Bundespatentgericht, Urteil vom 25.10.2018, Az. 2 Ni 49/16 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2018, 2428

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 754 393

([X.])

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] sowie der Richterin Dipl.-Phys. [X.] und [X.]. [X.], [X.] und Dr. Himmelmann

für Recht erkannt:

[X.] Die Klage wird abgewiesen.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

[X.] betrifft das am 26. Januar 1996 in [X.] international angemeldete, mit Datum 5. April 2000 veröffentlichte und am 26. Januar 2016 durch Zeitablauf erloschene [X.] Patent EP 0 754 393 mit der Bezeichnung „[X.] IMAGE COLOUR ENCODING“ ([X.] [X.]FARBBIL[X.]RN), das auf die [X.] mit der [X.] WO 96/25010 [X.] zurückgeht, die Prioritäten der [X.] Anmeldungen GB 9502172 vom 3. Februar 1995 und GB 9503063 vom 16. Februar 1995 in Anspruch nimmt und dessen [X.] Teil vom [X.] unter der Nummer 696 07 529.6 geführt wird.

2

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des [X.] Teils des [X.]n Patents in vollem Umfang.

3

Das Streitpatent umfasst 12 Patentansprüche. Der Patentanspruch 1, auf den die [X.] 2 bis 10 direkt oder indirekt rückbezogen sind, ist auf ein „Verfahren zum Codieren von [X.] für ein digitales Videobildframe“ gerichtet, der nebengeordnete Patentanspruch 11 auf eine „Videobildcodierungseinrichtung zum Codieren von [X.] für ein digitales Videobildframe“ und der nebengeordnete Patentanspruch 12 auf eine „[X.] zum Empfangen und Decodieren eines Videobildsignals mit codierten Frames von [X.]“.

4

Patentanspruch 1 lautet in der [X.] Fassung gemäß EP 0 754 393 [X.] (mit einer an die Gliederung aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 14. Oktober 2016 angelehnten Gliederung):

5

M1 A method of encoding pixel colour values for a digital video image frame in which each different colour within the image is assigned a colour value,

6

characterized in that

7

M1.1 a predominant colour is identified for the image frame, and

8

M1.2 runs of at least three successive pixels of the predominant colour are encoded as a first code word indicating a run and a second code word indicating the run length, and

9

M1.3 wherein pixels having colours other than the predominant colour are encoded as codes containing at least the respective colour values.

In Anlehnung an die von der Klägerin vorgeschlagene Merkmalsgliederung lautet der erteilte Patentanspruch 1 in der [X.] Übersetzung:

N1 Verfahren zum Codieren von [X.] für ein digitales Videobildframe, wobei jeder verschiedenen Farbe innerhalb des Bildes ein Farbwert zugeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

N1.1 eine vorherrschende Farbe für das Bildframe identifiziert wird und

N1.2 Läufe von wenigstens drei aufeinanderfolgenden Pixeln der vorherrschenden Farbe werden als erstes Codewort codiert, das einen Lauf angibt, und ein zweites Codewort, das die Lauflänge angibt, und

[X.] wobei Pixel mit Farben anders als die vorherrschende Farbe als Codes mit wenigstens den betreffenden Farbwerten codiert werden.

Wegen des Wortlautes der auf Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogen [X.] 2 bis 10 wird auf die Patentschrift EP 0 754 393 [X.] verwiesen.

Der unabhängige Patentanspruch 11 lautet in der [X.] Fassung gemäß EP 0 754 393 [X.] (mit hinzugefügter Gliederung):

M11 Video image encoding apparatus arranged to encode pixel colour values for a digital video image frame by assigning to each different colour within the image a respective colour value;

characterised in that,

M11.1 a predominant colour being identified for the image frame,

M11.2 the apparatus includes means operable to identify runs of at least three successive pixels of the predominant colour and encode each such run as a first code word indicating a run and a second code word indicating the run length, and

M11.3 means operable to determine pixels having colours other than the predominant colour and encode these as codes containing at least the respective colour values.

In der [X.] Übersetzung lautet der Patentanspruch 11:

N11 Videobildcodierungseinrichtung zum Codieren von [X.] für ein digitales Videobildframe durch Zuordnung eines betreffenden Farbwertes zu jeder anderen Farbe innerhalb des Bildes:

dadurch gekennzeichnet, dass

N11.1 eine vorherrschende Farbe für das Bildframe identifiziert wird, wobei

N11.2 die Einrichtung Mittel aufweist zum Identifizieren von Läufen von wenigstens drei aufeinanderfolgenden Pixeln der vorherrschenden Farbe und zum Codieren jedes Laufes als ein erstes Codewort, das einen Lauf angibt und ein zweites Codewort, das die Lauflänge angibt, und das[s]

N11.3 Mittel vorgesehen sind zum Bestimmen von Pixeln mit Farben, anders als die vorherrschende Farbe und zum Codieren dieser als Codes mit wenigstens den betreffenden Farbwerten.

Der unabhängige Patentanspruch 12 lautet in der [X.] Fassung gemäß EP 0 754 393 [X.] (in Anlehnung an die von der Klägerin vorgeschlagenen Gliederung):

M12 Video image display apparatus arranged to receive and decode a video image signal comprising encoded frames of pixel colour values, wherein

M12.1 runs of three or more successive pixels of a predetermined predominant colour for the frame have been encoded in the form of a first code word indicating a run and a second code word indicating the run length, and

M12.2 pixels of colours other than the predetermined colour have been encoded in the form of a code containing at least the respective colour value,

M12.3 said apparatus including at least one look-up table of pixel colours, including the predominant colour, [X.] encoded pixel colour values, and

M12.4 means operable to generate for display runs of at least three successive pixels of the predominant colour as well as individually generated pixels having colours other than the predominant colour.

