Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2004, Az. II ZR 402/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2239

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[X.]IM NAM[X.]N D[X.]S VOLK[X.]S URT[X.]IL [X.]/02 Verkündet am: 19. Juli 2004 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: ja (nur zu II[X.], [X.]) [X.]R: ja

[X.] § 826 [X.], [X.], [X.]

Zur persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft nach § 826 [X.] für fehlerhafte [X.].

[X.], [X.]eil vom 19. Juli 2004 - [X.]/02 - OLG [X.]en

LG [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
[X.] Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des [X.], Zivilsenate in [X.], vom 1. Oktober 2002 aufgehoben.
I[X.] Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landge-richts [X.] - 3. Zivilkammer - wird zurückgewiesen.
II[X.] Die erstinstanzlichen Kosten werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 1/3 und den [X.] zu 2 und 3 als Gesamtschuldnern zu 2/3 auferlegt. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. Die Beklagten zu 2 und 3 tragen gesamtschuldnerisch 2/3 der außergerichtlichen Kosten des [X.].

[X.] Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens wer-den den Beklagten zu 2 und 3 als [X.] 3 - erlegt. Der Streithelfer der Beklagten hat die Kosten der [X.] zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, macht gegen die Beklagten [X.] aus abgetretenem Recht mit der Begründung geltend, der Zedent sei durch unzutreffende Angaben in einer Ad-hoc-Mitteilung der [X.] AG (frühere Beklagte zu 1, im folgenden: [X.] AG) dazu veranlaßt worden, - mittlerweile wertlos gewordene - Aktien dieser Gesellschaft zu erwerben. Der Beklagte zu 2 war Vorstandsvorsitzender, der Beklagte zu 3 stellvertretender Vorstandsvorsitzender der [X.] A[X.] Der Kläger hat die gegen die Gesellschaft ge-richtete Klage nach [X.]rlaß des [X.]surteils zurückgenommen, nachdem am 1. Juli 2001 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden war.
Die Aktien der [X.] AG wurden im Juli 1998 zum geregelten Markt mit Handel im [X.] bei einem [X.]missionskurs von 27,10 • zugelassen und erreichten nach starkem [X.]anstieg bereits im Februar 1999 ihren Höchststand von 318,00 •. Nach zwischenzeitlicher Halbierung dieses Wertes und [X.] erfolgte im August 1999 ein Aktiensplit im Verhältnis 1 : 5. Nach weiterhin uneinheitlichem Verlauf stieg [X.] im Zusammenhang mit der [X.]ebit im Februar 2000 nochmals kurzfristig bis auf 51,00 • an, um dann - 4 - nach und nach wieder abzufallen; derzeit bewegt er sich bei wenigen [X.]ent pro Aktie.
Die [X.] AG veröffentlichte eine Vielzahl von [X.], u.a. am 20. Mai und am 13. September 1999. Am 20. Mai 1999 gab sie [X.], der Mobilfunkanbieter M. habe bei ihr "per Rahmenabkommen Surfstations und die zugehörigen JNT-Lizenzen geordert"; das Auftragsvolumen betrage mindestens ca. 55 Mio. DM, wobei die Abwicklung in mehreren [X.]hargen erfolge. Diese Ad-hoc-Mitteilung, die vom Beklagten zu 3 veranlaßt und vom Beklagten zu 2 gebilligt worden war, gab den mit der M. abge- schlossenen Vertrag nicht richtig wieder: Tatsächlich enthielt er nur eine ver-bindliche Bestellung über 14.000 Surfstationen mit einem Gesamtvolumen von ca. 9,8 Mio. DM; ergänzend war von M. lediglich für den Fall einer erfolgreichen Testphase die [X.]rhöhung des Auftrags von 14.000 auf 100.000 Stationen in Aussicht gestellt worden. [X.]rst mit dieser Folgebestellung - die allerdings nicht erfolgte - wäre das in der [X.] vom 20. Mai 1999 mitgeteilte Auftragsvolumen von 55 Mio. DM erreicht worden. Auf der Hauptversammlung der [X.] AG vom 24. Juni 1999 wurde der Inhalt der Meldung - freilich ohne Kenntnis des [X.] - auf entsprechende Nachfrage einer Aktionärin von den Beklagten zwar richtig gestellt, jedoch wurde die fal-sche Mitteilung vom 20. Mai 1999 später in der Ad-hoc-Mitteilung vom 30. August 1999 wieder bestätigt. [X.]rst durch Ad-hoc-Mitteilung vom 22. August 2000 wurde die ursprüngliche Meldung - zum Teil - widerrufen.
In einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung vom 13. September 1999 gab die [X.] AG bekannt, daß die [X.] bei ihr per Rahmenabkommen JNT-Lizenzen und Surfstationen im Wert von rund 55 Mio. DM geordert habe. Auch diese Mitteilung war unzutreffend, da es sich insoweit nicht um einen - 5 - neuen Auftrag, sondern lediglich um eine gemeinsame Vertriebsvereinbarung handelte. Dies wurde von der [X.] AG erst mit Ad-hoc-Mitteilung vom 29. August 2000 berichtigt.
[X.] der Aktie stieg unmittelbar nach der Ad-hoc-Mitteilung vom 20. Mai 1999 um ca. 20 % auf 40,80 •. Nachdem sich [X.] - nach weiteren uneinheitlichen Ausschlägen - wieder beruhigt hatte, erwarb der Zedent am 28. Juli 1999 - unter Inanspruchnahme von Kontokorrentkredit - 230 Stück-aktien der [X.] AG zum [X.] von 40,00 • (Gesamtaufwand incl. Neben- kosten: 90.945,70 DM).
Das [X.] hat nach Beweisaufnahme durch Teilurteil der Klage auf Zahlung von 90.945,70 DM nebst Zinsen [X.] gegen Abtretung von 1.150 Aktien der [X.] AG stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] ([X.], 1889) nach erneuter Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. [X.]ntscheidungsgründe:

