirken und eine Aktualisierung von Änderungspositionen, d. h. Farbwechsel innerhalb der jeweiligen [X.]ideorahmen hervorrufen (Merkmale 5.2.2 und 5.2.2.1).

Die bekannten [X.]informationen [X.] repräsentieren insbesondere

Merkmale 5.2.2.3´ und 5.2.2.3´´ sind damit in der Lehre der Druckschrift N[X.]10 verwirklicht.

N[X.]10 bzw. N[X.]10a´ wird mit der [X.]eränderung der [X.] der Schriftzeichen das [X.] beim [X.]araoke bildlich zum Ausdruck gebracht (Absatz [0026]). Der Fachmann wird in der Einfärbung der Schriftzeichen eine Farbwischblende erkennen, wobei die Farbpositionsinformation „[X.]“ und die [X.]information Δt als Farbwischblendeninformation fungieren (Merkmale 5.5.1´, 5.5.1´´), die ein allmähliches Fortschreiten eines Farbwechsels der [X.]lende nicht nur beschreiben sondern auch im Wesentlichen bestimmen (Merkmale 5.5.2´, 5.5.2´´; restlicher Teil der Merkmale 5.5.3´, 5.5.3´´). Entsprechend obiger Ausführungen zu den Merkmalen 5.2.2.3´ und 5.2.2.3´´ trägt die [X.]information Δt nicht nur zur [X.]erzögerung beim Fortschreiten der Farbwischblende bei, sondern löst eine solche [X.]erzögerung auch aus. Darüberhinaus legt sie eine beliebig einstellbare [X.]dauer der [X.]erzögerung - eine [X.]erzögerungslänge - fest (N[X.]10a´: Seite 6, Absatz [0020] - Merkmale 5.5.4´, 5.5.4´´). Damit gehen alle [X.]e der [X.]e 5.5´ und 5.5´´ aus der Druckschrift N[X.]10 bzw. N[X.]10a´ hervor, mit Ausnahme der hohen [X.]auflösung einer [X.]ideorahmenperiode für die einzelnen Farbwechsel (teilweise Merkmal 5.5.3´ bzw. 5.5.3´´).

2.1.4 Der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 5 nach Hilfsantrag II und [X.] ist durch den aus den Druckschriften N[X.]7 und N[X.]10 bekannten Stand der Technik nahegelegt und beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

N[X.]7 ist deutlich das [X.]estreben erkennbar, die zu übertragende Datenmenge dadurch zu reduzieren, dass Daten, die in gleicher Form wiederholt aufeinanderfolgend vorkommen, nur einmal übertragen werden.

N[X.]7 Spalte 16, Zeilen 23 bis 31 und Spalte 17, Zeilen 11 bis 19), zum anderen für über mehrere Zeilen gleich bleibende Farbänderungen innerhalb eines [X.]ideorahmens, die nur einmal übertragen werden, zusammen mit den jeweiligen Anfangs- und Endnummern der zugehörigen Zeilen (vgl. N[X.]7 [X.]. 20(a) mit „change line number (lines 4 to 11)“ und den zugehörigen Farbänderungen gemäß der „change start pixel number“ für die Positionen A, [X.] und [X.], vgl. N[X.]7 [X.]. 19 bis 24).

N[X.]7 beschriebenen [X.]orteil, die Menge der in den Datenpaketen der Untertitel codierten Pixeldaten verringern zu können, hatte der zuständige Fachmann [X.]eranlassung, nach weiteren geeigneten [X.]onzepten für Systeme zur Darstellung von Untertiteln zu suchen, welche die zu übertragenden Datenmengen noch mehr reduzieren, gerade wenn die zu codierenden Daten mehrfach aufeinanderfolgend in gleicher Form auftreten. Hierbei konnte er auf die Druckschrift N[X.]10 stoßen, die ein [X.]araoke-System beschreibt, bei dem dem Anwender in einer handelsüblichen Systemumgebung eine [X.]ielzahl von Informationen bei vertretbaren Datenmengen vermittelt wird (N[X.]10 bzw. N[X.]10a´: Absätze [0005], [0009]). Sie offenbart u. a. die Datenstrukturen eines [X.]araoke-Systems, in denen zwischen den [X.] zur Steuerung von Farbwechseln in Untertiteln beliebig festlegbare [X.]informationen bzw. [X.]erzögerungen (als [X.]ielfaches einer zeitbezogenen Grundeinheit) eingefügt werden, wenn sich die Farbpositionsinformation für eine Mehrzahl von [X.]ideorahmen nicht ändern soll.

N[X.]7 bekannte System entsprechend dem [X.]orbild der Druckschrift N[X.]10 dahingehend zu erweitern, dass anstelle sich mehrfach wiederholender [X.] (die gemäß N[X.]7 [X.]. 17 für die aufeinanderfolgenden Rahmen hintereinander gespeichert sind), die betreffenden [X.] nur einmal zusammen mit passenden [X.]informationen bzw. [X.]erzögerungslängen codiert werden, aus denen sich dann [X.]punkt und Dauer der [X.]erzögerung (z. [X.]. codiert als eine Anzahl aufeinanderfolgender [X.]ideorahmen) erschließen lassen (Merkmale 5.2.2.3´, 5.2.2.3´´).

