Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2005, Az. II ZR 287/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3678

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/02 Verkündet am: 9. Mai 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] §§ 31, 249 Fb, [X.], 826 A, E; [X.] §§ 57, 71

a) Im Rahmen der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktien-gesellschaft nach § 826 [X.] für fehlerhafte [X.] ist nicht etwa nur der [X.] des [X.] in Höhe des [X.] zwischen dem tatsächlichen [X.] und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, zu er-setzen; der Anleger kann vielmehr Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder - sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises verlangen (vgl. [X.].Urt. v. 19. Juli 2004 - [X.], [X.], 1593; 1597 - z.[X.]. in [X.] 160, 149).
b) Eine gesamtschuldnerische Haftung auf Naturalrestitution trifft auch die Aktiengesellschaft, die für die von ihrem Vorstand durch falsche [X.] begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigungen analog § 31 [X.] einzustehen hat. Die Naturalrestitution als Form des Schadens-ausgleichs ist nicht durch die besonderen aktienrechtlichen [X.] über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 [X.]) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 [X.]) begrenzt oder gar ausge-schlossen.
[X.], Urteil vom 9. Mai 2005 - [X.]/02 - OLG München

LG München I - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2005 durch [X.] Dr. Goette, [X.], [X.], [X.] und Caliebe für Recht erkannt: [X.] Auf die Revisionen der Kläger zu 1, 3, 4, 9, 10, 11, 15, 16, 17, 22, 23, 24, 25, 29, 35, 36, 43, 44, 45, 48, 49, 50, 52, 54, 55, 58 und 59 wird das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juli 2002 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als deren Klagen abgewiesen worden sind. I[X.] Auf die Revisionen der Kläger zu 7, 8, 12, 19 und 20, 30, 32, 33 und 34, 39, 41 und 42, 46, 51 und 56 wird das vorbezeich-nete Urteil weiter im Kostenpunkt und im nachfolgend näher bezeichneten Umfang der Abweisung ihrer Klagen aufgeho-ben:
1. Klägerin zu 7 in Höhe von insgesamt 8.075,00 • nebst Zinsen (Kauf vom 17. April 2000 über 3.775,00 • und vom 9. Oktober 2000 über 4.300,00 •);
2. Kläger zu 8 in Höhe von insgesamt 15.245,00 • nebst Zinsen (Kauf vom 29. Juni 2000 über 6.120,00 • und vom 10. Oktober 2000 über 9.125,00 •);
3. Kläger zu 12 in Höhe von insgesamt 81.834,20 • nebst Zinsen (sämtliche Aktienkäufe mit Ausnahme desjenigen vom - 3 - 11. November 1999 über 4.345,52 • abzüglich anteiliger [X.] von 1.158,18 •);
4. Kläger zu 19 und 20 gemeinsam in Höhe von insgesamt 29.468,17 • nebst Zinsen (31.793,17 • abzüglich Nettover-kaufserlös von 2.325,00 •);
5. Kläger zu 30 in Höhe von insgesamt 19.327,27 • nebst Zinsen (Kauf vom 9. Oktober 2000 über 15.771,56 • sowie vom 22. November 2000 über 8.552,13 • abzüglich Verkauf vom 14. Dezember 2000 über 4.996,42 •);
6. Kläger zu 32 in Höhe von insgesamt 12.068,60 • nebst Zinsen (Kauf vom 13. März 2000 über 12.651,90 • abzüglich entspre-chender Verkauf vom 28. Dezember 2000 über 583,30 •);
7. Kläger zu 33 und 34 gemeinsam in Höhe von 569,50 • nebst Zinsen (Kauf vom 28. November 2000);
8. Kläger zu 39 in Höhe von 2.454,73 • nebst Zinsen (Kauf vom 27. November 2000);