Die Revision des [X.] ist begründet und führt zur Aufhebung des [X.] und Wiederherstellung der landgerichtlichen [X.]ntscheidung (§§ 562, 563 Abs. 3 ZPO n.F.).
Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht Schadensersatzansprüche des [X.] sowohl aus (allgemeiner) Prospekthaftung (dazu unter [X.]) als auch aus § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. der Verletzung eines Schutzgesetzes (dazu unter I[X.]) verneint. Dennoch ist die Klage begründet, weil der Kläger - wie bereits das - 6 - [X.] zutreffend erkannt hat - gegen die Beklagten einen [X.]rsatzanspruch aus § 826 [X.] hat (dazu unter II[X.]).
[X.] Schadensersatz aus Prospekthaftung

[X.] mit der [X.] verneint, die [X.] vom 20. Mai 1999 und vom 13. September 1999 seien nicht als "Prospekte" i.S. der allgemeinen Prospekt-haftung anzusehen, weil sie keine vollständige Unternehmensdarstellung - wie ein [X.]missions- oder sonstiger (Wertpapier-)Verkaufsprospekt - enthielten. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1. Allerdings ist schon im Ansatz zweifelhaft, ob die von der [X.] entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze, die an ein typisiertes Vertrau-en des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den [X.] gemachten Angaben anknüpfen (vgl. [X.] 71, 284 u. st.Rspr.), hier überhaupt auf die Haftung der Beklagten für die von ihnen [X.] fehlerhaften [X.] (§ 15 WpHG a.F.) der [X.] AG - eines Unternehmens des [X.]es, der ein Segment des geregelten Marktes ist (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.], Sonderbeilage Nr. 3, [X.] ff.) - Anwendung finden könnten. Der [X.] hat bislang - anders als die Revision meint - lediglich entschieden ([X.] 123, 106), daß die [X.] auch für Prospekte gelten, mit denen für den [X.]rwerb von Aktien außerhalb der geregelten Aktienmärkte geworben wird (vgl. aber für den Bereich der nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassenen Wert-papiererstemissionen nunmehr die spezialgesetzliche Haftungsregelung nach § 13 [X.] (v. 13. Dezember 1990, [X.] I, 2749) i.V.m. §§ 45 bis 48 [X.]). - 7 -
2. Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil die [X.] der [X.] AG vom 20. Mai 1999 und vom 13. September 1999 jedenfalls nicht die an einen "Prospekt" im Sinne der Prospekthaftungsgrundsätze zu stellen-den Anforderungen erfüllen.
a) [X.]in Prospekt stellt in der Regel die für den [X.] wich-tigste und häufigste Informationsquelle dar und bildet im allgemeinen die Grundlage seiner Anlageentscheidung. Nach der Rechtsprechung des [X.] darf ein Anleger erwarten, daß er ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt erhält, d.h. daß der Prospekt ihn über alle Umstände, die für seine [X.]ntschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sach-lich richtig und vollständig unterrichtet (vgl. [X.] 123, 106, 109 f.; [X.].[X.]. v. 29. Mai 2000 - [X.], [X.], 3346 - jew. m.w.[X.]).
Diese Anforderungen kann eine Ad-hoc-Mitteilung i.S. des § 15 Abs. 1 WpHG a.F. in der Regel nicht erfüllen. Sie ist anlaßbezogen auf neue, bislang nicht veröffentlichte gewichtige [X.]inzeltatsachen, die lediglich die bereits [X.]en Informationen für den Sekundärmarkt ergänzen. Dabei erhebt die Be-kanntgabe einer solchen kapitalmarktbezogenen [X.]inzelinformation - anders als die den Primärmarkt betreffende Publizität eines ([X.]missions-)Prospekts - er-kennbar nicht den Anspruch, eine das Publikum des [X.] umfas-send informierende Beschreibung zu sein.
b) So lag es jedenfalls hier bezüglich der beiden [X.] der [X.] AG vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999. Sie betrafen jeweils einzelne Geschäftsabschlüsse, die ein vollständiges Bild über sämtliche für den Aktienkauf wesentlichen Umstände der Gesellschaft und die etwa damit ver-- 8 - bundenen Risiken ersichtlich nicht vermittelten; ebensowenig ließen die vermit-telten [X.]inzeltatsachen verläßliche Rückschlüsse über die [X.]ntwicklung der Aktie zu.
I[X.] Schadensersatz aus Verletzung von Schutzgesetzen

