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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 18. Juni 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja
GmbHG §§ 30, 31; [X.] § 421 a) Erwirbt der [X.]er einer GmbH von seinen Mitgesellschaftern deren Geschäfts-anteile unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung und hat die [X.] in einem Bankdepot befindliche Wertpapiere zur Si-cherung der Kaufpreisforderung übertragen, so sind sowohl die Anteilsveräußerer als auch der Erwerber Adressaten des Kapitalerhaltungsgebots des § 30 GmbHG. b) Haften Anteilsveräußerer und Erwerber bei einem Verstoß gegen das [X.] als Gesamtschuldner auf Rückerstattung (§ 31 GmbHG, § 421 [X.]), so kann die [X.] die Leistung grundsätzlich nach ihrem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil - ohne Rücksicht auf etwaige Ausgleichs- und Regresspflichten der Gesamtschuldner im ([X.] zueinander - fordern. c) Für die Entstehung des Erstattungsanspruchs nach §§ 31, 30 GmbHG ist bei einer [X.]enbestellung in Form der Sicherungsübertragung von in einem Bankdepot [X.] Wertpapieren nicht der Zeitpunkt der effektiven Auskehr des Verwertungserlö-ses, sondern bereits derjenige der Verwertung des Sicherungsgutes selbst maßgeblich. d) Hat der Lauf der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 5 Satz 1, [X.]. 2 GmbHG a.F. (= § 31 Abs. 5 Satz 2 GmbHG n.F.) mit der Verwertung des Sicherungsgutes begonnen, so wird durch die anschließende Auszahlung des Erlöses keine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt. [X.], [X.]eil vom 18. Juni 2007 - [X.]/06 - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 18. Juni 2007 durch [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 14. Februar 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die beiden [X.] waren an der mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM ausgestatteten klagenden GmbH mit je einem Geschäftsanteil von [X.] beteiligt; den restlichen Anteil von 2.400,00 DM hielt die [X.]
, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter [X.]war. Am 26. Mai 1998 schlossen [X.]
und die [X.] einen notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag über die Veräußerung der Geschäftsan-teile der [X.] an [X.] zum Preis von 1 Mio. DM je Anteil, der bis zum 15. Juli 1998 auf einem [X.] des beurkundenden Notars [X.]zu hinterlegen war. Die vereinbarte Abtretung der Geschäftsanteile stand unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung durch [X.] . Zur Absicherung der Kaufpreisverbindlichkeit vereinbarten die Beteiligten die 1 - 3 - Abtretung der von der [X.]verwalteten festverzinslichen Wertpa-piere der Klägerin im Wert von ca. 2 Mio. DM an die [X.]; diese verpflich-teten sich ihrerseits zur Rückübertragung der Wertpapiere Zug um Zug gegen Erfüllung der Kaufpreiszahlungsverpflichtung. Der amtierende Notar hatte die [X.]von der Abtretung zu unterrichten und diese anzuweisen, das sich aus dem Verkauf der Wertpapiere ergebende Guthaben an die Verkäufer zu gleichen Anteilen auszuzahlen, sobald die Fälligkeit des Kaufpreises einge-treten ist. Die Beteiligten beriefen sodann die bisherigen Geschäftsführer der Klägerin - darunter den [X.] zu 2 - ab und bestellten [X.]