9. Kläger zu 41 und 42 gemeinsam in Höhe von 1.638,13 • nebst Zinsen (Kauf vom 30. August 2000); 10. Kläger zu 46 in Höhe von 1.286,35 • nebst Zinsen (Kauf vom 17. November 2000); - 4 - 11. Kläger zu 51 in Höhe von insgesamt 15.460,07 • nebst Zinsen (Kauf vom 13. März 2000 über 7.981,32 • sowie vom 27. April 2000 über 8.352,09 • abzüglich Verkauf vom 9. Januar 2001 über 873,34 •); 12. Kläger zu 56 in Höhe von 2.381,61 • nebst Zinsen (Kauf vom 19. Mai 2000). II[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger - soweit noch am Revisionsverfahren beteiligt - erwarben in der [X.] von Anfang März 2000 bis 1. Dezember 2000 Aktien der [X.] zu 1, deren Vorstandsvorsitzender der [X.] zu 2 und deren Finanzvorstand der [X.] zu 3 war. [X.] der Aktie der [X.] zu 1 lag am 30. Oktober 1997 ([X.]) bei 18,15 •, stieg bis Februar 2000 auf knapp 116,00 • und sank in der Folgezeit - von gewissen Spitzen abgesehen - bis Ende November 2000 auf ca. 20,00 • ab, ehe er nach einer von der [X.] zu 1 am 1. Dezember 2000 herausgegebenen Gewinnwarnung auf deutlich unter 10,00 • abstürzte. Die Kläger verlangen von den [X.] [X.] mit der Behauptung, Aktien der [X.] zu 1 aufgrund bewußt falscher - 5 - [X.] und anderer öffentlicher Informationen der [X.] zu 2 und 3 zu Geschäftsvorgängen der [X.] erworben bzw. nicht verkauft zu haben. Die angeblichen Falschinformationen betreffen folgende [X.]: - Ad-hoc-Mitteilung vom 21. Februar 2000 über den Erwerb der [X.] (J.), der als wichtigster Meilenstein in der [X.] bezeichnet wurde. - Ad-hoc-Mitteilung vom 22. März 2000 zur Übernahme der [X.]. ([X.]-Gruppe) für 1,8 Mrd. US-Dollar, die der wich-tigste Abschluß in der Geschichte des Unternehmens gewesen sei. - Als Ad-hoc-Mitteilung vom 24. August 2000 bekannt gegebener Quartalsbericht über die Halbjahreszahlen des Unternehmens, in die zu Unrecht Umsatz- und [X.] und der [X.]-Gruppe eingestellt waren und die danach u.a. eine Steigerung des Konzernumsatzes um 195 % auswiesen; die diesbezügliche Korrekturmeldung vom 9. Oktober 2000 führte zu einem starken [X.]sturz der Aktie. - Wiederholte öffentliche Prognosen der [X.] zu 2 und 3 in der [X.] vom 8. Mai 2000 bis zum 28. November 2000, nach

denen für das [X.] ein Umsatz von ca. 1,6 Mrd. DM und ein Gewinn vor Steuern von ca. 600 Mio. DM zu erwarten sei. In der Gewinnwarnung vom 1. Dezember 2000 wurde die [X.] auf 1,38 Mrd. DM bei einem Fehlbetrag von 350 Mio. DM korrigiert. Am - 6 - 2. Mai 2001 bezifferte der Vorstand der [X.] zu 1 schließlich den [X.] mit 2,8 Mrd. DM. Das [X.] hat die auf § 826 [X.] und die Verletzung von [X.] von § 823 Abs. 2 [X.] (darunter § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) gestütz-te Schadensersatzklage abgewiesen; dabei hat es - neben anderen Erwägun-gen - insbesondere darauf abgestellt, daß die Kläger nicht die von ihnen gel-tend gemachte Naturalrestitution, sondern allenfalls den [X.]differenzschaden beanspruchen könnten, den sie jedoch nicht hinreichend dargelegt hätten. Das [X.] hat die Berufungen der 55 in dieser Instanz noch beteiligten Kläger zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Den dagegen ge-richteten Nichtzulassungsbeschwerden hat der [X.]at nur insoweit stattgege-ben, als den Klagen Aktienkäufe ab Anfang März 2000 zugrunde lagen. Die danach am Revisionsverfahren noch beteiligten 42 Kläger verfolgen - im [X.] der Zulassung ihrer Rechtsmittel durch den [X.]at - ihre Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revisionen der Kläger sind im Umfang ihrer Zulassung begründet und führen insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht. [X.] Das Berufungsgericht ([X.] 2002, 1110) hat ausgeführt: Es brauche nicht geklärt zu werden, ob die [X.] zu 2 und 3 - der [X.] zu 1 zurechenbar - durch vorsätzlich unrichtige [X.] und sonstige öffentliche Meldungen über die Geschäftsentwicklung der [X.] zu 1 gegen § 826 [X.] oder gegen Schutzgesetze [X.] des § 823 Abs. 2 - 7 - [X.] verstoßen und dadurch die Kläger zum Erwerb von Aktien der [X.] zu 1 veranlaßt oder sie vom Verkauf solcher Aktien abgehalten hätten. Denn selbst wenn man dies zugunsten der Kläger als wahr unterstelle, so hätten sie gleichwohl