Zu Recht hat das Berufungsgericht Ansprüche des [X.] aus § 823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit der Verletzung etwaiger Schutzgesetze verneint.
1. [X.]in Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 15 WpHG a.[X.] nicht.
§ 15 WpHG a.F. ist kein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 [X.]. [X.] des § 15 WpHG a.F. ist nach den Gesetzesmaterialien nicht der Schutz der Individualinteressen der Anleger, sondern ausschließlich die im öffentlichen Interesse liegende Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (vgl. insbesondere: BT-Drucks. 12/7918, [X.], 102). Dementsprechend stellt § 15 Abs. 6 Satz 1 WpHG a.F. ausdrücklich klar, daß Verstöße gegen § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. keine Schadensersatzpflicht des [X.]mittenten auslösen. Das schließt eine Schutzgesetzeigenschaft des § 15 WpHG a.F. aus (h.M., vgl. [X.], [X.]. v. 24. September 2002 - 2 BvR 742/02, [X.], 1986, 1988; [X.] in [X.]/[X.], WpHG 2. Aufl. § 15 Rdn. 188; [X.], AG 2003, 69, 72; [X.], [X.] 2001, 2331, 2332; [X.], [X.], 477, 482; [X.], Festschrift [X.] 2003, S. 817, 819; zur Gegenansicht: [X.]/[X.], [X.] 2003, § 16 Rdn. 55).
2. Auch § 88 [X.] a.F ist - entgegen der Ansicht der Revision - kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 [X.]. - 9 -
Der [X.] hat bislang die Frage, ob § 88 Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.F. Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 [X.] ist, offengelassen (vgl. [X.]. v. 11. November 1985 - [X.], NJW 1986, 837, 840). [X.]r verneint sie nun-mehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts und der herrschenden Meinung (vgl. [X.] [X.], 1986, 1988 mit umfangreichen Nachw. z. [X.]). Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 10/318, [X.]) ist über § 88 [X.] a.F. ein Schutz des einzelnen Anlegers nicht gewollt.
Schutzgesetz ist eine Rechtsnorm nur dann, wenn sie - sei es auch neben dem Schutz der Allgemeinheit - gerade dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schüt-zen. Dabei kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei [X.]rlaß des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch ge-nommen wird, zugunsten von [X.]inzelpersonen oder bestimmten Personenkrei-sen gewollt oder zumindest [X.] hat ([X.].[X.]. v. 21. Oktober 1991 - [X.], NJW 1992, 241, 242 m.w.[X.]). Der Tatbestand des § 88 [X.] a.F. erfordert ein Handeln in der Absicht, auf den Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren einzuwirken. Wie bereits in den Gesetzesmaterialien zum Aus-druck kommt (BT-Drucks. 10/318, [X.]), steht bei § 88 [X.] a.F. allgemein die Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an Börsen und Märkten mit ihrer für das gesamte Wirtschaftsleben weitreichenden Bedeutung im [X.]. § 88 [X.] a.F. bezweckt deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Zwar wirkt sich der Schutz der [X.] mittelbar auch zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers aus (vgl. BT-Drucks. aaO S. 46). Damit erstrebt das Gesetz aber noch nicht einen be-- 10 - sonderen Schadensersatzanspruch zum Schutze (auch) der Individualinteres-sen des einzelnen (vgl. dazu: [X.] 84, 312, 314; 125, 366, 374). Der dem [X.] zustatten kommende mittelbare Schutz ist vielmehr nur eine Reflexwir-kung des Gesetzes, die die zivilrechtliche Haftung nicht begründen kann (vgl. [X.] 89, 383, 401). Die Funktion, den Anleger vor Täuschungen und [X.] zu schützen, wurde von § 264 a StGB übernommen; diese Norm ist aufgrund ihres drittschützenden [X.]harakters Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 [X.] ([X.].[X.]. v. 21. Oktober 1991 aaO; vgl. dazu noch unten unter 5.).
3. [X.]ntgegen der Ansicht der Revision müssen weder § 15 WpHG a.F. noch § 88 [X.] a.F. aufgrund europarechtlicher Vorgaben in berichtigender Auslegung als Schutzgesetze ausgelegt werden. Der [X.]G-Insider-Richtlinie 89/592/[X.]WG vom 13. November 1989 ([X.], [X.]inleitung und Art. 13; sowie die in Art. 7 in Bezug genommene Richtlinie 79/279/[X.]WG) oder der [X.]G-Transparenz-Richtlinie 88/627/[X.]WG vom 12. Dezember 1988 ([X.]) läßt sich kein Gebot entnehmen, § 15 WpHG a.F. oder § 88 Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.F. als Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 [X.] auszuge-stalten ([X.] [X.], 1986, 1989).