zu deren neuem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer. Nachdem Notar [X.] mit Schreiben vom 3. Juni 1998 die [X.] von dem Kauf- und Abtretungsvertrag unter Übersendung einer beglau-bigten Kopie der Urkunde unterrichtet hatte, teilte diese mit Schreiben vom 8. Juni 1998 unter Beifügung einer Aufstellung ihrer eigenen Forderungen ge-gen die Klägerin mit, sie werde das Sicherungsrecht der [X.] nach [X.] ihrer eigenen Forderungen gegen die [X.] berücksichtigen und im Übrigen bis auf weiteres keine Verfügungen der Klägerin mehr über das bei ihr bestehende Konto zulassen. In einem entsprechenden Schreiben vom selben Tage kündigte sie zugleich der Klägerin wegen der Veränderungen im [X.]erbestand und der Sicherungsübertragung der Wertpapiere die bis-herige Kreditlinie. 2 Da der Erwerber [X.] den Kaufpreis weder zum vereinbarten [X.] noch auf mehrfache Mahnungen der [X.] entrichtete, wies Notar [X.]mit einem unter dem 21. August 1998 verfassten - irrtümlich auf den 3. Juni 1998 datierten - Schreiben die [X.]an, die Wertpapiere bestmöglich zu veräußern und den Verwertungserlös dem bei ihm geführten [X.] gutzuschreiben. Auf diese bei ihr am 24. August 1998 [X.] - 4 - gangene Weisung teilte die [X.]durch Schreiben vom 28. August 1998 dem Notar mit, dass sie die in dem Wertpapierdepot befindlichen festver-zinslichen Wertpapiere der Klägerin mittlerweile veräußert habe und dass sich aufgrund einer - näher spezifizierten - Abrechnung der Kredit- und Guthaben-konten der Klägerin unter Verrechnung mit ihren eigenen Darlehensforderungen ein überschießender Betrag von 1.248.618,90 DM ergebe, den sie nach [X.] der [X.] unmittelbar an die [X.] überweisen werde. Nachdem ihr deren Kontoverbindungen benannt worden waren, kehrte die Sparkasse un-ter dem 17. September 1998 den verbleibenden Überschuss i.H.v. 1.248.618,90 DM je zur Hälfte an die [X.] aus. Hierüber informierte sie mit Schreiben vom 23. September 1998 auch die Klägerin, die den Vorgängen zustimmte. Den restlichen Kaufpreis beglich [X.]
an die [X.] - teilwei-se aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - erst Ende 2000/Anfang 2001; dieser war ausweislich einer zum Ende des Jahres 1998 über seine Ver-mögensverhältnisse abgegebenen eidesstattlichen Versicherung zahlungsunfä-hig. [X.] veräußerte sämtliche von ihm - auch mittelbar - gehaltenen Ge-schäftsanteile an der [X.] an neue [X.]er und wurde zwischenzeitlich auch als Geschäftsführer der Klägerin a[X.]erufen. Die Klägerin hat beide [X.] gemäß §§ 31, 30 GmbHG auf Rück-zahlung von jeweils 253.934,29 • in Anspruch genommen, weil nach ihrer Be-hauptung die Auskehr des nach der Verwertung der Wertpapiere verbleibenden Überschusses durch die [X.]
gemäß einer auf den 17. September 1998 erstellten [X.] zu einer [X.] i.H.v. 507.868,59 • (ent-sprechend 993.304,63 DM) geführt habe. Die [X.] haben demgegenüber die Einrede der Verjährung erhoben. 4 Das [X.] hat die am 15. September 2003 eingereichte, [X.] zugestellte Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung 5 - 5 - der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage "als jedenfalls derzeit unbegründet" abgewiesen werde. Mit der - von dem Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsanträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat im Endergebnis keinen Erfolg. 6 Dem von der Klägerin gegen beide [X.] in erster Linie geltend ge-machten Rückforderungsanspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG steht jedenfalls die von den [X.] erhobene peremptorische Einrede der Verjährung (§ 31 Abs. 5 Satz 1 GmbHG a.F.) entgegen. Ein Bereicherungsanspruch besteht nicht. 