nicht hinreichend dargelegt, daß ihnen ein ersatzfähiger Schaden entstanden sei. Die von ihnen allein begehrte Naturalrestitution in Form der Er-stattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übertragung der Aktien oder unter Anrechnung eines zwischenzeitlich erhaltenen niedrigeren Verkaufspreises könnten sie nicht beanspruchen. Der Schadensersatz sei in diesen Fällen auf die Differenz zwischen dem infolge einer unrichtigen Meldung zu hohen [X.] und dem im Falle des Unterbleibens der Mitteilung hypothetischen angemesse-nen [X.] beschränkt. Die Kläger seien jedoch der ihnen insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des konkreten Einflusses einer als un-wahr zu unterstellenden, beschönigenden Mitteilung durch die [X.] zu 2 und 3 auf den [X.]wert der Aktie unter Angabe eines konkreten Euro-Betrages nicht nachgekommen. Ohnehin sei der konkrete Schaden nicht meßbar, weil der [X.]wert einer Aktie zeitgleich von einer Vielzahl von Faktoren beeinflußt werde, deren genaue Auswirkungen sich nicht exakt feststellen ließen. Daher komme weder eine Schadensberechnung durch Sachverständige noch eine gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO in Betracht. I[X.] Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Den Ausführungen des Berufungsgerichts zum Ausschluß der [X.] - selbst in dem von ihm unterstellten Fall des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung [X.] des § 826 [X.] wie auch des vorsätzlichen Verstoßes gegen ein die Individualinteressen des einzelnen [X.] schützenden Gesetzes [X.] von § 823 Abs. 2 - 8 - [X.] - liegt ein offenbar [X.] Verständnis des Schadensbegriffs [X.] der §§ 249 ff. [X.] zugrunde. 1. a) Auf der Grundlage der - für das Revisionsverfahren maßgeblichen - Wahrunterstellung können die Kläger, die durch die verschiedenen bewußt un-wahren, kursrelevanten [X.] der beklagten Vorstandsmitglieder über die Geschäftsentwicklung der [X.] zu 1 zum Erwerb von Aktien der [X.] vorsätzlich veranlaßt wurden, nach § 826 [X.] nicht etwa nur den [X.] in Höhe des [X.] zwischen dem tatsächli-chen [X.] und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizi-tätsverhalten gebildet hätte, verlangen; die Anleger können vielmehr - wie der [X.]at nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils bereits für einen vergleichba-ren Fall entschieden hat - Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahl-ten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder - sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - gegen [X.] des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises beanspruchen ([X.].Urteile v. 19. Juli 2004 - [X.], [X.], 1721, 1724 = [X.], 1593, 1597 - z.[X.]. in [X.] 160, 149; [X.], [X.], 1726, 1729; - Infomatec). § 826 [X.] stellt hinsichtlich des Schadens begrifflich nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter ab: Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hin-aus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Be-lastung mit einer ungewollten Verpflichtung. Der Inhalt der Pflicht zum Ersatz eines solchen Schadens bestimmt sich nach den §§ 249 ff. [X.]. Danach ist der in seinem Vertrauen in die Richtigkeit der [X.] der [X.] zu 2 und 3 - wie im vorliegenden Fall zu unterstellen ist - enttäuschte [X.] im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die für die Veröffentlichung Verantwortlichen ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen - 9 - Mitteilung nachgekommen wären. Da die am Revisionsverfahren beteiligten Kläger in diesem Fall - wie ebenfalls zu unterstellen ist - die Aktien nicht erwor-ben hätten, können sie nach § 249 Abs. 1 [X.] Gel[X.]atz in Höhe des für den Aktienerwerb aufgewendeten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Rechtspositionen