4. [X.]inen Anspruch aus § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, weil die unrichtigen [X.] vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999 nicht den Tatbestand des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG erfüllen.
a) Zwar ist die Strafvorschrift des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 [X.] (einhellige Meinung: vgl. z.B. [X.] 149, 10, 20; [X.] in [X.]komm./AktG, 4. Aufl. 1997, § 400 Rdn. 2 m.w.[X.]). § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG soll das Vertrauen potentieller Anleger und gegenwärtiger Aktionäre - 11 - der [X.] bestimmter Angaben über die Geschäftsverhältnisse schützen.
b) Die Beklagten haben jedoch durch die beiden [X.] nicht die Verhältnisse der Gesellschaft "in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand" (§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG) unrichtig wiedergegeben.
Unter "Übersichten über den Vermögensstand" sind alle [X.], insbesondere alle Arten von Bilanzen zu verste-hen, die einen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Situation des [X.] ermöglichen (vgl. [X.] aaO § 400 Rdn. 33). Darunter fallen ersichtlich nicht [X.], die - wie im vorliegenden Fall - nur jeweils einen [X.] Geschäftsabschluß bekanntgeben.
Als "Darstellungen über den Vermögensstand" gelten nur solche Berich-te, die den Vermögensstand des Unternehmens so umfassend wiedergeben, daß sie ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Aktiengesellschaft er-möglichen und den [X.]indruck der Vollständigkeit erwecken. Auch das ist bei den [X.] vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999 offensichtlich nicht der Fall.
Soweit in der Literatur vereinzelt die Ansicht vertreten wird, daß sich die "Darstellungen" i.S. von § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG nicht auf den Vermögensstand beziehen müßten (Baums, Bericht der Regierungskommission "[X.]orporate Governance" vom 10. Juli 2001, BT-Drucks. 14/7515 Rdn. 184; [X.], [X.] 2003, § 12 Rdn. 85 ff.), kann dem nicht gefolgt werden. Be-reits aus dem eindeutigen, einer (derartigen) Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut der Vorschrift (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG; dazu: [X.][X.] 47, 109, - 12 - 120 f.,124; 64, 389, 393 f.) ergibt sich, daß Darstellungen - genau wie in § 264 a StGB - auch den Vermögensstand betreffen müssen und nicht isoliert betrach-tet werden können.
5. Auch eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 264 a StGB hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.
Zwar hat die Strafnorm drittschützenden [X.]harakter (vgl. [X.].[X.]. v. 21. Oktober 1991 - [X.], NJW 1992, 241 f.) und ist damit Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 [X.]. Um den Tatbestand des § 264 a StGB zu erfüllen, muß u.a. die fehlerhafte Information "in [X.]" oder "in Darstellungen oder Übersichten" über den Vermögensstand erfolgen. Die [X.] der [X.] AG vom 20. Mai 1999 bzw. 13. September 1999 sind jedoch - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - weder "Prospekte" (siehe oben [X.] 2.) noch "Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand" (siehe oben I[X.] 4.). Unabhängig davon fehlte es hier an dem außerdem in § 264 a Abs. 1 StGB vorausgesetzten Zusammenhang der Tathandlung mit dem "Vertrieb von Antei-len" (Nr. 1) oder mit einem [X.]rhöhungsangebot (Nr. 2) (vgl. dazu: [X.], StGB 24. Aufl. § 264 a Rdn. 6).
6. [X.]in Anspruch des [X.] gemäß § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB scheidet nach den zutreffenden [X.]rwägungen des [X.] bereits deshalb aus, weil hier eine Absicht der Beklagten, sich oder einem Dritten "stoffgleich" zu Lasten des Vermögens des Zedenten einen Vermögens-vorteil zu verschaffen, nicht feststellbar ist. Gemäß § 263 StGB muß der Täter einen Vermögensvorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstreben, daß dieser Vorteil "die Kehrseite des Schadens" ist ([X.]St 6,115,116; [X.] in [X.] Komm., StGB 11. Aufl. 2000, § 263 - 13 - Rdn. 256). [X.]ine - lediglich mittelbare - Begünstigung der [X.] AG oder der Beklagten selbst durch einen infolge der falschen Ad-hoc-Mitteilung steigenden Aktienkurs reicht nicht aus ([X.], [X.], § 12 Rdn. 104; [X.], AG 2003, 69, 73; [X.]/[X.], [X.] 2001, 2437, 2440). Hinsichtlich der an dem Aktienkauf des Zedenten beteiligten unbekannten Verkäufer liegt eine Be-reicherungsabsicht der Beklagten fern.
II[X.] Schadensersatzanspruch aus § 826 [X.]