7 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 8 Auf die Frage, ob entsprechend dem Vorbringen der Klägerin die [X.] aus dem Erlös der Verwertung ihrer sicherungshalber übertragenen Wertpapiere am 17. September 1998 eine [X.] nach Maßgabe der für diesen Zeitpunkt aufgestellten [X.] zur Folge gehabt hätten, komme es nicht an. In einem solchen - unterstellten - Fall hafte [X.] zwar grund-sätzlich gesamtschuldnerisch mit den [X.] auf Ausgleich der [X.] weil dann auch er als Empfänger der Zahlung [X.] der §§ 31, 30 GmbHG zu [X.] habe, da mit der Auskehr des Erlöses seine Kaufpreisverbindlichkeit für die erworbenen Geschäftsanteile teilweise getilgt worden sei. Die Klägerin sei aber nach [X.] und Glauben jedenfalls derzeit gehindert, den [X.] gegen die [X.] durchzusetzen, weil sie zunächst ihren (früheren) 9 - 6 - Alleingesellschafter [X.] auf Ausgleich der [X.] in Anspruch [X.] müsse. Der Anspruch aus §§ 31, 30 GmbHG habe allein den Zweck, die Gläubiger der [X.] durch die [X.]er zu schützen; nur soweit die Interessen der Gläubiger betroffen [X.], bestehe der Anspruch auf Ausgleich der [X.] gegenüber allen [X.]ern, die an deren Entstehung mitgewirkt hätten, uneingeschränkt und sofort. Seien jedoch - wie im vorliegenden Fall - Gläubigerinteressen gegenwär-tig nicht beeinträchtigt und diene die Realisierung des Anspruchs daher aus-schließlich dazu, das Vermögen der Klägerin und damit auch das des allein in der [X.] verbliebenen [X.]ers [X.] bzw. seines [X.] zu vermehren, so sei die Klägerin gehalten, zunächst [X.] auf Ausgleich der [X.] in Anspruch zu nehmen. Auf die von den [X.] erhobene Einrede der Verjährung komme es dann nicht an. I[X.] Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand; jedoch erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Grün-den im Endergebnis als richtig (§ 561 ZPO). 10 [X.] rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, die klagende [X.] könne von den beiden [X.] als Empfängern der - wie von ihm unterstellt - gegen § 30 GmbHG verstoßen-den Auszahlung des [X.] aus der Verwertung der zur Sicherheit über-tragenen Wertpapiere der [X.] gemäß § 31 GmbHG erst dann verlangen, wenn sie - dem Gebot des § 242 [X.] folgend - zuvor den [X.] mit den [X.] haftenden Anteilserwerber [X.] fruchtlos in Anspruch genommen habe. 11 1. Im Ansatz zutreffend ist freilich der rechtliche Ausgangspunkt des Be-rufungsgerichts, dass in der vorliegenden Fallkonstellation die [X.] als 12 - 7 - Anteilsveräußerer wie auch der ihre Anteile erwerbende, bereits früher mittelbar beteiligte Mitgesellschafter [X.]
gesamtschuldnerisch nach § 31 Abs. 1 GmbHG auf Erstattung verbotener Auszahlungen haften, soweit durch die [X.] Auskehr des [X.] aus der Verwertung der sicherungsübereig-neten Wertpapiere bei der Klägerin - entsprechend der auch für das Revisions-verfahren zugrunde zu legenden Unterstellung des Berufungsgerichts - am 17. September 1998 eine [X.] in Höhe der [X.] von [X.] 507.868,59 • entstanden ist. Auf der Grundlage der in dem notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom 26. Mai 1998 getroffenen Vereinbarungen waren sämtliche drei [X.] im Zeitpunkt der Verwertung der siche-rungsübereigneten Wertpapiere - wie auch bei der anschließenden Auskehr des restlichen [X.] - Adressaten des [X.]s [X.] des § 30 GmbHG. Das gilt unzweifelhaft für die beiden ihre [X.]santeile veräußernden [X.], die aufgrund der durch die vollständige Kaufpreiszah-lung aufschiebend bedingten [X.] im Zeitpunkt der Realisierung des Erlöses noch [X.]er der Klägerin waren und denen vereinbarungs-gemäß die Verwertung der ihnen zur Sicherung ihrer Kaufpreisforderung gegen [X.] übertragenen Wertpapiere der Klägerin zugute kam (vgl. schon [X.], 393, 395; 136, 260, 264; 168, 292, 297 ff., 299). Aber auch der die Anteile der [X.] erwerbende [X.]
, der - vermittelt durch seine Stel-lung als Alleingesellschafter der [X.]
