Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2007, Az. 4 StR 435/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 861

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 [X.] vom 15. November 2007 in der Strafsache Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja [X.]R: ja BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2 Das Tatbestandsmerkmal —mit sich führenfi in § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfasst nur bewegliche Tatmittel, nicht dagegen auch solche, die [X.] etwa in einer [X.] [X.] fest installiert sind. [X.], Urteil vom 15. November 2007 [X.] 4 [X.] [X.] LG Rostock 1. 2. - 2 - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 3 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 15. November 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] M[X.]tz, [X.], [X.]innen am [X.] [X.], [X.]als beisitzende [X.], St[X.]tsanwältin

als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.] , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.] , der Angeklagte [X.] in Person, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - [X.] Auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft 1. wird das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2007, soweit es den Angeklagten [X.]betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall I[X.] 7 der Urteilsgründe des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, sowie b) in dem diesen Fall betreffenden [X.] und im [X.] mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-ten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. I[X.] Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft gegen das [X.] Urteil, soweit es den Angeklagten [X.] betrifft, wird verworfen. - 5 - Die St[X.]tskasse trägt die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen not-wendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]des Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verur-teilt. Den Angeklagten [X.] hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit [X.] von Betäubungsmitteln, in einem Fall in Tateinheit mit Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die St[X.]tsanwaltschaft mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, wirksam auf die Verurteilung der Angeklagten im Fall I[X.] 7 der Ur-teilsgründe beschränkten Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie beanstandet, dass das [X.] die Angeklagten nicht we-gen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) sowie wegen eines tateinheitlich dazu begangenen versuchten Tötungsdelikts verurteilt hat. Die - vom [X.] vertre-tene [X.] Revision hat hinsichtlich des Angeklagten [X.]teilweise Erfolg; hinsicht-lich des Angeklagten [X.] ist das Rechtsmittel unbegründet. 1 - 6 - 1. Das [X.] hat festgestellt: 2 Beide Angeklagten betrieben seit 2005 - zunächst der Angeklagte [X.] allein, im weiteren Verlauf des Jahres dann gemeinsam - den Anbau von Can-nabispflanzen, um damit ihren Eigenbedarf an Marihuana zu decken und im Übrigen das Marihuana gewinnbringend weiterzuveräußern. Anfang März 2006 wurde die gesamte Ernte der im ausgebauten Dachboden eines Hauses in [X.]angelegten sog. [X.] sowie ein Teil der technischen [X.] von Unbekannten entwendet. Beide Angeklagten legten daraufhin um-gehend eine neue Plantage an. Sie erwarteten eine der entwendeten Ernte ent-sprechende Ausbeute von ca. 3,9 kg Marihuana, von denen mindestens 1 kg zum Weiterverkauf dienen sollte. 3 Der Angeklagte [X.]wollte unbedingt verhindern, dass die neue Ernte wiederum gestohlen wird. Er besorgte sich deshalb eine [X.] nebst Munition und stellte durch [X.] sicher, dass die Waffe auch funktionsfähig war. Ende April 2006 befestigte er die Pistole mittels mehrerer Lagen Paketklebeband in geladenem und entsichertem Zustand an einer senk-recht gegenüber der Eingangstür zum Dachgeschoss angebrachten Dachlatte, und zwar so, dass der Lauf sich in einer Höhe von 1,14 Meter befand und leicht nach unten gerichtet war, so dass die Flugbahn die [X.] in einer Höhe von etwa 1 Meter kreuzte. Am Abzug der Pistole brachte er eine Angelsehne an, welche er über zwei Umlenkhaken bis zum Türblatt der Eingangstür führte. An dem Türblatt befestigte er die Sehne durch Einhängen in einen Ösenhaken. Die Tür öffnete nach außen, so dass beim Öffnen der Tür aus der Pistole ein Schuss gelöst worden wäre. Um dies zu verhindern, machten die Angeklagten [X.], wenn sie die Plantage verließen, zwar die Anlage —[X.], indem sie die Angelsehne an der Öse der Tür einhängten, machten aber zugleich am [X.] eine Schlaufe in die Angelsehne. Dies sollte sicherstellen, dass die "[X.]" zwar den Eindruck einer "scharfen Anlage" machte, sich ein Schuss jedoch nicht lösen konnte. Zudem verdeckte der An-geklagte [X.]die Pistole, um die Anlage "noch professioneller" aussehen zu [X.], durch einen an der Dachlatte aufgehängten blauen Müllsack. Um die be-absichtigte abschreckende Wirkung weiter zu erhöhen, erzählte der Angeklagte [X.]in seinem Bekanntenkreis, in dem er diejenigen vermutete, die im März die Ernte gestohlen hatten, von der installierten "scharfen [X.]". Die Plantage wurde von der Polizei am 10. Mai 2006 durchsucht. Die Beamten [X.] von der Existenz der [X.] keine Kenntnis. Beim vorsichtigen Öffnen der Tür riss die Angelsehne im Bereich der Schlaufe. Ein Schuss löste sich nicht. In der Anlage wurden ca. 300 Cannabispflanzen, ca. 100 Cannabissetzlinge sowie 6,2 kg getrocknetes Blattmaterial sichergestellt; die [X.] betrug ca. 160 Gramm. 2. Das [X.] hat die Angeklagten insoweit [X.] nachdem Verstöße nach dem Waffengesetz bereits von der St[X.]tsanwaltschaft gemäß § 154 a StPO von der Verfolgung ausgenommen worden waren [X.] lediglich des uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in [X.] mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für schuldig befunden. Dagegen hat es den Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG als nicht erfüllt angesehen, weil die am Tatort angebrachte Schusswaffe wegen ihrer festen Installation nicht ohne Weiteres zum Einsatz habe kommen können. Die festgestellte Form des Einsatzes sei nicht mehr vom Wortsinn des Mitsichführens einer Waffe erfasst. Diese Auslegung trifft zu. 5 - 8 - a) Bei der für die "[X.]" verwendeten geladenen und [X.] Pistole, bei der sich bei der Durchsuchung eine Patrone im Lauf [X.] und der [X.] gespannt war, handelte es sich um eine Schusswaffe im Sinne des Tatbestandes des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Dieser setzt darüber hinaus aber voraus, dass der Täter die Schusswaffe beim Handeltreiben —mit sich führt". Dass dies hier der Fall ist, belegen die Feststellungen im Ergebnis nur hinsichtlich des Angeklagten [X.]für den Zeitraum bis zur Anbringung der [X.] [dazu unten b) [X.])], nicht jedoch auch für den nachfolgen-den Zeitraum, in dem die Anlage fest installiert war. 6 [X.]) Die Auffassung der Revision, die Angeklagten hätten die [X.], auch als sie an der Dachlatte befestigt war, im Sinne des qualifizier-ten Tatbestandes "mit sich geführt", ist mit dem - für die Auslegung maßgebli-chen - möglichen Wortsinn dieses Tatbestandsmerkmals nicht mehr vereinbar. Der mögliche Wortsinn eines Gesetzes markiert aber die äußerste Grenze der Auslegung strafrechtlicher Bestimmungen zum Nachteil des Angeklagten (vgl. [X.]St 50, 370, 372). 7 Der Begriff des Mit- oder [X.]s einer Waffe oder eines gefährli-chen Werkzeugs, wie er gleichbedeutend mit § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG etwa in §§ 177 Abs. 3 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB verwendet wird (vgl. [X.] NStZ 1997, 137; [X.]/[X.] StGB 54. Aufl. § 244 Rdn. 12; [X.] 2. Aufl. § 30 a Rdn. 175; [X.] BtMG 6. Aufl. § 30 a Rdn. 67 m.[X.]), verlangt, dass der Gegenstand, den der Täter —mit oder bei sich [X.], beweglich ist. Dies entspricht dem allgemeinen [X.]rachverständnis. So definieren die maßgebenden Wörterbücher der [X.] den Begriff —führenfi mit —in Bewegung setzen, fahren machenfi und weiter: —für einen bestimmten Zweck bei sich haben, bei sich tragenfi ([X.], Das große Wörter-8 - 9 - buch der [X.] in zehn Bänden, 3. Aufl., 2002, S. 1336, 1337) bzw. —(am Körper) tragen, (in der Hand) haltenfi ([X.] und [X.], [X.], Neubearbeitung, 9. Band, 2006, [X.]. 1206, 1208). Die Tragbarkeit des Gegenstandes setzt aber dessen Beweglichkeit [X.]