auf die - an dem Erwerbsgeschäft nicht beteiligten - Schädi-ger, die [X.] zu 2 und 3, verlangen. b) Schadensersatz in Form der Naturalrestitution können die Kläger nach den vorstehenden Grundsätzen von den [X.] zu 2 und 3 auch insoweit verlangen, als diese aufgrund der Wahrunterstellung des Berufungsgerichts durch die ihnen vorgeworfenen Handlungen vorsätzlich gegen ein dem Schutz der Anleger dienendes Gesetz [X.] von § 823 Abs. 2 [X.] verstoßen haben. Hier stellt insbesondere der in Form einer Ad-hoc-Mitteilung von den [X.] zu 2 und 3 zu verantwortende Quartalsbericht vom 24. August 2000 über die [X.] einen schuldhaften Verstoß gegen § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.] dar, wenn er - wie in dem gegen die [X.] zu 2 und 3 geführten Strafverfahren festgestellt wurde - ein [X.] Gesamtbild über die wirt-schaftliche Lage der [X.] ermöglichte und den Eindruck der [X.] erweckte (vgl. [X.], Urt. v. 16. Dezember 2004 - 1 [X.], [X.], 78, 79 ff.). § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.] dient als Schutzgesetz [X.] von § 823 Abs. 2 [X.] dem Schutz des Vertrauens potentieller Anleger und gegenwärtiger Aktionäre der [X.] in die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter An-gaben über die Geschäftsverhältnisse ([X.].Urt. v. 19. Juli 2004 - [X.], [X.]O S. 1723; dem folgend: [X.], Urt. v. 16. Dezember 2004 - 1 [X.], [X.]O S. 79 - jeweils m.w.Nachw.). 2. a) Eine gesamtschuldnerische Haftung auf Naturalrestitution trifft auch die [X.] zu 1, die als juristische Person für die von ihrem Vorstand als ver-- 10 - fassungsmäßig berufenem Vertreter durch falsche [X.] began-genen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigungen (§ 826 [X.]) und vorsätzli-chen Verstöße gegen ein Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 [X.], § 400 [X.]) analog § 31 [X.] einzustehen hat. Zwar hat der Gesetzgeber in § 15 Abs. 6 Satz 1 WpHG in der hier einschlägigen ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (im folgenden: a.[X.]) eine besondere Schadensersatzhaftung des Emittenten für die Verletzung der ihm gemäß § 15 Abs. 1-3 WpHG a.[X.] aufer-legten [X.] ausgeschlossen und damit zugleich klargestellt, daß jene Norm kein Schutzgesetz [X.] des § 823 Abs. 2 [X.] sein soll. Jedoch [X.] gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 WpHG a.[X.] ausdrücklich Schadensersatzan-sprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, unberührt. Dabei wurde im Gesetzgebungsverfahren beson[X.] hervorgehoben (vgl. Bericht des Finanzausschusses des [X.], BT-Drucks. 12/7918 S. 102), daß ein Haftungsausschluß zugunsten des Emittenten in Fällen betrügerischer oder sittenwidriger Schädigung Dritter mit den Grundsätzen der Rechtsordnung nicht vereinbar wäre und eine sachlich nicht vertretbare Bevorzugung des Emit-tenten gegenüber anderen Unternehmen darstellen würde, die für [X.] Verhalten ihres gesetzlichen Vertreters - gegebenenfalls mit existenzbe-drohenden Konsequenzen für das Unternehmen - haften müßten. Danach ist es gerechtfertigt, die juristische Person über § 31 [X.] (vgl. dazu: [X.] 99, 298, 302) grundsätzlich für vorsätzliche Falschinformationen ihrer Organe gegenüber dem Anlegerpublikum des [X.], sofern dadurch - wie hier - § 826 [X.] oder § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 400 [X.] verletzt sind, auf [X.] haften zu lassen. b) Die dabei als Schadensausgleich gemäß § 249 [X.] vorrangig ge-schuldete Naturalrestitution ist nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 - 11 - [X.]) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 [X.]) begrenzt oder gar ausgeschlossen. [X.]) Allerdings lehnte das [X.] in seiner frühen Rechtsprechung zunächst die Haftung einer Aktiengesellschaft nach §§ 823 ff., 31 [X.] in Fäl-len, in denen ihr Vorstand Anleger durch Täuschung zum Erwerb ihrer Aktien verleitet hatte, ab und räumte damit dem Grundsatz der [X.] zum Schutze von Drittgläubigern der [X.] den Vorrang vor den allgemeinen Haftungsnormen des [X.] ein (vgl. [X.], 128, 132; [X.], 29, 31; ähnlich auch [X.], 290, 293); jedoch differenzierte es später nach der Art des Aktienerwerbs: Nur für solche Aktionäre, die ihre Aktien durch Zeichnung oder in Ausübung eines (primären) Bezugsrechts erworben hätten, sei sowohl eine allgemeine bürgerlich-rechtliche Haftung des Emittenten als auch dessen Pro-spekthaftung nach dem Börsengesetz ausgeschlossen, während die [X.] nach diesen Normen hafteten, wenn der Wertpapiererwerb auf einem gewöhnlichen (derivativen) Umsatzgeschäft beruhe und der Aktionär der [X.] wie ein außenstehender Gläubiger gegenüberstehe ([X.], 97 ff.; 88, 271, 272). Ob es dieser - bis in neuere [X.] sowohl von obergerichtlicher Rechtsprechung ([X.] ZIP 1999, 1005, 1007 f.) als auch von der herr-schenden Lehre im Schrifttum (vgl. nur [X.] in [X.]komm[X.] 4. Aufl. § 57 Rdn. 18 ff.; [X.]. in: [X.] 2005, 115 - jew. m. umfangr. Nachw.) angewandten - Unterscheidung zur Lösung des Problems der Konkurrenz zwischen [X.] (Prospekt-) Haftung und dem aktienrechtlichen Grundsatz der Vermögensbindung (§ 57 [X.]) im Hinblick auf die eindeutig in die Richtung auf eine uneingeschränkte Haftung der Aktiengesellschaft weisenden Äußerungen des historischen Gesetzgebers (vgl. zum Sekundärmarkt: BT-Drucks. 12/7918 S. 102 - zu § 15 Abs. 6 Satz 2 WpHG, neuerdings zudem: §§ 37 b, 37 [X.]; zum Primärmarkt: Begr.[X.]. 13/8933 S. 78, sowie §§ 44 f., 47 - 12 - Abs. 2 BörsG) noch bedarf, kann dahinstehen. Denn auch auf der Grundlage dieser bislang herrschenden Meinung muß jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach § 826 [X.] und eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 400 [X.] als anlegerschützendes Gesetz [X.] des § 823 Abs. 2 [X.] der Kapitalschutzgedanke des § 57 [X.] zu Lasten der [X.] zu 1 zurückstehen. Die Kläger haben - infolge der vorsätzlich fal-schen [X.] des Vorstandes der [X.] zu 1 - die Aktien der [X.] zu 1 durch derivative Umsatzgeschäfte auf dem Sekundärmarkt, und zwar nicht einmal unmittelbar von der [X.] zu 1, sondern von dritten Marktteilnehmern, erworben. Die Ersatzforderungen der in sittenwidriger Weise geschädigten Kläger gegen die [X.] beruhen daher in erster Linie nicht auf ihrer - durch die unerlaubten Handlungen des Vorstands erst begründeten - mitgliedschaftlichen Sonderrechtsbeziehung als Aktionäre, sondern auf ihrer Stellung als Drittgläubiger; die deliktische Haftung der Aktiengesellschaft knüpft an die Verletzung von gesetzlichen Publizitätspflichten (§ 15 WpHG) an, die ihr in erster Linie zum Schutz der Funktionsfähigkeit des (sekundären) Kapital-marktes auferlegt wurden (vgl. [X.], [X.] und [X.] 1999, [X.] f.; [X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 37 b, § 37 [X.] Rdn. 12 m.w.Nachw.). Das [X.]svermögen wird also durch die [X.] mit einer derartigen Schadensersatzverbindlichkeit nicht an[X.] als bei sonstigen [X.] außenstehender Gläubiger in Anspruch genom-men. Angesichts dessen besteht bei der [X.] sittenwidrigen Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Anlegers durch das Leitungsorgan kein Anlaß, die [X.] wegen des aktienrechtlichen Vermögensbindungs-grundsatzes von jeglicher Ersatzverpflichtung freizustellen oder auch nur die Haftung auf das sog. freie Vermögen, d.h. auf einen das Grundkapital und die gesetzliche Rücklage übersteigenden Betrag, zu beschränken (vgl. - 13 - [X.]