- schon zuvor mittelba-rer [X.]er der Klägerin war, ist insofern als Adressat des Auszahlungs-verbots gemäß § 30 GmbHG und zugleich als haftender "Empfänger" der ver-botenen Auszahlung [X.] des § 31 GmbHG anzusehen, als er vereinbarungs-gemäß durch die Verwertung der Sicherheit von seiner Kaufpreisverbindlichkeit gegenüber den ihre Anteile veräußernden Mitgesellschaftern befreit werden sollte und auch (teilweise) befreit wurde (vgl. zum [X.] bei einem sol-chen Leveraged-Buy-Out nur: [X.] in [X.]/[X.], GmbHG 5. Aufl. - 8 - § 30 Rdn. 25, 108; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG 18. Aufl. § 30 Rdn. 16 - jew. m.w.Nachw.). 13 2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch darin, dass die klagende [X.] im Rahmen der Geltendmachung des [X.] gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG nach [X.] und Glauben verpflich-tet gewesen wäre, den Anteilserwerber [X.] vorrangig vor seinen ihre [X.] an ihn veräußernden beklagten Mitgesellschaftern in Anspruch zu nehmen, und nur bei dessen Ausfall die Rückerstattung der verbotswidrigen Auszahlun-gen von diesen verlangen könne. [X.] haftet - was das Berufungsgericht im Ansatz auch nicht ver-kannt hat - zusammen mit der [X.] zu 1 und dem [X.] zu 2 jeweils bis zur Höhe des von ihnen empfangenen hälftigen überschießenden Resterlö-ses von 253.934,29 • als Gesamtschuldner gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG. Als Gläubigerin dieser jeweiligen Gesamtschuld ist die Klägerin nach § 421 [X.] in der Wahl desjenigen Gesamtschuldners, den sie in Anspruch nehmen will, frei; insbesondere braucht sie deshalb grundsätzlich keine Rücksicht darauf zu nehmen, welcher von den jeweiligen Gesamtschuldnern etwa im Innenverhält-nis zu den anderen ausgleichs- oder regresspflichtig ist. 14 Zwar wird auch das Wahlrecht des Gläubigers im Rahmen des § 421 [X.] durch den allgemeinen Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 [X.]) [X.]. Ein derartiger Rechtsmissbrauch kann jedoch nur in krassen Ausnah-mefällen angenommen werden, etwa dann, wenn der Gläubiger sich nur [X.] an einen von mehreren Gesamtschuldnern halten und diesem das [X.] aufbürden würde, weil er aus missbilligenswerten Motiven die [X.] verfolgt, gerade diesen Schuldner zu belasten (st.Rspr., vgl. nur [X.], [X.]. v. 22. Januar 1991 - [X.], NJW 1991, 1289 m.w.Nachw.). Die [X.] - 9 - setzungen für eine derartige krasse Ausnahmesituation hat das Berufungsge-richt jedoch nicht festgestellt; Anhaltspunkte hierfür sind auch sonst nicht er-sichtlich. Nicht ausreichend ist dafür, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts letztlich mit der Verwertung der Wertpapiere und der Auskehr des [X.] an die beiden [X.] "einverstanden" war. [X.] der Wirksamkeit der Sicherungsübertragung der Wertpapiere auf die [X.], die eine Vollrechtsübertragung darstellte, war die Klägerin bei Eintritt des Sicherungsfalles gar nicht mehr Rechtsinhaberin des Sicherungsgutes, so dass dessen Verwertung und die anschließende Auskehr des Erlöses an die [X.] als Sicherungseigentümer ohnehin nicht mehr von der Zustimmung der Klägerin abhängig war. Zudem wurde die Zustimmung der Klägerin - ohne Rücksicht auf das etwaige Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 GmbHG - auch nur deshalb erteilt, weil damals [X.]
