Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.12.2016, Az. X ZB 13/15

10. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 18136

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Gegenstand

Voraussetzungen für Rechtsbeschwerde im Patentverfahren


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des [X.] vom 10. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

A. Der Antragsteller fordert die Erstattung von [X.] für eine erfolglos gebliebene Patentanmeldung.

2

Der Antragsteller war Anmelder einer am 19. April 2003 beim [X.] eingereichten Patentanmeldung. Diese Anmeldung wurde vom [X.] durch Beschluss vom 1. März 2005 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluss des [X.] vom 11. Januar 2011 zurückgewiesen.

3

Der Antragsteller hat für die Jahre 2005 bis 2010 [X.] in Höhe von insgesamt 780 Euro gezahlt. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 wandte er sich an das [X.] und bat unter Hinweis auf den Ausgang des Prüfungsverfahrens um Rückzahlung der von ihm entrichteten [X.]. Mit Schreiben vom 30. März 2012 teilte das [X.] dem Antragsteller mit, die [X.] seien mit Rechtsgrund gezahlt worden und könnten nicht zurückgezahlt werden. Das Schreiben, das keine Unterschrift und keine Rechtsbehelfsbelehrung aufwies, war mit dem Hinweis versehen, es sei elektronisch erstellt und ohne Unterschrift gültig.

4

Mit einem als Klage gegen das [X.] bezeichneten Schreiben vom 14. April 2013 wandte sich der Antragsteller an das [X.] und beantragte, dieses möge die Sache dem [X.] vorlegen, um die Unvereinbarkeit des Patentkostengesetzes mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 und 4 des Grundgesetzes feststellen zu lassen. Ferner beantragte er die Verurteilung des Amts zur Erstattung der [X.]. Mit Beschluss vom 19. Juli 2013 hat das [X.] den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das [X.] verwiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht München I zurückgewiesen.

5

Das Patentgericht hat das Rechtsmittel des [X.] als Beschwerde qualifiziert und es als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er beantragt, den Beschluss des Patentgerichts aufzuheben und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Hilfsweise beantragt er Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.

6

B. [X.] ist als unzulässig zu verwerfen.

7

I. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

8

Das Rechtsmittel des Antragstellers sei als Beschwerde im Sinne von § 73 Abs. 1 [X.] einzuordnen. Eine Klage vor dem [X.] sehe das Patentgesetz nur in den Fällen der §§ 81, 85 und 85a [X.] vor. Darüber hinaus komme über die Verweisungsnorm des § 99 Abs. 1 [X.] in bestimmten Konstellationen eine Klage in entsprechender Anwendung der Regelungen der Zivilprozessordnung vor. Keiner dieser Fälle liege hier vor. Soweit der Antragsteller vorrangig die Vorlage an das [X.] beantrage, um die Unvereinbarkeit der Regelungen des Patentkostengesetzes mit dem Grundgesetz feststellen zu lassen, sei dies nicht statthaft. [X.] man den Antrag dahin aus, dass er die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bestimmungen [X.], die seiner Forderung nach Erstattung der [X.] entgegenstünden, sei sein Rechtsmittel als Beschwerde einzuordnen, die jedoch nicht zulässig sei. Eine Erstattung der [X.] könne nicht durch Erhebung einer Klage gegen das [X.] verfolgt werden. Sie sei auch nicht aus Gründen effektiven Rechtsschutzes geboten, denn es bestehe die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückzahlung zu stellen und gegen den einen solchen Antrag ablehnenden Beschluss des [X.]s Beschwerde nach § 73 Abs. 1 [X.] zu erheben. Bei einer Behandlung als Beschwerde sei das Rechtsmittel unzulässig, weil es an einem anfechtbaren Beschluss des [X.]s fehle. Das Schreiben, mit dem das Rückerstattungsersuchen des Antragstellers abgelehnt wurde, sei weder eigenhändig unterschrieben noch mit einer elektronischen Signatur versehen und könne deshalb nicht als Beschluss angesehen werden.

9

II. [X.] ist nicht zulässig und daher zu verwerfen (§ 104 [X.]).

Im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde können nur die in § 100 Abs. 3 [X.] aufgeführten Mängel des Verfahrens mit Erfolg gerügt werden ([X.], Beschluss vom 10. August 2011 - [X.], [X.], 1055 Rn. 3 - Formkörper mit Durchtrittsöffnungen). Nachdem das Patentgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss nur zulässig, wenn ein solcher Mangel geltend gemacht und dies mit näheren Ausführungen begründet wird ([X.], Beschluss vom 24. Oktober 2000 - [X.], [X.], 139 - Parkkarte; Beschluss vom 28. März 2006 - [X.] Rn. 4, in juris). Dagegen ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, wenn zwar einer der in § 100 Abs. 3 [X.] aufgeführten Mängel bezeichnet wird, jedoch zu seiner Begründung nur [X.] ins Feld geführt werden, die die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde offensichtlich nicht eröffnen ([X.], Beschluss vom 14. Juli 1983 - [X.], [X.], 640 - Streckenausbau).

So liegt es hier. Der Antragsteller kleidet seine Einwendungen zwar in das Gewand einer Gehörsrüge. In der Sache wendet er jedoch lediglich ein, ihm werde durch den angefochtenen Beschluss die Möglichkeit verwehrt, die in der im Schreiben des [X.]s vertretene Auffassung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Antragsteller sieht darin eine Verletzung des [X.]s und meint, bei Verletzung dieses Anspruchs liege immer auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil es dem [X.] Bürger nicht ermöglicht werde, sein Vorbringen durch [X.] überprüfen zu lassen.

Dies trifft nicht zu. Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht herangezogen werden, um einen Anspruch auf Eröffnung eines Rechtswegs zu begründen. Während der [X.], der sich, wenn es - wie hier - um die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung einer Maßnahme der öffentlichen Gewalt handelt, aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt, den Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren sichert, soll das Gebot rechtlichen Gehörs innerhalb eines solchen Verfahrens gewährleisten, dass das Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht ([X.] 107, 395, 409; [X.] in [X.]/[X.], Grundgesetz, Stand: Juli 2016, Art. 103 Abs. 1 Rn. 7; [X.] in [X.] Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Juni 2016, Art. 103 Abs. 1 Rn. 64).

III. [X.] ist nicht veranlasst (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 22 Abs. 1 GKG).

Eine mündliche Verhandlung hat der [X.] nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 Halbsatz 2 [X.]).

Meier-Beck      

        

Grabinski      

        

Hoffmann

        

Schuster      

        

Deichfuß      

        

Berichtigungsbeschluss vom 16. Januar 2017

Der Beschluss vom 6. Dezember 2016 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

Im Rubrum muss es statt "betreffend die Patentanmeldung 10 2007 002 672" richtig heißen "betreffend die Patentanmeldung 103 17 985.2-53".

Meier-Beck     

    

Gröning     

    

Hoffmann

    

Deichfuß     

    

Kober-Dehm     

    

Meta

X ZB 13/15

06.12.2016

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BPatG München, 10. November 2015, Az: 7 W (pat) 33/14, Beschluss

§ 100 Abs 3 PatG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.12.2016, Az. X ZB 13/15 (REWIS RS 2016, 18136)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 18136

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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