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings einen Schadensersatz-anspruch des [X.] aus § 826 [X.] verneint.
1. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Nach dem [X.]rgebnis der Beweisaufnahme stünden zwar die Unrichtigkeit der [X.] vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999, die Kenntnis der Beklagten hiervon und der Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen Meldung vom 20. Mai 1999 und der Anlageentscheidung des Zedenten [X.] fest. Auch wenn dieser bei [X.] die Aktien nicht gekauft hätte, könne er schon nicht im Wege des Schadenser-satzes "Rückgängigmachung" des [X.]rwerbs verlangen, weil er bewußt in ein hochspekulatives Marktsegment investiert habe. Jedenfalls hätten die [X.] insoweit nicht vorsätzlich gehandelt, weil sie weder vorausgesehen noch billigend in Kauf genommen hätten, daß Anleger in [X.]-Aktien wegen des Vertrauens in die Richtigkeit der Darstellung der [X.] einen Schaden, insbesondere in Form der Beeinträchtigung ihres wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts, erleiden könnten. Selbst wenn die von [X.] er- worbenen Mitgliedschaftsrechte, was naheliege, wegen des fehlenden Auftrags - 14 - der [X.] einen geringeren Wert gehabt hätten, hätten die Beklagten nicht vorwerfbar in Verfolgung eigensüchtiger Interessen und in dem Bewußt-sein einer möglichen Schädigung potentieller Anleger gehandelt. Denn sie [X.] sich aufgrund des - wenn auch in erheblich geringerem Umfang - erteilten Auftrags der M. in euphorischer Stimmung bezüglich der weiteren Unternehmensentwicklung befunden und seien überzeugt gewesen, die Ziel-vorstellungen zu dem erwarteten umfangreichen Auftrag erfüllen zu können.
Diese Bewertung hält in wesentlichen Punkten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
2. Die Beweiswürdigung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 ZPO n.F. gebunden ist. [X.] ist seine Würdigung jedoch darauf zu überprüfen, ob er sich mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und [X.] auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und recht-lich möglich ist und nicht gegen Denk- oder [X.]rfahrungssätze verstößt (st.Rspr., vgl. z.B. [X.], [X.]. v. 11. Februar 1987 - IV b ZR 23/86, [X.]R ZPO § 286 Abs. 1 Revisionsrüge 1).
Danach liegt schon den - teilweise im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen stehenden - Ausführungen des Berufungsgerichts zum Schaden offenbar ein unzutreffendes Verständnis des Schadensbegriffs i.S. der §§ 826, 249 ff. [X.] zugrunde; darüber hinaus beruht die Verneinung der subjektiven Voraussetzungen des § 826 [X.] auf einer zum Teil widersprüchlichen und un-vollständigen Bewertung der objektiven Tatumstände sowie auf einer Über-spannung der Anforderungen an den Vorsatz (§ 286 ZPO). - 15 - a) Auf der Grundlage der Feststellungen zur Kausalität zwischen der [X.] vom 20. Mai 1999 und der Anlageentscheidung des Zedenten [X.] kann der Kläger nach § 826 [X.] - bei Vorliegen auch der weiteren Voraussetzungen dieser Norm (vgl. dazu unten) - von den Beklagten nicht etwa nur, wie das Berufungsgericht offenbar meint, den [X.] des Zedenten in Höhe des [X.] zwischen dem tatsächlichen [X.] und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsver-halten gebildet hätte, sondern grundsätzlich Naturalrestitution (§ 249 [X.]) in Form der [X.]rstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erwor-benen Aktien verlangen (vgl. zu dieser Unterscheidung im Rahmen von § 37 [X.] Fleischer, [X.] 2002, 1869, 1870 f.).
§ 826 [X.] stellt hinsichtlich des Schadens begrifflich nicht auf die [X.] bestimmter Rechte oder Rechtsgüter ab: Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige [X.]inwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Bela-stung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. Wagner in [X.].[X.].[X.] 4. Aufl. § 826 Rdn. 6 m.w.[X.]). Der Inhalt der Pflicht zum [X.]rsatz eines solchen Schadens bestimmt sich nach den §§ 249 ff. [X.]