/[X.] [X.]O Rdn. 14 m.w.Nachw.; a.A. [X.], [X.] 2005, 109, 120 f.). bb) Einem Schadensausgleich in Form der Naturalrestitution steht auch nicht entgegen, daß diese unter Umständen dazu führt, daß die [X.] zu 1 gegen Erstattung des von den geschädigten Klägern aufgewendeten [X.] die von diesen erworbenen Aktien übernehmen muß und dadurch formal gesehen - entgegen § 71 [X.] - eigene Aktien "erwirbt". Auch insoweit hat das Integritätsinteresse der durch vorsätzlich [X.] oder strafbares - der [X.] zurechenbares - Handeln des Vorstandes geschädigten Anleger auf Herbeiführung eines Zustandes, der dem [X.] möglichst nahe kommt (§ 249 Abs. 1 [X.]), Vorrang vor dem - ähnlich wie § 57 [X.] auch der [X.] bzw. Vermögensbindung dienenden - Verbot des Erwerbs eigener Aktien (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Ohnehin ist die Tatsache, daß es im Rahmen des gebotenen Schadensausgleichs zu einer Übernahme eigener Aktien durch die [X.] kommen kann, lediglich Folge der Besonderhei-ten der kapitalmarktrechtlichen Naturalrestitution und als solche von der ersatz-pflichtigen [X.] hinzunehmen: Während die eigentliche Belastung des Vermögens der [X.] durch die Pflicht zur Erstattung des von den [X.]n aufgewendeten Kaufpreises stattfindet, beruht die Verpflichtung des [X.], die etwa noch in seinem Besitz befindlichen Aktien Zug um Zug an den am Erwerb nicht beteiligten Schädiger herausgeben zu müssen, vor allem darauf, daß ihm aus Anlaß der Schädigung kein über den Ersatz des Schadens hinausgehender Vorteil ("Bereicherungsverbot") verbleiben soll. Haben die [X.] Anleger etwa die Aktien schon (wieder) veräußert, so findet aus demselben Grunde bei der Schadensabwicklung eine wertmäßige Anrechnung des aus dem Verkauf der Aktien erlangten Kaufpreises statt. Auch unter [X.] wäre eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden [X.] - stellationen - Schadensersatz bei zwischenzeitlichem Verkauf der Aktien, [X.] des Ersatzes bei deren Vorhandensein im Hinblick auf § 71 [X.] - nicht gerechtfertigt, zumal der nur in der zweiten Variante auftretende Gesichtspunkt des "Erwerbs eigener Aktien" mehr oder minder zufällig ist und im übrigen durch den getäuschten Anleger durch jederzeit zulässigen Verkauf der Aktien vermieden werden kann. Entsprechendes gilt im übrigen, sofern sich der ge-schädigte Anleger - was zulässig wäre - auf die alternativ bestehende Möglich-keit der Geltendmachung des [X.]s beschränken würde. Auch deshalb gebührt dem Grundsatz der Naturalrestitution, sofern er im Zuge der Schadensabwicklung mit dem formalen Aspekt des faktischen Erwerbs eigener Aktien (§ 71 [X.]) in Wi[X.]treit gerät, der Vorrang. 3. Soweit im Tatbestand des Berufungsurteils festgestellt wird, die Kläger verlangten als Folge der den [X.] angelasteten falschen [X.] Schadensersatz hinsichtlich des Erwerbs "bzw." des [X.] von Aktien, finden sich bezüglich der zweiten Konstellation im Urteil keine [X.] quantitativen oder qualitativen Ausführungen oder Differenzierungen hin-sichtlich der Form des Schadensersatzes. Nach den Feststellungen des [X.]s machen sämtliche Kläger jedoch konkret allein Naturalrestitution für den aufgewendeten Kaufpreis geltend; in Übereinstimmung damit ergibt sich aus dem von den vorinstanzlichen Entscheidungen in Bezug genommenen Schriftsatz der Kläger vom 18. Juli 2001, daß solche Kläger, die mehrfach Aktien der [X.] zu 1 erworben haben, vortragen, durch die Äußerungen der [X.] zu 2 und 3 zum "Halten" der bisherigen Aktien und zum Erwerb weiterer Aktien veranlaßt worden zu sein; gesonderte schadensersatzrechtliche Konsequenzen werden daraus neben oder anstelle des begehrten Ersatzes für den Erwerb von Aktien (bislang) nicht gezogen. Damit bleiben die Ausführun-gen des Berufungsgerichts für diese Konstellation derzeit ohne prozessuale - 15 - Relevanz. Insoweit merkt der [X.]at lediglich an, daß solche Altanleger, die durch eine unerlaubte Handlung des Vorstandes nachweisbar von dem zu einem bestimmten [X.]punkt fest beabsichtigten Verkauf der Aktien Abstand genommen haben, selbstverständlich nicht den Erwerbspreis als [X.] beanspruchen könnten, sondern den hypothetischen Verkaufspreis zum [X.] an dem ursprünglich geplanten Verkaufstermin (gegen Überlassung der etwa noch vorhandenen Aktien oder unter Anrechnung des zwischenzeitlich etwa tatsächlich erzielten Verkaufserlöses). Auch insoweit würde es sich [X.] um eine Form der Naturalrestitution, nicht hingegen um einen Differenz-schaden handeln. 4. Darauf, daß auch die Annahme des Berufungsgerichts, ein etwaiger [X.] lasse sich in Bezug auf den Aktienkurs nicht feststellen, durchgreifenden Bedenken begegnet (vgl. dazu unter [X.]), kommt es danach nicht mehr entscheidend an. II[X.] [X.] f. aufgezeigte Rechtsfehler macht die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-gericht erforderlich (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO). 1. Das Berufungsurteil läßt sich nicht etwa durch abschließende Endent-scheidung des [X.]ats mit anderer Begründung aufrechterhalten (vgl. § 561 ZPO). Als hinreichende Beurteilungsgrundlage reicht dem [X.]at insoweit hin-sichtlich der am Revisionsverfahren noch beteiligten 42 Kläger die bloße Be-zugnahme des [X.]s auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils nicht aus. Zwar hat das [X.] abgesehen von der nicht tragfähi-gen, auf einer Wahrunterstellung beruhenden Verneinung des geltend gemach-ten Schadens die Klageabweisung auch darauf gestützt, daß die meisten Klä-ger nicht substantiiert vorgetragen hätten, aufgrund welcher konkreten Hand-- 16 - lung der [X.] sie zu einem Kauf der Aktien veranlaßt worden seien; selbst der Vortrag der übrigen Kläger sei letztlich nicht hinreichend, um einen Scha-densersatzanspruch zu begründen. Das Berufungsurteil läßt aber nicht erken-nen, inwiefern es sich mit den Einwänden der Berufung gegen die beiden Ar-gumentationslinien des [X.]s konkret auseinandergesetzt hätte. Da es sich bei den Anlageentscheidungen der zahlreichen Kläger um individuell ge-prägte Willensentschlüsse handelt, die im Regelfall nicht durch typisierende Betrachtungsweise erfaßt werden können (vgl. zur grundsätzlichen Nichtan-wendbarkeit des Anscheinsbeweises: [X.].Urt. v. 19. Juli 2004 - [X.], [X.], 1731, 1734 f. = [X.], 1599, 1602 ff., z.[X.]. in [X.] 160, 134; [X.] [X.]O S. 1731 - Infomatec), eignen sich die Klagen der einzelnen Kläger, auch wenn sie hier im Wege der Klagehäufung - wenig zweckmäßig - zu einem Prozeß verbunden sind, grundsätzlich nicht für eine pauschalierende Behandlung wie in einem Massenverfahren. 2. Das Berufungsgericht wird sich daher in der wiedereröffneten Beru-fungsverhandlung jeweils im einzelnen mit den Klagen der diversen nach Durchführung der Revision noch verbliebenen Kläger zu befassen haben; nur soweit die Klagen tatsächlich gleichgelagert sind, bestehen gegen eine zusam-mengefaßte Behandlung unter Darlegung der vergleichbaren Umstände in einer erneuten Berufungsentscheidung keine Bedenken. Im übrigen wird für das weitere Verfahren auf die bereits erwähnten, zu vergleichbaren Fallkonstellationen ergangenen drei Grundsatzentscheidungen des [X.]ats vom 19. Juli 2004 ([X.]O - Infomatec) hingewiesen. Abgesehen von einem Schadensersatzanspruch nach § 826 [X.] kommt hier in bezug auf den in Form einer Ad-hoc-Mitteilung veröffentlichten [X.] vom 24. August 2000 eine Verantwortlichkeit der [X.] zu 2 und 3 - 17 - - für die die [X.] zu 1 einzustehen hätte - nach § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in Betracht; auf die diesbezüglichen