Der nebengeordnete Patentanspruch 12 lautet in [X.] Übersetzung:

N12 [X.] zum Empfangen und Decodieren eines Videobildsignals mit codierten Frames von [X.], wobei

N12.1 Läufe von drei oder mehr aufeinanderfolgenden Pixeln einer vorbestimmten vorherrschenden Farbe für das Frame in Form eines ersten Codewortes codiert worden sind, das einen Lauf angibt, und ein zweites Codewort, das die Lauflänge angibt, und

N12.2 Pixel mit Farben, anders als die vorbestimmte Farbe, in Form eines Codes codiert worden sind, der wenigstens den betreffenden Farbwert aufweist, wobei

N12.3 die genannte Einrichtung wenigstens eine Nachschlagtabelle von Pixelfarben aufweist, welche die vorherrschende Farbe enthält, für die digitalen [X.], die durch die codierten Pixelfarbwerte adressiert werden, und

N12.4 Mittel zum Erzeugen von Wiedergabeläufen von wenigstens drei aufeinanderfolgenden Pixeln der vorherrschenden Farbe, sowie einzeln erzeugten Pixeln mit einer Farbe, anders als die vorherrschende Farbe.

Die Klägerin macht den [X.] der fehlenden Patentfähigkeit geltend. Der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch beruhe er auf erfinderischer Tätigkeit. Zur Stützung ihres Vorbringens verweist sie auf folgende Unterlagen:

[X.] Schreiben der Philips Intellectual Property & Standards an die Klägerin vom 17. Juni 2014

[X.] EP 0 754 393 [X.] (Streitpatent)

[X.] WO 96/25010 [X.]

[X.] [X.] 696 07 529 T2

NK5 Registerauszug des [X.] Patent- und Markenamts vom 12. Oktober 2016

NK6 Merkmalsgliederung

[X.], [X.], [X.] Schriftsätze der [X.] im früheren [X.] vor dem Landgericht Mannheim

[X.]0 Merkmalsgliederungen zu den Hilfsanträgen I bis [X.]

D1 [X.] 4 843 466 A

D2 NEWMAN, [X.]; [X.], [X.]; International Student Edition, 1981, pp 275-289, [X.], ISBN 0-07-066455-2

D3 [X.], [X.]; [X.], [X.]: [X.], O´[X.] & [X.], [X.]. 1994, pp 27-59, 132-141, 192-207

D3a [X.] und [X.]: [X.], O´Reilly&Associates, Inc. 1994 (Belegexemplar dieses Fachbuchs nebst der diesem Buch beigefügten Begleit-CD);

D3b [X.] [X.],

D3c [X.]: Design of the [X.] [X.] Format, als PostScript-Datei auf der o. g. Begleit-CD gespeichert (Verzeichnis: FORMATS\UTAH[X.]\SPEC);

[X.] [X.], [X.] (1992) [X.]. In: [X.], [X.] (eds) Advances in Scientific Visualization. [X.] (Tutorials and Perspectives in Computer Graphics). [X.], [X.], Heidelberg;

D3e [X.], [X.]. (1992). [X.] in [X.], Masterarbeit;

[X.] [X.], [X.] et al.: [X.], Proceedings [X.]ENIX Association, [X.], Monterey 1986;

D3g WordPerfect Graphics Metafile,

[X.] [X.], [X.]; [X.], [X.]: [X.], O´[X.] & [X.], [X.]. 1994, [X.], 32, 33, 107, 132-140, 177-179

[X.] [X.] 4 698 672 A

[X.]a [X.] 37 89 273 T2

D5 WO 82/04154 A1

D6 [X.] 4 847 677 A

D7 [X.] 4 914 508 A

[X.] [X.] 5 212 565 A

D9 EP 0 488 400 [X.]

Die Beklagte verweist in ihrem Vorbringen u. a. auf die folgenden Unterlagen:

N[X.] Ausdruck der Webseite

https://www.lemkesoft.de/en/products/graphicconverter/key-features/import-and-export-formats/

NB2 Ausdruck der Webseite

http://www.fileformat.info/format/atari/egff.htm.

D3 nehme die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1, 11 und 12 neuheitsschädlich vorweg. Außerdem seien die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 11 gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift [X.] nicht neu. Entsprechendes gelte für das D3b bis D3e sowie das [X.] Raster Toolkit, welches in das [X.]. Jedenfalls aber fehle es an einem erfinderischen Gehalt gegenüber diesen Entgegenhaltungen. Die Gegenstände der Patentansprüche 1, 11 und 12 seien auch nicht neu gegenüber dem „WordPerfect Graphics Metafile“-Format gemäß Druckschrift D3g.

[X.] und dem allgemeinen Fachwissen nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Ferner seien die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1, 11 und 12 dem Fachmann durch die Druckschrift [X.] im Hinblick auf die Lehre der Druckschrift D9 nahegelegt.

D3b bis D3e, das in das [X.] Raster Toolkit implementiert sei, sei geeignet zur Speicherung von Videobildern und verwende eine Lauflängencodierung der Hintergrundfarbe entsprechend der Lehre des Streitpatents. Dass ein Unix-Computer und ein geeigneter Bildschirm verwendet würden, sei (zumindest stillschweigend) offenbart oder ergebe sich für den Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit.

