Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2013, Az. 2 StR 589/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 9040

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 589/12

vom
15. Januar
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

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Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 15. Januar
2013
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28.
Juni 2012, soweit es ihn betrifft, aufgehoben
a) in
den Fällen 14 bis 17 der Urteilsgründe mit den zugehöri-gen Feststellungen
und
b) im Ausspruch über
die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen, jeweils in Tateinheit mit [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
und
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu
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einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. [X.] hat es den Wertersatzverfall
in Höhe von 20.315,30 Euro angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, die auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt ist, hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg;
im Übrigen ist
sie unbegründet im Sinne des §
349
Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s führten der Angeklagte und seine Ehefrau, die nicht revidierende Mitangeklagte, in 17 Fällen Marihua-na im [X.] aus den [X.] nach [X.] ein und verkauften es hier jeweils gewinnbringend weiter. Das in den Fällen 14 bis 17 der [X.] eingeführte Marihuana lagerten sie zunächst in der gemeinsam genutz-ten 4-Zimmerwohnung, bevor sie es außerhalb der Wohnung weiterverkauften. Im Schlafzimmer der Wohnung verwahrte der Angeklagte, [X.] mit [X.], in einer unverschlossenen Schrankwand mehrere geladene Pis-tolen und Revolver auf. Auf dem Nachttisch lag eine Pistole. Der Angeklagte war sich im Gegensatz zu seiner Ehefrau der Verfügbarkeit der Waffen [X.].
2.
Die getroffenen Feststellungen tragen in den Fällen 14 bis 17 der Ur-teilsgründe
die Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG)
nicht.
a) Die im Schlafzimmer des Angeklagten in einer unverschlossenen Schrankwand deponierten geladenen Pistolen und Revolver hat das [X.] zwar zu Recht als Schusswaffen
im Sinne der genannten Vorschrift ange-sehen. Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt aber weiter voraus, dass
der Täter die Schusswaffe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit sich führt. Ein Mitsichführen liegt nur dann vor, wenn er die Schusswaffe be-2
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wusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass
er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Am eigenen Körper muss
die Waffe dabei nicht getragen wer-den; es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet. Auch ist es nicht [X.], dass der Täter gewillt ist, die Waffe gegebenenfalls einzusetzen.
Setzt sich die Tat aus mehreren [X.]en zusammen, reicht es zur [X.] aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem [X.] verwirklicht ist (vgl. [X.], Urteil vom 28. Februar 1997 -
2 [X.], [X.]St 43, 8, 10; Beschluss vom 25. Juni 1999 -
3 StR 372/98).

b) Nach diesen Maßstäben belegen die Urteilsgründe nicht in [X.] Weise, dass sich der Angeklagte in den genannten vier Fällen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht hat.
Die [X.] hat dazu, wo die Betäubungsmittel
als [X.] des Handeltreibens gelagert wurden, überhaupt nur im Fall 17 der Urteilsgründe Feststellungen getroffen. In diesem Fall wurde das Marihuana in einem als Büro genutzten Raum sowie eine kleine Menge im Wohnzimmer verwahrt. Dass das Marihuana in den übrigen drei Fällen anderswo, etwa im
Schlafzimmer aufbewahrt wurde, ist nicht ersichtlich. Damit kann aber selbst im Fall 17 nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte während der Lagerung der Betäubungsmittel in seiner Wohnung Schusswaffen mit sich führte. Befindet sich die Schusswaffe
in einem Behältnis und in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel, so ist dies in der Regel hierfür nicht ausreichend (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 2000 -
1 [X.], [X.], 433; Urteil vom 13. August 2009 -
3 [X.]; Beschluss vom 23. Juni 2010
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2 [X.], [X.], 99).
Auch die allgemein gehaltene Wendung des [X.]s, der Angeklagte habe "die Waffen offen in der Wohnung in unmit-telbarer Nähe zu den Betäubungsmitteln aufbewahrt", belegt für sich genom-men nicht das Merkmal des Mitsichführens. Es hätte vielmehr der konkreten Darlegung bedurft, wo die Betäubungsmittel gelagert wurden und wie die [X.]
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lichen Verhältnisse im Einzelnen waren, die es dem Angeklagten nach Ansicht der [X.] ermöglichten, sich jederzeit der in einer Schrankwand im Schlafzimmer befindlichen Pistolen und Revolver zu bedienen.
Bei dieser Beurteilung kann auch nicht auf die auf dem Nachttisch gela-gerte Pistole abgestellt werden, da Feststellungen dazu, ob diese Pistole gela-den war bzw. überhaupt entsprechende Munition vorhanden war, fehlen und von daher nicht davon ausgegangen werden kann,
dass es sich um eine, wie von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG vorausgesetzt, verwendungsfähige Schusswaffe handelte
(vgl. Körner, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 64 mwN).
3. Dieser Mangel des Urteils führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen 14 bis 17 der Urteilsgründe nebst den zugehörigen Feststellungen. Der Wegfall der insoweit in Ansatz gebrachten Einzelstrafen
entzieht dem [X.] die Grundlage.
[X.]Berger

Eschelbach Ott
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Meta

2 StR 589/12

15.01.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2013, Az. 2 StR 589/12 (REWIS RS 2013, 9040)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9040

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