Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2005, Az. VIII ZB 48/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 439

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[X.] ZB 48/05 vom 6. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Dezember 2005 durch [X.] [X.] als Vorsitzenden, [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 2. Mai 2005 wird als [X.] verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. [X.]: 4.227,50 • Gründe: [X.] Der Kläger hat den Beklagten auf Schadensersatz aus einem am 12. Februar 2004 geschlossenen Kaufvertrag über ein Wohnmobil in Anspruch genommen. In der Klageschrift hat er als seine Adresse ausschließlich eine An-schrift in [X.] angegeben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung zum [X.] eingelegt. In der Berufungsschrift ist als Adresse des [X.] wiederum die bereits in der Klageschrift genannte An-schrift in [X.] angegeben. Nach dem Hinweis des [X.]s auf [X.] gegen dessen Zuständigkeit (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.]) hat der Kläger behauptet, dass er zwar einen Wohnsitz in [X.] unterhalte, daneben aber auch einen Wohnsitz in [X.]; [X.] sei das Feriendomizil des 1 - 3 - [X.], wo er sich zwar über längere Zeit, jedoch weniger als 180 Tage im Jahr aufhalte. Das [X.] hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hier-gegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. I[X.] 2 Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzli-che Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Zu einer Klärung der Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] gibt der vorliegende Fall keinen Anlass. Der [X.] hat bereits entschieden, dass im Berufungsverfahren regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. aus-ländische Gerichtsstand einer [X.] zugrunde zu legen ist und dieser einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen ist ([X.]s-beschluss vom 28. Januar 2004 - [X.] ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073). Danach war hier, wie das [X.] zutreffend angenommen hat, die Zuständigkeit des [X.] gegeben, weil nach den eigenen Angaben des [X.] in der Klageschrift von einem ausländischen Gerichtsstand des [X.] auszu-gehen war. Da Anhaltspunkte, die dagegen hätten sprechen können, nicht vor-lagen, reichten die Angaben des [X.] in der Klageschrift entgegen der [X.] der Rechtsbeschwerde aus, um den Schluss zu rechtfertigen, dass der allgemeine Gerichtsstand des [X.] im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Ausland lag (vgl. [X.]sbeschluss vom 9. November 2004 - [X.] ZB 60/04, nicht veröffentlicht, zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt). Hinzu kommt, dass der Prozessbevollmächtigte des [X.] als Reaktion auf die Ladung zur mündli-chen Verhandlung vor dem Amtsgericht mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2004 nochmals ausdrücklich mitgeteilt hat, dass der Kläger seinen Hauptwohnsitz in - 4 - [X.] habe und die Wahrnehmung des [X.] deshalb für ihn mit unzumutbar hohen Kosten verbunden wäre. 3 Da somit das [X.] von der Rechtsprechung des [X.] nicht abgewichen ist, scheidet eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung aus. Der Kläger ist auch nicht in seinem verfassungsrechtlichen An-spruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden, dass das [X.] dem neuen Vorbringen des [X.] im Berufungsverfahren zu seinem Wohnsitz in [X.] nicht nachgegangen ist. Da das [X.] zu einer [X.] des im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebenen Ge-richtsstands des [X.] nicht berechtigt war ([X.]sbeschluss vom 28. Januar 2004, aaO unter [X.]), kam es auf das neue - von dem bisherigen [X.] - gen abweichende - Vorbringen des [X.] im Berufungsverfahren nicht an (vgl. [X.]sbeschluss vom 9. November 2004, aaO). Dr. [X.] Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.12.2004 - 107 C 81/04 - [X.], Entscheidung vom 02.05.2005 - 8 S 20/05 -

Meta

VIII ZB 48/05

06.12.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2005, Az. VIII ZB 48/05 (REWIS RS 2005, 439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 439

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