. [X.]) Dass das tatbestandliche Mit- oder [X.] nur bewegliche Gegenstände erfasst, gilt ungeachtet des weiten Verständnisses dieses Begriffs in der Rechtsprechung des [X.], die in ihrer umfangreichen Ka-suistik zum Begriff des Bei- bzw. Mitsichführens (vgl. nur [X.]St 20, 194, 197; 31, 105; 43, 8, 10; [X.] NStZ 1997, 137; 2000, 433; [X.], Urteil vom 12. März 2002 [X.] 3 [X.]; [X.], 2535) bislang allein maßgeblich auf die Zugriffsnähe des Tatmittels abgestellt hat (vgl. [X.] [X.]O Rdn. 68 mit zahlr. weiteren Nachw. aus der [X.].). Danach ist das Tatbestandsmerkmal des Mit- oder [X.]s erfüllt, wenn der Täter das Tatmittel bewusst ge-brauchsbereit derart —griffbereitfi bei sich hat, dass er sich dessen jederzeit [X.] kann. Zwar —[X.] in den von der Rechtsprechung für ausreichend er-achteten Fallgestaltungen auch derjenige Täter die Waffe im eigentlichen Wort-sinne nicht —mit sichfi, der die Waffe nicht in die Hand genommen, sondern sie lediglich so in Reichweite zur Verfügung hat, dass er sie ohne nennenswerten Zeitaufwand ergreifen, d.h. in die Hand nehmen, und dann einsetzen kann. Dass aber auch derjenige die Waffe —mit sich [X.], die nicht beweglich, son-dern - wie hier - fest montiert ist und auch nur in diesem Zustand eingesetzt werden soll, hat der [X.] bisher nicht ausgesprochen. 9 cc) Der hier vertretenen Auslegung, wonach nur bewegliche Tatmittel die Qualifikation in § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zu begründen vermögen (so zur gleichbedeutenden Verwendung des Tatbestandsmerkmals des [X.]s 10 - 10 - in § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB [X.] in [X.] Rdn. 22), steht nicht entgegen, dass im Waffenrecht der Begriff des Führens einer Waffe nicht auf deren Beweglichkeit oder Tragbarkeit, sondern nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 1 Abs. 4 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 [X.]; vormals § 4 Abs. 4 [X.] a.F.) allein auf die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe außerhalb des befriedeten Besitztums abstellt (zur Ent-wicklung des Begriffs vgl. [X.] Waffenrecht 8. Aufl. zu § 1 [X.] n.F. Rdn. 46 m.[X.]; ders. Waffenrecht 6. Aufl. zu § 1 [X.] a.F. Rdn. 8). Denn eine Legaldefinition des (Mitsich)Führens, die eine über den normalen [X.]rach-gebrauch hinausgehende, auch nicht bewegliche Tatmittel erfassende Ausle-gung erlauben würde, hat der Gesetzgeber [X.] anders als im Waffenrecht [X.] we-der im Strafgesetzbuch noch im [X.] vorgenommen. [X.] dehnt die nur für das Waffenrecht geltende Legaldefinition den möglichen Wortsinn des Begriffs des Mit- oder [X.]s, wie er im Strafrecht u.a. in § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verwendet wird, nicht auf den bloßen Besitz von [X.] und sonstigen [X.] aus, die der Täter nicht —ergreifenfi kann, weil sie als (Schuss-)Anlage fest installiert sind. [X.]) Eine weiter gehende Auslegung des Begriffs des Mitsichführens, wie sie die Beschwerdeführerin vertritt, rechtfertigt sich auch nicht mit dem vom Ge-setzgeber mit Einführung der Qualifikation des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG durch das [X.] vom 18. Oktober 1994 ([X.] 3186) ver-folgten Zweck, diejenigen Tatmodalitäten unter eine erhöhte Strafdrohung zu stellen, die typischer Weise besonders gefährlich sind (vgl. BTDrucks 12/6853 S. 41; [X.]St 43, 8, 11; 48 [X.] GS [X.] 189, 193). Auch wenn nach der Gesetzes-begründung die Gefährlichkeit beim bewaffneten Handeltreiben insbesondere darin liegt, dass die Täter rücksichtslos ihre Interessen beim Umgang mit [X.] durchsetzen und dabei die Schusswaffe —einsetzenfi (BTDrucks 11 - 11 - [X.]O), hat dieser auf den Einsatz bzw. die Verwendung des Tatmittels abstel-lende Schutzzweck in dem engeren Begriff des Mitsichführens keinen Aus-druck gefunden. Dabei ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass auch der Besitz einer - wie hier - fest installierten [X.] dem Täter nicht anders als die Verfügbarkeit einer beweglichen Schusswaffe den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln erleichtert und ihm ein Bewusstsein der Sicherheit und Überlegenheit verschafft, womit sich - wenn andere Personen im Zusammen-hang mit Rauschgiftgeschäften erscheinen - auch die Gefahr verwirklichen kann, der die Einführung des qualifizierten Tatbestandes im [X.]. Doch ändert das nichts daran, dass das Mitsichführen einer Waffe [X.] wie ausgeführt [X.] begrifflich die Beweglichkeit des Tatmittels [X.]setzt. Diese streng am Wortlaut orientierte Auslegung durch den [X.] findet ihre Entsprechung auch in der Rechtsprechung zum Begriff des gefährlichen Werkzeugs in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Gestützt auf die nach Art. 103 Abs. 2 GG maßgebliche [X.] versteht die Rechtsprechung als gefährliches Werkzeug nur Gegenstände, die durch menschliche Einwirkung bewegt werden können ([X.]St 22, 235). [X.] Gegenstände nimmt die [X.] dagegen vom dem Begriff aus ungeachtet dessen, dass [X.] wie der [X.] ausdrücklich betont hat [X.] eine —weite [X.], die auch un-bewegliche Gegenstände erfasst, dem gesetzgeberischen Zweck der [X.] vielleicht besser entsprechen würde ([X.]St [X.]O S. 237; vgl. weitere Nachw. bei [X.]