. Danach ist im vorliegenden Fall der in seinem Vertrauen in die Richtigkeit der Ad-hoc-Mitteilung vom 20. Mai 1999 enttäuschte Anleger [X.] im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die für die Veröffentlichung Verantwortlichen ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen Mitteilung nachgekommen wären. Da er in diesem Fall - wie festgestellt - die Aktien nicht erworben hätte, kann er nach § 249 Abs. 1 [X.] Geldersatz in Höhe des für den Aktienerwerb aufgewendeten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Rechtspositionen auf die - an dem [X.]rwerbsgeschäft nicht beteiligten - Schädiger verlangen. - 16 - [X.]ine [X.]inschränkung der Schadensersatzpflicht, wie sie das [X.] wegen der Investition des Zedenten in ein Papier des "hochspekulati-ven" [X.]es annimmt, ist nicht berechtigt; sie steht im Widerspruch zu der festgestellten Überzeugung des Gerichts, daß [X.] ohne die fehlerhaf- ten Mitteilungen die Aktien der [X.] AG nicht erworben hätte.
Selbst unter dem Blickwinkel des Rechtswidrigkeitszusammenhangs/ Schutzzwecks der Haftungsnorm ist für fehlerhafte [X.], die auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzli-chen Schädigung i.S. des § 826 [X.] erfüllen, eine Beschränkung der Rechts-folgen zugunsten des Schädigers nicht veranlaßt. Zwar hat der Gesetzgeber in § 15 Abs. 6 Satz 1 WpHG a.F. - wie bereits ausgeführt - eine besondere Scha-densersatzhaftung für die Verletzung der [X.] i.S. von § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. ausdrücklich ausgeschlossen und damit zugleich klargestellt, daß jene Norm kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 [X.] sein soll. Gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 WpHG a.F. bleiben jedoch ausdrücklich - schon bezogen auf den [X.]mittenten - Schadensersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, unberührt. Unter derartige allgemeine zivilrechtliche Haftungstatbe-stände fällt insbesondere die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 [X.]. [X.]in Haftungsausschluß in Fällen betrügerischer oder sittenwidriger Schä-digung Dritter wäre - wie im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich klargestellt wurde (vgl. Bericht des Finanzausschusses des [X.], BT-Drucks. 12/7918, [X.]) - mit den Grundsätzen der Rechtsordnung nicht vereinbar. Für die - ohnehin nicht ausgeschlossene - Haftung der die falschen [X.] veranlassenden Vorstände als gesetzliche Vertreter des [X.]mittenten gelten daher im Bereich des § 826 [X.] ebenfalls keine generellen Beschränkungen hinsichtlich Art und Umfang des Schadensersatzes. - 17 - b) Ausgehend hiervon und auf der Grundlage der den [X.] objektiven Unrichtigkeit der Ad-hoc-Mitteilung vom 20. Mai 1999 ist die Ver-neinung der (weiteren) subjektiven Voraussetzungen des § 826 [X.] durch das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft.
Die Veröffentlichung der Mitteilung vom 20. Mai 1999 als Ad-hoc-Mitteilung setzte bereits nach dem Gesetz (§ 15 Abs. 1 WpHG a.F.) voraus, daß die mitgeteilte neue Tatsache "geeignet ist, den Börsenpreis der zugelas-senen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen". Da dies ohne Kauf- und [X.] von individuellen Marktteilnehmern als zu erwartender Reaktion auf die Mitteilung der meldepflichtigen Tatsache nicht möglich ist, [X.] die verantwortlichen Vorstände, daß es infolge der fehlerhaften Ad-hoc-Information zu entsprechenden Anlageentscheidungen kommen wird [X.]/Dühn, [X.], 1063, 1067). Kennen sie die Unrichtigkeit der Ad-hoc-Mitteilung, so wissen sie auch, daß deshalb Wertpapierkäufe auf fehlerhaf-ter Tatsachengrundlage getätigt werden. Da beide Beklagten die Bedeutung der konkreten Ad-hoc-Mitteilung und deren Unrichtigkeit kannten, ist - wie die Revi-sion zutreffend geltend macht - schon nach der Lebenserfahrung davon auszu-gehen, daß die unrichtige Meldung keinen anderen Zweck hatte, als dem [X.] einen gestiegenen Unternehmenswert vorzuspiegeln und den [X.] positiv zu beeinflussen. Von einer bloßen Leichtfertigkeit - wie das [X.] meint - kann ersichtlich keine Rede sein. Dagegen sprechen weitere erhebliche Umstände, die das Berufungsgericht übersehen hat. [X.] mußte der Beklagte zu 2 in Anwesenheit des Beklagten zu 3 in der Haupt-versammlung der [X.] AG vom 24. Juni 1999 auf entsprechende Frage einer Aktionärin klarstellen, daß die [X.] am 19. Mai 1999 lediglich 14.000 JNT-Surfstationen bestellt hatte; gleichwohl bestätigten die Beklagten - anstelle einer gebotenen sofortigen Richtigstellung durch [X.] - - 18 - bereits in der Ad-hoc-Mitteilung vom 30. August 1999 wieder die falsche Ursprungsmeldung vom 20. Mai 1999. Schließlich hat das Berufungsgericht auch die bedeutsame Indiztatsache außer Betracht gelassen, daß die [X.] in der Ad-hoc-Mitteilung vom 13. September 1999 sogar einen in vollem Umfang frei erfundenen "erneuten Mega-Deal" in Gestalt der angeblichen Order eines [X.]er Unternehmens über 55 Mio. DM veröffentlichten. Auch diese erneute Falschmeldung diente ersichtlich keinem anderen Zweck als der positi-ven Beeinflussung des Börsenkurses und der Irreführung des Börsenpublikums über den wirklichen Wert des Unternehmens.