N[X.]10 etwa dann auf, wenn beim [X.]araoke [X.] auftreten (z. [X.]. bei Musikabschnitten mit reiner Instrumentalmusik), und die Farbwechsel an einer Stelle im Untertitel temporär stehen bleiben, wobei naturgemäß die zu einem Untertitel gehörigen Farben intervallweise über mehrere [X.]ideorahmen gleich bleiben müssen. Dementsprechend resultiert aus der [X.]ombination der jeweiligen Lehren der Druckschriften N[X.]7 und N[X.]10 eine Farbwischblende, die sich - in Abhängigkeit von den zu decodierenden Daten - mit der Auflösung einer [X.]ideorahmenperiode (siehe Abschnitt 2.1.2) relativ zu dem für den [X.]enutzer angezeigten [X.] in [X.]orwärtsrichtung bewegt oder aber während der [X.] stillsteht. Damit ist der [X.] 5.5´ bzw. 5.5´´ aus dem aufgezeigten Stand der Technik nahegelegt.

Hilfsantrag II und [X.] gelangen, ohne dabei erfinderisch tätig zu werden.

2.1.5 Demgegenüber macht die [X.]eklagte geltend, dass im System der Druckschrift N[X.]7 für jeden einzelnen Rahmen des [X.] grundsätzlich auch dann eigene Steuerdaten auf dem [X.] gespeichert würden, wenn sich die individuell eingefärbten [X.]ereiche der [X.] nicht ändern. Die Druckschrift N[X.]7 lehre insbesondere, anstelle von mehrmalig übertragenen [X.]-Daten eine [X.]ombination aus einmalig übertragenen [X.]-Daten und mehrmalig übertragenen Steuerdaten vorzusehen, wenn sich die Form einer [X.] nicht ändere. Der Druckschrift N[X.]7 lasse sich jedoch keine allgemeine Lehre dahin entnehmen, zeitliche Redundanzen durch die einmalige Übermittlung von Daten unter Angabe von Start- und Endzeitpunkten zu vermeiden.

N[X.]7 bereits eine Möglichkeit vor, um die redundante Übermittlung von Rahmensteuerdaten zu vermeiden: falls die [X.] keine individuell eingefärbten [X.]ereiche enthalte, könne im bekannten System auf die Übermittlung von Untertitelsteuerungsdaten verzichtet werden, so dass das Anzeigesystem die Farbgebung (und weitere Parameter) anhand vorgegebener Standardwerte vornehme, die in den Headern der [X.]pakete spezifiziert seien. Hierzu verweist die [X.]eklagte auf die folgenden Textstellen der Druckschrift N[X.]7: Spalte 2, Zeilen 52 bis 58; Spalte 7, Zeilen 18 bis 30; Spalte 5, Zeile 56 bis Spalte 6, Zeile 12. Davon ausgehend werde der Fachmann für die Implementierung einer Farbwischblendenfunktion auf die hier explizit offenbarte Möglichkeit zurückgreifen, wenn er die redundante Übermittlung von Rahmensteuerdaten vermeiden möchte. Dabei könne er die Farbwischblende in den Pixeldaten codieren, so dass die betreffenden Ausprägungen der [X.]lende ohne [X.]erwendung von Rahmensteuerdaten angezeigt würden. Eine solche Implementierung unterscheide sich von der Lehre nach Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag II bzw. [X.], nach der für die [X.]ewegung der Farbwischblende [X.] in Ladeblöcken vorgesehen seien. Merkmal 5.2.2.3´ bzw. 5.2.2.3´´ gehe weder aus der Druckschrift N[X.]7 hervor noch sei es durch die Druckschrift N[X.]7 nahegelegt. Darüberhinaus sei der Gegenstand des Patentanspruchs 5 auch im Hinblick auf eine [X.]ombination der Druckschriften N[X.]7 und N[X.]10 nicht naheliegend.

Diese Sichtweise greift jedoch zu kurz.

N[X.]7 keine Lehre zu entnehmen ist, mit der zeitliche Redundanzen durch die einmalige Übermittlung von Daten unter Angabe von Start- und Endzeitpunkten vermieden werden können. Allerdings handelt es sich bei der von der [X.]eklagten angesprochenen und in der Druckschrift N[X.]7 beschriebenen Möglichkeit, auf die Untertitelsteuerdaten zu verzichten um den Modus „110“ ([X.]. 2 oben; Spalte 7, Zeilen 18 bis 30).

N[X.]10) ebenfalls in den Untertitelsteuerdaten und nicht etwa in einem Header der jeweiligen Datenstrukturen zu hinterlegen. Infolge des Zusammenfassens lässt sich die Menge der Untertitelsteuerdaten bereits deutlich reduzieren.