Feststellungen des 1. Strafsenats in dem die [X.] zu 2 und 3 betreffenden Revisionsverfah-ren (1 [X.] [X.]O S. 78) wird nochmals ergänzend hingewiesen. Soweit es für die Beurteilung der individuellen Anlageentscheidungen der Kläger im weite-ren Verfahren auf das [X.]moment der Nähe der jeweiligen Kaufentschlüsse zu den behaupteten unrichtigen [X.] der [X.] zu 2 und 3 an-kommt, weist der [X.]at darauf hin, daß u.a. der Kläger zu 35 nach seinem [X.] die entsprechende Anlageentscheidung noch am Tag der Veröffentli-chung des Halbjahresberichtes vom 24. August 2000 und der Kläger zu 22 sei-ne diesbezügliche Entscheidung am [X.] getroffen hat. Ein derartiges [X.]moment kann auch ausschlaggebend für die erforderliche Anfangswahr-scheinlichkeit im Rahmen der beantragten Parteivernehmung nach § 448 ZPO sein, zumal dann, wenn die Kläger - wie sie in den Vorinstanzen vorgetragen haben - hinsichtlich ihrer individuellen Anlageentscheidung über keine anderen Beweismittel als ihre eigene Vernehmung als Partei verfügen. 3. Sofern Kläger in der neu eröffneten Berufungsinstanz etwa im Rah-men ihres Schadensersatzbegehrens von der Naturalrestitution zu der alternativ möglichen [X.]sberechnung übergehen sollten, weist der [X.]at vorsorglich auf folgendes hin: Der [X.] in Form des Unterschiedsbetrages zwischen dem tatsächlich gezahlten [X.] und dem Preis, der sich bei [X.] gebildet hätte, ist entgegen der Ansicht des [X.]s grundsätzlich ermittelbar. Bei der Berechnung der Wertdifferenz steht zunächst der von dem getäuschten Anleger gezahlte Kaufpreis fest, [X.] sich lediglich der wahre Wert bei Geschäftsabschluß im Falle pflichtgemä-- 18 - ßem [X.] als eine hypothetische Größe der unmittelbaren Wahrnehmung entzieht. Selbst wenn - wie das [X.] meint - [X.]-bewegungen niemals monokausal sind (vgl. dazu [X.], [X.], 477, 486), so besteht doch in der herrschenden Meinung der Literatur Übereinstimmung, daß sich trotz aller Schwierigkeiten der hypothetische [X.] mit den Methoden der modernen Finanzwissenschaft durchaus mit der erforderlichen Sicherheit errechnen läßt, um - ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen - zumin-dest eine richterliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zu ermöglichen (vgl. insbesondere zur vergleichbaren Problematik im Rahmen der Schadens-berechnung zu §§ 37 b, 37 [X.] n.[X.]: [X.], BB 2002, 1869, 1870 ff. m. umfangr. [X.].; [X.] [X.]O S. 272 ff., 281 f.; [X.]/Dühn, [X.], 1063, 1069; [X.], AG 2003, 69, 76 f.; [X.]/ Weller, [X.] 2002, 49, 55; [X.], WpHG § 37 b, 37 c Rdn. 60 ff.). Als geeignete Hilfsgröße zur Ermittlung des hypothetischen Preises kann auf die [X.]verän-derung unmittelbar nach Bekanntwerden der wahren Sachlage zurückgegriffen und sodann "vermittels rückwärtiger Induktion" auf den wahren Wert des Pa-piers am Tage des Geschäftsabschlusses näherungsweise geschlossen wer-den (vgl. [X.] [X.]O S. 1873 m.w.Nachw.). Auch wenn es dabei - ähnlich wie bei der Unternehmensbewertung - im Detail unterschiedliche methodische Ansätze für die Näherungsrechnung geben mag, so wird dadurch die Bere-chenbarkeit als solche nicht in Frage gestellt. Der Tatrichter ist auf der [X.] entsprechenden Vortrags der geschädigten Anleger zu den hier relevanten [X.]punkten in der Lage, sich mit sachverständiger Hilfe zumindest - 19 - die gebotene wissenschaftlich abgesicherte Schätzungsgrundlage für die Er-mittlung des Vermögensschadens der Kapitalanleger [X.] von § 287 ZPO zu verschaffen. [X.] [X.]
[X.] Caliebe

Meta

II ZR 287/02

09.05.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2005, Az. II ZR 287/02 (REWIS RS 2005, 3678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3678

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