alleinvertretungsberechtigtes Organ der Klägerin und zugleich Anspruchsverpflichteter des Kauf- und [X.] war; da er offenbar zur Zahlung des Kaufpreises trotz mehrfa-cher Mahnung überhaupt nicht in der Lage war, entsprach es naturgemäß sei-nem Interesse, dass das von der Klägerin als [X.]geberin den [X.] über-lassene Sicherungsgut in Gestalt der Wertpapiere verwertet würde, um die Er-füllung seiner Zahlungsverbindlichkeit auf diesem Wege zu erreichen. Dieser Umstand lässt indessen die Inanspruchnahme der [X.] nicht als rechts-missbräuchlich erscheinen, zumal die Zahlungen mindestens in gleichem Maße ihrem - spiegelbildlichen - Interesse an der Erfüllung ihrer Kaufpreisansprüche aus der [X.] entsprachen. 3. Diese Rechtslage stellt sich auch nicht etwa deshalb anders dar, weil - wie das Berufungsgericht mutmaßt - Gläubigerinteressen mangels anderweiti-gen Vorbringens "gegenwärtig nicht beeinträchtigt sind und die Realisierung des Anspruchs deshalb ausschließlich dem Zweck dient, das Vermögen der Klägerin und damit auch des allein in der [X.] verbliebenen [X.] - 10 - schafters bzw. seines Rechtsnachfolgers zu vermehren". Dieser gedankliche Ansatz des Berufungsgerichts ist bereits deshalb verfehlt, weil er nicht im Ein-klang mit der [X.]atsrechtsprechung steht: Danach setzt § 31 Abs. 1 GmbHG ausschließlich die Verletzung des § 30 Abs. 1 GmbHG voraus und ordnet [X.] die Erstattung der unter Verstoß gegen diese Kapitalerhaltungsvorschrift erbrachten Leistungen an; der einmal wegen Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 GmbHG entstandene Erstattungsanspruch entfällt nach § 31 Abs. 1 GmbHG auch dann nicht von Gesetzes wegen, wenn das [X.]skapital zwi-schenzeitlich anderweit bis zur Höhe der Stammkapitalziffer nachhaltig wieder-hergestellt worden ist ([X.] 144, 336 - Balsam/[X.] - unter Aufgabe von [X.], [X.]. v. 11. Mai 1987 - [X.], [X.], 1113). Eine Ausnahme hiervon ordnet allein § 31 Abs. 2 GmbHG an, wonach der Anspruch nur entfal-len soll, wenn der Auszahlungsempfänger gutgläubig war und außerdem die Erstattung zur Befriedigung der [X.]sgläubiger nicht erforderlich ist. Von einer Gutgläubigkeit kann indessen hier weder in Bezug auf die [X.] noch auf [X.] ausgegangen werden. Der [X.]at hat dem nach § 31 Abs. 1 GmbHG anspruchsverpflichteten Empfänger der verbotenen Auszahlung auch Einwendungen aus den den [X.] zugrunde liegenden innergesellschaftlichen Verhältnissen unter dem Blickwinkel der Aufrechnung oder des Arglisteinwandes als mit dem Gebot der realen Kapital(wieder)aufbringung unvereinbar versagt, weil das Gesetz die un-eingeschränkte Rückzahlung des Betrages an die [X.] anordnet; da-nach ist es den [X.]ern vorbehalten, über die Verwendung der Rück-zahlung nach Maßgabe der inneren Verhältnisse der [X.] und etwa bestehender Verpflichtungen zu entscheiden ([X.] aaO S. 342). [X.] kann einer von mehreren gesamtschuldnerisch zur Rückzahlung nach § 31 Abs. 1 GmbHG Verpflichteten der [X.] auch nicht entgegenhalten, ein anderer Rückzahlungsverpflichteter sei nach Maßgabe des zwischen den 17 - 11 - Gesamtschuldnern bestehenden Innenverhältnisses "vorrangig" zur Erstattung verpflichtet. 18 Soweit der [X.]at - vom Berufungsgericht freilich nicht einmal ins Auge gefasst - in seinem [X.]eil vom 11. Mai 1987 ([X.], [X.], 1113, 1115 unter Hinweis auf ein obiter dictum in dem vorausgegangenen ersten Re-visionsurteil des [X.]ats vom 12. Dezember 1983 - [X.], [X.], 170, 171) eine hiervon abweichende Meinung vertreten hat, ist diese durch die [X.] jener früheren Rechtsprechung mit der Entscheidung [X.] 144, 336 überholt. B. Trotz des aufgezeigten Rechtsfehlers in der Begründung kann die an-gefochtene Entscheidung aufrechterhalten werden, weil sie sich im [X.] aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). 