/[X.] [X.]O § 224 Rdn. 8). Nicht anders verhält es sich hier. 12 Dass mit der Beschränkung des tatbestandlichen Mit- oder Beisichfüh-rens auf bewegliche Gegenstände vergleichbar gefährliche Verhaltensweisen 13 - 12 - möglicherweise unterschiedlich qualifiziert sind, je nachdem, ob die Waffe bei der Tat (noch) beweglich oder [X.] wie hier [X.] (bereits) fest installiert ist, verkennt der [X.] nicht und macht auch der vorliegende Fall mit dem für den Angeklag-ten [X.] einerseits und für den Angeklagten [X.] andererseits zu § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG unterschiedlichen Ergebnissen deutlich. Dies kann aber kein Grund sein, die [X.] durch die Rechtsprechung zu Lasten des Ange-klagten zu verschieben. Davon abgesehen, kann in Fällen, in denen der Täter sich [X.] wie hier [X.] einer fest installierten Waffe bedient, diesem Umstand im Rahmen der Strafzumessung auch nach § 29 a Abs. 1 BtMG angemessen Rechnung getragen werden, wie es die [X.] auch getan hat. b) Nach alledem ergibt sich hier ein Mitsichführen der fest installierten Pistole auch nicht daraus, dass die Angeklagten während ihrer Anwesenheit am Tatort nach den Feststellungen ohne Weiteres Zugang zu der [X.] hatten und sie deshalb [X.] etwa durch Ziehen an der Angelsehne [X.] auch die Schussabgabe hätten auslösen können. Feststellungen dazu, dass die Ange-klagten die Pistole etwa mit geringstem Zeitaufwand von der Dachlatte hätten lösen können, um sie dann zu ergreifen, hat das [X.] nicht getroffen. Das versteht sich auch nicht von selbst. 14 c) Gleichwohl hat die Beschwerdeführerin mit der Rüge der Nichtanwen-dung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG teilweise Erfolg: 15 [X.]) Auch nach dem engeren Verständnis des Tatbestandsmerkmals des Mitsichführens hat der Angeklagte [X.]die [X.] ohne Weiteres dadurch —mit sich ge[X.], dass er im April 2006 die von ihm besorgte Pistole zusammen mit der Munition zu der [X.] brachte und sie dort —in ei-nem geladenen und entsicherten Zustandfi als [X.] installierte. 16 - 13 - Solange die Pistole noch nicht fest an der Dachlatte angebracht war, hatte der Angeklagte [X.] sie in der Hand bzw. stand sie ihm jedenfalls griffbereit zur Verfügung. In diesem Zeitpunkt war die neue Plantage nach den Feststellungen zum [X.] der bei der Durchsuchung sichergestellten Pflanzen ([X.], 18) auch schon wieder angelegt, so dass damit die Tatbestandsalterna-tive des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bereits erfüllt (vgl. [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 40; § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 4) und auch die vom Tatbestand weiter vorausgesetzte [X.] Verknüpfung mit dem [X.] (—dabeifi) gegeben war. Der [X.] ändert den Schuldspruch entsprechend dahin, dass der Ange-klagte [X.] im Fall I[X.] 7 der Urteilsgründe des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil schon die zugelassene Anklage den Tatvorwurf nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG enthielt und der Angeklagte geständig ist. Die [X.] führt zur Aufhebung des betreffenden Einzelstrafauspruchs und des [X.]s. Doch wird der neue Tatrichter bei der Prüfung des minder schweren Falls nach § 30 a Abs. 3 BtMG zu bedenken haben, dass das tatbestandsmäßige Mitsichführen der Schuss-waffe nur den kurzen Zeitraum bis zur festen Installation der Selbstschussanla-ge betrifft und auch nur den zur gewinnbringenden Weiterveräußerung be-stimmten Anteil der [X.], nicht hingegen auch den [X.] nach den Feststellung größeren [X.] zum Eigenkonsum bestimmten Anteil erfasst (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Oktober 2007 [X.] 2 StR 411/07). 17 [X.]) Bezüglich des Angeklagten [X.] bleibt es hingegen bei dem [X.]. Denn die Feststellungen ergeben nicht, dass dieser [X.] - 14 - te an der Beschaffung und Anbringung der Schusswaffe als Mittäter (vgl. [X.]St [X.] GS [X.] 48, 189) oder als Gehilfe beteiligt war. Vielmehr erfolgte die Be-waffnung durch den Angeklagten [X.]
danach ohne Zutun des Angeklagten [X.] . Dieser wurde von dem Angeklagten [X.]