Zudem hat das Berufungsgericht die Anforderungen an den Vorsatz überspannt.
Für den Vorsatz im Rahmen des § 826 [X.] genügt ein "[X.]ventualdolus". Dabei braucht der Täter nicht im einzelnen zu wissen, welche oder wieviele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reicht aus, daß er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vor-ausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (st.Rspr., so schon [X.], 60; [X.], [X.]. v. 20. November 1990 - [X.], [X.]R [X.] § 826 Schädigungsvorsatz 2). Angesichts der Gesamtumstände besteht hier an einer vorsätzlichen Handlungsweise der Beklagten in bezug auf die Mitteilung vom 20. Mai 1999 kein Zweifel. Den Beklagten war bei einer Parallelwertung in der (juristischen) Laiensphäre positiv bewußt, daß durch die Falschmeldung u.a. die [X.]rwerber von [X.]-Aktien ihre Kaufentscheidungen auf fehlerhaf- ter Tatsachengrundlage trafen, die sie bei der gebotenen richtigen Information entweder überhaupt nicht oder aber nur zu anderen Konditionen getroffen hätten. Derartige Schäden als Folgen ihrer - direkt vorsätzlichen - [X.] 19 - weise nahmen sie zumindest billigend in Kauf. [X.]in solcher [X.]ventualvorsatz der Beklagten hinsichtlich der als Folge ihres Tuns erwarteten, mindestens aber für möglich gehaltenen Schäden bei den Investoren läßt sich - entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts - nicht aufgrund einer lediglich euphorischen Stim-mung der Beklagten in bloße Fahrlässigkeit "umqualifizieren". Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß den Beklagten als u.a. für die zen-trale Aufgabe der Publizität verantwortlichen Organen des Unternehmens, die über die Auswirkungen ihrer unrichtigen Ad-hoc-Information auf den Aktien-markt Bescheid wußten, nicht durch eine (momentane) [X.]uphorie über vermeint-liche [X.]hancen und Zukunftsperspektiven der [X.] AG der Verstand "ver- nebelt" wurde. Mit Recht rügt die Revision insoweit, daß nicht einmal nachvoll-ziehbar dargelegt ist, worauf bezüglich des Geschäfts mit M. über die insoweit nicht ausreichende bloße Hoffnung hinaus bereits eine gesicherte [X.]r-wartung hinsichtlich der Zielvorstellung weiterer Aufträge hätte gestützt werden können; denn ersichtlich war weder die hierfür erforderliche Software bis zur Serienreife gediehen noch die Lauffähigkeit der Hardware gesichert. Abgese-hen davon beträfe die etwaige Hoffnung oder [X.]rwartung der Beklagten, den falsch gemeldeten "Mega-Deal" zu einem späteren Zeitpunkt noch zustande bringen zu können, nur die Möglichkeit einer künftigen Minderung oder wirt-schaftlichen Beseitigung eines beim Anleger mit dem Aktienkauf bereits einge-tretenen Vermögensschadens; das gilt insbesondere für den - wie hier - bereits dadurch entstandenen Schaden, daß der Anleger infolge der Irreführung Aktien erworben hat, die er ohne die Falschmeldung nicht erworben hätte. [X.]ine etwai-ge spätere Schadenskompensation ließe aber die schon eingetretene Vollen-dung der vorsätzlichen Schädigung unberührt.
c) Die vorsätzliche Veröffentlichung der bewußt unwahren Ad-hoc-Mitteilung ist schließlich auch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - - 20 - als sittenwidrig i.S. des § 826 [X.], d.h. als "gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" verstoßend (st.Rspr. seit [X.], 114, 124), [X.].