Auch das „[X.], das als Container für mehrere Bilder einer Videosequenz dienen könne und für Bitmaps verwendet werde, die digitale [X.] im Sinne des Streitpatents darstellten, bei denen jeder verschiedenen Farbe innerhalb des Bildes ein Farbwert zugeordnet sei, offenbare alle Merkmale der Hauptansprüche des Streitpatents.

Die [X.] bis [X.] der Beklagten seien unzulässig erweitert und deren Gegenstände durch das

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] Patent 0 754 393 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise unter Klageabweisung im Übrigen das [X.] Patent 0 754 393 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang seiner Ansprüche 1 bis 11 teilweise für nichtig zu erklären,

weiter hilfsweise, das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Ansprüche die Fassung des Hilfsantrages

II vom 12. Oktober 2018 bzw. der [X.]I und [X.] vom 24. Oktober 2018, in dieser Reihenfolge, erhalten.

D3b bis D3g nach dem qualifizierten Hinweis für rechtsmissbräuchlich.

D3c bis [X.] vor dem maßgeblichen Prioritätstag werde bestritten. Das einen Farbwert. Keines der Dokumente offenbare eine [X.], die zum Empfangen und Decodieren eines Videobildsignals mit codierten Frames geeignet wäre. Es gebe für den Fachmann somit auch keine konkrete Veranlassung ausgehend vom

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

1. Die Klage, mit der der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit nach Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Artikel 54 Abs. 1, 2 und Artikel 56 EPÜ geltend gemacht wird, ist zulässig.

Das nach Erlöschen des Streitpatents durch Zeitablauf am 26. Januar 2016 erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an der Vernichtung des Streitpatents mit Wirkung für die Vergangenheit liegt vor. Die rückwirkende Nichtigerklärung würde der Klägerin einen rechtlichen Vorteil bringen, denn es besteht die Besorgnis, möglicherweise Ansprüchen für die Vergangenheit ausgesetzt zu sein (vgl. zu den Voraussetzungen

[X.] der Klägerin) neben einer Lizenzierung ausdrücklich die weiteren Rechte aus dem Streitpatent vorbehalten (s. [X.], Seite 2; das Streitpatent wird auf Seite 6 angeführt) und diese Forderung nach Angabe der Klägerin mehrmals wiederholt. Einen zwischenzeitlichen Verzicht auf diese Rechte hat die Beklagte weder erklärt noch behauptet. Dies gibt der Klägerin ausreichenden Anlass, eine Inanspruchnahme zu befürchten (vgl.

Es ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis an der Vernichtung sämtlicher Ansprüche des Streitpatents gegeben

2. Die Klage ist indes in der Sache nicht begründet.

[X.] hat in der erteilten Fassung Bestand, da den Gegenständen des Patents in der erteilten Fassung der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit nicht entgegensteht; denn die darin beanspruchte Lehre ist für den Fachmann durch den Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch nahegelegt.

II.

1. [X.] betrifft die Codierung und Decodierung digitaler Videobilder und insbesondere die Codierung von [X.] (Streitpatent, Absatz [0001]).

Bei der Codierung digitaler Bilder muss jedem Pixel der [X.] eine bestimmte Farbe zugewiesen werden. Dies erfolgt dadurch, dass jeder Farbe ein bestimmter Code, ein sogenannter

Ausweislich der Beschreibung des Streitpatents (Streitpatent, Absatz [0002]) stellt die Lauflängencodierung

Im Streitpatent wird die Lauflängencodierung insbesondere anhand der [X.]ur 3 erläutert. In [X.]ur 3 ist eine Folge von Farbwerten

D1 beschrieben wird. Diese offenbart ein Verfahren und System zum Dekomprimieren von Farbvideodaten in einem [X.] unter Verwendung einer Mehrzahl von digitalisierten Signalen, welche Lauflängen und Farben von Pixeln in den [X.] eines [X.] darstellen (Streitpatent, Absatz [0002]). Als Hintergrundinformation zur Lauflängencodierung wird im Streitpatent noch auf den Fachbuchauszug D2 hingewiesen (Streitpatent, Absatz [0003]).

Ein Nachteil der Lauflängencodierung besteht laut Streitpatent darin, dass diese zwar eine effiziente Komprimierung bei langen Läufen ermöglicht, die Effizienz sich aber verringert, je kürzer die Abfolge von Pixeln mit dem gleichen Farbwert sei. Bei Frames mit einer großen Anzahl kurzer Läufe bedarf es mitunter eines erheblichen Rechenaufwandes für die Codierung (Streitpatent, Absatz [0004]).

2. Ausgehend vom bekannten Stand der Technik adressiert das Streitpatent das Problem, ein Codierungsschema bereitzustellen, das einen angemessenen Komprimierungsgrad erzielt, ohne dass ein großer Rechenaufwand infolge übermäßiger Komplexität in Kauf genommen werden muss (Streitpatent, Absatz [0004]).

3. Die oben genannte Aufgabe soll durch das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 sowie die [X.] nach dem erteilten Patentanspruch 11 bzw. 12 gelöst werden.