19 Die Klage ist weder aus §§ 31 Abs. 1, 30 GmbHG (1) noch aus §§ 812 ff. [X.] (2) begründet. 20 1. Auf einen Erstattungsanspruch nach §§ 31 Abs. 1, 30 GmbHG kann der Kläger seine Klage nicht mit Erfolg stützen, ohne dass es einer Klärung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage bedürfte, ob in dem insoweit maß-geblichen Zeitpunkt der "Zahlung" bei der Klägerin eine [X.] entstanden ist oder nicht. Ist - entsprechend dem vom Berufungsgericht unterstellten Klä-gervortrag - von einer [X.] auszugehen, so greift die von den [X.] erhobene Einrede der Verjährung durch (nachfolgend: [X.]); andernfalls besteht schon kein Rückerstattungsanspruch (nachfolgend: [X.]). 21 a) Im Falle einer gegen § 30 GmbHG verstoßenden Zahlung sind die [X.] jedenfalls berechtigt, die von ihnen seitens der Klägerin verlangte Rückzahlung gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG auf Dauer zu verweigern (§ 214 22 - 12 - Abs. 1 [X.]), weil im Zeitpunkt der Einreichung der gegen sie gerichteten [X.] am 15. September 2003 die für das [X.] maßgebliche fünfjährige Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 5 Satz 1 GmbHG a.F. bereits abge-laufen war, so dass eine Hemmung gemäß § 204 Nr. 1 [X.] nicht mehr [X.] konnte. 23 aa) Die fünfjährige Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Tages der ver-botswidrigen Auszahlung (§ 31 Abs. 5 Satz 1, [X.]. 2 GmbHG a.F.). Für die Entstehung der Rückerstattungsforderung der [X.] war hier hinsichtlich der im Depot der [X.]
liegenden, zur Absicherung der [X.] des Erwerbers [X.]
an die beiden [X.] abgetretenen festverzinslichen Wertpapiere der Klägerin nicht erst die Auskehr des restlichen [X.] durch Überweisung am 17. September 1998 an die [X.], sondern bereits der vorher - zwischen dem 24. und dem 28. August 1998 - liegende Zeitpunkt der Verwertung der Wertpapiere selbst durch die Veräuße-rung seitens der [X.]maßgeblich. [X.]) Dem steht nicht entgegen, dass der [X.]at in Bezug auf die Bestel-lung anderer Sicherheiten - in Form der Eingehung von [X.] - als für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich nicht den Zeitpunkt, in dem die Verpflichtung der [X.] begründet worden ist, son-dern denjenigen der effektiven Auszahlung angesehen hat (vgl. [X.].[X.]. v. 14. November 1988 - [X.], [X.], 93, 95 m.Nachw.). Im Falle der Bestellung derartiger Sicherheiten wie der Übernahme von [X.] aus Wechseln oder Bürgschaften erscheint es gerechtfertigt, grund-sätzlich nicht auf den Zeitpunkt der Eingehung der Verbindlichkeit, in der in der Regel allenfalls eine Vermögensgefährdung entsteht, sondern auf denjenigen des "[X.]" abzustellen, in dem gerade die effektive Auszahlung 24 - 13 - durch die Inanspruchnahme und damit zugleich die Verwertung der Sicherheit stattfindet. 25 Diese Betrachtungsweise ist jedoch auf die Bestellung einer dinglichen Sicherheit aus dem [X.]svermögen in Form der Sicherungsübereig-nung oder Sicherungsabtretung - wie hier - nicht übertragbar. Ob bei der [X.] derartiger dinglicher Sicherungen eine Wertminderung des Vermö-gens der die Sicherheit bestellenden [X.] bereits infolge der dinglichen Belastung des Vermögensgegenstandes anzunehmen ist, weil etwa gerade bei der Sicherungsübertragung formal das Eigentum auf den Sicherungsnehmer übergegangen ist und schon damit ein - nur der internen schuldrechtlichen [X.] unterliegender - [X.] stattgefunden hat (vgl. dazu vor allem Schön, [X.] 159, 351, 356 ff. m. w. Hinweisen auf die dingliche Rechtslage; siehe auch [X.] in [X.]