Freilich genügt dafür im allgemeinen die bloße Tatsache, daß der Täter gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen hat, ebensowenig wie der [X.], daß sein Handeln bei einem anderen einen Vermögensschaden hervor-ruft. Vielmehr muß sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben. Hier wird die Verwerflichkeit allerdings be-reits durch das Verhalten der Beklagten indiziert: die direkt vorsätzliche [X.] Beeinflussung des [X.] durch eine grob unrichtige Ad-hoc-Mitteilung. [X.]in solches Handeln verstößt derart gegen die [X.] im Rechtsverkehr auf dem Kapitalmarkt, daß ein Ausgleich der durch sie bei den einzelnen Marktteilnehmern verursachten Vermögensschäden ge-boten erscheint. [X.]ine derartige Verhaltensweise ist nicht etwa deshalb in einem milderen Licht zu sehen, weil [X.] wie die vorliegende gerade in der fraglichen "euphorischen Phase" des [X.]es vielfach zu Werbe-zwecken veröffentlicht worden sind; denn darin lag - auch im vorliegenden Fall - selbst ein Mißbrauch des Rechtsinstituts der [X.]. Zudem setzten sich die Beklagten - was das [X.] außer Betracht läßt - beden-kenlos über die Hinweise von Mitarbeitern hinsichtlich der Unrichtigkeit der Mel-dung ebenso hinweg wie später über den Umstand, daß sogar in der Bereichs-öffentlichkeit der Hauptversammlung der Schwindel entdeckt worden war. Mit der Veröffentlichung der Mitteilung über einen angeblichen [X.]auftrag - wie auch durch die weitere Falschmeldung im September 1999 - haben die [X.] gezeigt, daß ihnen offensichtlich jedes Mittel recht war, um in den potentiel-len Anlegern des Marktes positive Vorstellungen über den Wert des [X.] 21 - mens hervorzurufen und über die einsetzende Nachfrage den [X.] der [X.]-Aktie "zu pushen".
Die Beklagten verfolgten mit den falschen [X.] auch in jedenfalls objektiv unlauterer Weise "eigene Zwecke". Sie waren nämlich - was das [X.] übersehen hat - nicht etwa unbeteiligte "[X.]", sondern besaßen als Gründungsgesellschafter Aktien der [X.] AG im [X.], so daß sie von dem mit den unrichtigen Meldungen [X.] "[X.]" [X.]e zumindest mittelbar selbst profitierten. In diesem Zu-sammenhang weist die Revision zutreffend darauf hin, daß die Beklagten aus - wenn auch nicht mit den hier inkriminierten Meldungen unmittelbar zusam-menhängenden - unstreitigen Verkäufen eigener Aktienpakete Anfang des [X.] 1999 jeweils knapp 29 Mio. DM und im Juli 2000 jeweils ca. 500.000,00 • erlösten. Bereits daraus läßt sich entnehmen, daß ihnen auch bewußt war, daß eine durch die unrichtigen [X.] bewirkte [X.]steigerung zu einer Wertsteigerung der eigenen Beteiligung an der [X.] AG führen wür- de. Vorrangiges Ziel oder gar [X.]ndziel ihrer ungesetzlichen Handlungsweise mußten solche "eigenen Zwecke" im Rahmen des § 826 [X.] nicht sein.
[X.] Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das angefochtene [X.]eil der Aufhebung. Da eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich und insbesondere weitergehender entscheidungsrelevanter Vortrag zu den Tat-bestandsvoraussetzungen des § 826 [X.] nicht zu erwarten ist, hat der [X.] in der Sache selbst zu entscheiden.
1. Nach den vorstehenden Ausführungen haften die Beklagten dem Klä-ger - ohne daß dies noch weiterer Ausführungen bedürfte - für den dem [X.] [X.] durch die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung entstandenen - 22 - Schaden gemäß § 826 [X.] auf Schadensersatz in Höhe des geltend gemach-ten Bruttoaufwands von 90.945,70 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Über-tragung von 1.150 Stückaktien der [X.] AG, wie bereits das [X.] zutreffend entschieden hatte.
2. [X.]ine Kürzung des [X.]rsatzanspruchs des Zedenten des [X.] gemäß § 254 [X.] findet nicht statt. [X.]s kann dahinstehen, ob gegenüber einer sitten-widrigen vorsätzlichen Schädigung der vorliegenden Art überhaupt unter dem Blickwinkel des § 254 Abs. 2 Satz 1 [X.] dem geschädigten Anleger eine [X.]-beobachtungs- und Verkaufspflicht bei sinkenden [X.]en aufzuerlegen wäre (vgl. zur Mitverschuldensfrage im Rahmen von § 37 b, [X.] [X.], AG 2002, 329, 334 f.). Denn jedenfalls hätte der Anleger [X.] - unabhängig davon, wann er von den erst [X.]nde August 2000 erfolgten Korrek-turmeldungen der [X.] AG Kenntnis erlangte - einer wie auch immer gear- teten Schadensminderungspflicht schon durch die rechtzeitige "Anmeldung" seines [X.]rsatzanspruchs bei den Beklagten mit Schreiben seines [X.] vom 7. November 2000 genügt.

Röhricht [X.]
[X.] Gehrlein

Meta

II ZR 402/02

19.07.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2004, Az. II ZR 402/02 (REWIS RS 2004, 2239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2239

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