4. Den erteilten Patentansprüchen 1, 11 und 12 lässt sich in Verbindung mit der Beschreibung und den [X.]uren 1 bis 13 folgende Lehre entnehmen:

[X.]). Bei den Pixeln handelt es sich um die Bildpunkte eines [X.] bzw. Frames einer Videosequenz. Der Videobildframe liegt in digitaler Form vor, d. h. die jeweiligen Farben der Bildpunkte werden durch eine Abfolge diskreter Informationen bzw. Daten repräsentiert. Jeder Farbe innerhalb des Frames ist ein eindeutiger Farbwert zugeordnet, um diese Farbe von anderen Farben unterscheiden zu können.

Im Streitpatent wird ein Pixelfarbwert durch vier Bits – ein sogenanntes

[X.].1 wird zunächst die

[X.]). Dementsprechend ist es nicht mehr notwendig, bei Abfolgen mehrerer Pixel der

[X.].3 besagt, dass die Codes für Pixel mit einer anderen Farbe als die

[X.]1 bis [X.]1.3 entsprechen den Merkmalen [X.] bis [X.].3.

[X.]2). Das [X.] ist dabei so beschaffen, dass die Pixel der vorherrschenden Farbe gemäß dem Codierungsschema aus Merkmal [X.] codiert worden sind, wobei Läufe von drei oder mehr aufeinanderfolgenden Pixeln einer vorbestimmten [X.]2.1). Weiterhin ist das [X.] so beschaffen, dass Pixel einer anderen als der [X.]2.2).

[X.]2.3 soll die Videobildwiedergabeeinrichtung wenigstens eine [X.] von Pixelfarben aufweisen, „welche die vorherrschende Farbe enthält, für die digitalen [X.], die durch die codierten Pixelfarbwerte adressiert werden.“ Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass die [X.] Übersetzung den Relativbezug in Hinblick auf die Adressierung der [X.] nicht korrekt wiedergibt. Nach Auffassung des Senats ist in der [X.] Fassung gemeint, dass die [X.] adressiert wird und nicht die digitalen [X.]. Merkmal [X.]2.3 ist daher so zu verstehen, dass die Videobildwiedergabeeinrichtung für die digitalen [X.] wenigstens eine [X.] von Pixelfarben aufweist, welche die

Die [X.] ermöglicht die Zuordnung von [X.] zu den eigentlichen Farben, so dass die Farben der einzelnen Pixel nicht mitübertragen werden müssen.

[X.]2.4 ist nach Auffassung des Senats ein Übersetzungsfehler unterlaufen. So soll die beanspruchte Einrichtung Folgendes enthalten: „Mittel zum Erzeugen von Wiedergabeläufen von wenigstens drei aufeinanderfolgenden Pixeln der vorherrschenden Farbe, sowie einzeln erzeugten Pixeln mit einer Farbe, anders als die vorherrschende Farbe“. Ausgehend von der [X.] Fassung ist Merkmal [X.]2.4 so auszulegen, dass die Videobildwiedergabeeinrichtung zum Zwecke einer Wiedergabe Läufe erzeugt, die aus wenigstens drei aufeinanderfolgenden Pixeln der

5. Zur Auslegung des Patentanspruchs 1

5.1 Erläuterungsbedürftig ist die Interpretation des Begriffs

Nach Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der

[X.] Bekannten aus, dass im dort offenbarten Verfahren keineswegs der bei dem es sich keineswegs zugleich um den am häufigsten vorkommenden Farbwert handeln müsse) (Schriftsatz der Beklagten vom 25. April 2017, Seite 27, letzter Absatz).

Für die Auslegung des Patentanspruchs ist das gesamte Streitpatent heranzuziehen

Einerseits könnten die Ausführungen in den Absätzen [0008] (Spalte 2, Zeilen 24-26: „Also, as the predominant colour, the efficiency is improved as the likelihood of runs is generally highest“) und [0030] (Spalte 6, Zeilen 33-36: „[X.], that is to say relatively short runs of background colour pixels“) des Streitpatents darauf hindeuten, dass die encoderseitig „vorzubestimmende/zu identifizierende/zu spezifizierende“ vorherrschende Farbe jene Farbe eines Frames meint, bei der die größte Häufigkeit der Anzahl von – insbesondere kurzen und mittleren – Läufen (von drei oder mehr Pixeln) zu erwarten ist und nicht jene, welche absolut die meisten Pixel eines Frames kennzeichnet.

Andererseits werden im Streitpatent die Begriffe

Dies könnte wiederum darauf hindeuten, dass unter der

Insgesamt betrachtet ist dem Streitpatent nicht eindeutig zu entnehmen, welche der beiden Interpretationen der vorherrschenden Farbe (häufigste Farbe oder Farbe mit den meisten Läufen) tatsächlich gemeint ist. Deshalb werden im Folgenden beide Interpretationen als von den Patentansprüchen des Streitpatents umfasst betrachtet.

Im Übrigen kommt es bei dem bisher bekannt gewordenen Stand der Technik hierauf nicht an.

5.2 Zu Merkmal [X.]:

[X.] gibt nicht explizit an, dass für Pixel der vorherrschenden Farbe die Codierung eines Laufs diesen Farbwert nicht enthalten darf. Dies steht auch in Einklang mit dem auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen [X.], der im Fall mehrerer vorherrschender Farben für die Codierung eines solchen Laufs eine (verkürzte) Codierung des zugehörigen vorherrschenden Farbwerts vorsieht; dies gilt für jede der vorherrschenden Farben, vgl. Absatz [0013] und [0033].

[X.], dass Läufe von

Dies lohnt sich aber nur dann (und würde der Fachmann nur dann in Betracht ziehen), wenn der Code für einen Lauf von drei Pixeln kürzer ist als der Code für drei unter Angabe ihres Farbwerts codierte Einzelpixel.