/[X.] aaO § 30 Rdn. 99 m.Nachw.), bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner abschließenden Klärung. Denn eine "effektive" Zahlung an den [X.]er [X.] des § 30 Abs. 1 GmbHG wird [X.] durch den (späteren) Akt der Verwertung der Sicherheit bewirkt, weil sie - auch bei bilanzieller Betrachtungsweise - spätestens zu diesem Zeitpunkt ergebnis- bzw. unterbilanzwirksam wird, so dass eine Verbindlichkeitsrückstel-lung zu bilden ist (vgl. dazu [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG 16. Aufl. § 30 Rdn. 30 ff., 33; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO § 30 Rdn. 28; [X.]/[X.], GmbHG § 30 Rdn. 57 - je m.w.Nachw.). Eine - die Entstehung der [X.] etwa verhindernde - Aktivierung des [X.] oder Regressanspruchs der Klägerin gegen den durch die Sicherheiten-bestellung begünstigten [X.] scheidet im vorliegenden Fall schon deswe-gen aus, weil ein solcher Anspruch ersichtlich zu jenem Zeitpunkt nicht werthal-tig war. Denn [X.] war nicht nur ausweislich seiner eidesstattlichen Versi-cherung zum Jahresende 1998 nicht zahlungsfähig, so dass später wegen des [X.] ihn eingeleitet werden - 14 - mussten; vielmehr zeigt auch der vorherige Ablauf der Vertragsdurchführung, dass [X.] zur Begleichung der [X.], für die die [X.] bestellt war, aus [X.] nicht in der Lage war und ihm offensicht-lich die Bonität für die Finanzierung durch eine Bank fehlte, so dass er es zur Verwertung der von der [X.] bestellten Sicherheit kommen lassen musste. Eine realistische Zugriffsmöglichkeit der [X.] auf den restlichen - nach Realisierung des bestehenden Pfandrechts der [X.] verbleibenden - Verwertungserlös aus dem [X.], die allein eine Verschiebung des maßgeblichen Zeitpunktes der "Auszahlung" auf die tatsäch-liche Auskehr des [X.] hätte bewirken können, bestand hier nicht; denn die Sparkasse hatte ihr bereits unmittelbar nach dem Abschluss des [X.] und Kaufvertrages die Kredite gekündigt und mitgeteilt, dass sie das Sicherungsrecht der [X.] respektieren und bis zu einer etwaigen [X.] bzw. der weitergehenden Klärung der Abwicklung des Vertragsverhältnisses keine Verfügung der Klägerin über das bei ihr, der Sparkasse, existierende Konto zulassen werde. Nachdem der Kaufpreis weder zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt noch auf die verschiedenen Mahnungen der [X.] geleistet worden war, hatte der amtierende Notar überdies der Sparkasse den Verwertungsauftrag erteilt und diese deutlich gemacht, dass sie die Sicherungsvereinbarung zugunsten der beiden [X.] weiterhin respek-tieren, die Verwertung vornehmen und unmittelbar danach - wie dann auch [X.] - den [X.] an diese auszahlen werde. [X.]) Ausgehend hiervon war auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen für den Beginn der Verjährungsfrist des [X.] gem. § 31 Abs. 5 Satz 1 GmbHG a.F. spätestens auf den 28. August 1998 als maßgeblichen Zeitpunkt der Verwertung der Sicherheit durch die Spar-kasse abzustellen. 26 - 15 - Unterstellt man für diesen Zeitpunkt, dass hinsichtlich der Bewertung keine nennenswerten Abweichungen von der von der Klägerin für den Zeitpunkt des 17. September 1998 aufgestellten [X.] vorliegen, so liegt eine verbotene Auszahlung [X.] von § 30 Abs. 1 GmbHG, die den [X.] bereits zu diesem Zeitpunkt entstehen lässt, vor. Dann war die fünf-jährige Verjährung bereits vollendet, als die Klägerin erstmals eine verjährungs-hemmende Handlung in Form der Einreichung der Klage am 15. September 2003 mit "demnächstiger" Zustellung vorgenommen hat. Eine neue [X.] hat im (späteren) Zeitpunkt der bloßen Auszahlung des [X.] nicht zu laufen begonnen, da es sich dabei lediglich um die rechtlich nicht selbständig zu beurteilende Auswirkung der ursprünglichen, schon vorher verbotswidrig bewirkten Auszahlung durch die Verwertung selbst handelt (so schon [X.], 292, 300). 