erst zu einem Zeitpunkt, als die [X.] bereits installiert war, als [X.]

sie mithin nicht mehr —mit sich [X.], —vollumfänglich eingeweihtfi. Deshalb kann die Verwirklichung der Quali-fikation durch den Angeklagten [X.]dem Angeklagten [X.] hier auch nicht über die Grundsätze der Rechtsprechung zur sukzessiven Mittäterschaft (vgl. [X.]R StGB § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 2 m.w.[X.]; [X.]/[X.] [X.]O § 25 Rdn. 21; [X.]/[X.] StGB 26. Aufl. § 25 Rdn. 12) zugerechnet werden. Denn nach den Feststellungen ergibt sich nicht, dass der Angeklagte [X.] zur [X.] des qualifizierenden —[X.] selbst einen fördernden Beitrag geleistet hat (vgl. [X.] NStZ 1984, 548 f.). 3. Ohne Erfolg beanstandet die St[X.]tsanwaltschaft, dass das [X.] im Fall I[X.] 7 im Zusammenhang mit der "scharfen" [X.] die beiden Angeklagten nicht auch wegen eines (tateinheitlich begangenen) ver-suchten Verletzungsdelikts verurteilt hat. Deshalb erweisen sich die den Ange-klagten [X.] betreffende Revision insgesamt und die den Angeklagten [X.]betreffende weiter gehende Revision als unbegründet. 19 a) Ausgehend von der für nicht widerlegt erachteten Einlassung der [X.], hat die [X.] nicht nur einen Tötungsvorsatz nicht festzustel-len vermocht, sondern auch eine versuchte gefährliche Körperverletzung nicht angenommen, da beide Angeklagten darauf vertraut hätten, dass die Anlage nicht —[X.] sein und so kein anderer verletzt werden würde. Die diesen Fest-stellungen zu Grunde liegende Beweiswürdigung erweist sich als tragfähig. Sie 20 - 15 - ist weder widersprüchlich noch hat die [X.] überspannte Anforderun-gen an die für einen Schuldspruch erforderliche Überzeugungsbildung gestellt. b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und des [X.] hat das [X.], indem es die von den Angeklagten ge-schilderte Sicherung der [X.] mittels Einlegen einer Schlaufe in der Angelsehne am ersten Umlaufhaken als unwiderlegbar angesehen hat, nicht etwa verkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung entlastende Angaben eines Angeklagten nicht schon deshalb als unwiderlegbar der Beurteilung zugrunde zu legen sind, weil es für das Gegenteil keine Beweise gibt, und die Zurückweisung einer Einlassung auch nicht erfordert, dass sich ihr Gegenteil positiv feststellen lässt (vgl. [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 2; Beweis-würdigung, unzureichende 1; Überzeugungsbildung 29). Die [X.] hat vielmehr eingehend die Vernunftargumente erörtert, die gegen die Einlassung sprechen. Sie hat sich aber unter ausführlicher Auseinandersetzung mit dem technischen Gutachten des gehörten Sachverständigen davon überzeugt, dass die Anlage ohne die Sicherung beim Öffnen der Tür durch den Polizeibeamten hätte zur Auslösung kommen müssen und mehrere objektive Umstände, na-mentlich die Länge der untersuchten Angelsehne und deren Beschädigungen im Bereich der vorgeblichen Schlaufe, für die —[X.] der Angeklagten spre-chen. Wenn der Tatrichter bei dieser Sachlage —zu Gunsten der [X.] deren Einlassung zur Sicherung der [X.] als nicht widerlegt er-achtet hat, ist das vom Revisionsgericht hinzunehmen. 21 - 16 - 4. Die Sache bedarf nach alledem nur hinsichtlich des Angeklagten [X.]in dem bezeichneten Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung. Im Übri-gen hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden. 22 Tepperwien M[X.]tz [X.] [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 435/07

15.11.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2007, Az. 4 StR 435/07 (REWIS RS 2007, 861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 861

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