5.3 Zum Begriff „Pixelfarbwert“ bzw.

Laut Streitpatent wird jeder Pixelfarbwert bzw.

6. Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein Verfahren zur Codierung von [X.] zu verbessern, ist ein Diplomingenieur der Elektrotechnik oder Informatik mit Universitätsabschluss anzusehen, der über eine mehrjährige praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Videosignalverarbeitung, insbesondere im Bereich der Videobildcodierung und –decodierung verfügt.

III.

Der dem Streitpatent in der erteilten Fassung zu entnehmende Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit (Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Artikel 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Artikel 54 Abs. 1, 2 und Artikel 56 EPÜ). Entsprechendes gilt für die nebengeordneten Patentansprüche 11 und 12 des Streitpatents sowie die abhängigen Patentansprüche.

1. Die Druckschrift [X.] kann die jeweiligen Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche des Streitpatents nicht vorwegnehmen oder nahelegen.

[X.] zeigt die Reduzierung des Datenvolumens unbewegter Bilder unter Verwendung des [X.] keine Codierung von Videobildrahmen vorsieht und auch nicht vorschlägt, Bilddaten derart zu codieren, dass unterschiedlichen Farben ein [X.] nicht erfüllt.

[X.].1 allenfalls teilweise aus der Druckschrift [X.] hervor.

[X.] sieht vor, mittels des [X.] vorgeschlagenen Lösung werden Pixel nur dann übersprungen, wenn wenigstens zwei aneinander grenzende Pixel die Hintergrundfarbe besitzen (Seite 6, Abschnitt „Comments, issues, and directions“, letzter Absatz).

Farbanteil, d. h. Rot, Grün oder Blau der Hintergrundfarbe bleibt.

[X.] pro Farbkanal Läufe von wenigstens zwei aufeinanderfolgenden Pixeln eines Farbanteils der Hintergrundfarbe als erstes Codewort codiert, das einen Lauf angibt

[X.] in der Druckschrift [X.] nicht offenbart.

[X.] bekannte [X.].3 gefordert – durch einen Code angegeben, der wenigstens den jeweils zugehörigen Farbwert [X.] wird zur Kennzeichnung der Farben für die Pixel vielmehr pro Farbkanal nur ein Farbanteil ihrer Farbwerte im RGB-Farbraum gespeichert.

[X.] bis [X.].3 des erteilten Patentanspruchs 1 nicht aus dem [X.] hervor. Entsprechendes gilt für die jeweiligen Merkmale [X.]1 bis [X.]1.3 des nebengeordneten Patentanspruchs 11, der inhaltlich nicht über den Patentanspruch 1 hinausgeht.

[X.]2 bis [X.]2.2 des nebengeordneten Patentanspruchs 12 nicht verwirklicht sind. Insbesondere offenbart die Druckschrift [X.] keine Einrichtung zum Empfangen und Decodieren von [X.]en mit codierten Frames von [X.], weil sie sich mit der Verarbeitung von [X.] gar nicht befasst.

[X.] auch keine Lauflängencodierung einer vorherrschenden Farbe in ein erstes Codewort, das einen Lauf angibt und ein zweites Codewort, das die Lauflänge angibt, nahelegen.

[X.] insbesondere das Folgende hervor:

[X.] (Abschnitt 1. „Introduction“, vierter Absatz) ist ein Interface mit Programmen zum Lesen und Schreiben von Daten im

Im

[X.] wäre eine Funktion wünschenswert, die

[X.] (Seite 7, vorletzter Absatz) gaben somit dem Fachmann keine Veranlassung, auch das [X.] erläuterten Datenstrukturen [X.]). Eine Anregung, das

Zudem würde dies dem zentralen Konzept des

[X.] zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 zu gelangen. Solches gilt aber nach der Rechtsprechung des [X.] nicht mehr als naheliegend, wenn es für diese Schritte im Stand der Technik keine konkrete Anregung gab

[X.] (Seite 1, drittletzter Absatz), die sich auf die [X.], [X.]1.2 und [X.]2.1 seien somit durch das

[X.] (Abschnitt „1. Introduction“, erster Absatz) wird beschrieben, dass im [X.] (Seite 5) sowie zu Farbkanälen und Graustufenbildern ([X.]b (Seite 700, fünfter Absatz).

[X.].3, [X.]1.3, [X.]2.2 und [X.]2.3 aus, es sei unzutreffend, dass das [X.] (u. a. Seite 2, dritter Absatz; [X.]. 2-1) die Verwendung einer [X.] bzw. [X.] auf Seite 32 im ersten Absatz des Abschnitts „[X.]“ anhand der [X.]ur 2-4 auf Seite 33 erläutert. Anhand der Ausführungen sei ersichtlich, dass dort einzelne [X.] bzw.

[X.] u. a. die Verwendung einer [X.] bzw. [X.] so organisiert, dass die einzelnen [X.] die Intensitäten nur eines Farbanteils (z. B. eines Rot-, Grün- oder Blauanteils) und nicht etwa Farbwerte im RGB-Farbraum adressieren (z. B. [X.] die Pixel pro Kanal unmittelbar nur mit einem Farbanteil gespeichert werden. In diesem Zusammenhang kann auch der Hinweis der Klägerin nicht weiterhelfen, dass das in der Druckschrift [X.] beschriebene Tool [X.] bzw. [X.] zu erzeugen.