2.1.6 Die [X.]eklagte hält ferner entgegen, der Fachmann werde die Druckschrift N[X.]10 bereits deswegen nicht in [X.]etracht ziehen, da das hier offenbarte System zur Darstellung von Untertiteln im Wesentlichen auf einem Zeichengenerator beruhe. In der Druckschrift N[X.]7 würden jedoch [X.]-Daten anstelle von [X.] verarbeitet. Die aus den Druckschriften N[X.]7 und N[X.]10 bekannten Systeme seien aus diesem Grunde inkompatibel zueinander, weswegen der Fachmann keine [X.]eranlassung habe, beide Druckschriften miteinander zu kombinieren. Außerdem sehe die Lehre des [X.] vor, dass Änderungen der Anzeige nur von einem Rahmen zum nächsten vorgenommen werden könnten, so dass die [X.]ideorahmenperiode das kleinstmögliche [X.]intervall für Änderungen der Anzeige darstelle. Das Dokument N[X.]10 gebe aber keinen Hinweis darauf, dass die Änderungsposition einer Farbwischblende in jeder [X.]ideorahmenperiode aktualisiert werden könne.

N[X.]10 eine [X.]ewegung der Farbwischblende mit einer solch hohen [X.]auflösung in [X.]etracht zu ziehen. Aus der Druckschrift gehe somit nur eine Farbwischblende hervor, die buchstabenweise voranschreite. Mithin stelle ein [X.]uchstabe die kleinste räumliche Einheit in den codierten [X.] dar, so dass auch die Position der Farbwischblende nicht mit einer höheren räumlichen Auflösung angegeben werden könne.

N[X.]10 die [X.]uchstaben anhand von zugehörigen [X.]odes an (die keine Pixeldaten bzw. –typen darstellen), wobei ein Zeichengenerator die Umsetzung des [X.] in ein lesbares Zeichen erledigt und die Darstellung des Zeichens erst im Anzeigesystem erzeugt wird. Jedoch kommt es darauf nicht an. Für die Frage, ob der Fachmann die Druckschrift N[X.]10 überhaupt in [X.]etracht gezogen hätte, ist nicht die Art der [X.]odierung der [X.] entscheidend. [X.]ielmehr orientiert sich die Frage daran, ob in den zugrundeliegenden Datenstrukturen neben den [X.] Ladeblöcke mit Umsteuerinformationen enthalten sind, die eine Aktualisierung von Farbwechseln in [X.]ideorahmen überhaupt ermöglichen. Solche Umsteuerinformationen wird der Fachmann aber speziell in den [X.]informationen Δt aus der Druckschrift N[X.]10 erkennen und diese auch in der Lehre der Druckschrift N[X.]7 mit berücksichtigen.

N[X.]10 bekannten Farbwischblende mit der hohen [X.]auflösung einer [X.]ideorahmenperiode stattfindet, dahinstehen, da bereits die Lehre der Druckschrift N[X.]7 erlaubt, beliebige Farbwechsel mit der [X.]auflösung einer [X.]ideorahmenperiode und der räumlichen Auflösung eines Pixels durchzuführen.

2.1.7 Der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 5 gemäß Hilfsantrag II und [X.] ist sonach mit Rücksicht auf den aus den Druckschriften N[X.]7 und N[X.]10 bekannten Stand der Technik nahegelegt. Entsprechendes gilt für die jeweiligen Patentansprüche 13, die inhaltlich nicht über die Patentansprüche 5 hinausgehen.

2.1.8 Die Hilfsanträge [X.] und [X.]I können nicht günstiger als die Hilfsanträge II und [X.] beurteilt werden, da die jeweiligen Lehren ihres Patentanspruchs 13, die den jeweiligen Lehren des Patentanspruchs 13 nach Hilfsantrag II und [X.] entsprechen, nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen.

2.2 Einen eigenen erfinderischen Gehalt der jeweiligen angegriffenen Unteransprüche der Hilfsanträge II, [X.], [X.] und [X.]I hat die [X.]eklagte nicht geltend gemacht. Ein solcher ist auch für den Senat nicht erkennbar.

3. [X.] hat weder in der Fassung des [X.] noch in einer der Fassungen der Hilfsanträge II bis [X.]I [X.]estand.

I[X.].

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] m. § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige [X.]ollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] [X.] m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

2 Ni 5/16 (EP) hinzuverb., 2 2 Ni 5/16 (EP) hinzuverb., 2 Ni 11/17 (EP)

02.02.2017

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 02.02.2017, Az. 2 Ni 5/16 (EP) hinzuverb., 2 2 Ni 5/16 (EP) hinzuverb., 2 Ni 11/17 (EP) (REWIS RS 2017, 16233)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16233

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 Ni 22/21 (EP) (Bundespatentgericht)


7 Ni 21/20 (EP) (Bundespatentgericht)


5 Ni 50/16 (EP), verb. m. 5 Ni 51/16 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Patentfähigkeit – zur Vorveröffentlichung - zur öffentlichen Zugänglichkeit eines auf einem Meeting …


2 Ni 49/16 (EP) (Bundespatentgericht)


4 Ni 5/14 (EP) (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.