27 b) War hingegen - was als Alternative theoretisch in Betracht käme - zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Auszahlung [X.] der §§ 30, 31 GmbHG, hier also der Verwertung der Sicherheit durch Verkauf der Wertpapiere spätestens am 28. August 1998, bei bilanzieller Betrachtung trotz Rückstellungsbildung noch keine [X.]situation gegeben, wäre die Verwertung unter dem Blickwinkel der §§ 30, 31 GmbHG zulässig gewesen und ein Rückerstattungs-anspruch gegen die [X.] ohnehin nicht zur Entstehung gelangt. Auf die spätere Verwertungsfolgehandlung der bloßen Auszahlung des Erlöses an die [X.] käme es dann nicht mehr an, selbst wenn für diesen Zeitpunkt - [X.] wenig nahe liegend - erstmals eine [X.]situation entstanden sein sollte (vgl. hierzu zutreffend Schön, [X.] 159 (1995), 351, 362 f.). 28 2. a) Die Klägerin hat gegen die [X.] auch keinen [X.] gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Var., 818 Abs. 2 [X.] auf Erstattung des aus der Verwertung der sicherungshalber übertragenen Wertpapiere antei-29 - 16 - lig erlangten Erlöses, weil diese Verwertung des Sicherungsgutes und die Auskehr des Surrogats aufgrund einer gültigen Sicherungsvereinbarung und deshalb nicht ohne rechtlichen Grund stattgefunden hat. Sowohl die Siche-rungsabtretung selbst als auch die ihr zugrunde liegende Sicherungsabrede sind entgegen der Ansicht der Klägerin nicht unwirksam, weil diese etwa nicht an dem Vertragsschluss im Rahmen des notariellen Kauf- und [X.] vom 26. Mai 1998 beteiligt gewesen wäre. Nach dem - insoweit unstreiti-gen - Vorbringen der [X.] war die Klägerin nach dem Willen aller Beteilig-ten als Sicherungsgeberin eindeutig in die vertraglichen Abmachungen [X.] und wurde dabei von dem vertragsbeteiligten [X.] zu 2 in seiner (gleichzeitigen) Eigenschaft als seinerzeit alleinvertretungsberechtigter, von den Beschränkungen des § 181 [X.] befreiter Geschäftsführer wirksam vertreten; ein solches Verständnis des [X.] entspricht auch allein einer interessengerechten, an [X.] und Glauben (§§ 157, 242 [X.]) aus-gerichteten Auslegung. Auf die (nochmalige) Billigung des wirksam zustande gekommenen [X.] oder die Zustimmung zur Auskehr des restlichen [X.] seitens des neuen [X.] der Klägerin [X.] kam es danach aus Rechtsgründen nicht an (s. unter [X.]). b) Soweit sich die Klägerin in der [X.] erneut darauf berufen hat, dass sich bereits bei Abschluss des [X.] ein Verstoß gegen die [X.] im Falle der [X.] abgezeichnet habe, verhilft das ihrer Klage (auch) unter dem Blickwinkel der §§ 812 ff. [X.] nicht zum Erfolg. Denn die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Kapitalerhaltungsgebot des § 30 GmbHG bestim-men sich in einem derartigen Fall sogar dann ausschließlich nach § 31 GmbHG, wenn es den Beteiligten - was hier allerdings von vornherein aus-30 - 17 - scheidet - auf die Umgehung der Kapitalerhaltungsvorschriften ankommt; für die Anwendung der §§ 812 ff., 134 [X.] ist daneben kein Raum ([X.] 136, 125). Goette Kurzwelly Gehrlein [X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.12.2004 - 51 O 146/03 - [X.], Entscheidung vom 14.02.2006 - 6 [X.] -
Meta
18.06.2007
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2007, Az. II ZR 86/06 (REWIS RS 2007, 3387)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3387
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Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters vor vollständig erbrachter Einlage und ohne Beschluss über Verwertung seines Geschäftsanteils
IX ZR 78/09 (Bundesgerichtshof)
II ZR 75/98 (Bundesgerichtshof)
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