[X.] und [X.] allenfalls die Rede von adressierbaren Intensitäten einzelner Farbkanäle (vgl. [X.] Seite 5, Abschnitt 4.4) und von [X.] Seite 2, dritter Absatz). Im Ergebnis offenbart das [X.].3, [X.]1.3, [X.]2.2 und [X.]2.3.

[X.] und [X.] zeigten, dass das [X.] und [X.] (vgl. [X.] Abschnitt 2.2 bzw. [X.] Abschnitt 3.2). Damit sei das [X.] zunutze, die ein Systems zur Visualisierung des Luftstroms um einen Flugzeugflügel offenbare. Die einzelnen Bilder der erzeugten Animationen würden auf Basis des [X.] die Verwendung des

[X.] und [X.] geht ersichtlich nicht hervor, Pixelfarbwerte für digitale [X.], d. h. für eine Anzahl von Einzelbildern, die pro Zeitspanne aufgenommen oder wiedergegeben werden, zu codieren bzw. zu decodieren. Vielmehr befassen sich die beiden Druckschriften einzig und allein mit der Speicherung von Einzelbildern in einem speziellen Grafikformat. An dieser Feststellung vermag auch die im

[X.] und [X.] ein Verfahren bzw. eine Vorrichtung zum Codieren von [X.] offenbaren, welche ein digitales kanalweise Codierung von [X.] auf Basis des [X.] und [X.] bzw. [X.] das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit für die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 11 nicht in Frage stellen kann. Entsprechendes gilt für die im erteilten Patentanspruch 12 beanspruchte „Videobildwiedergabeeinrichtung zum Empfangen und Decodieren eines [X.]s mit codierten Frames von [X.]“.

[X.], mehrere

[X.] offenbart, noch gelangt der Fachmann mit Rücksicht auf den in der [X.] offenbarten Stand der Technik in naheliegender Weise zur anspruchsgemäßen Lehre.

2. Die Druckschrift [X.] konnte den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht vorwegnehmen. Ausgehend von Druckschrift [X.] war dieser für den Fachmann auch nicht naheliegend. Nichts Anderes gilt für die Patentansprüche 11 und 12.

[X.] gegebene Hinweis, dass eine [X.] mehrere Bitmap Datensätze benutzen kann (Seite 754, sechster Absatz), bezieht sich lediglich auf die Möglichkeit, mehrere Bilder gleichzeitig auf dem Ausgabegerät positionieren und darstellen zu können.

[X.] nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Selbst wenn man aus der Angabe des Bytes [X.] der Farbwert einer [X.] bis [X.].3, [X.]1 bis [X.]1.3 sowie [X.]2 bis [X.]2.4 durch die Druckschrift [X.] weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch nahegelegt.

3. Auch die übrigen im Verfahren genannten, vor dem Prioritätstag des Streitpatents veröffentlichten Druckschriften nehmen den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorweg und konnten diesen auch nicht nahelegen. Entsprechendes gilt für die nebengeordneten Patentansprüche 11 und 12 des Streitpatents.

3.1 Ausgehend von dem aus der Druckschrift [X.] bekannten Stand der Technik war der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht nur neu sondern auch nicht nahegelegt.

[X.] werden die Grundlagen von Grafikformaten vorgestellt und anhand diverser [X.] näher erläutert. Den allgemeinen Ausführungen zur Lauflängencodierung auf den Seiten 132 bis 140 lässt sich zwar entnehmen, dass der Lauf eines beliebigen Wertes durch drei Codewörter angegeben werden kann [X.], [X.].3, [X.]1.2, [X.]1.3, [X.]2.1 und [X.]2.2 der erteilten unabhängigen Patentansprüche aus der allgemeinen Beschreibung der Lauflängencodierung von Druckschrift [X.] nicht hervor.

[X.] angeführten Grafikformate [X.] gestützt, in der Import- und Exportformate des Formatkonverters [X.] gelistet sind. Der Seite 7 (Mitte) der [X.] ist zu entnehmen, dass das [X.] Grafikformat zur Verarbeitung monochromer, schwarz-weißer Bilddaten der [X.] [X.] mit einer Auflösung von [X.] Pixeln verwendet wird (siehe „[X.] Black&white [X.] pixel images of the ATARI application [X.]“). Damit ist bereits an dieser Stelle klar, dass mit dem [X.] kein Verfahren zur [X.]). Infolgedessen wird im [X.].1 nicht verwirklicht ist. Insbesondere zeigt das [X.] die Lauflängencodierung einer solchen Folge in zwei Codewörter vor (nämlich einer vorherrschenden Farbe (angegeben durch einen z. B. vier-Bit-wertigen Adresscode einer Farbpalette) codiert werden. Ebensowenig findet im

[X.] und [X.].3 des erteilten Patentanspruchs 1 nicht aus dem [X.]. Entsprechendes gilt für die jeweiligen Merkmale [X.]1 bis [X.]1.3 des nebengeordneten Patentanspruchs 11, der inhaltlich nicht über den Patentanspruch 1 hinausgeht. Die fehlende Codierung von Farbwerten im [X.]2 bis [X.]2.4 des nebengeordneten Patentanspruchs 12 nicht verwirklicht sind. Insbesondere erscheint es in Hinblick auf Merkmal [X.]2.3 wenig sinnvoll, im

[X.] auch keine Lauflängencodierung einer vorherrschenden Farbe nahe. Nach Auffassung des Senats sind mehrere gedankliche Schritte erforderlich, um ausgehend vom [X.] zu den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 zu gelangen. Solches gilt aber nach der Rechtsprechung des [X.] nicht mehr als naheliegend, wenn es für diese Schritte im Stand der Technik keine konkrete Anregung gab [X.], der der Codierung eines Laufs der am häufigsten auftretenden Abfolge von schwarz/weiss Pixeln entspricht, derart abändern, dass er für die Codierung eines Laufs von wenigstens drei aufeinanderfolgenden Pixeln eines vorherrschenden Farbwerts geeignet ist. Eine Anregung, diese Schritte durchzuführen, ist weder in der Beschreibung des [X.] zu finden.

[X.] offenbart, noch gelangt der Fachmann mit Rücksicht auf den in der Druckschrift [X.] offenbarten Stand der Technik in naheliegender Weise zu den jeweiligen Lehren der unabhängigen Patentansprüche des Streitpatents.

3.2 Die Druckschrift [X.] konnte den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht vorwegnehmen. Ausgehend von Druckschrift [X.] war dieser für den Fachmann auch nicht naheliegend. Nichts Anderes gilt für die erteilten Patentansprüche 11 und 12.

[X.] ersichtlich nicht mit der Codierung von [X.]. Vielmehr bezieht sie sich auf eine Codierung von Grau-Abstufungen bzw. Grauwerten eines digitalen Fernsehbildes, was bereits in der Einleitung der Druckschrift [X.] zum Ausdruck kommt (Spalte 1, Zeilen 27 bis 44; siehe „… may be required to provide for an acceptable range of gray scale for each of the hundreds of thousands of separate picture elements (pixels) which form an image.“). Zusammengefasst sieht die Druckschrift [X.] in einem ersten Schritt die Verarbeitung von Intensitätswerten der jeweiligen Pixel aufeinanderfolgender Frames vor, was zur Bildung von [X.] [X.] keine Farbcodierung bzw. keine Codierung von [X.] lehrt, ist im Ergebnis festzuhalten, dass sie auch keines der Merkmale der unabhängigen Patentansprüche 1, 11 und 12 offenbart. Insbesondere geht aus der Druckschrift [X.] nicht hervor, im Bildframe eine vorherrschende Farbe zu identifizieren und Läufe von wenigstens drei Pixeln der vorherrschenden Farbe in ein erstes und zweites Codewort zu codieren. Der Fachmann entnimmt der Druckschrift [X.] allenfalls, dass die dort angewandte [X.] Codierung (also eine Entropiecodierung) vorsieht, häufig auftretende Läufe von [X.] mit kürzeren und weniger häufig auftretende Werte mit längeren Codewörtern zu versehen (Spalte 13, Zeilen 38 bis 44), was auf die Bestimmung eines am häufigsten auftretenden Laufs von Werten (die allerdings keine Farbwerte repräsentieren) schließen lässt (vgl. Spalte 14, Zeilen 9 bis 20). Weiterhin werden in der Druckschrift [X.] die beiden Codierungsverfahren 19 codiert 19 Nullen. Die Druckschrift [X.] bezeichnet die [X.] darauf gerichtet, die Codierung von Grauwerten eines Fernsehbildes dadurch zu verbessern, dass anstelle der bekannten [X.] nicht neuheitsschädlich vorweggenommen.

[X.] weder in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen noch in Verbindung mit einer der Druckschriften [X.], [X.] oder [X.] nahegelegt.

[X.] zur streitpatentgemäßen Lehre zu gelangen, müsste der Fachmann in der aus der Druckschrift [X.] bekannte Lehre nicht nur eine Codierung bzw. Decodierung von [X.] vorsehen (falls mit dem dort geschilderten Verfahren überhaupt technisch möglich), sondern darüber hinaus die Bestimmung eines vorherrschenden Farbwerts sowie eine Codierung von Läufen dieses vorherrschenden Farbwerts in ein erstes und zweites Codewort in Betracht ziehen. Für eine solche aufwändige Vorgehensweise hätte es eines Anlasses bedurft. Nach Auffassung des Senats ist jedoch ausgehend von der Druckschrift [X.] kein Anlass für den Fachmann zu erkennen, insbesondere eine vorherrschende Farbe zu ermitteln, um dann eine Codierung von Läufen eines vorherrschenden Farbwerts in ein erstes und zweites Codewort durchzuführen.

[X.] mit [X.], [X.] oder [X.] – sofern der Fachmann sie überhaupt vornehmen würde – ist nicht geeignet, um die beanspruchten Gegenstände nahezulegen, da keine der Druckschriften die Bestimmung und Codierung eines vorherrschenden Farbwerts i. S. d. Merkmale [X.].1, [X.], [X.]1.1, [X.]1.2, [X.]2.1 und [X.]2.2 offenbart. Nach alledem lag es für den Fachmann nicht nahe, ausgehend von der Druckschrift [X.] zu den jeweiligen Gegenständen der Patentansprüche 1, 11 und 12 zu gelangen.

3.3 Auch die Druckschrift [X.] in Verbindung mit der [X.] kann die jeweiligen Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche nicht vorwegnehmen oder nahelegen.

[X.] zeigt die Reduzierung des Datenvolumens unbewegter digitaler Bilder, z. B. Navigationskarten, um deren Speicherung und verlustfreie Wiederherstellung zu ermöglichen (Spalte 1, Zeilen 18 bis 28). Die vorgestellte Komprimierung der Bilddaten beinhaltet eine Codierung von [X.]n (Spalte 2, Zeilen 55 bis 62 u. a.; [X.] keine Codierung von [X.] nur teilweise erfüllt ist. Die Druckschrift [X.] lehrt weiterhin, für jeden durch Aufteilung des unbewegten digitalen Bildes erhaltenen Unterblock einen „vorherrschenden [X.]“ ([X.] bei dem „vorherrschenden [X.]“ von dem in einem Unterblock am häufigsten auftretenden [X.] aus und nicht etwa von dem [X.] mit der größten Häufigkeit der Anzahl von Läufen. Da streitpatentgemäß die vorherrschende Farbe einem [X.].1 in der Lehre der Druckschrift [X.] allenfalls teilweise verwirklicht.

[X.] sieht vor, dass die „vorherrschenden [X.]“ am Anfang eines jeden Laufs als 4-Bit-Pixel ausgeschrieben und danach jeweils kurz als [X.] ergibt sich damit zwar, dass die „vorherrschende Farbe“ eines Bildes festgestellt und nur einmal codiert wird ([X.] fordert. Dementsprechend werden in der [X.] auch keine Läufe von

[X.], Pixel mit Farben anders als die „vorherrschende Farbe“ als Codes mit wenigstens den betreffenden Farbwerten zu codieren. So wird ein Pixel, dessen Wert nicht mit dem „vorherrschenden [X.]“ übereinstimmt, laut Spalte 3, Zeilen 4 bis 7 der Druckschrift [X.] mit einem Binärbit [X.].3 aus der Druckschrift [X.] hervor.

[X.] vorsieht, ist der Druckschrift [X.] nicht zu entnehmen. Eine solche konnte auch durch die Druckschrift [X.] nicht nahegelegt werden, welche im Rahmen der Lauflängencodierung bei Faxgeräten die Lehre gibt, Läufe von weißen oder schwarzen Pixeln mittels eines Codeworts bestehend aus einem [X.] und [X.] führt den Fachmann allenfalls zu einer Codierung eines Laufes eines „vorherrschenden [X.]s“ (d. i. des am häufigsten auftretenden Farbwerts), bei der zumindest drei Codewörter erforderlich sind: ein

[X.] (vgl. dort [X.]. 4) auf die Lehre der Druckschrift [X.] übertragen, so würde sich für einen nach der Codierungsart [X.] konkret die folgende Codierung ergeben:

[X.] [X.]. 10 unten ganz rechts),

· darauf folgend die Pixeldaten des Subblocks,

mehr als drei Pixel) des vorherrschenden [X.]s nach der Lehre der Druckschrift [X.] durch einen Adresscode (mit dem ersten Bit „1“ für den Lauf ab

[X.] fast vollständig, mit Ausnahme der Angabe „wenigstens [X.] (siehe [X.]. 4) wird erst für eine Anzahl von vier oder mehr Pixeln eine Lauflängencodierung durchgeführt, während bis zu drei Pixel einzeln als Rohdaten codiert werden. Merkmal [X.] ist aus diesem Grund nicht erfüllt. Ein Naheliegen ist ebenfalls nicht erkennbar. Auch die anderen in der Druckschrift [X.] beschriebenen Codierungsarten [X.] weder vorwegnehmen noch nahelegen.

[X.].3 für den Fall einer derartigen Codierung die Codes für einzelne Pixel mit anderen Farbwerten, für einzelne Pixel mit dem vorherrschenden Farbwert und für Läufe mit dem vorherrschenden Farbwert nicht mehr eindeutig (wäre z. B. das [X.] [X.], zu interpretieren?).

[X.] und [X.] nicht zu einem Codierungsverfahren, welches sowohl eine Lauflängencodierung gemäß Merkmal [X.] als auch eine Einzelcodierung gemäß Merkmal [X.].3 vorsieht.

[X.] und [X.] – sofern der Fachmann sie überhaupt vornehmen würde – ist nach allem nicht geeignet, die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 nahezulegen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 11 ist nicht günstiger zu beurteilen.

[X.] und [X.] nicht dazu geeignet, die Lehre des erteilten Patentanspruchs 12 nahezulegen. Genauso wie die Merkmale [X.] und [X.]1.2 ergibt sich auch Merkmal [X.]2.1 nicht in naheliegender Weise aus dem den beiden Druckschriften entnehmbaren Stand der Technik. Die Frage, ob die in den beiden Druckschriften nicht unmittelbar und eindeutig offenbarte [X.] von Pixelfarben (vgl. Merkmal [X.]2.3) zum Prioritätstag des Streitpatents zum fachmännischen Wissen und Können gehörte, kann demnach zurücktreten, da die Lehre des Patentanspruchs 12 bereits aus dem zuvor genannten Grund durch die Druckschriften [X.] und [X.] nicht nahegelegt ist.

3.4 Auch ausgehend von einer der übrigen im Verfahren genannten Druckschriften waren der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 und ebenso die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 11 und 12 nicht naheliegend.

[X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]) in naheliegender Weise zu einem der Gegenstände der selbständigen Patentansprüche des Streitpatents hätte führen können.

Auch in Bezug auf die unselbständigen, auf den bestandsfähigen Hauptanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche ist ein [X.] nicht ersichtlich.

[X.] ist somit in der erteilten Fassung rechtsbeständig. Auf die [X.] kam es darum nicht mehr an.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

2 Ni 49/16 (EP)

25.10.2018

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 25.10.2018, Az. 2 Ni 49/16 (EP) (REWIS RS 2018, 2428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2428

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